Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Juli 2023 betreffend Zahlungserleichterungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 in Anwesenheit von ***Vertr_Bf*** in Vertretung der Beschwerdeführerin und von ***Vertr1_FA*** sowie ***Vertr2_FA*** für das Finanzamt Österreich zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gem § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Antrag
Am 11.7.2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf "Ratenzahlungsvereinbarung" über FinanzOnline ein. Darin hat sie ausgeführt, dass ihr maximal verfügbares Nettoeinkommen, das auch von Überstunden und Provisionen abhängig ist, € 1.550 pro Monat betrage und sie für zwei Söhne unterhaltspflichtig sei; sie besitze kein nennenswertes sonstiges Vermögen außer einem kleinen älteren PKW und werde sich bemühen, die ihr noch verbleibende Liegenschaft in ***Ort1*** (Stellplätze mit Archiv) bestmöglich zu veräußern.
Bescheid
Die belangte Behörde (Finanzamt Österreich) bewilligte mit Bescheid vom 18.7.2023 eine Ratenzahlung mit 12 Monatsraten zu ca € 2.000.
Beschwerde
Am 15.8.2023 langte über FinanzOnline die Beschwerde der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das monatliche Grundeinkommen netto € 1.454,10 betrage und noch € 100 bis € 300 für Überstunden und Provisionen dazukommen. Schließlich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei einem Nettoeinkommen von maximal € 1.750 eine Ratenzahlung von € 2.025 nicht möglich sei. Schließlich wird in der Beschwerde beantragt, die Zahlungserleichterung bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über ihre Revision auszusetzen oder so festzusetzen, dass der Beschwerdeführerin zum Leben der gesetzliche Mindestsatz verbleibe.
Beschwerdevorentscheidung
Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2023 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Vorlageantrag
Mit Vorlageantrag vom 11.10.2023 wurde einerseits die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Beschlüsse an die Parteien und deren Antwort
Die Beschwerdeführerin führte erneut aus, dass sie ein fixes Nettoeinkommen von € 1.550 beziehe und zusätzlich noch Einnahmen in Höhe von € 75 - 100 aus einer Vermietung erhalte. Darüber hinaus erhalte sie derzeit Familienbeihilfe von € 488 monatlich, was sich ab Jänner 2024 jedoch ändern werde, zumal ein Sohn dann sein Studium berufsbegleitend ausüben werde. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet wäre und legt dar, dass sie monatliche Fixkosten in Höhe von € 988 habe und der Rest für Essen/Trinken/Kleidung/Schulkosten/etc der dreiköpfigen Familie zur Verfügung stehe. Darüber hinaus versuche sie monatlich einen Betrag von € 150 als Reserve für Unvorhergesehenes anzusparen, was aber nicht immer gelinge.
Der Verkauf der KFZ-Stellplätze sei mehrfach gescheitert. Soweit das Revisionsverfahren negativ ausgeht, wäre die Abdeckung des Rückstandes nur mit einem Kredit, jedoch nicht mit einem Bankkredit möglich, zumal bereits drei Banken eine Kreditgewährung abgelehnt hätten.
Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass sie mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre ein Zahlungserleichterungsansuchen mangels Einbringlichkeit der Abgaben abzuweisen.
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass es nunmehr keine Sorgepflichten geben würde, zumal die beiden Kinder ausgezogen seien. Darüber hinaus bestehe ein Guthaben bei einer Mitarbeitervorsorgekasse, das aber erst in ca einem halben Jahr ausbezahlt werde.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20.3.2023, RV/7102212/2017 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 14. und 20. Oktober 2015 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009-2014 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 28.4.2023 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt; als Zahlungstermin wurde der 9.6.2023 angeführt. Dadurch kam es zu Nachforderungen. Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde am 21.6.2023 eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der mit der außerordentlichen Revision am 21.6.2023 erhoben wurde, wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 3.7.2023 nicht stattgegeben, weil keine Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen vorlagen.
Im Anschluss daran wurde beim Finanzamt um eine Ratenvereinbarung angesucht. Im Antrag vom 11.7.2023 wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ein Monatsnettoeinkommen von € 1.550 beziehe, sonst jedoch kein nennenswertes Vermögen besitze. Hinsichtlich der Dauer der Zahlungserleichterung ist im Antrag vom 11.7.2023 nichts angeführt. In der Beschwerde vom 15.8.2023 hat die Beschwerdeführerin hingegen beantragt, "die Zahlungserleichterung bis zum endgültigen Entscheid des BvGH auszusetzen und/oder alternativ so festzusetzen, dass" zum Leben der gesetzliche Mindestsatz verfügbar bleibe. Der Antrag wurde vom Finanzamt dahingehend bewilligt, dass 12 Monatsraten zu ca € 2.025 zu entrichten sind.Gegen die bewilligende Ratenvereinbarung wurde eine Beschwerde erhoben, weil die angesetzten monatlichen Raten zu hoch sind. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Liegenschaften, die beide mit Pfandrechten und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet sind. Weiters ist sie Eigentümerin eines PKW, Laptop, TV, Handy, üblicher Haushaltsgeräte und Modeschmuck. Bankverbindlichkeiten bestehen in Höhe von ca € 80.000.
Mit Beschluss vom 18.3.2025 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zur Zahl Ra 2023/13/0046 zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit November 2025 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt und ist weiterhin als Angestellte bei der ***AB*** beschäftigt.
Die Feststellungen zum Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gründen sich auf die Angaben im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 3.7.2023, in den Einsicht genommen wurde. Darin wird dargelegt, dass mit der außerordentlichen Revision vom 21.6.2023 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Der Begründung dieses Beschlusses ist noch zu entnehmen, dsss vorgebracht wurde, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, den Abgabenrückstand aus laufenden Einkünften zu tragen.
Die Feststellungen zu den Vermögensgegenständen gründen sich auf das Vermögensverzeichnis und die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Eintragungen im Grundbuch, in das Einsicht genommen wurde.
Die Feststellungen zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens gründen sich einerseits auf die von der belangten Behörde vorgelegten Akten und den Angaben der beiden Verfahrensparteien.
Die Feststellung zur Zurückweisung der Revision gründet sich auf eine Mitteilung der belangten Behörde vom 9.4.2025, welcher auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beigelegt war.
Die Feststellungen zur unselbständigen Beschäftigung bzw zum Pensionsbezug seit November 2025 gründen sich auf die Auskunft des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung sowie auf die Angaben des Vertreters in der mündlichen Verhandlung.
§ 212 BAO lautet:
"§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.
(2) Für Abgabenschuldigkeiten sind,a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 dritter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden."
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher unter anderem zu prüfen,- ob ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt,- ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und- ob die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Behörde muss das Anbringen aus Rechtsgründen zwingend abweisen (siehe z.B. VwGH 7.2.1990, 89/13/0018).
Die Voraussetzungen des Vorliegens einer erheblichen Härte und der mangelnden Gefährdung der Einbringlichkeit hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069).
Sind alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde, wobei sich die Ermessensübung vor allem am Zweck der Norm zu orientieren hat (VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093). Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag ist aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 4.9.2008, 2007/17/0118).
Die Tatsache, dass eine Abgabe trotz Einbringung einer Beschwerde eingehoben oder zwangsweise eingebracht wird, bedeutet an sich noch keine Härte (zB VwGH 30.6.1976, 0191/75). Die sofortige Entrichtung einer Abgabe kann dann keine erhebliche Härte aus wirtschaftlichen Gründen darstellen, wenn sich der Abgabepflichtige selbst als durchaus in der Lage bezeichnet, seine Abgabenschulden umgehend zu entrichten (VwGH 16.2.1988, 87/14/0064). Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis (VwGH 4.9.2003, 2002/17/0050).
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (zB VwGH 8.2.1989, 88/13/0100).
Die Bestimmung des § 212 Abs 1 BAO dient nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der eine Revision bei einem Höchstgericht anhängig ist, einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über seine Revison zu verschaffen, zumal dieses Ziel bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung (§ 30 Abs 2 VwGG) erreicht werden kann (VwGH 24.2.1993, 91/13/0200).
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136, mwN).
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273). Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 212 Rz 1).
Im Antrag vom 11.7.2023 verweist die Beschwerdeführerin auf ein - damals - anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und beantragte ausdrücklich eine Ratenzahlungsvereinbarung. In der Beschwerde gegen die bewilligte Ratenzahlung, aber aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht leistbarer Ratenhöhe beantragte die Beschwerdeführerin, die "Zahlungserleichterung bis zum endgültigen Entscheid des BvGH auszusetzen und/oder alternativ" in einer geringeren Höhe festzusetzen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann diese Formulierung in der Beschwerde vom 15.8.2023 nur dahin verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gar keine Raten bezahlen möchte; somit eine Stundung begehrt wird. Da das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits beendet ist, ist auch der Zeitraum, bis zu dem die Stundung gewünscht wurde, bereits abgelaufen.
Da ein Zahlungsaufschub lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem dieser begehrt wird, keine Zahlungserleichterung mehr - rückwirkend - gewährt werden (vgl. zur Stundung VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149; BFG 6.11.2023, RV/7100329/2023).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 10. Dezember 2025
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