Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Marktplatz 2, 4650 Lambach, über die Beschwerde vom 21. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2022 bis Oktober 2024, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 3.5.2025 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind der Beschwerdeführerin (Bf.) ***2*** (A), geb. am ***4*** für den Zeitraum Jänner 2022 bis Oktober 2024 sowie die anteilige Geschwisterstaffel für das Kind ***3*** (L), geb. am ***13***, mit der Begründung zurückgefordert, dass die Bf. abverlangte Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich A nicht ständig in Österreich aufgehalten habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21.3.2025, in der die Bf. vorbrachte, sie habe alle fünf Mutter-Kind-Pass Untersuchungen, die für den Bezug der Familienbeihilfe notwendig seien, durchführen lassen. Abgesehen davon habe sie mit dem Kind nicht oft zum Arzt gehen müssen. Der Kindergartenbesuch sei immer wieder aufgeschoben worden, da sie wieder schwanger geworden sei und der Platz an Eltern vergeben worden sei, die arbeiten gingen. A sei auch von ihrer Mutter und der Großmutter betreut worden. Für den Herbst habe sie einen Kindergartenplatz. Die Rückzahlung sei für sie unmöglich, da sie auch die Miete und die Lebenshaltungskosten bestreiten müsse.
Beigelegt waren die Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 19.3.2025, wonach A seit 3.7.2023 bei ihm in hausärztlicher Behandlung sei sowie die Einladung zur Einschreibung in den Kindergarten.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.5.2025 als unbegründet abgewiesen.
Folgender Sachverhalt wurde zu Grunde gelegt:
"Laut zentralem Melderegister haben Sie seit November 2000 ein Wohnsitz in Österreich. Ihre Tochter ***2***, geboren am ***4*** hat seit November 2021 einen Wohnsitz in Österreich. Laut Ihren Angaben lebt der Kindesvater von ***2*** in Kosovo, trotz Aufforderung wurde der tatsächliche Aufenthalt von Ihrer Tochter in Österreich nicht nachgewiesen. Die zuletzt nachgewiesene Mutter-Kind-Pass Untersuchung wurde im Dezember 2021 durchgeführt. In der Folge wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom 03.03.2025 für den Zeitraum von Jänner 2022 bis Oktober 2024 rückgefordert.
Am 21.03.2025 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht. In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass Sie mit ***2*** außer bei den fünf Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht beim Arzt waren, ab Herbst 2025 wird Ihre Tochter voraussichtlich den Kindergarten besuchen. Mit Ersuchen vom 3.4.2025 wurden Sie dazu aufgefordert eine Kopie des Reisepasses von ***2*** vorzulegen. Laut Ihren Angaben haben Sie diesen Anfang dieses Jahres verloren, am 14.4.2025 wurde eine Verlustanzeige bei der BH ***10*** gemacht (der Reisepass war von November 2023 bis November 2028 gültig).
Mit Ersuchen vom 22.4.2025 wurden Sie dazu aufgefordert, unter anderem den Reisepass von ***2*** mit Gültigkeit bis November 2023 und Kontoauszüge von Ihnen seit Jänner 2022 vorzulegen. Diese Unterlagen wurden nicht nachgereicht."
Anspruch auf Familienbeihilfe habe, wer den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe für ein Kind, das sich ständig in Österreich aufhalte. Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe seien vom Anspruchswerber/der Anspruchswerberin nachzuweisen, andernfalls werde die in § 119 BAO normierte Mitwirkungspflicht verletzt.
Da die Bf. die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Am 15.5.2025 stellte die nunmehr vertretene Bf. einen Vorlageantrag.
Der Vertreter wies darauf hin, dass die Bf. mit Schriftsatz vom 24.4.2025 eine vollständige Kopie ihres Reisepasses vorgelegt habe. Daraus sei ersichtlich, dass sie sich von kurzfristigen Urlaubszeiten abgesehen, nicht länger im Ausland aufgehalten habe. Aufgrund der vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweise sei auch nachgewiesen, dass ***2*** und ***3*** österreichische Staatsbürger seien. Die vom Finanzamt Österreich nunmehr angeforderte Übergabe der Kontoauszüge im Zeitraum Jänner 2022 bis dato sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus oben angeführten Gründen nicht sachgerecht; insbesondere sei die Offenlegung der Verwendung der Einkünfte durch die Einschreiterin durch gesetzliche Vorgaben nicht gedeckt und werde durch diese Aufforderung die Einschreiterin in ihren persönlichen Rechten verletzt. Wenn sich die Bf. nicht in Österreich aufgehalten habe, sei das Kind in der Obhut der Mutter und Großmutter der Bf. gewesen, wie aus der vorgelegten Bestätigung hervorgehe. Das Kind habe sich jedenfalls in Österreich aufgehalten.
Mit Schreiben vom 10.7.2025 stellte der Vertreter den Antrag auf Einvernahme der Bf., ihrer Mutter und Großmutter und ihres Onkels zum Nachweis dafür, dass die Bf. ihren ständigen Wohnsitz in der ***5*** habe.
Der Kindesvater habe in Österreich Asyl beantragt, sich das ganze Jahr 2022 in Österreich aufgehalten und sei am 28.12.2022 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.
Zu diesem Vorbingen wurden ebenfalls die o.a. Zeugeneinvernahmen und die Einvernahme der Bf. beantragt.
Mit Schreiben vom 29.7.2025 legte der Vertreter der Bf. den verloren geglaubten Reisepass von ***2*** mit Gültigkeitsdatum bis 8.12.2023 vor.
Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 22.9.2025 folgende Stellungnahme ab:
Aufgrund des nun vorgelegten Reispasses der Tochter ***2*** in Verbindung mit den Bestätigungen des Hausarztes erscheint es glaubhaft, dass die Tochter sich im Rückforderungszeitraum Jänner 2022 bis Oktober 2024 ständig in Österreich aufgehalten hat. Insoweit kann einer Stattgabe der Beschwerde zugestimmt werden. Allerdings ergeben sich für das Finanzamt nachwievor Fragen, was den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im selben Zeitraum betrifft. So erklärten Frau ***6*** und Frau ***7***, ***2*** beaufsichtigt zu haben, als sich die Beschwerdeführerin im Ausland aufgehalten habe. Wie erwähnt, weist der Reisepass der Beschwerdeführerin nur einen Ausreisestempel im Mai 2022 auf, im Jahr 2023 gar keine Einträge und im Jahr 2024 lediglich Sichtvermerke in kyrillischer Schrift auf, wobei nur ein Teil des Reisepasses als Kopie vorgelegt wurde.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Abklärung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin wären daher aus Sicht des Finanzamtes eine Auflistung sämtlicher Reisbewegungen sowie Kontoauszüge, die den strittigen Zeitraum betreffen, zweckdienlich."
Auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes legte der Vertreter der Bf. per E-Mail vom 21.10.2025 folgende Unterlagen zum Nachweis des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bf. im Rückforderungszeitraum in Österreich vor:
{
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"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Unterlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Asylverfahren des ***8***. Es existiere jedoch kein Nachweis betreffend die Ausreise, diese soll allerdings per 28.12.2022 erfolgt sein,"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Meldebestätigung des ***8*** in englischer Sprache. Nach Mitteilung seiner Mandantin werde von den Meldebehörden im Kosovo eine Abmeldung und neuerliche Anmeldung nicht vorgenommen,"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Mutter-Kind-Pass betreffend ***3***"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Kurzbericht des Hausarztes Dr. ***9***, wonach die Bf. 2022 bis 2025 bei ihm in hausärztlicher Betreuung gewesen sei"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Antragstellung an das AMS ***10*** vom Oktober 2022 samt Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS ***10*** für den Zeitraum 4.11.2022 bis 22.8.2023"
]
},
{
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"children": [
"Bestätigungsschreiben des AMS ***10*** vom 21.8.2025 (Antrag auf Geldleistungen)"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Bestätigung betreffend Beratungstermine 25.11.2022 bis laufend beim Sozialzentrum \"***11***\""
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Beispielsweiser Auszug von Kontoauszügen"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Heiratsurkunde vom 24.9.2021 (Kosovo)"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Schreiben der Netz OÖ vom 10.8.2022 betreffend Zahlungstermine in der Zeit 1.9.2022 bis 1.1.2023"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Schreiben der ***12*** AG zum Beweis dafür, dass die Antragstellerin per 1.11.2025 bei der ***12*** AG beschäftigt ist."
]
}
],
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}
}Per E-Mail vom 22.10.2025 erfolgte die Nachreichung weiterer Unterlagen:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Meldebestätigungen der Bf. vom 15.12.2021, ***2*** und der Bf. je vom 8.7.2022 "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Kontoauszug für den Zeitraum 10.6.2022 bis 14.6.2022"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Kontoauszüge von September 2024 bis Oktober 2024"
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Die Unterlagen wurden der Amtspartei zur Kenntnis gebracht. Diese äußerte sich dahingehend, dass die nunmehr vorgelegten Nachweise insgesamt für einen ständigen Aufenthalt der Bf. in Österreich sprächen.
Lt. Abfrage aus dem Zentralen Melderegister waren die Bf. und ihre Kinder durchgehend in Österreich gemeldet.
Lt. Einsicht in den Sozialversicherungsdatenauszug war die Bf. von 24.8.2020 bis 6.9.2021 als Arbeiterin beschäftigt, von 7.9.2021 bis 31.12.2021 bezog sie Wochengeld, ab dem 4.11.2022 Arbeitslosengeld. Bis zum neuerliche Bezug von Wochengeld ab dem 15.6.2024 bezog sie abwechselnd Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe.
Die Bf. sowie ihre Kinder ***2*** und ***3*** sind in Österreich geboren, sind österreichische Staatsbürger und jeweils seit ihrer Geburt in Österreich im Zentralen Melderegister erfasst.
Die Mutter und die Großmutter der Bf. leben ebenfalls in Österreich, im Rückforderungszeitraum im gleichen Ort wie die Bf..
Am tt.9.2021 heiratete die Bf. den Kosovarischen Staatsbürger ***8*** in Pristina (Kosovo).
Dieser beantragte in Österreich politisches Asyl. Spätestens am 28.12.2022 reiste er wieder in den Kosovo aus.
Die Bf. beantragte am 18.10.2022 Arbeitslosengeld. Dieses wurde u.a. von 4.2.2023 bis 22.8.2023 ausbezahlt.
Nach weiteren Bezügen von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog sie von 15.6.2024 bis 11.10.2024 Wochengeld. Der Sohn ***3*** wurde am ***13*** in Österreich geboren. Der vollständig ausgefüllte Mutter-Kind-Pass wurde vorgelegt.
Ab 2022 war die Bf. bei Dr. ***9*** in hausärztlicher Betreuung.
Die Tochter A wurde am ***4*** geboren. Der vollständig ausgefüllte Mutter-Kind-Pass wurde vorgelegt. Weiteres wurde für A ein Reisepass der Republik Österreich mit Gültigkeitsdatum bis 8.12.2023 ausgestellt. A war seit 3.7.2023 in hausärztlicher Betreuung bei Dr. ***9***.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes so wie in den Entscheidungsgründen dargestellt.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Ritz, BAO6, § 167 Tz 8).
Dass die Bf. ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Rückforderungszeitraum in Österreich hatte, ergibt sich aus den Daten des Zentralen Melderegisters, der Meldedaten bezüglich der Mutter und der Großmutter der Bf., dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.10.2022, dem Sozialversicherungsdatenauszug, der Bezugsbestätigung bezügl. Arbeitslosengeld für 2023, den Mutter-Kind-Pässen der Kinder, den Kontoauszügen für 2022 und 2024 sowie aus den hausärztlichen Bestätigungen.
Für 2022 darüber hinaus daraus, dass der Kindesvater in Österreich politisches Asyl beantragte und bis spätestens 28.12.2022 in Österreich aufhältig war.
Obwohl der Anmeldung im Zentralen Melderegister nur Indizwirkung zukommt, die vorgelegten Kontoauszüge lückenhaft sind und der Bezug von Transferleistungen noch nichts über den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person aussagt, ist im konkreten Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Bf. im Rückforderungszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
Demgemäß ist auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass sich das Kind ***2*** bei seiner Mutter, der Bf., in Österreich aufhielt, was von der belangten Behörde nunmehr außer Streit gestellt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lit a) für minderjährige Kinder,
…………
Gem. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Dass sich das anspruchsvermittelnde Kind A im Rückforderungszeitraum in Österreich aufgehalten hat, wurde von er belangten Behörde nunmehr außer Streit gestellt.
Für die Beurteilung der Frage, in welchem Staat die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193):
"Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen;………….
Aus der Tatsache, dass sich das Kind A in Österreich aufgehalten hat und die Mutter und die Großmutter ebenfalls in Österreich leben, ist jedenfalls von stärkeren persönlichen Beziehungen der Bf. zu Österreich auszugehen, auch wenn der Kindesvater nach dem Jahr 2022 wieder in seine Heimat zurückgekehrt ist. Weiters spricht dafür auch, dass die Bf. selbst in Österreich geboren ist und hier seit ihrer Geburt gemeldet ist. Ergänzend ist auf die hausärztlichen Bestätigungen betreffend A und die Bf. zu verweisen.
Sohn L ist ebenfalls in Österreich geboren.
Die vorgelegten Kontoauszüge decken zwar nicht den gesamten Rückforderungszeitraum ab, tragen jedoch insgesamt zum Gesamtbild der Verhältnisse ausreichend bei, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass die Bf. ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
Gleiches gilt für den Nachweis bezüglich Wahrnehmung persönlicher Termine durch die Bf., wie bereits dargestellt.
Da die Bf. nun im Beschwerdeverfahren ihrer Mitwirkungspflicht gem. § 119 BAO nachgekommen ist, gelangte das Bundesfinanzgericht auf Grund der vorgelegten Unterlagen in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass die Bf. ihren Lebensmittelpunkt im Rückforderungszeitraum in Österreich hatte und sich auch die Kinder A und L in Österreich aufhielten.
Da somit die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 und Abs. 8 leg.cit. i.V.m. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 (Kinderabsetzbetrag) sowie § 8 Abs. 3 FLAG 1967 ("Geschwisterstaffel") vorliegen, war der beschwerdegegenständliche Bescheid aufzuheben.
Von der beantragten Zeugeneinvernahme der Mutter, der Großmutter und des Onkels der Bf. zum Nachweis dafür, dass die Bf. in ***14*** wohne, konnte auf Grund der Einsicht in das Zentrale Melderegister abgesehen werden.
Der Aufenthalt des Kindesvaters in Österreich im Jahr 2022 wurde durch die Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht, sodass diesbezügliche Zeugeneinvernahmen entbehrlich waren.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, sondern handelte es um eine der Revision nicht zugängliche Frage der Beweiswürdigung.
Wien, am 5. November 2025
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