Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Richter*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 (Steuernummer ***StNr1***) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 4.4.2023 einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 ein.
Mit Bescheid vom 30.6.2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag mit der Begründung zurück, der BF sei nicht unbeschränkt steuerpflichtig.
Am 4.10.2023 brachte der BF erneut einen Antrag nach § 295a BAO ein und ersuchte darum, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, da er in seinem Heimatland Kroatien kein Einkommen gehabt habe, sondern von 26.3.2021 bis 28.2.2023 durchgehend in Österreich beschäftigt gewesen sei.
Am 10.11.2023 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für 2022.
Dagegen erhob der BF am 15.11.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde machte er Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend.
Nach einem Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 17.11.2023 reichte der BF mit Schreiben vom 18.12.2023 ergänzende Unterlagen nach.
Am 5.1.2024 erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, woraufhin der BF am 23.1.2024 die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.
Zusammengefasst beantragt der BF die Übernahme von Kosten für Familienheimfahrten iHv € 3.672,00. Er habe im betreffenden Jahr von seinem Arbeitgeber eine Unterkunft bezahlt bekommen, komme jedoch aufgrund des geringen Pensionsbezuges seiner Eltern größtenteils für die Kosten am Familienwohnsitz auf.
Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seinen Wohnsitz zu verlegen, zumal bereits im Vorjahr die doppelte Haushaltsführung anerkannt worden sei. Finanzielle Verpflichtungen könne er auch durch Überweisungen erfüllen, weshalb diese kein Grund für eine Beibehaltung des Wohnsitzes darstellen könnten.
Mit Vorhalt vom 26.8.2024 forderte das BFG den Beschwerdeführer auf, nähere Informationen zu seinen Lebensumständen in Österreich und seiner Wohnsituation in Kroatien beizubringen. Laut internationalem Rückschein vom 3.9.2024 wurde dieses Schreiben vom Empfänger übernommen. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
Der Beschwerdeführer war von 26.3.2021 bis 28.2.2023 unselbständig bei der ***Arbeitgeber1*** GmbH beschäftigt, wobei er im gegenständlichen Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber eine Unterkunft in ***Wohnsitz Österreich 1*** bezahlt bekam (übermittelte Lohnzettel; Bestätigung Arbeitgeber - OZ 7).
Ab 15.12.2022 hatte der BF einen Wohnsitz in ***Wohnsitz Österreich 2*** (Zentrales Melderegister - OZ 18).
Der BF wohnte im Jahr 2022 außerdem im Haus seiner Eltern an der Adresse ***Wohnsitz Kroatien 1*** in Kroatien (vom BF übermittelte Unterlagen - OZ 7, Kopie der kroatischen Eigentumsbescheinigung - OZ 19).
Im Haus seiner Eltern hatte der BF keinen abgetrennten Wohnbereich zur Verfügung (Vorbringen vom 18.12.2023 - OZ 7; kroatische Meldebestätigung - OZ 7; Kopie der kroatischen Eigentumsbescheinigung - OZ 21).
Die Strecke zwischen seinem Wohnort in Österreich und seinem Wohnort in Kroatien beträgt 544 km in eine Richtung (Fahrtenbuch - OZ 7). Diese Strecke legte er im Jahr 2022 19-mal zurück (Fahrtenbuch - OZ 7; Zentrales Melderegister - OZ 18).
Der BF war im betreffenden Jahr alleinstehend. Der Grund der Heimfahrten nach Kroatien lag darin, seine Eltern zu besuchen und diese finanziell zu unterstützen (Schreiben des BF vom 18.12.2023 - OZ 11).
Der vom Bundesfinanzgericht an den BF verschickte Vorhalt vom 26.8.2024 wurde diesem am 3.9.2024 übergeben, blieb jedoch unbeantwortet (internationaler Rückschein - OZ 23).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt erliegenden Beweismitteln, insbesondere den in Klammer angeführten Unterlagen.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass er am 22.12.2022 nicht von ***Wohnsitz Österreich 1*** nach ***Wohnort Kroatien1*** gefahren ist, da er zu diesem Zeitpunkt bereits einen anderen Wohnsitz hatte, weshalb er diese Strecke lediglich 19, anstatt wie angegeben 20-mal, zurückgelegt hat. Ein entsprechender Vorhalt dazu wurde vom BF nicht beantwortet.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wird davon ausgegangen, dass der BF im Haus seiner Eltern keine abgetrennte Wohnung hat. Einerseits ist das Haus mit 103 m² Wohnfläche relativ klein. Außerdem ist der Beschwerdeführer dort bereits seit seinem 6. Lebensjahr wohnhaft, was dafür spricht, dass es sich hierbei um ein klassisches Einfamilienhaus ohne getrennte Wohnbereiche handelt. Zudem führte er selbst an, er habe einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern. Hätte er eine abgetrennte Wohnung im Haus seiner Eltern, ist davon auszugehen, dass er eine andere Formulierung benutzt hätte. Ein entsprechender Vorhalt dazu wurde vom BF nicht beantwortet.
Da es sich bei der Frage um die Ausgestaltung der Wohnung um ein auslandsbezogenes Sachverhaltselement handelt und die diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten somit eingeschränkt sind, wäre es am BF gelegen, entsprechende Beweise vorzulegen (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145).
Nach § 16 Abs 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung ebenfalls nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 höchsten angeführten Betrag (Pendlerpauschale) übersteigen.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können unvermeidbare Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173).
Familienheimfahrten sind nach ständiger Rspr. dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, weil die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, 2012/15/0074)
Fahrtkosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern sind grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen für Heimfahrten wird man allerdings auch bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit einer Wohnung im Heimatort Rechnung tragen müssen, weil diesen zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in ihrer Wohnung nach dem Rechten zu sehen (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).
Wohnt der Abgabepflichtige am Beschäftigungsort, so sind der Freundeskreis am bisherigen Wohnort und die dortigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte jedenfalls keine beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes am bisherigen Wohnort (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).
Voraussetzung für die Anerkennung von Familienheimfahrten als Werbungskosten bei einem alleinstehenden Abgabepflichtigen, ist das Bestehen eines eigenen Hausstandes (vgl. VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024)
Da der BF an seinem Wohnort in Kroatien keinen eigenen Hausstand unterhält, kann er diesbezüglich keine Kosten für Familienheimfahrten geltend machen, zumal er bereits im Vorjahr Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht hat und ihm nach so langer Zeit zumutbar gewesen wäre, seinen Familienwohnsitz zu verlegen. Der bloße Besuch der Eltern führt nicht zu Werbungskosten. Der Beschwerdeführer hat die finanzielle Unterstützung seiner Eltern als Grund für die Familienheimfahrten angegeben. Eine solche finanzielle Unterstützung ist jedoch der Privatsphäre zuzurechnen, zumal eine solche Unterstützung auch durch Überweisung von Geldbeträgen erreicht werden könnte, weshalb die Fahrtkosten keine unvermeidbaren Mehraufwendungen darstellen.
Die geltend gemachten Fahrtkosten sind daher als privat veranlasst anzusehen, weshalb dem BF diesbezüglich keine Werbungskosten zustanden und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die zu lösende Rechtsfrage anhand der angeführten, einheitlichen Rechtsprechung des VwGH beantwortet werden konnte, war die Revision für unzulässig zu erklären.
Graz, am 27. Mai 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden