Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. November 2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ1/2023, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis vom 13. August 2024 zur GZ. MA67/GZ1/2023, nach abgehaltener öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06. März 2025, im Beisein des Schriftführers SF, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. August 2024, GZ. MA67/GZ1/2023, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 29. November 2023 um 13:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Mollgasse gegenüber 5, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage 70,00 Euro.
Das Straferkenntnis vom 13. August 2024 wurde laut dem aktenkundigen Zustellnachweis RSb nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 22. August 2024) gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 22. August 2024 zugestellt und dem Bf. persönlich am 26. August 2024 ausgefolgt.
Nachdem der Bf. in seiner Beschwerde vom 23. September 2024 gegen das Straferkenntnis u.a. vorgebracht hatte, er sei mit seiner Frau am 12. September 2024 mit dem Zug in das Haus seiner Frau nach Ort1 gefahren und sie hätten am 17. September 2024 zurückfahren wollen, was aufgrund der am 14. September 2024 eintretenden Hochwasserproblematik nicht möglich gewesen sei, stellte er in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13. August 2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er korrekt anführte, dass die Rechtsmittelfrist bereits am 19. September 2024 geendet habe. Zudem beantragte der Bf. die Einvernahme nachstehender Zeugen: Zeuge1, pA AdrZeuge1, Zeuge2, AdrZeuge2, sowie seiner Person, allenfalls Anfragen bei der ÖBB hinsichtlich der Streckensituation zwischen Ort2 und Wien, hinsichtlich der Züge geführt über die Strecke zwischen dem 17.09.2023 und dem 23.09.2023.
Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2024 ab. Das in Rede stehende Straferkenntnis sei vom Bf. am 26. August 2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle übernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bf. Kenntnis von der behördlichen Frist gehabt.
Begründend führte die belangte Behörde aus:"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Straferkenntnis vom 13.08.2024 wurde gegen Sie wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005 eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Das Schriftstück wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 21.08.2024 bei der zuständigen Post Geschäftsstelle hinterlegt und wurde dort ab 22.08.2024 zur Abholung bereitgehalten. Das Schriftstück wurde daraufhin von Ihnen am 26.08.2024 persönlich abgeholt. Die Berufungsfrist [Anmerkung BFG, gemeint: Beschwerdefrist] begann daher am 22.08.2024 und endete am 19.09.2024. Mit Schreiben vom 23.09.2024 beantragten Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und begründeten diesen mit der Hochwasserproblematik am Wochenende vom 14.09.24 - 15.09.2024 und Ihrem damit gezwungenen längerdauernden Aufenthalt in dem Haus Ihrer Gattin in Ort3. Am 12.9.24 befanden Sie sich bereits in dem Haus Ihrer Gattin und konnten aufgrund des Hochwassers und den darauf resultierenden Zugausfällen nicht rechtszeitig zu Ihrem Hauptwohnsitz zurückkehren und die Beschwerde rechtzeitig einbringen. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen: Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, durch deren Versäumung die Partei einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert wurde, eine Frist einzuhalten oder zu einer Verhandlung zu erscheinen. Die Partei darf dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen. Dazu wird ausgeführt, dass ein Ereignis ,unvorhergesehen' ist, wenn ein solches von der Partei nicht mit einberechnet wurde und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. ,Unabwendbar' ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen der*s Betroffenen nicht verhindert werden kann. Darüber hinaus darf lediglich ein minderer Grad des Verschuldens der Partei vorliegen. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ort3
In seiner Beschwerde datiert mit 20. November 2024 gegen den Bescheid betreffend Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis vom 13. August 2024 MA 67/GZ1/2023, bringt der Bf. Folgendes vor:
"Gegen den Bescheid vom 15.10.2024, hinterlegt am 22.10.2024, wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Geltend gemacht wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Behörde führt in ihrer Begründung aus, Seite 2: ,Das in Rede stehende Straferkenntnis wurde am 26.08.2024 von Ihnen bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle übernommen. Zu diesem Zeitpunkt hatten Sie Kenntnis von der behördlichen Frist und vom Vorliegen ihres Aufenthalts in dem Haus Ihrer Gattin. Selbst wenn der längerdauernde Aufenthalt in Ort3 ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragrafen 71 AVG darstellen würde,'Die Kursivstellung erfolgte durch den Einschreiter. Ich glaube es kann davon ausgegangen werden, dass die am Wochenende 14.09.2024, 15.09.2024 begonnene Hochwasserproblematik, eigentlich eine Hochwasserkatastrophe, für niemanden vorhersehbar war, vor allem nicht die immer massiver werdenden Folgen, bedingt durch die immer stärkeren Regenfälle, etc., auf die Berichte in den Medien etc., glaube ich nicht hinweisen zu müssen, bezüglich der Zugproblematik, habe ich entsprechende Unterlagen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits vorgelegt, die eine Rückkehr meinerseits nach Wien, die natürlich eine fristgerechte Erledigung der Beschwerde ermöglicht hätten, verhindert haben. Wenn nun die Behörde ausführt: ,Das zur Einbringung eines Rechtsmittels verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung stehen. Einbringen können mündlich, schriftlich (durch Einwurf in den Einlaufkasten, per Post) und auch fernmündlich erteilt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01. 19 96,93/03/0156).' Unter mündlich, kann wohl nur gemeint sein, durch Vorsprache bei der Behörde. Wie sollte dies möglich sein, wenn ich nicht nach Wien reisen kann? Schriftlich, wie soll dies möglich sein, dass ich das Rechtsmittel in den Einlaufkasten der Behörde einwerfe, wenn ich mich im Ort4 befinde und nicht nach Wien abreisen kann? Fernmündlich, sollte hiermit die Behörde telefonisch meinen, so ist dies nach der Rechtsmittelbelehrung auf den üblichen Strafverfügungen unter nachstehendem Text:,Rechtsmittelbelehrung Hinweis: die Einbringung eines Einspruchs in telefonischer Form ist nicht zulässig.' wohl unzulässig. Diese Textierung stammt aus einem Standardformular aus einer Strafverfügung der Ort5 Ort4 Adresse Herr Strecke Herr1 Herr
Der Beschwerde war das Erkenntnis des VwGH vom 31.1.1996, GZ. 93/03/0156 beigelegt, wonach ein angefochtener Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wurde.
Die Beschwerde (samt Verwaltungsstrafakt) wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 28. November 2024 zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt beim BFG am 4. Dezember 2024).
In der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2025 gab der Bf. nach Worterteilung durch die Verhandlungsleiterin an, er verweise grundsätzlich auf die Ausführungen in der Eingabe vom 23.9.2024 und der Beschwerde vom 23.11.2024 (laut Magistrat Datum: 20.11.2024). Diese Reise in das Haus seiner Frau sei geplant gewesen. Die Abreise sei für den 12.9.2024 angesetzt gewesen, die Rückkehr für den 17.9.2024. In Anbetracht des prognostizierten schlechten Wetters hätten sie den Zug gewählt. Zugfahrkarten habe der Bf. keine mehr. Das Haus seiner Gattin befinde sich in Ort3, Ort7 Ort4. Der Bahnhof befinde sich in Ort2 und ein Bekannter habe sie vom Bahnhof abgeholt. Im Haus selbst hätten sie alles vorrätig, das sei der Hauptwohnsitz seiner Frau. Ihr Bekannter habe sie dann am 23.9.2024 (Tag der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) mit dem Auto nach Wien mitgenommen. Der Bf. besitze ein Mobiltelefon, seine Gattin besitze im Haus einen PC. Internet sei in dem Haus vorhanden. Aus Erfahrungen wisse der Bf., dass, wenn man beim Magistrat der Stadt Wien anrufe, man in die Vermittlung komme und ohne Geschäftszahl aus Datenschutzgründen keine Auskunft erhalte. Er, der Bf., habe nicht einmal das Datum der Beanstandung in Erinnerung gehabt. Auf Fragen der Richterin, dass zwischen der persönlichen Übernahme des Straferkenntnisses bis zur Abreise am 12.9.2024 ein Zeitraum von knapp drei Wochen zur Verfügung gestanden sei, gab der Bf. an, dass er die Monate Juli und August überwiegend im Haus seiner Gattin in der Ort6 verbringe. Er habe auch den 19.9.2024 (letzter Tag der Frist zur Einbringung des Rechtsmittels) kalendiert gehabt. Der Bf. habe auch gewusst, dass er am 17.9.2024 wieder in Wien sein werde und somit noch zwei Tage Zeit zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13.8.2024 gehabt habe. Es sei kein komplexer Sachverhalt gewesen, dafür brauche man nicht lange Zeit. Es gebe in Ort7 Ort4 ein Postamt. Das sei aber mangels einer Geschäftszahl und weiterer Unterlagen sinnlos gewesen. Er habe dies nicht mitgehabt. Er wolle auf seine geplante Rückreise am 17.9.2024 nach Wien verweisen. Auf Befragen der Verhandlungsleiterin zu welchem Beweisthema er die Einvernahme der genannten Zeugen beantragt habe, gab der Bf. bekannt, dass die beiden Zeugen zum Beweis dafür geführt worden seien, dass der Bf. im Zeitraum 12.9.2024 bis 23.9.2024 in Ort3 gewesen sei.
Die Verhandlungsleiterin verkündete das Erkenntnis, der Bf. beantragte die Langfassung des Erkenntnisses.
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei ( § 71 Abs. 1 AVG).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden ( § 71 Abs. 2 AVG).
Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen ( § 71 Abs. 3 AVG).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein Mindergrad des Versehens trifft (vgl. VwGH 23.04.2013, 2012/09/0171).
Der Begriff des minderen Grad des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt ausser Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH, 26.05.1999, 99/03/0029; 23.11.2009, 2009/03/0089).
"Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann, "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 10.10.1991, 91/06/0162).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies:
Der Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand datiert vom 23. September 2024 richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis vom 13. August 2024, GZ. MA67/GZ1/2023. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bf. ordnungsgemäß am 22. August 2024 zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das oa Straferkenntnis endete am 19.09.2024.
Im Straferkenntnis ist eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthalten:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. … Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. …"
Soweit der Bf. seine Beschwerde damit begründet, es sei ihm aufgrund der am 14. bzw. 15. September 2024 begonnen Hochwasserkatastrophe und dem damit erzwungenen länger dauernden Aufenthalt im Haus seiner Gattin in Ort3 eine fristgerechte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13. August 2024, GZ. MA67/GZ1/2023, nicht möglich gewesen, macht er keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend, weil ihm das Straferkenntnis vom 13. August 2024 ordnungsgemäß am 22. August 2024 zugestellt wurde und er nicht gehindert war, bis zur geplanten Abreise ins Haus seiner Gattin am 12. September 2024 bzw. bis zum Beginn der Hochwasserkatastrophe am 14. bzw. 15. September 2024 rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu erheben. Dem Bf. stand aber bis zur Abreise am 12. September 2024 eine fast dreiwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung. Die Rechtsmittelfrist endte am 19. September 2024.
Der Bf. legte zudem nicht dar, warum vom Zeitpunkt der persönlichen Übernahme des Straferkenntisses am 26. August 2024 bis zur geplanten Abreise mit dem Zug am 12. September 2024 ins Haus seiner Gattin und der damit einhergehenden Ortsabwesenheit von seinem Hauptwohnsitz eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung (gegen das Straferkenntnis) nicht möglich gewesen wäre.
Zudem wusste der Bf. und daher war es nicht unvorhergesehen, dass ihm im Haus seiner Gattin nur eingeschränkt Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen und er auch keine Unterlagen betreffend des gegen ihn geführten Strafverfahrens mithatte. Da eine Reise immer auch mit unverhofften Ereignissen verbunden sein kann, hätte der Bf. daher aus Vorsichtsgründen bereits vor seiner Abreise ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis einbringen müssen, was er unbestritten verabsäumt hatte.
Darüber hinaus musste der Bf. schon allein auf Grund der Tatsache, dass er als rechtskundige Person, die beruflich gerichtliche Strafverfahren durchführt, über die Notwendigkeit der Einhaltung gesetzlicher Fristen und um die Folgen einer nicht fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels Bescheid wissen.
Von der Einvernahme seiner Gattin (Zeuge1 pA AdrZeuge1) und dem Bekannten (Zeuge2, AdrZeuge2) wird seitens des BFG abgesehen. Dies deswegen, weil sein Aufenthalt im angegebenen Zeitraum in Ort3 vom Bundesfinanzgericht nicht angezweifelt wird.
Wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann, darf die Behörde einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art.133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 7. März 2025
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