Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der der Bf-GmbH, Bf-Adr, vom 16.05.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.05.2025 betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG beschlossen:
Der Vorlageantrag gilt als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Beschluss vom 31.10.2025 hat das Bundesfinanzgericht der Rechtsanwaltsgesellschaft als Einschreiterin aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses den dem Vorlageantrag anhaftenden Mangel des Fehlens einer Unterschrift durch Übermittlung eines mit Unterschrift versehenen Vorlageantrags zu beheben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag nach fruchtlosem Ablauf als zurückgenommen gilt.
Am 07.11.2025 und am 10.11.2025 gingen beim Bundesfinanzgericht Vorlageanträge ein (per Fax und postalisch), die die Rechtsanwaltsgesellschaft ausweisen und mit unleserlichen Paraphen versehen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Paraphe keine Unterschrift. Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. zB VwGH 11.07.2000, 2000/16/0288).
Da der dem Vorlageantrag anhaftenden Mangel des Fehlens einer Unterschrift nicht behoben wurde, war gemäß § 85 Abs. 2 BAO auszusprechen, dass der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 28. November 2025
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