Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Februar 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** (FAÖ) vom 12. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Strittig ist im anhängigen Verfahren betreffend die Einkommensteuer (ESt) 2017 die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales (PP) und Pendlereuros (P-Euro) als Werbungskosten (WK) bei den nichtselbständigen Einkünften des Beschwerdeführers (Bf).Das FAÖ verneint den WK-Abzug, weil dem Bf im Verfahrenszeitraum ein Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und der Arbeitsstätte zur Verfügung stand. Der Bf verweist auf geleistete Kostenersätze an den Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenfahrzeugs.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. Das BFG legt der gegenständlichen Entscheidung als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Nach dem unbedenklichen Inhalt des elektronischen Abgabenaktes war der Bf von Febr 2016 bis Ende 2020 durchgehend und ausschließlich als nichtselbständiger Bautechniker für die Firma-X tätig. Der vom Arbeitgeber eingereichte Lohnzettel 2017 weist - wie bereits der Lohnzettel des Vorjahres und jene der beiden Folgejahre - die ganzjährige Überlassung eines arbeitgebereigenen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 16 Abs 1 Z 6 lit. b EStG 1988 aus. Die Richtigkeit der Lohnzetteldaten wurde vom Bf weder im anhängigen Abgabenverfahren zur ESt 2017, noch in den ESt-Veranlagungsverfahren 2016 bzw. 2018/2019 bestritten.
So wie bereits zum Vorjahr und später auch zu den Jahren 2018 und 2019, begehrte der Bf in seinem Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für 2017, soweit verfahrensrelevant, als Werbungskosten den Ansatz eines PP in Höhe von 3.672,- € und eines P-Euro von 196,- €, welche der Arbeitgeber lt. Lohnzettel nicht berücksichtigt hatte. Wie bereits im ANV-Bescheid 2016 lehnte das FAÖ den Abzug der beiden WK-Positionen auch im angefochtenen ESt-Bescheid 2017 ab und verwies begründend auf die Möglichkeit des Bf zur Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Lohnzettel 2017 des Bf weise ganzjährig einen entsprechenden Sachbezug aus.
Der Bf bekämpfte den Standpunkt des FAÖ in einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit dem Hinweis auf monatlich an den Arbeitgeber geleistete Kostenbeiträge für die Nutzung des Firmenfahrzeuges. Nähere Angaben, insbesondere über die Art und Höhe seiner Kostenbeiträge, blieb er schuldig.Nach Einholung einer gültigen Unterfertigung der eingebrachten Beschwerde im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens gem. § 85 (2) BAO erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE), in welcher das FAÖ seine Beurteilung mit Verweisen auf einschlägige Judikatur des VfGH, des VwGH und des BFG untermauerte.
Bereits im Mängelbehebungsauftrag vom 17.März 2023 hatte das FAÖ an das - zum gleichgelagerten Sachverhalt ergangene - abweisende BFG-Erkenntnis an den Bf vom 6.Dez 2022, RV/2100784/2022 betreffend das Jahr 2016 erinnert. So wie im Lohnzettel 2017, hatte der Arbeitgeber auch im Lohnzettel 2016 die Überlassung eines arbeitgebereigenen Kfz iSd § 16 (1) Z 6 lit b EStG bestätigt. Im Nov 2022 war der Bf im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren zum Jahr 2016 einerseits aufgefordert worden, schriftliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über die Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vorzulegen und anderseits darzulegen, welche konkreten Kosten er im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung des Firmenfahrzeugs an den Arbeitgeber geleistet hatte. Bereits damals war der Bf eine Übermittlung von Unterlagen schuldig geblieben und hatte stattdessen auf seine (monatliche) Gehaltsabrechnung verwiesen. Nach den Feststellungen des BFG waren darin eine Privatnutzung im Betrag von 142,47 € erfasst gewesen (Kaskoversicherung 10,42 €, Sachbezug 132,04 €). Dies legt eine Kostenbeteiligung des Bf an der Prämie für die Kaskoversicherung nahe.Der Bf hatte sich zum Erkenntnis des BFG vom 6.Dez 2022, RV/2100784/2022 weder in der Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2017, noch im Rahmen der nachgeholten Beschwerdeverbesserung oder im nachfolgenden Vorlageantrag (§ 264 BAO) geäußert.
In den ANV-Verfahren 2018/2019 beantragte der Bf neuerlich u.a. den Werbungskostenabzug für ein ganzjähriges PP und P-Euro in unveränderter Höhe. Im Jänner 2025 erging an ihn die Aufforderung des FAÖ zur Vorlage von detaillierten Aufstellungen der von ihm beantragten Werbungskosten unter Anschluss sämtlicher Belege in Kopie. Neuerlich beschränkte sich der Bf hinsichtlich des PP und des P-Euro auf eine betragsmäßige Anführung ohne nähere Erläuterungen oder Anschluss weiterführender Unterlagen.
II. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 normiert als Werbungskosten: "Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu."
Nach § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis "ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (zu), wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."Die Berücksichtigung eines P-Euro setzt demnach einen Anspruch auf ein PP voraus.
III. Da dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen BFG-Erkenntnis vom 6. Dez 2022, RV/2100784/2022 betreffend den ESt-Bescheid 2016 des Bf ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, dem der Bf weder im Mängelbehebungsverfahren zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom März/April 2023, noch im Vorlageantrag vom 10.Juli 2023 oder nach Zugehen des Vorlageberichtes an das BFG (§ 265 BAO) v. 27.Nov 2023 entgegentrat, hat das BFG keine Zweifel, dass die Verhältnisse betreffend die Nutzung des abreitgebereigenen Kfz im Verfahrensjahr 2017 vergleichbar waren wie beim selben Arbeitgeber im Jahr 2016.Vor diesem Hintergrund genügt es aus verfahrensökonomischen Gründen, auf die im BFG-Erkenntnis vom 6.Dez.2022, RV/2100784/2022 ausführlich dargestellte Rechtslage, einschlägige Judikatur und rechtliche Beurteilung zu verweisen, der sich das BFG im anhängigen Verfahren uneingeschränkt anschließt. Eine Kostenbeteiligung des Bf in einer über den Sachbezugswert hinausgehenden, fremdüblichen Höhe, welche als Mietentgelt im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 21.Okt.2020, Ro 2019/15/0185 zu qualifizieren gewesen wäre, wurde vom Bf in keinem der angeführten ANV-Verfahren dargetan.
Der Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2017 vom 12.Jänner 2013 war daher der Erfolg zu versagen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im anhängigen Verfahren liegen die oa. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Das gegenständliche Erkenntnis steht im Einklang mit der einschlägigen VwGH-Judikatur (insbes. VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0185).
Graz, am 24. November 2025
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