Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***ASt.***, ***ASt.-Adr.***, vertreten durch die ***stV.***, vom 10.06.2025 für das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 10.10.2017 gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16.08.2017 über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer betreffend die ***GmbH1*** für die Jahre 2008 bis 2011, zu Steuernummer ***St.Nr.***, beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheiden des Finanzamts Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16.08.2017 über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer betreffend die ***GmbH1*** für die Jahre 2008 bis 2011 wurde gegenüber dem Antragsteller die Kapitalertragsteuer in Höhe von je 25 % für steuerpflichtige Kapitalerträge aus verdeckten Ausschüttungen festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 10.10.2017 des Antragstellers. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass der Antragsteller laut Firmenbuch weder Gesellschafter noch Anteilsinhaber der ***GmbH1*** gewesen wäre und daher nicht als Vorteilsempfänger im Sinn des § 8 Abs. 2 KStG 1988 anzusehen sei, sich gegenüber der Abgabenbehörde nicht als Vertreter oder wirtschaftlicher Eigentümer der ***GmbH1*** ausgegeben hätte oder auf den Bankkonten zeichnungsberechtigt gewesen wäre (Punkte 1 bis 4 der Beschwerde). Ein weiterer Beschwerdepunkt betrifft die Unschlüssigkeit der dargestellten Beträge im Bericht (Punkt 5 der Beschwerde).
Zu dem den Bescheiden zugrundeliegenden Tatsachenkomplex wurde der Antragsteller strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom ***Datum***, ***GZ***, wurde sachverhaltsmäßig festgestellt, dass der Antragsteller faktischer Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher u.a. der ***GmbH1*** war und ihm die entsprechenden Beträge aus verdeckten Ausschüttungen iZm. Scheinrechnungen zugeflossen sind.
Dazu ist im Urteil auf Seite 45 ff. als Feststellungen zu den schuldspruchsgegenständlichen Taten ua. wie folgt ausgeführt: "In Anbetracht entscheidender Tatsachen (RIS-Justiz RS0106577) wird festgestellt, dass ***ASt.*** [6] sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht die im seine Schuldspruch unter Punkt B./II. konkretisierten Taten begangen hat. Demnach hat ***ASt.*** [6] als für die abgabenrechtlichen Belange der nachangeführten Unternehmen verantwortlicher faktische Geschäftsführer vorsätzlich die Verkürzung von Abgaben in der nachangeführten Höhe bewirkt, und teilweise allein und teilweise (hinsichtlich der ***GmbH2*** und der ***GmbH1***) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile verstorbenen ***Person2*** im damaligen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bruck-Leoben-Mürzzuschlag, indem […]es ***ASt.*** (höchstpersönlich) hinsichtlich der nachfolgend unten angeführten Kapitalertragssteuer im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen als dazu Verpflichteter vorsätzlich unterließ, bei den nachangeführten verdeckten Gewinnausschüttungen die selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragssteuer in der jeweils nachangeführten Höhe vom Kapitalertrag abzuziehen und binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge in Verbindung mit einer entsprechenden Anmeldung unter der Bezeichnung "Kapitalertragssteuer" abzuführen, wobei in jedem einzelnen der unter Punkt B.I.1.3. angeführten Zeiträume Kapitalertragsteuer tatsächlich verkürzt wurde, der strafbestimmende Wertbetrag also für jedes der real konkurrierenden Finanzvergehen mehr als null beträgt (vgl RIS-Justiz RS0124713; Lässig in WK² FinStrG Vor Rz 13; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 402 und 626) durch welche Tathandlungen von ***ASt.*** vorsätzlich nachstehende Abgabenverkürzungen bewirkt wurden, nämlich[…]1.3.an Kapitalertragssteuer, und zwar:[…]1.3.3. der ***GmbH1*** im Monat Dezember 2008 und im Zeitraum März 2009 bis einschließlich Jänner 2011 in jeweils monatlichen verdeckten Gewinnausschüttungen in der Höhe von € 349.106,45 (Summe der in ON 228, AS 8 angeführten KESt-Verkürzungen [EUR 396.711,88], davon abgezogen wurden 12% [=Auslagen für Provisionszahlungen für den Ankauf von Scheinrechnungen])."
Weiters auf Seite 140: "***ASt.*** führte während der ihn betreffenden schuldspruchsgegenständlichen Tatzeiträume (und zwar jeweils bis zur Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der nachangeführten Kapitalgesellschaften) gemeinsam mit dem mittlerweile verstorbenen ***Person2*** die Geschäfte der ***GmbH2*** (wobei die Firmenbezeichnung ***2*** sich aus den Initialen der beiden faktischen Geschäftsführer ableitet) und der ***GmbH1*** sowie nachfolgend allein die Geschäfte der ***GmbH3*** als deren faktischer Geschäftsführer. Er war mit sämtlichen wesentlichen Geschäftsentscheidungen der vorgenannten Gesellschaften als Entscheidungsträger befasst und auch für deren abgabenrechtlichen Angelegenheiten verantwortlich. Er disponierte über die bei den vorgenannten Gesellschaften beschäftigten Arbeiter und Angestellten und verwaltete eigenverantwortlich das Vermögen der drei Kapitalgesellschaften. Ferner traf er auch die von seinen Mitarbeitern umgesetzte Grundsatzentscheidung, in die Buchhaltungsunterlagen der vorgenannten Gesellschaften Scheineingangsrechnungen (Ausgangsrechnungen der ***GmbH4***) einzustellen, um einerseits unter Verwendung dieser Scheinrechnungen Umsatzgutschriften [wegen angeblich geleisteter USt-Vorauszahlungen] zu lukrieren und im Fall einer abgabenrechtlichen Prüfung [die Körperschafsteuerzahllast reduzierend] angeblich geleistete Betriebsausgaben zu fingieren. So erwarb ***ASt.*** als einer der beiden Ansprechpartner der ***GmbH2***, der ***GmbH1*** und der ***GmbH3*** von ***Person3*** gegen Bezahlung von Provisionen (teilweise über die von ***Person3*** mit der Herstellung derartiger Scheinrechnungen beauftragten Angestellten ***Person4*** und ***Person5***) Scheinrechnungen der ***GmbH4***."
Weiters auf Seite 144: "***ASt.*** war im schuldspruchsgegenständlichen Tatzeitraum im Firmenbuch als einer der Gesellschafter der ***GmbH3*** eingetragen. Bis 28.4.2011 war er auch als Gesellschafter (Anteilseigner) der ***GmbH2*** im Firmenbuch eingetragen, er schien hingegen nicht als Gesellschafter der ***GmbH1*** im Firmenbuch auf. Tatsächlich war er allerdings auch an der letztgenannten Gesellschaft in wirtschaftlicher Hinsicht - ebenso wie an den anderen vorgenannten Gesellschaften - im gesamten verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum maßgeblich beteiligt, zumal ***ASt.*** selbst eingestand, er habe an Gesellschafterbesprechungen, welche die Verteilung des Gewinns der Gesellschaften zum Gegenstand hatten, teilgenommen und an der Besprechung darüber, welcher Gewinnanteil in der Firma bleibt und welcher Anteil an die Gesellschafter ausgeschüttet wird oder auf deren Konten überwiesen wird, mitgewirkt."
Seite 150: "Festgestellt wurde auch, dass von weiteren Unternehmen gleichfalls Scheinrechnungen an die genannten Unternehmen gelegt wurden. In weiterer Folge wurden die daraus lukrierten Gelder zur Zahlung von Schwarzlöhnen verwendet und die verbleibenden Gelder wurden von den Gesellschaftern im Rahmen von verdeckten Gewinnausschüttungen lukriert."
Seite 165: "Die festgestellten Schwarzlohnzahlungen waren gewinnmindernd zum Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der restlichen Beträge war davon auszugehen, dass diese endgültig aus dem betrieblichen Bereich in den privaten Bereich der Gesellschafter geflossen sind und war insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung festzustellen."
Das Urteil umfasst somit ua. die Verurteilung für nicht abgeführte Kapitalertragsteuerbeträge aufgrund von verdeckten Ausschüttungen betreffend die ***GmbH1*** im Zeitraum Dezember 2008 bis Jänner 2011 iHv. insgesamt 349.106,45 Euro.
Die gegen dieses Strafurteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Antragstellers hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom ***Datum***, ***GZ***, zurückgewiesen. Weiters hat das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom ***Datum***, ***GZ***, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe auf vier Monate verkürzt, im Übrigen aber der Berufung nicht Folge gegeben. Die strafgerichtliche Verurteilung für die oa. Sachverhaltselemente wurde dadurch rechtskräftig.
In weiterer Folge wurde der Beschwerde des Antragstellers vom 10.10.2017 mit Beschwerdevorentscheidung des (nunmehrigen) Finanzamts Österreich vom 30.05.2025 teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide zu Gunsten des Antragstellers abgeändert. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfalte, auf denen ein Schuldspruch beruhe, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetze. Die Bindungswirkung erstrecke sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Die Urteile würden die Feststellungen und die ergangenen Steuervorschreibungen der angefochtenen Bescheide bestätigen, aber bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer zusätzlich einen "Provisionsanteil von 12%" als Abzugsposten berücksichtigten. Die Kapitalertragsteuer sei dahingehend um diesen Abzugsposten zu kürzen.
Mit Schreiben vom 10.06.2025 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das weitere Beschwerdeverfahren. Als Begründung der Rechtswidrigkeit gab der Antragsteller an: "Die Kapitalerträge sind mir nicht zugeflossen".
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde dem Bundesfinanzgericht seitens des Finanzamts am 23.09.2025 vorgelegt.
Mit Beschluss über den Auftrag zur Mängelbehebung vom 08.10.2025 wurde der Antragsteller seitens des Bundesfinanzgerichts aufgefordert, die im Antrag bestehenden Mängel (Fehlen der richtigen bzw. genauen Bezeichnung der Bescheide; Fehlen der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, insbesondere die Begründung zum Vorliegen von entscheidenden Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art; Fehlen der Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen) zu beheben.
Diesem Auftrag ist der Antragsteller mit Schreiben vom 03.11.2025, eingebracht durch eine nunmehr ausgewiesene steuerliche Vertretung, insoweit nachgekommen, als er die richtige bzw. genaue Bezeichnung der Bescheide sowie Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachreichte. Zur Behauptung der Rechtswidrigkeit führte der Antragsteller an: "Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (Ritz, BAO6, § 116, Tz 14). Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214, u.a.).Ein Sachverhalt hat alle Tatsachen, die für die Anwendung einer Rechtsnorm relevant sind, zu umfassen. Zu den Tatbestandsmerkmalen einer verdeckten Ausschüttung gehören: Vorteilsgewährung durch die Gesellschaft, Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, keine angemessene Gegenleistung, kein offener Ausschüttungsbeschluss, Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensvermehrung bei der Gesellschaft.Alleine die Komplexität dieser Tatsachenmerkmale ist schon für sich gesehen eine Herausforderung, die mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Um zu erkennen, ob es sich um einen Sachverhalt, um eine Tatsache oder um eine Rechtsfolge handelt, benötigt man tiefgründige Kenntnisse des Steuerrechts, die einem Laien nicht zugemutet werden kann.Wenn die Abgabenhörde von einer Bindungswirkung ausgeht, wird im weiteren Verfahren dargelegt werden, inwieweit ein solche im gegenständlichen Fall tatsächlich besteht. Entsprechend der BFG-Judikatur zur Verfahrenshilfe kann sich erst im weiteren Verfahren zeigen, dass hier dem ggs. Verfahren grundsätzliche Bedeutung zu kommen kann.Hätte das Strafgericht nämlich selbst das Problem eines (vollständigen) Sachverhaltes, eines abgabenrechtlichen Tatbestandes und eine abgabenrechtliche Rechtsfolge nicht erkannt oder verwechselt, käme es hier wohl auch zu keiner Bindungswirkung im Sachverhalt durch die Verwaltungsgerichte.Auch wenn das Ergebnis des bisherigen Strafverfahrens es dem Bundesfinanzgericht noch nicht offenbart, ist alleine dieser Umstand bereits mit einer besonders schwierigen Rechtsfrage verbunden und benötigt der Abgabenpflichtige die Beistellung eines Steuerexperten."
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen, und sind überdies unstrittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf.
§ 292 BAO lautet auszugsweise:(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.[…](5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.(7) Der Antrag kann gestellt werden1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.(8) Der Antrag hat zu enthalten1.die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.[…]
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist primäre Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs. 1 idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18).
Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist, weil es der unvertretenen Partei ansonsten - insbesondere mangels Vorliegens einschlägiger, zumal höchstgerichtlicher Judikatur - nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (zB. BFG 20.03.2018, VH/2100002/2018).
Die Bestimmung ist verfassungskonform zu interpretieren. Sie schließt im Einzelfall die Verfahrenshilfe nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten (vgl. VfGH 26.06.2020, G 302/2019-10; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071).
Wie bereits dargelegt, wurde der Antragsteller aufgrund des den Bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen ein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. VwGH 09.10.2023, Ra 2023/13/0115; VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0111).
In Folge dieser Bindungswirkung stellt allerdings im weiteren Verfahren die vom Antragsteller angeführte Begründung des Verfahrenshilfeantrags, nämlich dass ihm die entsprechenden Kapitalerträge nicht zugeflossen sein sollen, keine zu klärende Tatsachen- bzw. Rechtsfrage mehr dar.
Mit seinen ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 03.11.2025 bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass er eine Bindungswirkung auf Tatsachenebene aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung im gegenständlichen Fall bestreitet. Aus welchen Gründen allerdings gegenständlich keine Bindungswirkung vorliegen soll, wurde vom Antragsteller nicht näher dargelegt. Diesem Vorbringen ist die oa. ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach sich die Bindungswirkung auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen erstreckt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu würdigen, dass das Strafurteil des Antragstellers inhaltlich über sämtliche Instanzen bestätigt wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts liegen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art bei einer Bindungswirkung aufgrund eines strafgerichtlich rechtkräftig festgestellten Handelns nicht vor (idS. zB. BFG 15.05.2018, VH/2100001/2018).
Wenn der Antragsteller in seinem Schreiben vom 03.11.2025 ausführt, dass sich erst im weiteren Verfahren zeigen könne, ob diesem Verfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt, verkennt er, dass es sich bei der Verfahrenshilfe um ein antragsgebundenes Verfahren handelt. In einem solchen Verfahren obliegt es dem Antragsteller bereits im Antrag die gesetzlich normierten Voraussetzungen - insbesondere das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit sowie das Bestehen entscheidender Rechtsfragen von besonderer rechtlicher Schwierigkeit - entsprechend darzulegen. Ein Verweis auf das etwaig zukünftige Verfahren genügt dazu nicht.
In seinem Schreiben vom 03.11.2025 führt der Antragsteller weiters aus, die im Rahmen des zugrunde liegenden Verfahrens zu beurteilende verdeckte Ausschüttung sei für sich eine Herausforderung, die mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein kann, da einem juristischen Laien eine Unterscheidung zwischen Sachverhalt, Tatsache und Rechtsfrage nicht zumutbar sei. Dem ist zu entgegen, dass die Unterscheidung zwischen Sachverhalt, Tatsache und Rechtsfrage keine Besonderheit des konkreten Einzelfalls darstellt, sondern sich die Frage dieser Unterscheidung in jedem zu beurteilenden Fall des Steuerrechts stellt. Eine besondere Schwierigkeit des konkreten Einzelfalls konnte dadurch nicht aufgezeigt werden.
Zu beachten ist weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in dem keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071).
Ausgehend davon, dass der Antragsteller im Verfahrenshilfeantrag im Wesentlichen nur zur bereits geklärten Tatsachenfrage bzw. zur seiner Ansicht nach fehlenden Bindungswirkung - entgegen der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - vorgebracht hat, ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts im zugrunde liegenden Verfahren weder eine außergewöhnliche noch eine besonders schwierige oder uneinheitlich entschiedene Rechtsfrage erkennbar, deren Erörterung und Klärung die Beigebung eines rechtskundigen Vertreters erforderlich machen würde. Darüber hinaus sind aufgrund der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung einer strafrechtlichen Beurteilung die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Antragstellers als niedrig anzusehen.
Aus den dargelegten Gründen geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass im Verfahren, das dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegt, aufgrund der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Beurteilung weder tatsächliche Schwierigkeiten (etwa im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung und die Fähigkeiten des Antragstellers, sein Anliegen wirksam zu vertreten) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die zu entscheidenden Rechtsfragen bestehen. Der Antragsteller konnte in seinem Antrag keine Gründe aufzeigen, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung von Verfahrenshilfe, ein effektiver Zugang zum Gericht verwehrt wäre.
Es ist dem Antragsteller somit nicht gelungen, entsprechende Gründe darzulegen, die das Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO rechtfertigen würden. Nachdem es bereits an dieser für die Gewährung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzung fehlt, konnte eine gesonderte Prüfung der weiteren Kriterien des § 292 BAO unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Inhaltserfordernisse für einen Verfahrenshilfeantrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gesetz. Die Beurteilung, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher gegenständlich nicht vor.
Graz, am 10. November 2025
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