Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 24. April 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 31. März 2025, Zahl: MA67/GZ/2024 in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 den Beschluss:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 50 VwGVG eingestellt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
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" eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach ",
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}Mit Strafverfügung vom 03. Jänner 2025, zugestellt am 14. Februar 2025, GZ. MA67/GZ/2024 lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennz*** (A) am 06. November 2024 um 12:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Rustenschacherallee vor Baum 1009 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 75,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Mit Schreiben vom 17. März 2025, GZ. MA67/GZ/2024 (Mahnung) wurde der Bf. an die mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 03. Jänner 2025 verhängte und noch offene Geldstrafe von € 75,00 erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von insgesamt € 80,00 aufgefordert.
Mit Vollstreckungsverfügung vom 31. März 2025, GZ. MA67/GZ/2024, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 wegen der noch offenen Forderung von € 80,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl.Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 22. April 2025 (Aufgabedatum 24. April 2025) brachte der Bf. nachstehendes vor:
"Ich habe von Ihnen an meine Adresse Adresse, Vollstreckungsverfügungen erhalten.
Ich bedaure den Verzug und habe - soweit dies korrekt war (siehe: MA67/GZ-1/2024) - auf die angegebene Kontonummer eingezahlt.
Die Verfügungen mit den Zahlen
MA67/GZ/2024 vom 31.03.2025 und
MA67/GZ-2/2024 vom 02.04.2025
jedoch sind nicht berechtigt, daher erhebe ich hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Es ist mir nicht erinnerlich, dass mir Strafverfügungen oder Strafbescheide mit jenen Zahlen zugestellt wurden. Ich mache daher diesbezüglich jeweils einen Zustellmangel geltend. Diese Verfügungen bzw. Bescheide wurden daher nicht erlassen und sind auch nicht rechtskräftig.
Ich beantrage dazu jeweils die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Weiters beantrage ich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu den beiden-Beschwerden.
Aus prozessualer Vorsicht begehre ich zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhebe innerhalb offener Frist gegen die obgenannten Strafverfügungen bzw. Bescheide Einspruch bzw. Beschwerde.
Es handelt sich anscheinend um einen Irrtum der Behörde. Ich kann mich nicht daran erinnern, in der fraglichen Zeit unter Verletzung eines gesetzlichen Verbotes mit einem Fahrzeug dort gehalten bzw. geparkt zu haben oder fahrlässig eine Abgabe nicht entrichtet zu haben. Ich habe jedenfalls die mir angelasteten Taten nicht begangen."
Mit Zurückweisungsbescheid vom 23. Juni 2025, zugestellt am 30. Juni 2025 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 03. Jänner 2025 zurück. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23. Juni 2025 wurde kein Rechtsmittel erhoben, wodurch dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der Bf. zog seine Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 zurück. Dies ergibt sich aus dem protokollierten Antrag des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 28 VwGVG Rz 25, § 50 VwGVG Rz 12; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 28 VwGVG Anm. K 3; § 50 VwGVG Anm. K 3).
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 19. September 2025
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