Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***V***, den Richter***R1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R2*** und ***R3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Gappmayer mj LL.M., Margaretenstraße 22 Tür 12, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 12. Februar 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Oktober 2024, Zl. 100000/206965/2024/001, betreffend Eingangsabgaben in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Oktober 2024, Zl. 100000/206965/2024/001, wurde der Beschwerdeführerin (Bf) mitgeteilt, dass bei der Überlassung von eingangsabgabepflichtigen Waren (Infrarotheizungspaneele in verschiedenen Größen, Thermostate, Montage- und Verpackungsmaterial) zum zollrechtlich freien Verkehr mit den Zollanmeldungen MRN ***1*** vom 14. Jänner 2022, MRN ***2*** vom 17. Februar 2022, MRN ***3*** vom 15. März 2022, MRN ***4*** vom 6. April 2022, MRN ***5*** vom 7. Juni 2022, MRN ***6*** vom 21. Juni 2022 und MRN ***7*** vom 14. Juli 2022, gemäß Art. 77 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 266.477,52 (Zoll: € 30.813,38; EUSt: € 25.664,14) entstanden ist. Buchmäßig erfasst wurden jedoch nur Eingangsabgaben in Höhe von € 24.693,91 (Zoll) und € 189.110,97 an Einfuhrumsatzsteuer, weshalb der Differenzbetrag von € 6.119,47 an Zoll und € 46.553,17 an Einfuhrumsatzsteuer weiterhin gesetzlich geschuldet und gemäß Art. 105 Abs.4 UZK nacherhoben wird. Da der Warenempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, unterbleibt gemäß § 62 ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer. Als Folge der Entstehung der Eingangsabgabenschuld sind gemäß Art. 114 Abs.2 UZK Verzugszinsen im Betrag von € 303,83 zu entrichten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf laut den Warenanmeldungen die gegenständlichen Waren von der Firma ***8***, China, erworben habe, wobei bei der Einfuhr in die Europäische Union zum zollrechtlich freien Verkehr eine "Commercial Invoice" der Lieferfirma vorgelegt wurde. Die Prüfung der angemeldeten Preise aus diesem Kaufgeschäft sei gemäß Art. 48 UZK durch Vorlage von Buchhaltungsunterlagen zu gewährleisten. Nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfungen laut den Niederschriften vom 3. Juni 2022, Zl. 100000/196919/2017, vom 26. Juli 2023, Zl. 100000/105441/2022 und vom 29. August 2024, Zl. 100000/100582/2024, habe die Bf nicht die benötigten relevanten Unterlagen vorlegen können, weshalb der jeweilige Transaktionswert nicht als Zollwert der jeweiligen Ware herangezogen wurde. Der Zollwert sei in der Folge mit Hilfe der deduktiven Methode ermitteln worden. Dabei seien vom Verkaufspreis der Waren in der Gemeinschaft die nachweislich in der Union entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten (€ 0,80 pro Paneel), Kosten für die Lagerhaltung (€ 3,30 pro Paneel) sowie die Einfuhrabgaben (Zoll: 2,7 %) in Abzug zu bringen. Gemäß Art. 84 UZK besteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Anmelder und dem Warenempfänger. Im Rahmen des Ermessens wurde die Bf zur Entrichtung der Zollschuld herangezogen, da die belangte Behörde ihr das größte Naheverhältnis zur Zollschuld zugeordnet habe.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Bf zahlreiche Unterlagen vorgelegt habe, welche von der belangten Behörde lapidar als nicht nachvollziehbar und unschlüssig qualifiziert worden seien. Dabei komme der Bf ein Wahlrecht zwischen der deduktiven Methode (Art. 74 Abs.2 Buchstabe c) und der Methode des errechneten Wertes (Art. 74 Abs.2 Buchstabe d) zu. Der Berechnung der Bf lägen ermittelte Werte unter Berücksichtigung der Kosten für Material und Arbeit sowie dem Gewinnaufschlag des drittländischen Verkäufers zu Grunde. Überdies sei der Ermittlung des Zollwertes auf den Verkaufspreis im Einfuhrzeitpunkt abzustellen. Da die Bf gutgläubig gehandelt habe, lägen zudem die Voraussetzungen für einen Erlass der Abgaben vor. Die Bf beantragte die Entscheidung in Senatsbesetzung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. April 2025, Zl. 100000/207971/2024-5, hat das Zollamt Österreich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut dem Prüfbericht der durchgeführten Betriebsprüfung die Voraussetzungen für die Heranziehung des Transaktionswertes gemäß Art. 70 UZK nicht vorliegen würden. Es wäre daher eine Zollwertbestimmung nach Art. 74 Abs.2 UZK vorzunehmen. Da die Verkäufe der "***8***" an die Bf nicht als Transaktionswert anzuerkennen sind, sei eine Zollwertermittlung auf Basis gleicher oder ähnlicher Waren nicht möglich. Die Zollwertermittlung sei daher im Sinne der deduktiven Bewertungsmethode durchzuführen, wobei die Berechnung nicht gesondert angefochten wurde.
Dagegen stellte die Bf mit Eingabe vom 2. Juni 2025 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Schriftsatz vom 21. November 2025 verzichtete die Bf auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Die gegenständlichen Waren (Infrarotheizungspaneele in verschiedenen Größen und Ausführungen, elektrische Thermostate, Montage- und Verpackungsmaterial) wurden von der Firma ***8***, China, an die Firma ***9*** geliefert, da dieses Unternehmen die für Exporte aus der Volksrepublik China erforderlichen Exportlizenzen anbietet. Die Firma ***9*** verkaufte die jeweilige Ware an die Bf.
Die Waren wurden mittels Container aus China über die Häfen Hamburg bzw. Bremerhaven in das Zollgebiet der Union verbracht, nach Österreich weitergeleitet und in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführt, wobei bei der Einfuhrverzollung eine "Commercial Invoice" der Firma ***8***, China, vorgelegt wurde. Anschließend wurden die Waren in ein Konsignationslager der Bf bei der Firma ***10*** verbracht. In der Regel gibt es zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch keine Käufer in Österreich bzw. in der Gemeinschaft. Bei späteren Verkäufen werden die Waren aus dem Auslieferungslager entnommen und den Kunden zugestellt oder von diesen abgeholt.
Anmelder und indirekter Vertreter der Waren war die ***11***. In den Warenanmeldungen ***1*** vom 14. Jänner 2022, ***2*** vom 17. Februar 2022, ***3*** vom 15. März 2022, ***4*** vom 6. April 2022, ***5*** vom 7. Juni 2022, ***6*** vom 21. Juni 2022 und ***7*** vom 14. Juli 2022 ist als Versender die Firma ***8*** und als Warenempfängerin die Bf genannt. Den Zollanmeldungen unter der Warennummer 8516 2999 (Heizgeräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken) wurden die vom genannten Versender an die Bf ausgestellten "Commercial Invoices" zu Grunde gelegt.
Die Frachtkosten pro Infrarotheizungspaneel belaufen sich auf € 0,80, die Lagerkosten pro Paneel auf € 3,30, der im Verkaufspreis der Waren in der Gemeinschaft enthaltene Zoll beläuft sich auf 2,7 %.
Für die Ermittlung der Verkaufspreise in der Union wurden mit Ausnahme der Weiterverkaufsrechnung ***12*** vom 24. Juli 2022 (***4*** vom 6. April 2022) Verkaufspreise von Waren, die innerhalb von 90 Tagen nach dem Einfuhrzeitpunkt verkauft wurden, herangezogen. Zum geringen Teil wurden die Waren aber auch bereits vor der Annahme der Zollanmeldung von der Bf weiter verkauft: Zollabfertigungen MRN ***1*** vom 14 Jänner 2022: Weiterverkaufsrechnungen ***13*** vom 1. Jänner 2022, ***14*** vom 11. Jänner 2022, ***15*** vom 1. Jänner 2022 und ***16*** vom 5. Jänner 2022; MRN ***2*** vom 17. Februar 2022: Weiterverkaufsrechnung ***17*** vom 14. Februar 2022; MRN ***3*** vom 15. März 2022, Weiterverkaufsrechnungen ***18*** vom 28. Februar 2022 und ***19*** vom 1. März 2022; MRN ***5*** vom 7. Juni 2022: Weiterverkaufsrechnung ***20*** vom 2. Juni 2022.
Hinsichtlich der eingeführten Thermostate, und des Montage- und Verpackungsmaterials wurden die erklärten Zollwerte belassen.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß Abs.2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Zollamt Österreich vorgelegten Abgabenaktes. Insbesondere wird auf die Berichte über die durchgeführten Außenprüfungen gemäß § 25 ZollR-DG bzw. § 147 Abs.1 BAO für den Zeitraum 2017 bis 2019 (Niederschrift vom 3. Juni 2022, GZ. 100000/106919/2017), für den Zeitraum 2020 bis 2021 (Niederschrift vom 26. Juli 2023, GZ. 100000/105441/2022) und für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 (Niederschrift vom 29. August 2024, GZ. 100000/100582/2024) und die Stellungnahme der Bf vom 27. Juni 2022 verwiesen.
Unbestritten ist (Siehe E-Mail der Steuerberaterin der Bf vom 27. Juni 2022), dass es zwischen der Bf und der Firma ***8***, China, kein Kaufgeschäft gegeben hat, sondern vielmehr zwischen der Firma ***8***, China, und der Firma ***9*** sowie zwischen der Firma ***9*** und der Bf. Weiters ist unbestritten, dass die Waren nach der Einfuhr in ein Konsignationslager der Bf verbracht wurden und in den überwiegenden Fällen erst dann an verschiedene Abnehmer in der Union verkauft wurden.
Für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 betrugen die von der ***10*** in Rechnung gestellten Lagerkosten € 41.260,00 abzüglich der Lagerkosten für die Thermostate, und das Montage- und Verpackungsmaterial (3,3 % des Gesamtkaufvolumens), sodass die Lagerkosten für 12.004 Infrarotheizungspaneele € 39.898,42 und somit rund € 3,30 pro Stück betrugen (siehe Niederschrift ZAÖ/Betriebsprüfung vom 29. August 2024).
Die Beförderungskosten in der Union betrugen insgesamt € 9.619,12 abzüglich der Transportkosten für die Thermostate, und das Montage- und Verpackungsmaterial (3,3 %), sodass sich die Beförderungskosten für 12.004 Infrarotheizungspaneele auf € 9.301,69 und somit rund € 0,80 pro Stück beliefen (siehe Niederschrift ZAÖ/Betriebsprüfung vom 29. August 2024).
Den Zeitpunkt der Weiterverkäufe und die Höhe der Verkaufspreise im Zollgebiet der Union sowie die Beförderungskosten in der Gemeinschaft pro Paneel in Höhe von € 0,80 und die Höhe der Lagerkosten von € 3,30 pro Paneel beruhen auf den Rechnungen in der Buchhaltung der Bf und wurden anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfung (Niederschrift vom 29. August 2024) ermittelt, an deren Richtigkeit bestehen keine Zweifel.
Gemäß Art. 70 Abs. 1 UZK ist die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.
Gemäß Abs.2 leg. cit. ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.
Gemäß Art. 72 UZK sind bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 nicht von dem Folgenden einzurechnen: a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union, …f) Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben, …
Gemäß Art. 74 Abs. 1 UZK werden, wenn der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 70 bestimmt werden kann, die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.
Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d des Absatzes 2 wird auf Ersuchen des Anmelders umgekehrt.
Gemäß Abs.2 leg. cit. ist der Zollwert nach Absatz 1
a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,
b) der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,
c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, oder
d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
i) Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen,
ii) Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird,
iii) Kosten oder Wert aller anderen in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e genannten Elemente.
Gemäß Abs.3 leg. cit erfolgt, wenn der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden kann, die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:
a) des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
b) des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
c) dieses Kapitels.
Gemäß Art. 128 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA) wird der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt.
Gemäß Art. 142 Abs. 1 UZK-IA wird als Preis je Einheit zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex der Preis angesetzt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in der Union im Zustand der Einfuhr zum gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren verkauft werden.
Gemäß Abs.2 leg. cit. wird, wenn es keinen solchen Preis je Einheit gemäß Absatz 1 gibt, als Preis je Einheit der Preis verwendet, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in dem Zustand, in dem sie in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in der Union verkauft werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich jener Infrarotpaneele, die bereits vor den jeweiligen Zollabfertigungen an europäische Kunden der Bf verkauft wurden, ist auf Art. 128 UZK-IA zu verweisen. Demnach wird der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt. In diesen Fällen liegt daher ein Transaktionswert in Höhe des Weiterverkaufspreises der Bf vor, der gemäß Art. 72 UZK zu berichtigen ist. Demnach sind die innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Lagerkosten sowie die entrichteten Einfuhrabgaben nicht in die Ermittlung des Zollwerts einzurechnen. Die von der belangten Behörde für diese Waren vorgenommene Abgabenberechnung erfährt daher keine Änderung.
Die übrigen Waren wurden von der Bf mit der Absicht sie auf Rechnung der Bf zum bestmöglichen Preis in der Union zu verkaufen, eingeführt. Bei der Wareneinfuhr auf Konsignation liegt kein Kaufgeschäft vor (Witte Zollkodex der Union Art. 70, Rz. 19; Schwarz/Wockenfoth Zollrecht UZK Art. 70, Rz. 28). Selbst ein an Hand von Preislisten zu erwartender späterer Verkaufspreis kann dabei nicht als Transaktionswert festgestellt werden.
Kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden, so ist die Zollwertermittlung nach den Methoden des Art. 74 UZK zu prüfen. Art. 74 nennt in seinem Absatz 2 vier weitere Zollwert-Ermittlungsmethoden. Die Reihenfolge der Anwendung dieser Methoden ist in einer zwingend einzuhaltenden Stufenfolge festgelegt. Die in der Vorschrift folgende Zollwertermittlungsmethode darf jeweils nur dann angewendet werden, wenn die vorhergehende zu keinem Ergebnis geführt hat. Der Übergang zu der jeweils nächsten Bewertungsmethode ist bereits dann zulässig, wenn zu erkennen ist, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vorhergehenden Methode nicht vorliegen, zB wenn der Einführer erklärt, dass er die erforderlichen Unterlagen für eine bestimmte Bewertungsmethode nicht vorlegen kann.
Die Bf war bislang nicht in der Lage, den Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, nachzuweisen. Wenn die Bf in der Beschwerdeschrift darauf verweist, das Zollamt Österreich könne diese Werte leicht feststellen, ist auf Art. 12 UZK zu verweisen, wonach es der Zollverwaltung verwehrt ist, derartige Transaktionswerte zu verwerten.
Hinsichtlich der übrigen Waren ist daher die Bewertungsmethode des Art. 74 Abs.2 Buchstabe c UZK heranzuziehen. Der Beteiligte hat allerdings ein Wahlrecht. Auf seinen Antrag hin wird die Methode des Art. 74 Abs. 2 Buchstabe d UZK vorgezogen.
Ein derartiger Antrag wurde von der Bf bislang nicht gestellt. Die praktische Bedeutung der "additiven Methode" ist zudem sehr gering, da nicht verbundene Verkäufer nicht verpflichtet sind, ihre Kostenrechnung und Kalkulationsgrundlagen offenzulegen (Rinnert in Witte, UZK Art. 74 Rz.22).
Zu prüfen bleibt daher die "deduktive Methode" des Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK. Der deduktive Zollwert bestimmt sich auf der Grundlage eines Kaufpreises, der sich aus einem anderen Verkauf im Zollgebiet ableitet. Die Vorschrift regelt nicht weitergehend, in welchem zeitlichen Zusammenhang dieser Verkauf zur Einfuhr der zu bewertenden Ware stehen muss. Näheres zum maßgeblichen Verkaufszeitraum bestimmen Art. 142 Abs. 1 und 2 UZK-IA.
Nach Art. 142 Abs.1 UZK-IA kommt es auf einen Verkauf zum Zeitpunkt an, zu dem die zu bewertende Ware eingeführt wird, sollte ein Verkauf zum Einfuhrzeitpunkt noch nicht erfolgt sein, stellt Art. 142 Abs.2 UZK-IA auf einen Verkauf zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr ab, wobei aber nur Verkäufe innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dieser Einfuhr zu berücksichtigen sind.
Die entsprechenden Verkaufspreise von Waren im Zollgebiet, die innerhalb von 90 Tagen nach dem Einfuhrzeitpunkt verkauft wurden, wurden im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung erhoben (siehe Anlage B zur Niederschrift des ZAÖ/Betriebsprüfung vom 29. August 2024).
Gemäß Art. 142 Abs. 5 UZK-IA werden zur Ermittlung des Zollwerts von dem gemäß den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Preis je Einheit die folgenden Elemente abgezogen:
a) die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art, worunter Waren verstanden werden, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden;
b) die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
c) Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind.
Der Begriff "Zuschläge für Gewinn- oder Gemeinkosten beim Verkauf eingeführter Waren derselben Gattung oder Art ist gleichbedeutend mit den Begriffen "Handelsspanne" oder "Kalkulationsaufschlag". Im vorliegenden Fall wurden die Waren an ein Lager des drittländischen Lieferanten in der Union geliefert, von dem aus die Waren an die Abnehmer vertrieben werden. Für dieses Lager ist keine Handelsspanne, sondern die Lagerkosten in Abzug zu bringen. Für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 betrugen die von der ***10*** in Rechnung gestellten Lagerkosten € 3,30 pro Infrarotheizungspaneel, welche gemäß Art. 142 Abs. 5 Buchstabe a UZK-IA in Abzug zu bringen sind.
Die Beförderungskosten in der Union betrugen € 0,80 pro Infrarotheizungspaneel, welche gemäß Art. 142 Abs. 5 Buchstabe b UZK-IA in Abzug zu bringen sind. Zudem ist gemäß Art. 142 Abs.5 Buchstabe c UZK-IA die Einfuhrabgabe Zoll in Höhe von 2,7 % in Abzug zu bringen.
Die von der belangten Behörde für diese Waren vorgenommene Abgabenberechnung, die diesen Vorgaben entspricht, erfährt daher keine Änderung.
Hinsichtlich der mit der Rechnung ***12*** vom 24. Juli 2022 (***4*** vom 6. April 2022) weiter verkauften Infrarotheizungspaneele ist jedoch die deduktive Zollwertermittlungsmethode nicht anwendbar, da der Weiterverkauf außerhalb der in Art. 142 Abs.2 UZK-IA genannten Frist von 90 Tagen erfolgte.
Auch hinsichtlich der eingeführten Thermostate, und des Montage- und Verpackungsmaterials auf Grund der geringen Zukaufsmengen und fehlender Zuordenbarkeit war der belangten Behörde bei den Weiterverkäufen eine Zollwertermittlung im Rahmen der "deduktiven Methode" nicht möglich. Im Rahmen der "Schlussmethode" wurden die anlässlich der Einfuhr erklärten Werte belassen.
Nach Nr. 2 der Interpretative Notes (Annex I zum GATT-Zollwertkodex 1994) zu Art.7 sollen die anderen Methoden (Art. 70 und 74 Abs. 2 UZK) mit einer angemessenen Flexibilität herangezogen werden. Diese Flexibilität muss an den Zielsetzungen des Kodex und des Art. VII GATT ausgerichtet sein. Die einzelnen Methoden können nur in der sich aus den Art. 70 und 74 Abs.2 UZK ergebenden Reihenfolge angewendet werden. Es handelt sich gewissermaßen um einen zweiten Durchlauf unter erleichterten Bedingungen.
Hinsichtlich der Waren laut Weiterverkaufsrechnung ***12*** vom 24. Juli 2022 erscheint dem Bundesfinanzgericht die flexible Anwendung der deduktiven Zollwertermittlungsmethode auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbarer Daten, dem Weiterverkaufspreis vom 24. Juli 2022, im Zuge der Schlussmethode gemäß Art. 74 Abs.3 UZK als zulässig. Die von der belangten Behörde für diese Waren vorgenommene Abgabenberechnung erfährt daher ebenfalls keine Änderung.
Hinsichtlich der eingeführten Thermostate, und des Montage- und Verpackungsmaterials erscheint dem Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung, dass nur 3,3 % der eingeführten Waren betroffen und andere Daten nicht verfügbar sind, die Heranziehung der anlässlich der Einfuhr erklärten Werte im Rahmen der "Schlussmethode" als zulässig.
Die Zollschuld ist gemäß Art. 77 UZK durch die Überführung von einfuhrabgabepflichtigen Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung entstanden. Zollschuldner ist gemäß Absatz 3 leg. cit. der Anmelder und bei einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird. Mehrere Zollschuldner haben gemäß § 84 UZK gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Betrages einzustehen.
Bei der Entscheidung von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Zollschuldnern einen in Anspruch zu nehmen, hat die Behörde ein Auswahlermessen. Seitens des erkennenden Senates besteht an der Übung des Auswahlermessens durch das Zollamt Österreich, die Bf zur Entrichtung der Zollschuld heranzuziehen, kein Einwand, da die Bf dem Anmelder die Rechnung der Firma ***8*** zur Verfügung gestellt hat und somit ursächlich für die Abgabennachforderung ist.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens ist die Nachforderung von Eingangsabgaben. Das Zollamt hat nicht über einen allfälligen Erlass gemäß Art. 116 UZK abgesprochen. Es erübrigt sich daher auf das auf eine Entscheidung über die Erstattung gemäß Art. 116 UZK abzielende Vorbringen näher einzugehen.
Gemäß Art. 114 Abs. 1 UZK werden ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten.
Die Festsetzung der Verzugszinsen im Streitfall entspricht diesen gesetzlichen Bestimmungen. Gegenteiliges wird auch von der Bf nicht behauptet. Der Beschwerde war daher auch aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Erkenntnis wurden keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, zu entscheiden waren ausschließlich Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. Jänner 2026
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