Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom 17. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In seiner elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 beantragte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) die Berücksichtigung der für seinen im Jahr 2020 geborenen Sohn geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 3.834,00 (monatlich € 426,00) sowie des Familienbonus Plus zur Gänze. Den weiteren Angaben zufolge habe der Bf. von Jänner bis März 2021 für seinen Sohn Familienbeihilfe bezogen, von April bis Dezember 2021 sei von ihm Unterhalt für ihn gezahlt worden.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 17. Jänner 2023 gelangten der Familienbonus Plus im Ausmaß von 937,50 € und der Unterhaltsabsetzbetrag von 262,80 € einkommensmindernd zum Ansatz.
In der dagegen via FinanzOnline am 21.1.2023 eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. die Berücksichtigung des Familienbonus Plus zur Gänze und führte aus:
"Ich war von Geburt meines Sohnes ***3*** Familienbeihilfenbezieher bis März 2021. Von April 2021 bis laufende zahle ich Unterhalt für meinen Sohn ***3***. Ich beanspruche den ganzen Familienbonus Plus für 2021, da meine Ex-Frau keinerlei lohnsteuerpflichtige Einkünfte hat, keiner Arbeit nachgeht bzw. in Zukunft nachgehen wird. Vergessen wurde der Ehegatten-Unterhalt der ab 8/2021 laufend bezahlt wird. Jahressumme 2021: 2.625,00 €. Bitte diesen Ehegatten Unterhalt als außergewöhnliche Belastungohne Selbstbehalt, steuerlich einzubeziehen, da ich an der Scheidung keine Schuld hatte bzw. dieser eine existenzielle Bedrohung für mich darstellt. Durch allgemeine Teuerung der Betriebskosten (Heizöl, Strom} und für mein Arbeit im Außendienst."
Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
a)Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes ***4***, wo es auszugsweise heißt: "…Die zwischen den Antragstellern … geschlossene Ehe wird mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist. … Der Ehe entstammt der mj. ***5***… die eheliche Gemeinschaft ist seit mehr als sechs Monaten aufgelöst…"
b)Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes ***6*** vom August 2021, wonach die hauptsächliche Betreuung des gemeinsamen Sohnes künftig im Haushalt der Mutter erfolge. Weiters verpflichte sich der Bf., zum Unterhalt des Kindes ab sofort bis auf weiteres, … einen Unterhaltsbeitrag von monatlich € 426,00 zu bezahlen.
c)Von der Bezirkshauptmannschaft ***7*** ausgefertigte Kontrollmitteilung für das Jahr 2021, der zufolge für den Sohn Unterhaltszahlungen für die Monate 4/2021 bis 12/2021 vorgenommen worden sind.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 17.4.2023 wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, der Beschwerde könne nur stattgegeben werden, wenn die Kindesmutter ihren Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für 2021 zurückziehe.
Im elektronisch eingelangten Schreiben vom 18.5.2023 nahm der Bf. wie folgt dazu Stellung:
"… Meine Ex-Frau hat ihren Einkommensteuerbescheid 2021 bereits bekommen, diesen Bescheid zeigte sie mir. Es wurde der Kinderbonus plus zur Gänze beantragt (It. Ihres Vorhaltes) und wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt, dies ist gleichzustellen mit einer Abweisung des kompletten Kinderbonus plus. Da meine Ex-Frau schlecht deutsch spricht und versteht, kreuzt sie auf der Arbeitnehmererklärung alles Mögliche an, was sie nicht versteht. Aus diesem Grund kann sie auch keine Verzichtserklärung unterschreiben, wenn sie nicht versteht, was der Kinderbonus ist und was es bedeutet, wenn sie etwas unterschreibt, was sie nicht versteht. Ich zahle 426,00 € pro Monat Unterhalt für meinem Sohn ***3***. Dieser wird für Kindergarten, Kleidung, usw. verwendet. Zusätzlich zahle ich 525,00 € pro Monat Ehegattenunterhalt. Diese 951,00 €, die ich mtl. an meine Exgattin jeden Monat überwiesen habe, und weiterhin überweise, werden natürlich für die Kindergartenkosten verwendet, da sie selbst kein eigenes Einkommen hat. Somit habe ich die Kindergartenkosten indirekt bezahlt und bin der Meinung, dass mir der ganze Familienbonus Plus zusteht…"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.8.2023 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2021 insofern abgeändert, als der Familienbonus Plus in Höhe von nur mehr € 750,00 (statt bisher € 937,50) Berücksichtigung fand.
Den Vorlageantrag vom 28.8.2023 begründete der Bf. im Wesentlichen wie folgt:
"… Meine Ex-Frau, … hat den ganzen Kinderbonusplus beantragt, obwohl sie keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte hat. Der Einkommensteuerbescheid 2021 von ihr, scheint weder die Hälfte bzw. der ganze Kinderbonusplus auf, obwohl er zur Gänze beantragt wurde. Es wurde auch keine Berufung gegen den Einkommensteuerbeschein 2021 beim zuständigen Finanzamt eingebracht, weil der Kinderbonus nicht berücksichtigt wurde. Ich wurde vom Finanzamt angeschrieben und von der Bearbeiterin per E-Mail, ich sollte eine Verzichtserklärung bzw. Zurückziehung des Kinderbonus, von meiner Ex-Gattin erwirken…Die E-Mail von der Bearbeiterin meiner Arbeitnehmerveranlagung bzw. Berufung ist im Anhang dabei: hier geht es um technische Gründe, nicht um gesetzliche Gründe! Also It. Gesetz steht mir der ganze Kinderbonus zu… Falls die Beschwerde abgewiesen werden würde, würde ich sie bitten die Verzichtserklärung direkt von meiner Exgattin anzufordern, da zwischen ihr und mir keine Kommunikation möglich ist…"
Nachgeschickt wurde ein vom ***FA*** am 27.7.2023 an den Bf. gerichtetes E-Mail, wonach der Familienbonusantrag der Ex-Frau "von ihr zurückgezogen" werden müsse, "weil sonst rein technisch nicht der ganze FABO bei Ihnen berücksichtigt werden" könne.
Die Einsicht in die Finanzamtsdatenbank (FinanzOnline/Grunddatenverwaltung) ergab, dass die geschiedene Gattin in der eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 in dem unter der Rubrik "Familienbonus Plus-ohne Unterhaltsleistungen-Antragsteller ist FB-Bezieher" vorgesehenen Feld für "Familienbonus ganz" ein "J" für "Ja" eingetragen hat.
Laut Datei für Familienangelegenheiten (FABIAN) des Finanzamtes war der Bf. von März 2020 bis März 2021 Bezieher der Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn, während beginnend ab April 2021 der Anspruch auf die Zahlungen aus diesem Titel der Kindesmutter zuerkannt wurde. Aus der Datenbank ist weiters zu entnehmen, dass der Bf. mit Bescheid vom 8.9.2021 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zur Rückzahlung der zunächst an diesen ausbezahlten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate April bis Juli 2021 verpflichtet wurde, da sein Sohn bereits seit ***8*** nicht mehr bei ihm im gemeinsamen Haushalt wohne.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlagebericht im Ergebnis wie folgt Stellung bezogen:
"Laut Aktenlage ist der Antrag der Kindesmutter auf Zuerkennung des Familienbonus Plus für das Jahr 2021 nach wie vor aufrecht .… Dass über den gesetzlichen Unterhalt hinausgehend Kinderbetreuungskosten geleistet wurden, wurde nicht dargelegt. Somit kann - nach Ansicht des Finanzamtes - dem Bf. auch aufgrund dieser Bestimmung ein höherer Familienbonus Plus nicht gewährt werden. Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Bescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung (BVE) abzuändern."
Strittig ist im Ergebnis nur mehr das Ausmaß der Berücksichtigung des Familienbonus Plus für das Kind gemäß § 33 Abs. 3a EstG 1988. Schließlich wurde im Vorlageantrag nicht mehr in Zweifel gezogen, dass die an die geschiedene Ehefrau im Jahr 2021 geleisteten Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt werden können.
Rechtslage
Der mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. Nr. I 62/2018, eingeführte Abs. 3a des § 33 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, normiert in Ziffer 1 und 3 -in der hier geltenden Fassung- auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. […]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen…"
§ 124b Z 336 EStG 1988 lautet wie folgt:
"[…] Abweichend von § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b kann in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 in der Fasssung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018.b) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.c) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1 000 Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus zu. […]"
Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Aus den vorgelegten Aktenteilen, der Finanzamtsdatenbank und den Parteienvorbringen ergibt sich folgendes Sachverhaltsbild:
Der Bf. ist von der Mutter des 2020 geborenen, gemeinsamen Sohnes mit Wirkung ***9*** 2021 geschieden (siehe Scheidungsbeschluss vom August 2021). Zumindest seit April 2021 lebten die geschiedene Ehefrau und der Sohn nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. (siehe Rückforderungsbescheid vom 8.9.2021). Im Scheidungsvergleich wurde der Bf. zur Zahlung eines Kindesunterhaltes von monatlich € 426,00 verpflichtet. Für die ab April 2021 zur Gänze geleisteten gesetzlichen Unterhaltszahlungen stand dem Bf. von April bis Dezember 2021 der Unterhaltsabsetzbetrag zu (siehe Kontrollmitteilung vom 4.11.2022 und angefochtener Bescheid). Während der Bf. betreffend die Monate Jänner bis März 2021 Familienbeihilfe für das Kind bezog, wurde die Familienbeihilfe ab April 2021 der Kindesmutter gewährt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragte die geschiedene Gattin des Bf. den Familienbonus Plus zur Gänze (Einsichtnahme in die Finanzamtsdatenbank).
Der dargelegte Sachverhalt ist unstrittig und wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Würdigung
Nach der Gesetzeslage steht der Familienbonus Plus sowohl betreffend die Monate Jänner bis März 2021 als auch betreffend die Monate April bis Dezember 2021 entweder dem Bf. (als Familienbeihilfenberechtigten für 1-3/2021 bzw. als Unterhaltsverpflichteten für 4-12/2021) oder der Kindesmutter (als Ehefrau des Familienbeihilfenbeziehers für 1-3/2021 bzw. als Familienbeihilfenberechtigte für 4-12/2021) jeweils zur Gänze oder aber diesen beiden Personen jeweils zur Hälfte zu.
Der Familienbonus Plus kann entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Das Gesetz selbst sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus untereinander abstimmen. Die Aufteilung des Betrages richtet sich daher laut Gesetzgeber nach der Antragstellung in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung).
Wenn die beiden Anspruchsberechtigten jedoch die Berücksichtigung in einer Höhe beantragen, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht, dann kommt es von Gesetzes wegen zu einer zwangsweisen Aufteilung und es ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen (siehe ErlRV 190 der Beilagen XXVI. GP). Haben beide Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus beantragt, so steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (siehe dazu VwGH 26.4.2023, Ra 2022/15/0057).
Im Beschwerdefall wurde der Familienbonus Plus vom Bf. und von dessen geschiedener Frau jeweils in vollem Ausmaß beantragt, somit insgesamt in einer Höhe, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 übersteigt. Daher war die belangte Behörde ex lege dazu verpflichtet, den gesamten Betrag jeweils zur Hälfte bei beiden Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 kommt es auf die tatsächliche steuerliche Auswirkung nicht an, weshalb der diesbezügliche Einwand des Bf., es seien bei der geschiedenen Ehefrau keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorgelegen, ins Leere geht.
Im Beschwerdefall bleibt zudem für die in der Übergangsregelung des § 124b Z 336 EStG 1988 für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 zusätzlich vorgesehene Aufteilungsmöglichkeit kein Raum.
Betreffend diese Veranlagungsjahre kann für ein Kind, für das der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfeberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder 2 EStG 1988 zustehenden Familienbonus Plus beantragen. Dem anderen Elternteil stehen nur noch die verbleibenden 10% zu.
Diese Aufteilung setzt jedoch eine Kinderbetreuung im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 EStG 1988 idF vor dem BGBl I 2018/62 voraus. Außerdem muss der Antragsteller im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet und zumindest EUR 1.000,00 pro Kalenderjahr für diese aufgewendet haben. Bei der Beantragung durch den Unterhaltsverpflichteten ist darüber hinaus erforderlich, dass dieser seiner Unterhaltsverpflichtung zur Gänze nachgekommen ist.
Dass die in § 124b Z 336 EStG 1988 für den Anspruch auf Zuerkennung von 90 % des Familienbonus Plus genannten Voraussetzungen wegen überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten im Beschwerdefall erfüllt wären, vermochte der Bf. jedoch - trotz Mitteilung im Vorlagebericht, dem diesbezüglich Vorhaltcharakter zukommt (so BFG 17.1.2025, RV/7104249/2024) - nicht nachzuweisen.
Der vom Bf. im Vorlagentrag vertretene Standpunkt, durch Zahlung des gesetzlich festgelegten "Ehegattenunterhaltes" sei er "indirekt" für die Kinderbetreuungskosten aufgekommen, kann der Beschwerde jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Trennung bzw. Abspaltung der Kinderbetreuungskosten von gegenüber der geschiedenen Ex-Gattin zu leistenden laufenden Unterhaltzahlungen ist nämlich nicht zulässig (vgl. Peyerl in Jakom, Kommentar zum EStG 1988, Rz 87 zu § 34).
Was den Einwand einer möglichen Zurückziehung des Antrages auf Familienbonus Plus durch die Kindesmutter anlangt, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut Aktenlage bis dato noch keine Zurückziehung erfolgt ist. Angemerkt wird allerdings, dass im Falle einer späteren Zurückziehung (= möglich innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides) gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 die Möglichkeit einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO durch das zuständige Finanzamt bestünde.
Auf Basis der festgestellten Sach- und Rechtslage konnte daher dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung getragen werden und erweist sich das Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung vom 17.8.2023 als rechtskonform. Wie bereits in dieser errechnet, beträgt das ziffernmäßige Ausmaß des Familienbonus Plus für das Jahr 2021 € 750,00 (125 € x 12 = 1.500 €, davon die Hälfte).
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2021
Die Berechnung der Einkommensteuer für 2021 unter Ansatz der bereits in der BVE berücksichtigten Werte stellt sich wie folgt dar:
Einkommensteuer für das Jahr 2021:
Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitBezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)***FA***………………………………………………….……….…………..32.789,72 €Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte………………..…..…………..….…………………………-180,83 €
Gesamtbetrag der Einkünfte .......................................................... 32.608,89 €Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):Zuwendungen gem. § 18 (1) Z. 7 EStG 1988)………….…….…………………………- 70,00 €Kirchenbeitrag ……………………………………………………………………………………..- 131,76 €Einkommen ..................................................................................... 32.407,13 €Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00…………………………………….………………………………...0,00 €20 % für die weiteren 7.000,00…………………………………..………………………..1.400,00 €35 % für die weiteren 13.000,00 …………………………….…..…….…………………4.550,00 €42 % für die restlichen 1.407,13 ………………………………………………………………590,99 €Steuer vor Abzug der Absetzbeträge................................................... 6.540,99 €
Familienbonus Plus ……………………………………………..……………………..………….-750,00 €Unterhaltsabsetzbetrag ………………………………….…..…………………..………….-262,80 €Verkehrsabsetzbetrag ………………………………,,,,,……….…………………..………….-400,00 €Pendlereuro ……………………………………………….……,,,,,,,.,………………..………….- 166,00 €Steuer nach Abzug der Absetzbeträge .................................................4.962,19 €Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:0 % für die ersten 620,00 ................................................................................. 0,00 €6 % für die restlichen 4.672,30 ..................................................................... 280,34 €Einkommensteuer..................................................................................5.242,53 €Anrechenbare Lohnsteuer (260) ..............................................................- 4.860,62 €Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 .............................................................. 0,09 €Festgesetzte Einkommensteuer ............................................................... 382,00 €
Nichtzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass das Vorgehen im Falle einer Aufteilung des Familienbonus Plus bereits der eindeutigen Gesetzeslage zu entnehmen ist und im Übrigen eine einzelfallbezogene Sachverhaltsklärung zu erfolgen hatte.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. Juni 2025
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