Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2025 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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}II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 14.03.2025 beantragte der Bf. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2024 die Arbeitnehmerveranlagung.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2024 mit Bescheid vom 17.03.2025 erklärungsgemäß iHv. EUR 964,- fest. Am selben Tag erfolgte die Erlassung des Bescheides Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2025, indem für das Jahr 2025 und Folgejahre eine Vorauszahlung iHv. EUR 1.002,- festgesetzt wird.
Mit Eingabe vom 18.03.2025 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2025 und beantragte die Herabsetzung der Vorauszahlung auf EUR 0,- aufgrund Betriebseinstellung bzw. Wegfall der Einkünfte für 2025. Er begründete den Antrag auf Herabsetzung auf EUR 0,- mit der Unsicherheit des Weiterbestehens des zweiten Anstellungsverhältnisses.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2025 betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 18.03.2025 als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung deshalb geboten war, da gleichzeitig mehrere veranlagungspflichtige Einkünfte vom Bf. erzielt wurden.
Mit Vorlageantrag vom 08.05.2025 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Er würde die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2025 weiterhin ablehnen und verstehe nicht, warum er plötzlich vorauszahlungspflichtig sei, da er es in den Vorjahren nicht gewesen sei.
Mit Schreiben vom 01.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanz-gericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt zur Sache aus wie folgt: "Sachverhalt: Es liegen zwei ganzjährige Beschäftigungsverhältnisse vor ("***1***"). Nach erfolgtem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung (14.03.2025) erging der Einkommensteuerbescheid 2024 (17.03.2025) erklärungsgemäß. Es kam dabei zu einer Nachforderung in Höhe von 964 €. Auf Basis dieses Bescheides erging ein Vorauszahlungsbescheid 2025 (17.03.2025). Daraufhin wurde Beschwerde erhoben (18.03.2025) und erklärt, dass die Vorberechnung eine Nachforderung von ca. 700 € ergab, die Nachforderung laut Bescheid über 900 € beträgt. (…) Bezüglich der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2025 wurde ebenso Beschwerde (18.03.2025) erhoben und beantragt diese auf "Null" zu setzen, weil nicht sicher ist wie lange das zweite Dienstverhältnis noch läuft. (…) Zusätzlich wurde betreffend die Vorauszahlung angeführt, dass der Beschwerdeführer (Bf) keine monatliche Vorauszahlung will, sondern immer die Berechnung über die Arbeitnehmerveranlagung. (…) Die Beschwerde betreffend Einkommensteuervorauszahlung wurde mit Beschwerdevorentscheidung (06.05.2025) abgewiesen, weil gleichzeitig mehrere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt werden. In der Folge wurde ein Vorlageantrag (08.05.2025 bezeichnet als Beschwerde) betreffend (…) Vorauszahlungsbescheid 2025 eingebracht. Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt Entscheidungen im Sinne der Beschwerdevorentscheidung. (…) Vorauszahlungsbescheid 2025: Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen ergab sich auf Grund der Festsetzung durch Bescheid im Zuge der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024. Eine Änderung der Vorauszahlung kann erfolgen, wenn sich die Umstände ändern. Die Erklärung, dass man lieber eine Nachzahlung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung hätte, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Ebenso die Erklärung man wisse nicht, wie lange man die zweite Tätigkeit ausführe, ist nicht ausreichend und konkret genug. Daraus lassen sich keine Umstände erkennen, welche niedrigere Festsetzungen erwarten lassen."
Das Finanzamt beantragte die Entscheidung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2025.
Der Bf. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei im Beschwerdezeitraum zwei ganzjährige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, einerseits bei der "***2***" und andererseits bei der "***3***". Beide Beschäftigungsverhältnisse sind auch im Jahr 2025 noch aufrecht.
Nach erfolgtem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung vom 14.03.2025 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 vom 17.03.2025 erklärungsgemäß, wobei es zu einer Nachforderung iHv EUR 964,- kam.
Auf Basis des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2024 vom 17.03.2025 erging der hier angefochtene Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2025 vom 17.03.2025.
Dass das zweite Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2025 weiterhin besteht, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde vom 18.03.2025, dass er unsicher sei, wie lange sein zweites Beschäftigungsverhältnis weiterbestehen wird und dass es womöglich wegfallen könne.
Nähere Unterlagen bzw. Nachweise dazu hat der der Bf. im Verfahren nicht vorgelegt, weshalb vom Weiterbestehen des zweiten Beschäftigungsverhältnisses im Besteuerungszeitraum Kalenderjahr 2025 auszugehen ist.
§ 41 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:
"Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften: (1)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind."
§ 45 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:"(1)Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: - Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen. (2)Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. (3)Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. (4)Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden. (…)"
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist - wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind - der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuergesetztarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug. Die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer bzw. der Nachforderung resultiert aus dem folgenden Umstand, nämlich dass im Falle mehrerer Dienstverhältnisse jeder Arbeitgeber so vorzugehen hat, als ob nur dieses Arbeitsverhältnis vorläge (BFG 11.1.2016, RV/7106288/2015).
Mit einer Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid kann erfolgreich nur die Fehlerhaftigkeit des Bescheids im Zeitpunkt seiner Erlassung aufgezeigt werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Vorauszahlungen mit rückwirkender Wirksamkeit ab der Erlassung des angefochtenen Bescheides (VwGH 30.11.1993, 90/14/0234; BFG 25.9.2015, RV/7103276/2012).
In einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das laufende Jahr durch die Vorlage dazu geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 24.5.2007, 2005/15/0037).
Grundsätzlich rechtfertigen geänderte Einkommenserwartungen entsprechende Änderungen oder Anpassungen der ursprünglichen Vorauszahlungen. Um solche geänderte Einkommenserwartungen auch berücksichtigen zu können, bedarf es eines glaubhaften, substanziellen und konkreten Vorbringens des Antragstellers. Der Ansicht des Finanzamtes, dass die alleinige Erklärung, der Bf. wisse nicht, wie lange er die zweite Tätigkeit noch ausführe, nicht ausreichend und konkret genug sei, ist zuzustimmen. Aus diesem Vorbringen lassen sich keine konkreten Umstände erkennen, welche niedrigere Festsetzungen rechtfertigen.
Im konkreten Fall hat das Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlung nicht vorgenommen und damit begründet, dass sich die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 auf Grund der Festsetzung durch Bescheid im Zuge der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ergeben hat. Aus Sicht der belangten Behörde sei eine Änderung der Vorauszahlung nur dann zulässig, wenn sich die Umstände im Einzelfall tatsächlich ändern. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen, da die reine Möglichkeit der Beendigung des zweiten Dienstverhältnisses nicht ausreichend ist, um eine Änderung der Umstände im Einzelfall herbeizuführen. Analog dazu wird gem. § 45 Abs. 4 EStG 1988 wird das "Ausscheiden der Einkünfte" verlangt. Da im konkreten Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides durch den Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt oder Vorbringen des Bf. erstattet wurden, dass sein zweites Dienstverhältnis tatsächlich bereits beendet ist, ist keine Anpassung bzw. Herabsetzung zulässig.
Das Beschwerdevorbringen, dass der Bf. eine Nachzahlung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung hätte und er auf die Einkommensteuervorauszahlung verzichten würde, ist gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 iVm. § 45 Abs. 1 EStG 1988 nicht zulässig.
Ein Pflichtveranlagungsgrund im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 liegt vor, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert werden, bezogen worden sind. Im Sinne der oben angeführten Bestimmungen, die die Steuererklärungspflicht für Lohnsteuerpflichtige und die Einkommensteuervorauszahlungspflicht für Arbeitnehmer mit zwei Dienstverhältnissen zwingend normiert, hat das Finanzamt den Vorauszahlungsbescheid vom 17.03.2025 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2025 auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2024 vom 17.03.2025 rechtsrichtig erlassen.
Ein Wahlrecht des Bf. bzw. ein Verzicht auf die Veranlagungspflicht und auf die Einkommensteuervorauszahlungspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen, solange zwei aufrechte Dienstverhältnisse für Lohnsteuerpflichtige bestehen und damit die Regelung tatbestandsmäßig erfüllt ist.
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen und Folgejahre maßgebliche Veranlagung war jene des Jahres 2024; gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde die Abgabenschuld des Jahres 2024 iHv. EUR 964,- rechtskonform um 4 % erhöht, was den Vorauszahlungsbetrag von EUR 1.002,- ergab.
Da - wie oben ausgeführt- die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2025 zu Recht erfolgt ist, ist dem in der Beschwerde erhobenen Antrag auf Aufhebung bzw. Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2025 und Folgejahre nicht Folge zu geben. Es kann daher dem Beschwerdebegehren betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2025 und Folgejahre nicht entsprochen werden.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die rechtliche Beurteilung sich unmittelbar aus den oben genannten Rechtsvorschriften ergebibt und die Tatsachenfeststellungen aufgrund freier Beweiswürdigung vorgenommen wurden, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 23. Oktober 2025
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