Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** hinsichtlich der Beschwerde vom 19. April 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, nunmehr des Finanzamtes Österreich, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2011 - 2013 und Umsatzsteuer 2011 - 2014, jeweils vom 18. Jänner 2016, sowie Einkommensteuer 2015 vom 27. April 2016, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2013 und 2015 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2011, 2012, 2013 und 2014 wurde fristgerecht mit Eingabe vom 19. April 2016 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 6. Mai 2022 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurden mit Eingaben vom 24. Mai 2022 fristgerecht Vorlageanträge eingebracht.
Mit Anbringen vom 12. November 2025 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde hinsichtlich der vorgenannten Bescheide zurück.
Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akt des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes und sind unstrittig.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde betreffend der vorgenannten Bescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Da mit selbem Anbringen vom 12. November 2025 der Antrag auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen wurde, erfolgt die Entscheidung durch den Einzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte insbesondere auch aufgrund der zwei durchgeführten Erörterungstermine und der unstrittigen Sachlage abgesehen werden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzestext, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 19. November 2025
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