Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom 9. Oktober 2018 gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamtes Wien 8/16/17 ) vom 1. Oktober 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, nunmehr Steuernummer ***StNr2***, zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde wird gem § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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}II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 9.10.2018 bzw ergänzend am 17.10.2018 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom 1.10.2018 ein und führte im Wesentlichen aus, dass am 3.10.2018 eine Kontopfändung bei der BAWAG iHv € 40,92 durchgeführt worden sei, er aber ausschließlich AMS-Notstandsbezieher sei und daher die Kontopfändung die Vorschriften des Existenzminimums verletze.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.7.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht habe, dass die € 40,92 aus einem AMS-Notstandsbezug stamme.
Am 18.7.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlagenantrag ein und begründete diesen in Wesentlichen damit, dass bisher kein Nachweis abverlangt worden sei, dass der gepfändete Betrag aus AMS-Notstandsbezug stamme. Zudem sei er gezwungen gewesen, das Bankkonto zu schließen und wäre aus den Kontoauszügen ersichtlich gewesen, dass nur Einzahlungen aus AMS-Notstandsbezügen eingegangen seien, zumal er sonst über keine Einkünfte verfüge.
Mit Vorlagebericht vom 8.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Am 25.9.2025 teilte der Beschwerdeführer auf Anfrage mit, dass er grundsätzlich an einer Gesamtlösung mit der belangten Behörde interessiert sei. Aufgrund des angestrebten Privatkonkurses des Beschwerdeführers - nach dessen Angaben bereits durch die Schuldnerberatung in Ausarbeitung - hat sich zwischenzeitig eine Streitbeilegung zwischen den Parteien erübrigt, zumal der streitgegenständliche Betrag iHv € 40,92 im Falle der Abweisung der Beschwerde ohnehin in den Privatkonkurs einfließen werde.
Der Beschwerdeführer bezog seit 2013 Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe vom AMS. Im Jahr 2018 erhielt er Notstandshilfe von € 31,57 täglich, welches auf sein Konto bei der BAWAG mit der Nr ***Zahl1*** überwiesen wurde.
Aufgrund aushaftender Abgabenschuldigkeiten iHv € 25.395,72 erließ die belangte Behörde am 1.10.2018 einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung samt Verfügungsverbot.
Die belangte Behörde pfändete am 3.10.2018 einen Betrag von € 40,92 vom vorhin genannten Bankkonto des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer bezieht derzeit eine Berufsunfähigkeitspension iHv € 795,00 monatlich und hat Verbindlichkeiten iHv rund € 350.000,00. Das Abgabenkonto des Beschwerdeführers weist einen Rückstand von € 24.058,80 auf. Ein Schuldenregulierungsverfahren ist in Vorbereitung.
Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, insbesondere der Mitteilung des AMS über den Bezug der Notstandshilfe, den Vermögensverzeichnissen und Abfragen aus den Abgabeninformationssystem und ist zwischen den Parteien unstrittig. Strittig ist, ob die Pfändung des Bankguthabens iHv € 40,92 zu Recht erfolgte.
Gem § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Gem § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Gem § 65 Abs 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Gem § 65 Abs 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gem § 65 Abs 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Gem § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Nach § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über die Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Da dem gegenständlichen Pfändungsbescheid ein Rückstandsausweis zugrunde liegt, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in bereits genannter Höhe ausweist, wurde die Pfändung von Forderungen des Beschwerdeführers an die namentlich genannte Drittschuldnerin zu Recht vorgenommen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers betreffend das Existenzminimum ist zu entgegnen, dass die Drittschuldnerin das Existenzminimum gem § 291a EO zu berechnen hat. Der Verpflichtete (diesfalls der Abgabenschuldner) kann den Drittschuldner im streitigen Rechtsweg in Anspruch nehmen, wenn dieser dem Gläubiger zu Unrecht unpfändbare Bezugsteile ausgezahlt hat (Feil, Exekutionsordnung, § 291a Tz 8). Eine Berechnung durch die Abgabenbehörde ist nicht vorgesehen. Es ist daher Sache des Drittschuldners, die Bezüge des Abgabepflichtigen in eine unpfändbare und eine pfändbare Masse aufzuteilen. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Abgabepflichtigen gegen den Drittschuldner - und nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid - geltend gemacht werden (vgl BFG 18.01.2016, RV/3100028/2016 mwN; BFG 28.11.2014, RV/7103738/2014).
Auch der VwGH hat dazu ausgeführt, dass eine Berechnung des Existenzminimums durch die Abgabenbehörde nicht vorgesehen ist und zwar wie folgt: "Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt gem § 65 Abs 1 AbgEO mittels Pfändung und gem § 71 Abs 1 AbgEO mittels Überweisung derselben. Im Pfändungsbescheid sind nach dieser Bestimmung die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Nicht erwähnt ist in diesem Zusammenhang der unpfändbare Freibetrag, der dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben hat. Das ist bereits aus der Überlegung naheliegend, dass auf Grund der zuletzt genannten Bestimmung dem Verpflichteten gemeinsam mit dem Verfügungsverbot über die gepfändete Forderung aufzutragen ist, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Diese zum Zeitpunkt der Pfändung in der Regel noch ausständigen Informationen sind allerdings essentiell für die Ermittlung des Existenzminimums (vgl etwa § 291a Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 2 EO), weshalb das Existenzminimum im Pfändungsbescheid schon aus diesem Grund oft gar nicht angegeben werden kann" (VwGH 30.5.2017, Ro 2015/16/0012).
Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes geht eindeutig hervor, dass eine Berechnung des Existenzminimums bzw des pfändungsfreien Betrages weder durch die Abgabenbehörde noch durch das Bundesfinanzgericht vorgesehen ist. Ermittlungen und Feststellungen zu den Pfändbarkeitsgrenzen bleiben daher entbehrlich.
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid betreffend das Verfügungsverbot gem § 65 Abs 1 letzter Satz AbgEO aufgetragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Kontenschutz nach § 54 AbgEO gestellt hat und er - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - trotz Aufforderung keine Nachweise über die Herkunft des gepfändeten Guthabens erbracht hat, zumal nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das Guthaben aus einer anderen Einnahmenquelle stammt. Darüber hinaus unterliegt die Notstandshilfe aufgrund des § 290a Abs 1 EO nicht generell dem Pfändungsverbot, sondern darf diese nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b EO gepfändet werden.
Im Übrigen wurde mit Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung vom 25.2.2015 lediglich die Vollstreckung im Wege einer Lohnpfändung bei der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien als Drittschuldner eingestellt, nicht jedoch die generelle Verfolgung des Abgabenanspruchs.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 5. November 2025
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