Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Bf., N-Straße-xx, Gde X, vertreten durch XY, G-Straße-yy, GDe Y, über die Beschwerde vom 15. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 14. Mai 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 (Steuernummer aa-bbb/cccc) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ist Pensionist und bezog im Beschwerdejahr eine Rente von der Pensionsversicherungsanstalt.
Mit seiner am 10. März 2024 bei der Abgabenbehörde elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 beantragte er die Berücksichtigung von Krankheitskosten iHv 354,90 € als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt und auf Grund seiner eigenen Behinderung (Behindertenpass: Nr. abcde; Grad der Behinderung: 70%; Pflegegeld für 12 Monate; Unzumutbarkeit d. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) Kosten der Heilbehandlung iHv 12.740,0 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt.
Nach Durchführung abgabenbehördlicher Vorhalteverfahren (vgl. entsprechende Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 15.4.2024 sowie vom 24.4.2024, woraufhin der Bf. mit Eingabe vom 3.5.2024 acht Rechnungen betreffend Behandlungen bei der RK GmbH, Heilpraktiker - MreN in N, vorlegte) wurde der Bf. mit Bescheid vom 14. Mai 2024 zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 veranlagt. Dabei berücksichtigte die Abgabenbehörde den Freibetrag für eigenes Kfz bei Gebehinderung iHv monatlich 190,00 € für acht Monate (sohin mit 1.520,00 €); die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten iHv 354,90 € sowie die beantragten tatsächlichen Kosten aus der eigenen Behinderung (Heilpraktikerkosten) iHv 12.740,0 € blieben unberücksichtigt. Begründend führte sie dazu aus, dass die geltend gemachten Krankheitskosten niedriger als der für den Bf. gültige Selbstbehalt iHv 2.036,45 € seien. Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nicht ärztliches Personal seien nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt würden. Der Freibetrag für Behinderung habe im Übrigen keine Berücksichtigung finden können, weil der Bf. ganzjährig Pflegegeld bzw. andere pflegebedingte Geldleistungen bezogen habe.
Mit am 15. Mai 2024 elektronisch eingebrachtem Anbringen erhob der Bf. gegen diesen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Beschwerde, wandte sich gegen die nicht erfolgte Berücksichtigung der Heilpraktikerkosten aus dem Titel der eigenen Behinderung als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) und gab dazu an, dass der Heilpraktiker NR Osteopath sei und Umweltmedizin, Biologische Medizin sowie Ganzheitsmedizin studiert habe. Sein Titel und Adresse sei im Internet nachzuschauen (RK GmbH - MreN; Arzt NR). Er habe ihm auch ständig rezeptpflichtige Medikamente verschrieben, was wohl nur ein Arzt machen könne. Von "nichtärztlichem Personal" könne daher keine Rede sein. Er ersuche daher, den Betrag von 12.740,00 € anzuerkennen. Wie schon im Ergänzungsersuchen erklärt, habe er die Medikamente noch nicht angegeben, da es nichts bringen würde; die Kosten dafür würden ca. 10.000,00 € betragen.
Nach einem weiteren abgabenbehördlichen Vorhalteverfahren (vgl. das von Seiten des Bf. unbeantwortet gebliebene Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 10.6.2024, auf deren Inhalt an dieser Stelle verwiesen wird) wies das Finanzamt die Beschwerde mit Einkommensteuerbescheid 2023 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom 6. August 2024 als unbegründet ab. Dazu führte es im Wesentlichen begründend aus, dass die Behandlungen durch den gegenständlichen Heilpraktiker (Global Diagnostics, me2-vie Systemtherapie inkl. Infusion) der Vorbeugung von Krankheiten sowie der Erhaltung der Gesundheit dienten. Die Aufwendungen müssten zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich sei, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig seien. Eine Berücksichtigung der strittigen Kosten als außergewöhnliche Belastungen könne nur vorgenommen werden, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt würden. Im konkreten Fall sei eine ärztliche Verschreibung und eine Kostenübernahme der Krankenkasse nicht nachgewiesen worden; im Übrigen wird auf die entsprechenden bescheidbegründenden Ausführungen der Abgabenbehörde verwiesen.
In der Folge beantragte der Bf. mit Anbringen (FinanzOnline) vom 26. August 2024, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen; gleichzeitig legte er eine Bestätigung seiner Hausärztin Dr. K (Ärztin für Allgemein- und Alternativmedizin) vom 8. August 2024 vor, worin diese einerseits die bf. Krankheit von Rheuma und MS bestätigt und andererseits angibt, dass auf Grund des schweren Erkrankungsbildes und des nicht ausreichenden Behandlungserfolges der Schulmedizin die Behandlung in AB mit Infusionen und anderen Medikamenten zur Besserung des Befindens aus ärztlicher Sicht unbedingt notwendig gewesen sei. Der Bf. gab weiters noch an, dass ihm die Schulmedizin nicht mehr weiterhalf und er deshalb andere Wege gegangen sei. Die Behandlungen hätten ihm Linderung gebracht und sein Leben sei wieder ein Stück lebenswerter geworden.Unter Vorlage von drei Rechnungen betreffend Nahrungsergänzungsmittel (Leber-Formel - 3 Packungen; Coenzym Q10 active Gold Ubiquinol 60 mg - 120 Kapseln, Biogena; 2 Pckg. Basic Essentials 180 Kps, CentroSan B.V.) mit einem Gesamtrechnungsbetrag iHv 368,51 € gab er bezüglich weiterer Heilbehandlungskosten noch an, dass er Rechnungen iHv 7.948,69 € "aufstellen" könne.
Mit Vorlagebericht vom 5. September 2024 legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei erklärte die Abgabenbehörde, dass es sich gegenständlich um vorbeugende Maßnahmen handle, welche den Anforderungen von außergewöhnlichen Belastungen nicht entsprechen würden. Die ärztliche Bestätigung sei nachträglich ausgestellt worden. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Streit besteht im konkreten Fall darüber, ob
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"Kosten iHv 12.740,00 € im Zusammenhang mit der Behandlung des Bf. (insbesondere Global Diagnostics und me2-vie Systemtherapie inkl. Infusion) bei der RK GmbH, Heilpraktiker - MreN in N, als außergewöhnliche Belastungen aus eigener Behinderung ",
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Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen in der dort näher geregelten Weise zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen. Will dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann [vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 34 Tz 7].
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich, sie erwachsen aus tatsächlichen bzw. bei Unterhaltsverpflichtung aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.Krankheitskosten müssen mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung typischerweise verbunden sein; es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen , dh. zu lindern bzw. das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden.Nicht abzugsfähig sind daher - mangels unmittelbarer Verbindung zwischen den Aufwendungen und einer Krankheit - etwa Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit, weiters für Verhütungsmittel, für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung, auch Kosten für eine Verjüngungskur, für eine Frischzellenbehandlung sowie für Schönheitsoperationen (vgl. dazu zB Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 90 unter "Krankheitskosten", und die dort zit. VwGH-Judikatur; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 34 Tz 78 unter "Krankheitskosten" sowie § 35 Tz 17, mwN; Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 34 Anhang II-ABC Tz 35).
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ua. Aufwendungen iSd § 35 EStG 1988, die anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 leg. cit.) sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Nach dem letzten Absatz dieser Bestimmung kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Für das Beschwerdejahr ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBI Nr. 303/1996 idF BGBI II Nr. 11/2023 (in der Folge kurz: VO), maßgeblich. Mit dieser VO wurden weiterführende Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen getroffen.
Nach § 1 Abs. 1 der VO sind die in den §§ 2 bis 4 der VO genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ua. zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt (§ 1 Abs. 2 der VO).
Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 der VO sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (§ 1 Abs. 3 der VO).
Für Körperbehinderte mit eigenem Fahrzeug ist zur Abgeltung von besonderen Behindertenvorrichtungen und dafür, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht verwendet werden kann, ein Freibetrag von 190,00 € monatlich zu gewähren (§ 3 Abs. 1 der VO).
Nach § 4 der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel [Hilfsmittel im Sinne der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel), die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen; sie haben infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert; normale Gebrauchsgegenstände, die für jedermann nutzbar sind, sind als solche idR keine "Hilfsmittel"] sowie Kosten der Heilbehandlung [als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen; ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes bei Verwendung des (familien-)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar] im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Damit trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast für die entstandenen Kosten, und zwar dem Grunde wie auch der Höhe nach. Im nachgewiesenen Ausmaß gesondert absetzbare Kosten sind aber nur dann unter § 4 der VO zu subsumieren, sofern diese Kosten mit der Behinderung in (unmittelbarem, ursächlichem) Zusammenhang stehen [vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 35 Rzen 25 und 27 mwN; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 35 Tz 17; Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 595 f].
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist entsprechend den oben dargelegten rechtlichen Überlegungen erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit (der Behinderung) steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt.
Aufwendungen für Maßnahmen der Alternativmedizin sind nicht grundsätzlich von der Anerkennung der damit aufgewandten Kosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach der Lehre wird heute vielmehr keine Priorität schulmedizinischer Methoden mehr vertreten. Voraussetzung ist aber, dass sie zwangsläufig erwachsen sind, wovon ausgegangen wird, wenn deren medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.Sinn der Forderung nach einer Notwendigkeit von Krankheitskosten ist es, diese Kosten von Kosten für die Lebensführung abzugrenzen. Dabei ist eine typisierende Betrachtung anzustellen. Denn natürlich sind auch Krankheitskosten insofern freiwillig, als sie durch eine Entscheidung des Erkrankten erfolgen und aufgrund dessen Entscheidung auch unterbleiben könnten. Es geht daher vielmehr darum, ob eine Behandlung und die dadurch entstehenden Kosten aus Sicht der Allgemeinheit als notwendig erscheint.Ein solcher Nachweis kann durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden. Eine Einschränkung dieses Nachweises auf eine "ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes" oder die "(teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung" erscheint in dieser pauschalen Form aber als zu eng. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob eine Behandlung medizinisch indiziert ist und die damit verbundenen Kosten sich damit von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Ob eine solche medizinische Indikation vorliegt, ist im Einzelfall zu untersuchen (vgl. dazu auch BFG 6.5.2016, RV/1100626/2014; BFG 17.2.2021, RV/7104735/2019; BFG 17.3.2022, RV/7100459/2022; BFG 16.5.2023, RV/1100255/2021; BFG 20.6.2023, RV/5100724/2022;).
Im konkreten Fall war unstrittig von einer Behinderung des Bf. im Streitjahr auszugehen (Behindertenpass: Nr. abcde; Grad der Behinderung: 70%; Pflegegeld für 12 Monate; Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel).
Beim Bf. wurde neben Adipositas (Fettleibigkeit), Dysbiose (Ungleichgewicht der Darmflora), myofasziales Syndrom (Krankheitsbild, das durch Schmerzen im Bewegungsapparat gekennzeichnet ist) und rheumatoide Arthritis (langwierige, andauernde rheumatische Erkrankung, die in erster Linie die Gelenke betrifft) auch Multiple Sklerose (MS; chronisch-entzündliche neurologische Autoimmunerkrankung mit sehr unterschiedlichen Verlaufsformen; diese Entmarkungserkrankung ist nicht heilbar, jedoch kann der Verlauf durch verschiedene Maßnahmen oft günstig beeinflusst werden) diagnostiziert.
Auf Grund dieses diagnostizierten Krankheitsbildes des Bf. war im konkreten Fall jedenfalls von Krankheiten im oben dargelegten Sinne auszugehen. Angesichts dieses Krankheitsbildes, der erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Bf., des nicht ausreichenden Behandlungserfolges der Schulmedizin sowie des unstrittigen Erfolges der in Rede stehenden Behandlungen waren die von der RK GmbH, einem der führenden und größten MreNs in AB [Inhaber NR ist (ein in AB zur Heilkunde befugter) Heilpraktiker, Spezialist für biologische/integrative Medizin, zertifizierter Osteopath und medizinischer Leiter; vgl. unter https://www.r-wk.com/], vorgenommenen Diagnose- bzw. Therapiemaßnahmen (Global Diagnostics und me2-vie Systemtherapie inkl. Infusion) - gerade auch und unter Berücksichtigung der vorgelegten acht Rechnungen der RK GmbH, Heilpraktiker - MreN in N, der Bestätigung der bf. Hausärztin Drin. K (Ärztin für Allgemein- und Alternativmedizin) vom 8. August 2024 und des glaubhaften Vorbringens des Bf. - aus medizinischen Gründen (zur Linderung der bf. Krankheiten bzw. zur günstigen Entwicklung der Behinderung) erforderlich bzw. notwendig; diese durchaus tauglichen Behandlungsmaßnahmen standen zweifelsfrei in direktem Zusammenhang mit den oben angeführten Krankheiten bzw. der Behinderung des Bf. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass auch eine nachträgliche Vorlage einer Bestätigung der medizinischen Indikation der in Rede stehenden Behandlungsmaßnahmen nichts daran ändert, dass die vom gegenständlichen Heilpraktiker vorgenommenen Untersuchungs- und Therapiemaßnahmen aus medizinischer Sicht durch eine inländische Ärztin der Allgemeinmedizin befürwortet wurden.
Nach Ansicht des erkennenden Richters war damit die medizinische Indikation der in Rede stehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen in freier Beweiswürdigung ausreichend gegeben, ließen sich die damit verbundenen, nachgewiesenen Kosten (12.740,00 €) klar von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen und waren diese folgedessen (dem Grunde und der Höhe nach) als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) abzugsfähig.Dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren war sohin Folge zu geben.
Im Hinblick auf die außerdem als außergewöhnliche Belastungen aus eigener Behinderung (ohne Selbstbehalt) geltend gemachten Heilbehandlungskosten iHv ca. 10.000,00 € (Kosten für Medikamente) ist zu sagen, dass der Bf. von Seiten des Finanzamtes - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - mehrfach erfolglos ersucht wurde, diese geltend gemachten Abzugsposten sowohl dem Grunde (medizinische Indikation) als auch der Höhe nach durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Nachdem es der Bf. damit trotz entsprechendem Verlangen unterlassen hat, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die Abzugsfähigkeit von weiteren Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen gestützt werden könnte, und er sohin diese Ausgaben weder entsprechend nachgewiesen (ein Beweis wäre nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus zumutbar gewesen) noch hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann sich der Bf. sohin mit der Vorgehensweise der Abgabenbehörde bzw. der Nichtanerkennung der diesbezüglichen Kosten nicht als beschwert erachten. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt, sodass diese unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können; es wäre Aufgabe des Bf. gewesen, diese bis dato unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung zu entkräften.
Was die mit Vorlageantrag vorgelegten drei Rechnungen betreffend Nahrungsergänzungsmittel mit einem Gesamtrechnungsbetrag iHv 368,51 € betrifft, sei erwähnt, dass Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit, so auch für Nahrungsergänzung, grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert, was der Steuerpflichtige nachzuweisen hätte [vgl. dazu zB auch Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 90 unter "Nahrungsergänzungsmittel"; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Anm 78 unter "Krankheitskosten" bzw. "Nahrungsergänzungsmittel" (Stand 1.6.2024, rdb.at)]; einen Nachweis dafür, dass diese Nahrungsergänzungsmittel mit seiner Behinderung bzw. mit seinen Krankheiten in unmittelbarem Zusammenhang standen bzw. medizinisch indiziert waren, hat der Bf. nicht erbracht.
Dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren war damit ein Erfolg zu versagen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 27. Jänner 2026
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