Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Lerchenfelder Straße 120/2/28, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz
I. beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 23.11.2022 wird als gegenstandslos erklärt (§ 85 Abs. 2 iVm § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO).
II. zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne des ursprünglichen Erstbescheides abgeändert. Das Einkommen 2019 beträgt 21.546,40 Euro und die Einkommensteuer wird mit -786,00 Eurofestgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Aufgrund einer vom AMS Österreich der Abgabenbehörde übermittelten korrigierten Mitteilung nahm die Behörde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2019 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ unter Berücksichtigung der nunmehr korrigierten Arbeitslosengeldzahlung iHv 1.228,50 Euro für das Jahr 2019 einen neuen Einkommensteuerbescheid 2019. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass lediglich 308,35 Euro an ihn überwiesen worden seien, wohingegen der Betrag von 1.228,50 Euro tatsächlich nie an ihn ausbezahlt worden sei.
Im von der Behörde durchgeführten Vorhalteverfahren ergab sich, dass die korrigierte Meldung aufgrund von Nachzahlungen im Jahr 2020 für Zeiträume 2019 erfolgt war.
Am 07.11.2025 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt.
Der Bf. erhielt für das Jahr 2019 folgende Zahlungen vom Arbeitsmarktservice (AMS):Am 18.03.2019 308,35 Euro für den Zeitraum 14.01. - 17.02.2019 (35 Tage à 8,81 Euro) undam 03.08.2020 920,15 Euro für denselben Zeitraum (Differenz zu 35 Tage à 35,10 Euro).
Dem Vorlageantrag vom 23.11.2022 fehlt die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung. Der vom Gericht erteilte Auftrag vom 15.09.2025 zur Behebung dieses Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses wurde nicht beantwortet. Im Mängelbehebungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt. Der Beschluss vom 15.09.2025 wurde laut Rückschein am 18.09.2025 übernommen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenteilen.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO gilt eine Eingabe, deren Mängel nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden, als zurückgenommen. Weil der Mängelbehebungsauftrag vom 23.11.2022 nicht beantwortet und somit der Mangel nicht behoben wurde, gilt der Vorlageantrag als zurückgenommen und war er daher als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO).
§ 19 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2011 lautet auszugsweise:"(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt: 1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen: - Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, - Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie - Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.3. […]"
Arbeitslosengeldzahlungen sind von der Ausnahmeregelung der Z 2 leg cit erst ab der Fassung BGBl. 108/2022 erfasst und ist diese Regelung für Zahlungen ab 01.01.2022 (bzw über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren) anzuwenden.
Ein solcher Antrag des Steuerpflichtigen liegt nicht vor. Die nachträgliche, das Jahr 2019 betreffende Zahlung erfolgte am 03.08.2020, weshalb die neue Regelung der Z 2 leg cit (noch) nicht zur Anwendung kommt. Es gilt daher die Grundregel des Abs. 1, wonach Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen werden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Für das Kalenderjahr 2019 ist daher nur die Arbeitslosengeldzahlung iHv 308,35 zu berücksichtigen.
Hinweis:Über die vorgelegte Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2019 war nicht abzusprechen, da kein entsprechender Vorlageantrag eingebracht wurde.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. November 2025
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