Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2025 betreffend Säumniszuschlag 10.03.2025 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 8. April 2025 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2025 wurden erste Säumniszuschläge hinsichtlich -) Lohnsteuer 1/2025,-) Dienstgeberbeitrag 1/2025-) Umsatzsteuer 2022, -) Umsatzsteuer 12/2024,-) KESt 12/2018, -) KESt 12/2019, -) KESt 12/2021 und -) KESt 12/2022 in Höhe von € 6.644,77 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 8. April 2025 Beschwerde eingebracht, wobei sich die Beschwerde nicht gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Umsatzsteuer 12/2024 richtet. Die Begründung der Beschwerde lautet: "Die Begründung und der entsprechende Antrag auf Abänderung werden nachgereicht."
Am 16.4.2025 erteilte die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag. Die Zustellung erfolgte in die Databox. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt.
Es wurde keine Begründung nachgereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2025 hat das Finanzamt die Beschwerde als zurückgenommen erklärt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 23.7.2025 (Datum laut Eingabe und Postaufgabedatum war der 23.7.2025; laut Eingangsstemple des Finanzamtes wäre die Eingabe bereits am 22.7.2025 beim Finanzamt eingelangt) fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Beschluss vom 26.8.2025 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass einerseits die angekündigte Begründung zur Beschwerde nie nachgereicht wurde und dass andererseits bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen kein Ermessen zu üben sei (VwGH 26.3.2025, Ra 2025/13/0016).
Mit weiterer Eingabe vom 11.9.2025 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 8. April 2025 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 11.9.2025 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 22. September 2025
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