Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Johannes Grahofer, Bahnhofstraße 26, 3300 Amstetten, über die Beschwerde vom 29. Oktober 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 4. Oktober 2024 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Aug. 2018 vom 11.08.2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, SVNR: ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:"Mit gegenständlichem Bescheid wurde mein Antrag vom 11.8.2023 auf Gewährung einer Familienbeihilfe abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass bei mir die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht vorliegen. Nach Ansicht des Finanzamtes ist bei meiner Person die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle NÖ vom 4.6.2024. Daraus ergibt sich bei meiner Person ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 %. Weiters verweise ich auf das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 8.11.2023, in welchem zwar mein Behinderungsgrad mit 30 % festgestellt, allerdings darauf hingewiesen wurde, dass ich lt. Angaben im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.6.2009 unter einer sozialen Anpassungsstörung leide, welche mit 50 % bewertet wurde und mir sohin ab Juni 2009 eine 50 %-ige Behinderung attestiert wurde. Beweis: Sachverständigengutachten d. Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 8.11.2023; Sachverständigengutachten d. Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.6.2009.Im Jahr 2009 habe ich das 18. Lebensjahr vollendet. Es wurde sohin meine Erwerbsunfähigkeit vor meinem 21. Geburtstag festgestellt. Aus diesem Grund liegen meines Erachtens sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Familienbeihilfe vor."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025 wurde begründet wie folgt:"Die Berufsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Zudem darf der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Gutachten des Sozialministeriumservices vom 02.04.2025 sind Sie zum Untersuchungstermin nicht erschienen, daher wurde das Verfahren ohne Bescheinigung beendet. Sie haben dem Beschwerdeschreiben Sachverständigengutachten vom 09.11.2023 und 17.07.2024 beigelegt. Aus beiden Sachverständigengutachten geht hervor, dass zwar ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt wurde, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde jedoch beide Male nicht bescheinigt. Sie haben daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe."
Der Bf. stellte am 6.5.2025 mit Verweis auf die Beschwerde einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 19.11.2025 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:"Bezughabende Norm § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967; Sachverhalt: Der Bf., geboren am ***3***, stellte am 11.8.2023 einen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe (Eigenantrag) ab 08/2018. In der Bescheinigung des Sozialministeriumservices vom 9.11.2023 wurde ein Grad der Behinderung von 20% ab 1.11.2015 und 30% ab 1.11.2023 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. liegt nicht vor. Auf Grundlage dieser Bescheinigung erfolgte mit Bescheid vom 21.11.2023 eine Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe. Über den Antrag auf den Grundbetrag Familienbeihilfe wurde aus Versehen nicht abgesprochen. Am 5.8.2024 wurde vom Bf. abermals ein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 2019 eingebracht. Lt. Bescheinigung des Sozialministeriumservices vom 30.9.2024 liegt ein Grad der Behinderung von 20% ab 1.11.2015 und 30% ab 1.9.2024 vor, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit konnte abermals nicht festgestellt werden. Am 4.10.2024 erfolgte eine Abweisung des bisher immer noch offenen Antrages auf den Grundbetrag vom 11.8.2023. Am 6.12.2024 wurden der Antrag auf Familienbeihilfe vom 5.8.2024 und der Antrag auf den Erhöhungsbetrag, ebenfalls vom 5.8.2024, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe vom 4.10.2024 brachte der Bf. vertreten durch einen Rechtsanwalt Beschwerde ein. Die Zurückweisungsbescheide vom 6.12.2024 blieben unbekämpft. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde neuerlich eine Bescheinigung des Sozialministeriumservices angefordert. Das Verfahren wurde jedoch ohne Bescheinigung beendet, da der Bf. zum Untersuchungstermin nicht erschienen ist. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2025 abgewiesen. Beweismittel: auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen Stellungnahme: Da keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden konnte, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und somit auch für den Bezug des Grundbetrages nicht vor. Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Angemerkt wird, dass lediglich die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid auf Familienbeihilfe und nicht auch gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag betreffend Familienbeihilfe beschwerdeanhängig ist (s. Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich, Aktenverzeichnis zur elektron. Aktenvorlage, OZ Nr. 5: Abweisungsbescheid vom 4.10.2024) sowie Beschwerde vom 28.10.2024 des Bf. gegen die Abweisung des Antrages des Bf. vom 11.8.2023 auf Gewährung einer Familienbeihilfe.
§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF)
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie...lit d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oderlit e) ...
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF)…
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASB) hat in seinem Sachverständigengutachten (kurz: SVGA) vom 4.10.2024 unverändert zum Vorgutachten vom 09.11.2023 festgestellt bzw. bescheinigt, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit beim Beschwerdeführer (Bf.) vorliegt, weshalb die o.a. unabdingbaren Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für den im Jahr ***2*** geborenen Bf. nicht erfüllt sind.
Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA des BASB vom 4.10.2024 (Begutachtung des Bf. von einer sachverständigen Ärztin des BASB der zuständigen Landesstelle durchgeführt am 19.09.2024) ist iVm dem gesamten Aktenmaterial einschließlich des aktenkundigen Vorgutachtens schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur zu gewähren ist, wenn auch der Anspruch auf den Familienbeihilfe-Grundbetrag vorliegt, was jedoch beschwerdegegenständlich aus angeführten Gründen nicht der Fall ist.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes Österreich in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Die o.a. unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe sind daher nicht erfüllt (vgl. unter anderen o.a. § 6 Abs 2 und Abs 5 iVm § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 29. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden