Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Feilenreiter & Co. Wirtschaftsprüfungs GesmbH, Wiesackstraße 624, 8962 Gröbming, über die Beschwerde vom 24.Oktober 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26.September 2013 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2008 sowie Einkommensteuerbescheid 2008 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2008 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2008 wird festgesetzt mit 6.507,30 Euro.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Vorauszuschicken ist, dass die gegenständliche Entscheidung im fortgesetzten Verfahren zu BFG RV/2100547/2022 vom 30.09.2024 ergeht, da das im damaligen BFG-Verfahren ergangene Erkenntnis mit Entscheidung des VwGH vom 18. Dezember 2025, Ra1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Verfahrensgangs auf das aufgehobene Erkenntnis des BFG vom RV/2100547/2022 vom 30.09.2024 verwiesen.
Im Verfahren vor dem VwGH war die Besteuerung von nicht endbesteuerungsfähigen Einkünften des Bf. aus Kapitalvermögen im Jahr 2008 dem Grunde und der Höhe nach strittig. Der Bf. hatte - neben weiteren Einwänden (siehe unten mit Verweis auf die jeweilige RZ des VwGH-Erkenntnisses) - die Verletzung des Periodenprinzips bei der Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gerügt. In diesem Punkt folgte der VwGH der Ansicht des Bf (RZ 26).
In den weiteren vorgebrachten Revisionspunkten des Bf.- Nichtbeachtung des Vorbringens des Revisionswerbers durch das Bundesfinanzgericht (RZ 21), Zurechnung von Substanzgenussscheinen an den Bf. (RZ 23), Art der Einkünfte aus Kapitalvermögen (RZ 23), Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge (RZ24) sowie noch mögliche Ertragsauszahlung an den Revisionswerber zum Zeitpunkt der Ausstellung des letzten Treuhandauftrages und Wiederveranlagung durch Ausstellung eines neuen Treuhandauftrages (RZ 25) - trat der VwGH der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (siehe RV/2100547/2022) nicht entgegen.
Strittig ist daher im gegenständlichen Verfahren nur noch die Frage der Höhe der im Jahr 2008 zu besteuernden Kapitaleinkünfte.
Das "XY-Barschiene"-System war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, so BFG vom 18.02.2019, RV/2100750/2014; vom 02.01.2017, RV/2100438/2015; das Vorverfahren in gegenständlichem Fall zu RV/2100778/2014 vom 04.04.2017 sowie RV/2100777/2014 vom 04.04.2017, RV/2100346/2014 vom 07.07.2017, RV/2100883/2014 vom 18.11.2021.
Wie in diesen genannten Verfahren festgestellt und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls vorliegend, hat der Finanzberater XY zwei Arten von Kapitalveranlagungen angeboten: Einerseits den Erwerb von börsennotierten Substanzgenussscheinen der ZZZ Invest-AG, bei dem den Anlegern ZZZ-Zertifikate übergeben wurden.
Andererseits die Veranlagung in der so genannten "Barschiene", bei der die Anleger Geld an XY bzw. an die XY übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichem Besitz befindlichen ZZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Dies hatte für die Anleger den Vorteil, dass keine Anschaffungsspesen (bis zu 7%) angefallen sind.Die Anleger erhielten bei dieser Form der Veranlagung in den Jahren bis einschließlich 2007 "Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage" und ab dem Jahr 2008 Treuhandaufträge (siehe OGH 07.06.2011, 12 Os 59/11k).
Bei der Veranlagung im Rahmen der "Barschiene" konnten jederzeit Gelder in beliebiger Höhe eingezahlt, aber auch wieder herausgenommen werden und mussten keine einzelnen Anteile erworben werden, sondern "haben die Kunden bar bei mir bezahlt und ich habe ihnen eine Bestätigung ausgestellt, wonach sie sich mit dem jeweiligen Betrag prozentuell am Genussschein beteiligen (siehe Gutachten Dris. G, Zitat XY (TZ 131)). Von einer prozentuellen Beteiligung ist in den vorliegenden Übernahmebestätigungen und Treuhandaufträgen nicht die Rede" (ebenso TZ 131). Weder bei der Ein- noch bei der Auszahlung fielen Kosten oder Spesen (z.B. Agio) an. Der Anleger kam mit dem Geld grundsätzlich in bar zu Herrn XY. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZZ-AG erbrachten. Hinsichtlich der Zuwächse konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich diese in bar auszahlen lassen - Variante mit laufender Auszahlung - oder sie weiter veranlagen - Ansparungs-, bzw. Thesaurierungsvariante - wollten (vgl. das von der Bf. ausschnittsweise vorgelegte Gutachten Dris. G vom 06. September 2010).
Zum System der "Barschiene" wurde im Urteil des Landesgerichts K zu GZ §§§ folgendes festgehalten und wird dies von Seiten des Bundesfinanzgerichtes ebenfalls als gegeben angesehen:
"Die Einzahlungen der Kunden erfolgten immer in bar. XY garantierte eine Wertsteigerung von rund 1% pro Monat, weiters sicherte er eine Rückkaufgarantie zu. Es gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten "ihre Genussscheinanteile" auch nur an XY persönlich zurück verkaufen. … So verwendete XY eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinszahlungen zu befriedigen. Das gesamte Veranlagungskonzept beruhte auf der Kapitalabfolge, dass die Mehrheit der Anleger Kapital einzahlte und eine geringere Minderheit rückforderte".
Dieses Veranlagungskonzept funktionierte vom Jahr 1995 bis Oktober 2008, weil von Neuanlegern stets so viel Geld eingezahlt wurde, dass die Auszahlung an bestehende Kunden erfolgen und XY darüber hinaus seine Lebenshaltungskosten in erheblicher Höhe finanzieren konnte.
Im vorliegenden Beschwerdefall haben der Bf. und seine Ehegattin in das "Anlagesystem" des Herrn XY investiert und die Veranlagungsform "Barschiene" gewählt, wobei sie sich die Erträge nicht auszahlen ließen, sondern diese weiterveranlagten.
Der Bf. und seine Ehegattin überließen Herrn XY Geldbeträge jeweils in bar, wobei die Einzahlungen in individuell wählbaren Beträgen erfolgten und nicht an den Ausgabewert der ZZZ-Zertifikate (Genussschein) gebunden waren. Auch Auszahlungen konnten in der "Barschiene" in jeweils gewünschter Höhe erfolgen, was bei einem börsennotierten Wertpapier so nicht möglich ist.
Herr XY übergab dem Bf. und seiner Ehegattin im Gegenzug zum Bargeld lediglich einen Treuhandauftrag aber niemals einen Genussschein.
Bei jeder Ein- oder Auszahlung wurden die "Zertifikate" (Treuhandaufträge) eingezogen und neue "Zertifikate" ausgestellt. Die alten Treuhandaufträge wurden nicht aufbewahrt (siehe Vorhaltsbeantwortung Bf vom 15. März 2013). Die bei der jeweils ersten Investition in das "Barschiene"-System vergebene Zertifikatsnummer blieb auch bei Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung und bei der Umstellung der "Übernahmebestätigung" auf den Treuhandvertrag unverändert (vgl. Gutachten Dris. G, Tz 166).
Das BFG sieht durch die vorliegenden Unterlagen, die Teilnahme des Bf und seiner Ehegattin am "Barschiene"-System des XY belegt.
Die Treuhandaufträge hatten den folgenden Inhalt:
"Herr … bzw. Frau … , im folgenden kurz "Treugeber" genannt, erteilen hiermit einen Treuhandauftrag an Herrn XY in unserem Namen den Betrag von … , den wir Herrn XY treuhändig überlassen haben bei der ZZZ Invest AG, … zur Veranlagung von Substanzgenussscheinen entgegen zu nehmen.Herr XY erhält den Auftrag die Veranlagung durchzuführen und im Sinne des Treuhandauftrages über die Veranlagung regelmäßig zu berichten und alles zu tun und nichts zu unterlassen um die bestmögliche Veranlagung bei der genannten Aktiengesellschaft zu erwirken.Im Falle des Wunsches der Kunden verpflichtet sich Herr XY binnen 10 Tagen den Substanzgenussschein einzulösen und das Realisat zum jeweiligen Tageskurs den Treugebern auszuzahlen. Allfällige Steuern und Spesen können vom Realisat einbehalten werden.Dieser Treuhandauftrag wird durch Gegenzeichnung seitens der/des Treugeber/s zweiseitig rechtswirksam.Der Treuhänder haftete nicht für mögliche, vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen oder steuerlichen Vorteil bzw. Nachteile, sondern bloß für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Mit Auszahlung des Realisats, wie oben dargestellt, ist das Treuhandverhältnis beendet.
Hinweis: Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Kurse können sowohl steigen als auch fallen. Renditen der Vergangenheit sind keine Garantie für die Zukunft. "
Tatsächlich erwarb XY weder Substanzgenussscheine für die Anleger, noch besaß er selbst die über 12.000 Genussscheine der ZZZ Invest AG, an denen er die Anleger zu beteiligen versprach. XY war sohin niemals Eigentümer von (vorgeblich) 12.000 Stück ZZZ-Genussscheinen.
Dem Bf. bzw. seiner Ehegattin wurden daher weder auf ihren Namen noch auf den Namen XY lautende Genussscheine jemals ausgehändigt noch erhielten sie ZZZ-Zertifikate oder in weiterer Folge Depotauszüge, sondern lediglich Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandaufträge und monatliche Mitteilungen von XY.
Der Bf. und seine Ehegattin besaßen im Jahr 2008 zuletzt zwei Treuhandaufträge (Nr. AAA sowie Nr. BBB), deren Guthaben ihnen je zur Hälfte zuzurechnen war.
Der Treuhandauftrag mit der Nummer AAA, der im August 2008 zuletzt ausgestellt wurde, wies einen Betrag von 336.820 Euro auf.
Der jeweils aktualisierte Treuhandauftrag diente dem Bf. und seiner Ehegattin somit auch als Einzahlungsquittung (siehe vom Bf. mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme XY vom 16.08.2012)
Die erste Einzahlung in Höhe von 200.000 Euro (Treuhandauftrag Nr. AAA) wurde bereits im Jahr 2005 an XY getätigt.
Aus den vorgelegten Aufstellungen der Sparbuchbehebungen ist ersichtlich, dass vom Sparbuch 315 (Raiffeisenbank Stein/Enns) vor 2006 ca. 96.000,- Euro behoben wurden und vom Sparbuch 316 (Raiffeisenbank Stein/Enns) vor 2006 ca. 111.000,- Euro wodurch die Angaben zu Einzahlungen iHv ca. 200.000,- Euro bestätigt werden.
Über die Zinsentwicklung und die aktuelle Höhe des Kapitalstands, der sich am Ertrag der Substanzgenussscheine der ZZZ Invest AG orientierte (rund 1% pro Monat), wurden der Bf. und seine Ehegattin per gesonderter Mitteilung monatlich schriftlich von XY informiert.
Die dem Gericht vom Bf. und seiner Ehegattin vorgelegten monatlichen Mitteilungen waren auf neutralem Papier gedruckt und enthielten lediglich ihre Namen und Adresse, ein Datum sowie den nachfolgenden Text:
"Es ist Zeit, an Ihr Geld zu denken…… ZZZ Index Aktuelldie innovative Beteiligung seit 1995"
Darunter stehend
Wertsteigerung im (Monat und Jahr): Prozentsatz
| Nr. | Kaufdatum | Kaufsumme | Wertsteig. | Depotgewinn | Depotwert |
| € | % | € | € |
Es befinden sich weder ein Firmenstempel/logo, noch Name, Adresse oder eine Unterschrift auf diesen Schreiben aus denen hervorgeht, wer der Aussteller dieser Mitteilungen ist.
Weiters gibt es keinerlei Vermerk auf diesen Schreiben über die Höhe der prozentuellen Beteiligung an ZZZ-Substanzgenussscheinen bzw. die Anzahl der aufgrund der Geldsumme "erworbenen" Anteile oder sonstigen Hinweis auf die tatsächliche Veranlagung in ZZZ Invest AG Substanzgenussscheinen.
Vorliegend sind 2 Mitteilungen:
1. Mitteilung vom Februar 2008
| Nr. | Kaufdatum | Kaufsumme | Wertsteig. | Depotgewinn | Depotwert |
| AAA | Jän. 08 | € 320.380,25 | 9,36% | € 29.987,60 | € 350.367,95 |
2. Mitteilung vom August 2008
| Nr. | Kaufdatum | Kaufsumme | Wertsteig. | Depotgewinn | Depotwert |
| AAA | Jun. 08 | € 320.380,25 | 2,01% | € 6.439,65 | € 326.820,00 |
Händische Ergänzung + € 10.000,00
€ 336.820,00 Aus dem "Kaufdatum" ist jeweils jener Monat ersichtlich, in welchem eine neue Veranlagungsperiode beginnt.
Im vorliegenden Fall sind lediglich die beiden oben angeführten Mitteilungen sowie die beiden Treuhandaufträge Nr. BBB sowie Nr. AAA als Belege vorhanden, weitere Unterlagen gibt es nicht.
In der Mitteilung vom Februar 2008 betrug die "Kaufsumme" 320.380,25 Euro zuzüglich "Depotgewinn" (= kumulierte Wertsteigerung) iHv. 29.987,60 Euro und ergab sich im Monat Februar 2008 somit der Wert von 350.367,95 Euro, welcher in der Mitteilung als "Depotwert" ausgewiesen wurde.
In der Mitteilung vom August 2008 betrug die "Kaufsumme" ebenfalls 320.380,25 Euro zuzüglich "Depotgewinn" (= kumulierte Wertsteigerung) iHv. 6.439,65 Euro und ergab sich im Monat August 2008 somit der Wert von 326.820,00 Euro als Depotwert.
Vergleicht man beide Mitteilungen ist ersichtlich, dass die Kaufsumme im Jänner 2008 und im Juni 2008 mit demselben Betrag von 320.380,25 Euro ausgewiesen ist.
Demnach wurden die Zinsen in tatsächlicher Höhe von 29.987,60 Euro zwischen Jänner und Juni 2008 an den Bf. und seine Ehegattin ausbezahlt. Durch den Bf. und seine Ehegattin wurde auch bestätigt, dass es eine Auszahlung aus dem Treuhandauftrag Nr. AAA im Frühjahr 2008 zur Anschaffung eines KFZ gegeben hat (vgl. Aussage des Bf. und seiner Gattin vom 26.08.2013).
Mangels weiterer Aufzeichnungen über die tatsächlichen Einzahlungen bzw. erhaltene Zinszahlungen 2008 wurden die monatlichen Zinszahlungen aufgrund der vorhandenen Urkunden gemäß § 184 BAO geschätzt, wobei die monatlichen Zinsen - wie vertraglich vereinbart - unter Anwendung des veröffentlichten ZZZ-Index ermittelt wurden.
Die Gesamtbemessungsgrundlage der Kapitaleinkünfte 2008 beträgt daher 30.650,17 Euro.
Die Berechnung erfolgte dergestalt, dass von den zu veranlagenden Zinsen 2008 der Betrag von 29.987,60 Euro zur Auszahlung gelangte und von den gesamten berechneten Zinserträgen 2008 somit 662,57 Euro aus der Wiederveranlagung verblieben.
Mit der Kaufsumme iHv 326.820,00 Euro (+10,000 Euro, welche handschriftlich auf der letzten Mitteilung ergänzt wurde) wurde im August gleichzeitig eine Wiederveranlagung (siehe Treuhandvertrag Nr. AAA aus dem August 2008) seitens des Bf. und seiner Ehegattin durchgeführt.
Nachdem der Treuhandauftrag AAA auf [Bf. und Ehegattin] gelautet hat, sind 50% der Einkünfte 2008 (15.325,09 Euro) dem Bf. zuzurechnen.
Die später erfolgte Einzahlung iHv 10.000,-Euro im August 2008 hat keine Auswirkung auf die Höhe der Einkünfte. Ebenso wenig führt der Treuhandauftrag BBB zu steuerpflichtigen Einkünften, da nach dem erstmaligen Abschluss im September 2008 keine Auszahlungen durch XY getätigt wurden.
Bereits ab Oktober 2008 wurden von XY keine Zahlungen an die Anleger auf deren Wunsch bzw. Verlangen mehr geleistet und Erträge aus der Geldveranlagung von ihm weder ausbezahlt noch gutgeschrieben. XY wurde schließlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
Die Erträge aus den Herrn XY zur Veranlagung übergebenem Bargeld fanden in den Einkommensteuererklärungen des Bf. und seiner Ehegattin für 2008 keinen Niederschlag.
Im Mai 2010 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des XY eröffnet. In diesem Verfahren haben der Bf. und seine Ehegattin Forderungen in Höhe von jeweils 266.559,07 Euro angemeldet, die laut Masseverwalter auch anerkannt wurden. Diese Forderungen beinhalteten die bei XY zuletzt veranlagten Beträge aus zwei Treuhandaufträgen sowie die in der Zeit von 1.8.2008 bis 11.5.2010 entstandenen Zinsen und Spesen iHv 33.298,14 Euro.
Die seitens des Bundesfinanzgerichts getroffenen Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten zu RV/2100778/2014, RV/2100610/2020 sowie RV/2100547/2022, insbesondere dem Prüfungsbericht vom 18. September 2013, den protokollierten Befragungen des Bf. und seiner Ehegattin, der protokollierten Befragung der ehemaligen Mitarbeiterin des XY, Frau R S, dem vorgelegten Auszug aus der Beschwerde Herrn XY v. 28.02.2012, den oben angeführten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts, den vorgelegten Unterlagen (Urteil des LG K GZ §§§, Urteil des OGH zu GZ III, Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen Dr. Fritz G in der Strafsache XY) und dem Urteil des Landesgerichts L vom 31. März 2011, GZ X, dem Inhalt der an den VwGH vorgelegten Akten zu Ra 2018/15/0090, Ra1 und Ra1 sowie den dazu ergangenen Entscheidungen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Abgabenbehörde.
Die Feststellung, dass ursprünglich ein Betrag von ca. 200.000,- Euro Herrn XY überlassen wurde resultiert aus den unstrittigen Aussagen des Bf. und seiner Gattin sowie den vorgelegten Sparbuchauszügen, wodurch die Angaben zu Einzahlungen an sich, der Höhe der Einzahlungen sowie dem Zeitraum der Einzahlungen (vor 2006) iHv ca. 200.000,- Euro bestätigt werden. Das Gericht erachtet dies somit als gegeben an.
Aus dem vorliegenden Treuhandauftrag datiert mit August 2008 ist ersichtlich, dass der Bf. und seine Ehegattin über einen Gesamtbetrag von 336.820 Euro durch Wiederveranlagung rechtsgeschäftlich verfügt haben.
Dass die Mitteilungen über die Zinsentwicklung und den aktuellen Kapitalstand monatlich schriftlich erfolgten, konnte durch die bei Hrn. XY beschlagnahmten Unterlagen sowie durch die Aussagen des Bf. und seiner Ehegattin nachgewiesen werden.
Die Feststellung, dass der Bf. und seine Ehegattin für das hingegebene Bargeld nie Genussscheine von XY ausgehändigt wurden, sondern nur Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandaufträge, basiert auf den gleichlautenden Aussagen des Bf. (siehe Beschwerde S. 3) sowie dem Gutachten Dris. G (TZ 131).
Die Feststellung, dass der Bf. und seine Ehegattin zumindest eine Auszahlung im Jahr 2008 erhalten haben, wurde vom Bf. und seiner Ehegattin in der mit ihnen aufgenommenen Niederschrift ausdrücklich bestätigt. Lediglich bezüglich der Summe wurde von ihnen ein Betrag von "ca. 20.000 Euro" genannt.
Da aus den vorliegenden Mitteilungen allerdings eindeutig hervorgeht, dass es eine Auszahlung iHv 29.987,70 Euro gegeben hat, sieht es das Gericht in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Betrag iHv 29.987,70 Euro dem Bf. und seiner Ehegattin ausgezahlt wurde.
Die Feststellung, dass die gesamte Bemessungsgrundlage für die Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2008 30.650,17 Euro beträgt, basiert auf der schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung (BP-Bericht), die durch die Abgabenbehörde erfolgte.
Da basierend auf den vorliegenden Steigerungen des ZZZ-Index für 2008 die Werte bestimmt wurden und seitens des Bf. keinerlei andere Berechnung bzw. Summen genannt wurden, welche veranlagt bzw. zugeflossen sind, legt das Gericht diese Summe in freier Beweiswürdigung als Grundlage der Berechnung der Kapitalerträge zugrunde. Demgemäß ist von einem Betrag von 30.650,17 Euro als Gesamtbemessungsgrundlage auszugehen.
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008:
Die streitgegenständliche Verfahrenswiederaufnahme erfolgte "aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden" (vgl. die Begründungen der Wiederaufnahmebescheide).
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist die Verfahrenswiederaufnahme für das Jahr 2008 zu Recht erfolgt:
Neue Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO liegen hier zweifelsfrei vor, hat doch die Abgabenbehörde laut Prüfungsbericht - auf welchen in den Bescheidbegründungen ausdrücklich verwiesen wurde - erst nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer für 2008 vom 2. Juni 2009 (Arbeitnehmerveranlagungen) festgestellt, dass bzw. in welcher Höhe der Bf. Geld bei XY im Rahmen der sogenannten "Barschiene" veranlagt hat (siehe dazu den Vorhalt des Finanzamts vom 14. Dezember 2012 sowie die Vorhaltsbeantwortung vom 15. März 2013).
Wie aus den Ausführungen zu Punkt 2. hervorgeht, war die Kenntnis dieser Umstände auch sehr wohl geeignet, im Spruch anderslautende Bescheide herbeizuführen.
Wie aus den o.a. Ausführungen hervorgeht, war die Kenntnis der im vorliegenden Fall neu hervorgekommenen Tatsachen (siehe: BFG 04.04.2017, RV/2100778/2014, Seite 14f) iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sehr wohl geeignet, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
Auch die Ermessensübung (§ 20 BAO) der belangten Behörde zu Gunsten der Verfahrenswiederaufnahme ist unbedenklich (siehe: BFG 04.04.2017, RV/2100778/2014) , ist in diesem Zusammenhang doch grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Im Übrigen sind hier auch die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl. § 303 Tz 67 und 71, mwN).
Die Beschwerde ist dbzgl. daher als unbegründet abzuweisen.
Mit Erkenntnis vom 18.12.2025 zu Ra2024/15/0081 judizierte der VwGH unter RZ 23 ff, dass
"zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für den revisionsgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (gehören). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen.
Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0090, mwN).
Wenn nun das Bundesfinanzgericht von einem Zufluss der Kapitalerträge zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederveranlagung dieser Erträge ausgeht, ist ihm auch in diesem Punkt nicht entgegenzutreten. Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt.
Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner -, die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. neuerlich VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0090, mwN).
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes sind von XY ab Oktober 2008 keine Zahlungen an die Anleger auf deren Wunsch bzw. Verlangen mehr geleistet worden. Wenn das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des letzten Treuhandauftrages durch XY gegenüber dem Revisionswerber, eine Auszahlung von Erträgnissen an den Revisionswerber noch möglich gewesen wäre und deren Wiederveranlagung durch Ausstellung eines neuen Treuhandauftrages bewirkt worden sei, ist dem nicht entgegenzutreten (vgl. auch VwGH 7.7.2011, 2007/15/0156)"
Damit bestätigt der VwGH in diesen Revisionspunkten die Ansicht des Bundesfinanzgerichts (vgl. RV/ 2100547/2022 rechtliche Beurteilung)
Lediglich betreffend der Bemessungsgrundlage im Jahr 2008 wurde durch den Gerichtshof ausgeführt, dass hier dem System der periodengerechten Zurechnung nicht Rechnung getragen wurde und daher nicht die gesamten Erträge des Unterschiedsbetrages des eingezahlten Betrages von 200.000 Euro und die im letzten Treuhandauftrag ausgewiesene Kaufsumme in Höhe von 336.820 Euro dem Revisionswerber und seiner Ehefrau zu gleichen Teilen 2008 zugeflossen sind.
Dem VwGH-Erkenntnis folgend setzt das erkennende Gericht die Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus 2008 basierend auf den Berechnungen der Abgabenbehörde iHv von 30.650,17 Euro fest, die je zur Hälfte dem Bf. und seiner Ehefrau zugerechnet werden.
Damit wird im Ergebnis auch dem Einwand des Bf. in seiner Revision, wonach ein monatlicher Zinssatz von rund 1% zu veranschlagen sei und die Erträge periodengerecht zu erfassen seien, Rechnung getragen (vgl ao. Revision vom 15.11.2024, S. 43: "die Erträgnisse der Vorjahre in der ESt-Basis des Streitjahres nicht zu berücksichtigen seien, weil deren Zufluss bereits im Zeitraum 2005 bis 2007 ist.")
Mangels Aufzeichnungen über die tatsächlichen Einzahlungen bzw. über erhaltene Zinszahlungen wurden die monatlichen Zinszahlungen aufgrund der vorhandenen Urkunden (siehe Mitteilungen oben) gemäß § 184 BAO von der Abgabenbehörde zu Recht geschätzt, wobei die monatlichen Zinsen - wie vertraglich vereinbart - unter Anwendung des veröffentlichten ZZZ-Index ermittelt wurden. Die Berechnung erfolgte dergestalt, dass von den zu veranlagenden Zinsen 2008 in der Gesamthöhte von 30.650,17 Euro (siehe Schätzung) der Betrag von 29.987,60 Euro zur Auszahlung gelangte und von den gesamten berechneten Zinserträgen 2008 somit 662,57 Euro aus der Wiederveranlagung verblieben. Die Bemessungsgrundlage der Kapitaleinkünfte 2008 beträgt somit 30.650,17 Euro.
Die nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. 30.650,17 Euro sind jeweils zur Hälfte dem Bf. und seiner Ehefrau zuzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ra1 und liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb im gegenständlichen Fall die Revision als nicht zulässig zu erklären war.
Graz, am 19. Jänner 2026
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