Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Maria Daniel, die Richterin MMag. Elisabeth Brunner sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Herwig Draxler und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie Preiss in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2024 bis Mai 2025 iHv € 2.134,70 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrenslauf
Mit Bescheid vom 15.5.2025 forderte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin ausbezahlten Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2024 bis Mai 2025 iHv € 2.134,70 zurück, da die Beschwerdeführerin das Studium nach dem vierten gemeldeten Semester gewechselt habe. Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, bestehe erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden, wie im vorigen Studium.
In der Beschwerde vom 10.6.2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr im Oktober 2024 ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausdrücklich zugesprochen worden sei. Sie sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass die behördliche Entscheidung rechtsgültig und korrekt gewesen sei. Sie habe die erhaltenen Beträge zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet. Im Sommersemester 2025 sei es ihr aufgrund einer negativ absolvierten Prüfung sowie der daraus resultierenden Einschränkungen nicht möglich gewesen, die anstehenden Prüfungen zu absolvieren bzw die erforderlichen 16,5 ECTS nachzuweisen. Sie werde ihr Studium mit Oktober 2025 wieder fortsetzen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8.7.2025 wurde die Beschwerdeführerin um Vorlage eines allenfalls vorhandenen Anrechnungsbescheides ersucht.
Im Antwortschreiben teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie sich zum Beginn des Studiums an der FH Kärnten keine ECTS-Punkte aus dem vorigen Studium anrechnen habe lassen. Sie habe in der Zwischenzeit Kontakt mit der FH Kärnten aufgenommen. Laut deren Auskunft hätten ihr drei Prüfungen angerechnet werden können. Dies könne von der Fachhochschule auch offiziell bestätigt werden. Es wurde kein Anrechnungsbescheid vorgelegt.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.8.2025 als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde liege ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vor, da das Studium nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt worden sei. Der Anspruch auf Familienbeihilfe im neuen Studium sei daher so lange ausgeschlossen, wie das vorige Studium vor dem Studienwechsel bereits betrieben wurde. Da keine Anrechnungen vom alten zum neuen Studium vorgelegen seien, könne die Wartezeit auch nicht verkürzt werden. Ein weiterer Anspruch bestehe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ab dem Wintersemester 2025.
Im Vorlageantrag vom 11.8.2025 verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Beschwerde und auf die Ergänzung (Antwortschreiben) vom 28.7.2025 und beantragte die Entscheidung durch den Senat.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (geb. am TT.MM.JJJJ***) bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag als Eigenanspruchsberechtigte.
Die Beschwerdeführerin begann das Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz im Wintersemester 2020/2021 und betrieb dieses bis Ende des Sommersemesters 2022, somit für vier Semester. Im Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023 ließ sich die Beschwerdeführerin beurlauben und wechselte ab dem Wintersemester 2023/2024 auf das Bachelorstudium Wirtschaft (Management) an der Fachhochschule Kärnten.
Anlässlich des Studienwechsels wurden keine Studienleistungen aus dem Vorstudium angerechnet.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen zum Studienwechsel ergeben sich aus dem behördlichen Auszug der Grunddatenverwaltung sowie aus den Eingaben der Beschwerdeführerin und sind zudem nicht strittig.
Die Nichtanrechnung von Studienleistungen aus dem Vorstudium wird von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt.
Rechtliche Würdigung
Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden.
Gem § 6 Abs 2 FLAG 1967 besteht (unter den allgemeinen Voraussetzungen) ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die daher den Vollwaisen gleichgestellt sind.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ein günstiger Studienerfolg liegt gem § 17 Abs 1 Z 2 StudFG nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gem § 17 Abs 3 StudFG ist ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach soviele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gem Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gem § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Gem § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag in näher festgelegter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin das Studium der Rechtswissenschaften nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt hat und keine Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium an das neu begonnene Studium an der FH Kärnten angerechnet wurden.
Der Umstand, dass Prüfungen angerechnet hätten werden können, sofern die Beschwerdeführerin dies beantragt hätte, kann nicht zu einer Verkürzung der Wartezeit führen, da das Gesetz ausdrücklich auf anerkannte und nicht auf möglich anerkannte Prüfungen abstellt.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass ab Beginn des schädlichen Studienwechsels keine Familienbeihilfe für die Dauer von vier Semestern zusteht.
Darüber hinaus steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079) oder wenn der Bezug der Leistungen ausschließlich auf einen Fehler des Finanzamtes zurückzuführen wäre (vgl. VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert auch ein gutgläubiger Verbrauch eine Rückforderung nicht. "§ 26 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich" (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Die Beschwerde wurde daher gem § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Frage betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe im Gesetz eindeutig gelöst wird. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 29. Oktober 2025
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