Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***, vom 19. September 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 21. August 2024 betreffend Familienbeihilfe 01.2017-08.2024 sowie erhöhte Familienbeihilfe 01.2017-08.2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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}II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
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}Der Beschwerdeführer, geboren am tt.5.1977, beantragte durch den Erwachsenenvertreter ***Name*** mit Eingabe vom 13.12.2021 die Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2017. Angefügt wurde eine Vereinbarung vom 06.12.2021 über eine gewählte Erwachsenenvertretung zwischen dem Beschwerdeführer und dem gewählten Erwachsenvertreter ***Name***.
Mit Bescheid des ***FA*** vom 26.04.2022 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass laut Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen der Beschwerdeführer nicht zum Untersuchungstermin erschienen sei. Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer zu Handen von "VertretungsNetz Erwachsenenvertretung" versendet, obwohl diese nicht bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer zu vertreten. Eine Kopie des Bescheides wurde am 18.05.2022 an den Erwachsenenvertreter ***Name*** per Post übermittelt, wobei auf dieser Kopie weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur versehen war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erwachsenenvertreter mit Eingabe vom 27.05.2022 Beschwerde. Es wurde erneut ein BSB-Gutachten angefordert. Jedoch konnte laut Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom 30.09.2022 keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden.
Daher wurde mit Beschwerdevorentscheidung des ***FA*** vom 04.10.2022 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 31.10.2022 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) beantragt.
Am 12.10.2023 wurde die Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 16.10.2023 (GZ. RV/7103450/2023) wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid mangels rechtswirksamer Zustellung keine Rechtswirkung entfaltet hatte.
Mit Schreiben vom 06.11.2023 beantragte der Erwachsenenvertreter erneut ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unter Mitübermittlung der vorgelegten medizinischen Unterlagen einzuholen. Am 14.11.2023 langte ein Schreiben des Sozialministeriumservices ein. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Schreiben des Beschwerdeführers eingelangt sei, jedoch derzeit keine Bearbeitung erfolgen könne, da vom ***FA*** keine Anforderung vorliege.
Am 24.01.2024 wurde erneut ein BSB-Gutachten seitens des ***FA*** angefordert und alle vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Gutachten an das Sozialministeriumservice übermittelt.
Der Antrag auf Familienbeihilfe vom 13.12.2021 wurde mit Bescheid vom 21.08.2024 als unbegründet abgewiesen. Erläutert wurde, dass aus den im Familienbeihilfeverfahren angeforderten Gutachten vom 02.07.2024 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden konnte. Ebenfalls am 21.08.2024 wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom 13.12.2021 als unbegründet abgewiesen, da die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustehe.
Am 19.09.2024 wurde gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer seit 1996 an einer schizoaffektiven Psychose mit schweren depressiven Episoden leide. Zudem berücksichtige das Sachverständigengutachten vom 02.07.2024 sowie das ***FA*** die vorgelegten Unterlagen nicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2024 wurde die Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Beim Beschwerdeführer sei das nicht der Fall (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Am 31.10.2024 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter fristgerecht die Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit 23.07.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Beschluss vom 24.07.2025 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert binnen 4 Wochen fachärztliche medizinische Unterlagen beizubringen, die eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr nachweisen würden. Es wurden keine weiteren Unterlagen binnen vorgegebener Frist vorgelegt.
Der im Mai 1977 geborene Beschwerdeführer lebt in einem eigenen Haushalt und stellte durch seinen Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Familienbeihilfe sowie auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Jänner 2017 bis August 2024.
Der Beschwerdeführer besuchte 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Gymnasium und schloss die HTL mit Matura ab. Das Studium der Informatik brach er ab, der Beschwerdeführer ging immer wieder kurzfristigen Beschäftigungen nach. Er besitzt Liegenschaften und die damit einhergehenden Mieteinnahmen dienen seinem Lebensunterhalt.
Seit dem Tod beider Elternteile im Jahr 2016 ist der Beschwerdeführer unstrittig Vollwaise. Seit 01.01.2022 bezieht der Beschwerdeführer Waisenversorgungsgenuss.
Es liegen keine fachärztlichen Befunde über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers vor dem 21. (Mai 1998) bzw. 25. Lebensjahr (Mai 2002) vor. Der Beschwerdeführer befand sich bis dato in keiner stationären oder teilstationären Behandlung. Der Beschwerdeführer erbrachte keine neurologischen Befunde vor Mai 1998 bzw. Mai 2002.
Im Sachverständigengutachten vom 30.09.2022 wurde festgehalten, dass keine Befunde vorgelegt wurden. Es lagen keine fachärztlichen Befunde über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers vor und konnte somit ein Grad der Behinderung nicht festgestellt werden. Das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden, da keine fachärztlichen Befunde vorgelegt wurden.
Im Sachverständigengutachten vom 02.07.2024 wurde festgehalten, dass lediglich ein Befund eines Allgemeinmediziners aus 2019 vorgelegt wurde, der dem Beschwerdeführer eine schizoaffektive Psychose mit schweren depressiven Episoden attestierte, dies seit 1996. Aufgrund von Angst- und Panikzuständen mit paranoiden Verfolgungsideen sei der Beschwerdeführer in ständiger antipsychotischer und antidepressiver Behandlung bei AM ***Dr. Arzt*** gewesen. Es lagen keine fachärztlichen Befunde über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers vor.
Im Ergebnis liegt kein Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice vor, dass dem Beschwerdeführer eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr attestiert.
Es liegen auch keine fachärztlichen Befunde vor, die eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr bescheinigen.
Auch aus den Befunden des Allgemeinmediziners ***Dr. Arzt*** ergab sich keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr konnte nicht nachgewiesen werden.
Die getroffenen Feststellungen über den persönlichen Werdegang ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten elektronischen Akt. Die kurzzeitigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen bzw. aus dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers im Gutachten vom 02.07.2024. Aus dem Versicherungsdatenauszug (Stand vom 04.09.2025) ergibt sich der Bezug des Waisenversorgungsgenusses.
Feststellungen zu den Gutachten und zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr ergeben sich wie folgt:
Es liegt erstmalig ein Untersuchungsbefund vom 12.07.1999 von Allgemeinmediziner ***Dr. Arzt*** vor, der angibt auch eine psychiatrische Ausbildung zu haben. ***Dr. Arzt*** ist jedoch kein Facharzt für Psychiatrie. Darin beschreibt dieser in seiner Anamnese, der Beschwerdeführer leide seit 1996 an schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen. Trotz spezifisch antipsychotisch und antidepressiver Medikation könne der Schweregrad der Erkrankung bislang nur geringgradig beeinflusst werden, Konzentrationsfähigkeit sei kaum gegeben. Aus diesem Grunde sei auch keine Befähigung zur Arbeit gegeben. Befundet wird, der Patient sei aufgrund diffuser Angst, Selbstbezogenheit, Trugwahrnehmungen und Stimmen bislang nicht fähig, die Realität adäquat wahrzunehmen und sich entsprechend zu verhalten. Dadurch sei er in seiner Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt und bislang auch selbstständig nicht lebensfähig. Die Erwerbsfähigkeit sei aller Voraussicht nach vorübergehend eingeschränkt. Nach entsprechender Umschulung oder Behandlung sei die Erlangung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten.
Im September 2001, Juni 2002, Mai 2004, Mai 2005, November 2007, Juni 2008 sowie Mai 2011 wird der vorliegende, unveränderte Zustand des Beschwerdeführers ebenfalls als vorübergehend angegeben, die Erwerbsfähigkeit sei als vorübergehend eingeschränkt beurteilt. Nach entsprechender Umschulung oder Behandlung sei die Erlangung der Erwerbsfähigkeit auch laut diesem Befund zu erwarten. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wird durch den behandelnden Allgemeinmediziner jedoch nicht attestiert.
Aus dem Gutachten der BVAEB vom 01.07.2022 ist zu entnehmen, dass von einer schizoaffektiven Störung nicht gesprochen werden könne, da keine manischen Episoden eruierbar seien, die akustischen Halluzinationen seien damals möglicherweise durch Cannabiskonsum (den der Beschwerdeführer auch bestätigt) zu erklären. Durch die Schizophrenie der Mutter bestünde eine erbliche Belastung. Seit Jahren seien keine psychotischen Radikale nachweisbar, er zeige sich eher bei Terminen und finanziellen Angelegenheiten überfordert und habe seinen Cousin als Erwachsenenvertreter. Die Letztbefunde von ***Dr. Arzt*** seien zudem aus dem Jahre 2001 bis 2008. Derzeitig könne von einer depressiven Störung und Ängstlichkeit sich Neuerungen zu stellen gesprochen werden. Auffallend sei, dass nie eine stationäre Behandlung erfolgt sei und auch keine arbeitsintegrativen Maßnahmen ergriffen wurden, daher sei durch das Lebensalter davon auszugehen, dass ein Einstieg ins Berufsleben höchstens über arbeitsrehabilitative Maßnahmen möglich sein könne. Da es sich bei der Befundung der BVAEB um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2022 handelte, kann diese auch nicht für die Beurteilung über die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr herangezogen werden.
Das nervenärztliche Gutachten vom 10.03.2022, erstellt durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erfolgte zur Frage, ob eine Geschäftsunfähigkeit des Beklagten bei Abschluss einer Vereinbarung im Sommer 2020 vorgelegen habe, ausgelöst durch eine Klage gegen den Beschwerdeführer. Auch hier wurde festgehalten, dass eine fachärztliche neurologische oder psychiatrische Betreuung nicht bestehe. Daher kann auch dieses Gutachten nicht für die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr vorgelegen habe, herangezogen werden.
Im Sachverständigengutachten vom 30.09.2022 wurde festgehalten, dass keine Befunde vorgelegt wurden. Es haben keine fachärztlichen Befunde über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers vorgelegen und könne somit ein Grad der Behinderung nicht festgestellt werden. Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit habe nicht festgestellt werden können, da keine Befunde vorgelegt wurden.
Im Sachverständigengutachten vom 02.07.2024 wurde festgehalten, dass lediglich ein Befund eines Allgemeinmediziners aus 2019 (Bestätigung von ***Dr. Arzt***) vorgelegt wurde, der dem Beschwerdeführer eine schizoaffektive Psychose mit schweren depressiven Episoden attestierte, dies seit 1996. Aufgrund von Angst- und Panikzuständen mit paranoiden Verfolgungsideen wäre der Beschwerdeführer in ständiger antipsychotischer und antidepressiver Behandlung. Es haben keine fachärztlichen Befunde über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers vorgelegen und könne somit ein Grad der Behinderung nicht festgestellt werden. Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden, da keine entsprechenden Befunde vorgelegt wurden.
Da keine fachärztlichen Befunde vorliegen, ist es für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar, dass im Rahmen der Gutachtenserstellung durch das Sozialministeriumsservice zu keiner Einschätzung hinsichtlich Grad der Behinderung und Fähigkeit bzw. Unfähigkeit sich vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr selbst voraussichtlich dauerhaft den Unterhalt zu verschaffen, hat gelangen können. Wenn der Erwachsenenvertreter vorbringt, dass Befunde vorgelegt wurden, muss festgehalten werden, dass einerseits keine fachärztlichen Befunde beigebracht wurden und andererseits mit den vorgelegten Befunden des Allgemeinmediziners ***Dr. Arzt*** kein Nachweis über eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr erbracht werden konnte.
Die Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe (Eigenanspruch) ab Juni 2023 verbunden mit einem Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2017.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 bestimmt: "Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist."
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise: "Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem ***FA*** durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. (…)."
Strittig ist, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. vor dem 25. Lebensjahr während einer Berufsausbildung eingetreten ist und deshalb ein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe auf unbegrenzte Zeit besteht oder ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst nach Vollendung des 21./25. Lebensjahres eingetreten ist.
Zu prüfen ist, ob dem volljährigen Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab Antragstellung Jänner 2017 (der Beschwerdeführer ist hier 39 Jahre alt) die Familienhilfe und der Erhöhungsbetrag für erhebliche Behinderung zustehen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe überhaupt zusteht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 5).
Besteht also keine vor dem (21.) bzw. gegenständlich 25. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 19; VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094; VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (SMS, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen BSB) iSd § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zwingend erforderlich.
Durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen konnte für den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheinigung vom 02.07.2024 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit und kein Gesamtgrad der Behinderung festgestellt werden.
Die Abgabenbehörden wie auch das Bundesfinanzgericht sind grundsätzlich an die laut Gutachten getroffenen Feststellungen gebunden (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Das Bundesfinanzgericht hat die Beweiskraft, insbesondere die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzungen zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Da der/die Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen kann, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist und dies insbesondere bei psychischen Krankheiten infolge schleichendem Verlauf problematisch ist, liegt es primär an den Beschwerdeführern, allenfalls durch die Erwachsenenvertreter, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 32).
Das Sachverständigengutachten vom 02.07.2024 weist daraufhin, dass lediglich ein Befund eines Allgemeinmediziners aus 2019 vorgelegt wurde. Ein Befund eines Facharztes mit psychopathologischem Fachstatus wurde nicht beigebracht und konnte daher kein Grad der Behinderung bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ermittelt werden.
Die im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 02.07.2024 getroffenen Feststellungen erscheinen auf Grundlage der vorliegenden Befunde nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere konnte eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr aufgrund der vorliegenden Befunde ausreichend nachgewiesen werden. Der Möglichkeit, weitere entsprechende fachärztliche Gutachten vorzulegen, wurde nicht nachgekommen.
Da die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, bzw. der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht klar und zweifelsfrei nachweisen konnte, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag betreffend Familienbeihilfe zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Beantwortung der Rechtsfrage betreffend Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages bereits aus den im Erkenntnis zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, handelt es sich um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, die einer ordentlichen Revision nicht zugänglich sind.
Wien, am 8. September 2025
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