Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend den Antrag auf Aussetzung bzw. aufschiebende Wirkung des Erkenntnisses RV/5100909/2021, Steuernummer ***BfStNr***, beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem - und von diesem mit verfahrensleitender Anordnung vom 18.11.2025 zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht übermitteltem - Schreiben vom 30.10.2025 beantragte der Antragsteller wie folgt:
"Ich bitte sie um Aussetzung bzw. aufschiebende Wirkung des Erkenntnis RV/5100909/2021, weil ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht Einkommensteuer 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020"
Eine vom Antragsteller gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.11.2022, RV/5100909/2021 eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 15.2.2023 zurückgewiesen ( Ra 2023/15/0005).
Ein daraufhin eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 wurde mit Bescheid vom 3.7.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2023 und vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 17.9.2024 (RV/5100013/2024) als unbegründet abgewiesen.
Ein neuerlicher Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 wurde mit Bescheid vom 24.10.2024 abgewiesen, wogegen der Antragsteller mit Eingabe vom 26.10.2024 erneut Beschwerde erhob. Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025 als unbegründet abgewiesen. Auch vom Bundesfinanzgericht wurde die Beschwerde - abgesehen vom Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2020, welcher als unzulässig zurückgewiesen wurde - als unbegründet abgewiesen (BFG vom 25.9.2025, RV/5100454/2025).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 30 Abs 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Vom Antragsteller wurde fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.2.2023 ( Ra 2023/15/0005) zurückgewiesen wurde. Es ist somit weder ein Revisionsverfahren anhängig noch liegt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist vor. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG ist daher nicht zulässig.
Nach § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setzt somit voraus, dass eine Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe der Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist.
Ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels kommt eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht (vgl. dazu VwGH vom 10.4.1991, 91/15/0011; VwGH vom 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH vom 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH vom 4.12.2003, 2003/16/0496).
Das Verfahren RV/5100909/2021 wurde bereits mit Erkenntnis vom 15.11.2022 rechtskräftig abgeschlossen. Mangels anhängiger Beschwerde ist somit auch kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zulässig.
Wird ein Antrag gestellt, der weder in der Bundesabgabenordnung noch in einem anderen einschlägigen Gesetz vorgesehen ist, so ist dieser formell als nicht zulässig zurückzuweisen. Eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst hat in diesem Fall nicht zu erfolgen (vgl. BFG vom 03.11.2025, RV/7103507/2025).
Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.
Da somit weder ein Antrag aus Aussetzung der Einhebung noch ein Antrag auf Zuerkennung der ausschiebenden Wirkung zulässig ist, ist der eingebrachte Antrag zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die o.a. höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergibt sich deren Lösung unmittelbar aus dem Gesetz.
Linz, am 15. Dezember 2025
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