Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. September 2025 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2022 bis August 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 5.9.2025 forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am ***Datum 3*** geborene Tochter der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Oktober 2022 bis August 2025 im Gesamtbetrag von 14.922,60 Euro zurück. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein (§ 2 Abs. 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Das wäre bei dem Kind der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Da das Kind das 25. Lebensjahr im September 2022 vollendet habe und vom Sozialministeriumservice keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde, bestehe nur bis zum 25. Lebensjahr ein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit 22.9.2025. Darin führte sie aus, dass sie vom Finanzamt eine schriftliche Bestätigung erhalten habe (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 16.8.2022), dass ihr die Familienbeihilfe aufgrund der Behinderung bis August 2025 zustehe. Diese Bestätigung habe sie guten Glaubens als verbindlich angesehen. Erst kürzlich habe sie eine neue Bestätigung erhalten, dass ihr die Familienbeihilfe sogar bis August 2028 zustehe.
Nach Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin wäre ihr mitgeteilt worden, dass die Auszahlung auf einem behördlichen Fehler beruhe. Sie habe sich stets korrekt verhalten, alle Unterlagen fristgerecht eingereicht und keinerlei falsche Angaben gemacht.
Die Familienbeihilfe habe sie monatlich erhalten und für den Lebensunterhalt sowie behinderungsbedingte Ausgaben verwendet. Eine Rückzahlung in der geforderten Höhe sei ihr nicht möglich, weil die Beträge nicht mehr verfügbar seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde gem § 263 BAO ab. Zusätzlich zur Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ergebe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, mwH auf die VwGH-Judikatur).
Und weiter, würden Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 12 FLAG 1967 einer Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 nicht entgegenstehen. Einer Rückforderung stünde auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden wäre (BFG 12.9.2022, RV/7102584/2022). Fehle es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sei gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10).
Der Vollständigkeit halber werde auf die Möglichkeit zur Beantragung einer Zahlungserleichterung bzw. Nachsicht verwiesen.
Die Beschwerdeführerin begehrte daraufhin mit Schriftsatz mit dem Titel "Vorlageantrag", eingelangt beim Finanzamt am 13.11.2025, die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte im Wesentlichen zusätzlich zum Vorbringen in der Beschwerde aus, dass sie um Reduktion bzw Nachsicht des Rückforderungsbetrages ansuche.
Des weiteren möchte sie darauf hinweisen, dass die Familie derzeit durch den plötzlichen Tod des älteren Bruders stark belastet sei. Durch die damit verbundenen hohen Kosten befinde sich die Familie in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation.
Sie ersuche daher um wohlwollende Prüfung ihres Anliegens und eine faire Entscheidung im Sinne der Billigkeit ( § 236 BAO).
Am 29.12.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage mittels Vorlagebericht durch das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht. Die Abgabenbehörde führte dabei im Wesentlichen aus, dass das Kind der Beschwerdeführerin seit dem WS 2021/22 an der WU Wien das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften absolviere. Die Behörde hätte bei einer Anspruchsüberprüfung auf Grund der Ausbildung bemerkt, dass die Familienbeihilfe über das 25. Lebensjahr der Tochter hinaus gewährt wurde, obwohl lt BSB-Bescheinigungen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt sei. Daher fordere das Finanzamt die zu Unrecht gewährte Familienbeihilfe ab dem Monat nach dem 25. Geburtstag des Kindes für den Zeitraum Oktober 2022 bis August 2025 zurück. Der "Mitteilung" komme kein Bescheidcharakter zu, weshalb aus dieser über die voraussichtliche Dauer eines Beihilfenanspruchs keine Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten und sie einer Rückforderung nicht entgegenstehe.
Der Vollständigkeit halber werde durch das Finanzamt erwähnt, dass, betreffend dem im Vorlageantrag gestellten Nachsichtsersuchen, das Ersuchen seitens der Abgabenbehörde in einem separaten Verfahren, abgegrenzt vom gegenständlichen Verfahren des materiellen Anspruchs auf Familienbeihilfe, gesondert behandelt werde und nicht Gegenstand dieser Vorlage sei.
Daher fordere das Finanzamt Österreich die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Die Beschwerdeführerin, geboren am ***Datum1***, ist staatenlos mit Konventionspass Österreich, ausgestellt von der Fremdenpolizei Wien, und hat seit ***Datum 2*** ihren Wohnsitz in Wien.
Die Tochter der Beschwerdeführerin, ***Kind***, geboren am ***Datum 3***, ist österreichische Staatsbürgerin. Am ***Datum 4*** vollendete sie das 25. Lebensjahr. Sie war seit Oktober 2021 an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften inskribiert. Mit ***Datum 5*** schloss sie die Studieneingangs- und Orientierungsphase ab und absolvierte 26 ECTS.
Der Grad der Behinderung lag ab 1.3.2010 bei 90 %, ab 1.2.2013 bei 70 %, ab 1.1.2019 bei 50 % und ab 1.8.2025 bei 60 %.
Es liegt bei der Tochter der Beschwerdeführerin, ***Kind***, unstrittig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Aktenteilen insbesondere dem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB) vom 8.8.2022 und dem Gutachten des BSB vom 29.8.2025, ist unstrittig und kann somit als erwiesen angesehen werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Familienbeihilfe steht zu für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht der Anspruch für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, als erheblich behindert. Bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Bei der Antwort auf diese Frage - ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur (dauernden) Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist - sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0077, VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0034, mwN).
Nach § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Da der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs. 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl für viele die hg Erkenntnisse VwGH vom 29.9.2010, 2007/13/0120 und VwGH vom 20.2.2008 2006/15/0076), verfängt schließlich auch das Beschwerdeargument nicht, das auf den längst bestimmungsgemäß erfolgten Verbrauch der Beihilfen hinweist (vgl. beispielsweise die hg Erkenntnisse VwGH vom 29.9.2010, 2007/13/0120 und VwGH vom 18.4.2007, 2006/13/0174).
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174).
Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Mitteilung des Finanzamtes, wonach ihr Familienbeihilfe für ihre Tochter bis August 2025 bzw August 2028 zustehe, stellt lediglich eine Benachrichtigung dar, die dem angefochtenen Bescheid nicht entgegensteht. § 26 FLAG liegt zu Grunde, dass die Familienbeihilfe (wie auch der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988) nicht mit Bescheid zuerkannt wird; es erfolgt lediglich eine Mitteilung. Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides; die Mitteilung steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012).
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Unbilligkeitsgründe (Fehler des Finanzamtes, gutgläubiger Verbrauch der bezogenen Beträge, finanzielle Schwierigkeiten) können im gegenständlichen Verfahren, das keinerlei Ermessen einräumt, nicht berücksichtigt werden. Billigkeitserwägungen können dagegen in einem Verfahren gemäß § 236 BAO geltend gemacht werden. Ein entsprechendes Nachsichtsersuchen wurde von der Beschwerdeführerin auch bereits eingebracht.
Somit bestand ab der Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Kinderabsetzbetrag, weil keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die zu Unrecht bezogenen Beträge sind zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967).
Daher war die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Lösung der Rechtsfrage der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.
Salzburg, am 26. Jänner 2026
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