IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch X als ehemaligen Komplementär der ***Bf1***, Ard1, über die Beschwerde vom 17. Dezember 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 18. November 2021 betreffend Umsatzsteuer sowie Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2018 und 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Hinweis
Dieses Erkenntnis wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen ( § 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen ( § 101 Abs. 3 BAO)II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, i.d.Folge Bf.), Betreiberin eines Restaurants, wurde einer abgabenrechtlichen Prüfung (Prüfungszeitraum 2015 bis 2019) unterzogen. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Bf. für die Jahre 2015 bis Mitte 2017 keine Registrierkassenjournale vorlegen konnte, Kalkulationsdifferenzen vorlagen und ungeklärte Einlagen getätigt wurden, weshalb die Außenprüfung (i.d.Folge Ap.) griffweise Zuschätzungen zum erklärten Umsatz und Gewinn (gegenständlich bedeutsam für die Jahre 2018 und 2019 i.H.v. bto. € 20.000,-) tätigte und auf die 10% bzw. 20%igen Umsätze verteilte:
| 2018 | 2019 |
| € | € |
| Zuschätzung brutto | 20.000,00 | 20.000,00 |
| davon 73,84% mit 10% | 14.768,00 | 14.768,00 |
| netto | 13.425,45 | 13.425,45 |
| 10% USt | 1.342,55 | 1.342,55 |
| | |
| davon 26,16% mit 20% | 5.232,00 | 5.232,00 |
| netto | 4.360,00 | 4.360,00 |
| 20% USt | 872,00 | 872,00 |
Das Finanzamt Österreich folgte den Ausführungen der Ap. und erließ in Gefolge der Prüfungshandlungen Umsatz- und Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO u.a. für die Jahre 2018 und 2019.Die Bf. erhob mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 Beschwerde gegen die benannten Bescheide. Für die in Beschwerde gezogenen Jahre lägen dem Finanzamt lesbare Kassenjournale vor, weshalb diese, die Vorjahre (2015-2017) betreffende Feststellung, keine Grundlage für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages bilden könne. Die lt. Ap. ungeklärten Einlagen ließen sich durch Verträge über den Verkauf von Grundstücken belegen, ein Nachweis des Geldtransfers durch Bankbelege sei indes nicht möglich.In den Jahren 2018 bzw. 2019 seien weder Kalkulationsdifferenzen nachgewiesen, noch nicht nachweisbare Einlagen festgestellt worden. Zu einer, von der Bf. lukrierten Versicherungsvergütung im Jahr 2019 i.H.v. € 132.873,40 wurde dargelegt, dass diese im Gefolge eines Brandschadens geleistet worden sei, in deren unmittelbaren Zusammenhang Reparaturen und Investitionen erfolgt seien. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise stelle die Versicherungsleistung einen Investitionszuschuss dar, der auf die Abschreibungsdauer der aktivierten Wirtschaftsgüter als Verminderung des Anschaffungspreises zu aktivieren sei. Beantragt wurde, die Versicherungsvergütung auf eine Restlaufzeit von 7 Jahren abzuschreiben, somit im Jahr 2019 einen Betrag i.H.v. € 113.891,49 zu aktivieren.Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Juli 2023 wurden die Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO der Jahre 2018 und 2019 abgeändert. In der gesondert ergangenen Bescheidbegründung erläutert die Behörde zur vorgenommenen Zuschätzung, dass die Bf. in Serbien monatlich Einkäufe von Gemüse bzw. Slivovitz von ca. € 1.000,00 getätigt und diese Waren in den Betrieb eingebracht habe, wofür nur Eigenbelege erstellt worden seien. Als Nachweis der ungeklärten Einlagen seien der Ap. Unterlagen betreffend Immobilienverkäufe vorgelegt worden, wobei keinerlei Nachweise über die tatsächlichen Geldbewegungen bzw. Herkunft der Geldmittel bei dem Wohnungsverkauf an den Sohn bzw. die Verbringung der Geldmittel aus einem Verkauf in Serbien nach Österreich nachgewiesen wurden. Der Überschuss der Einlagen gegenüber den Abhebungen habe It. dem Barbewegungskonto 9610 für das Jahr 2018 € 49.500,00 und im Jahr 2019 € 42.950,00 betragen.Da die Wareneinkäufe und damit auch die Erlöse mittels Kalkulation nicht nachprüfbar und auch die Herkunft der Geldeinlagen im Jahr 2018 (lt. Konto 9610 i.H.v. € 49.450,-) nicht nachvollziehbar gewesen sei, werde die Zuschätzung für 2018 mit rund 4% des Umsatzes aufrechterhalten. Für das Jahr 2019 könnten die Einlagen aus einer Versicherungsvergütung stammen, die zur Gänze als Einnahme hinzugerechnet worden sei. Da trotzdem formelle Mängel vorliegen würden, werde die Schätzung auf 1% des Umsatzes reduziert. Die Hinzurechnung für 2019 errechne sich somit wie folgt:
| 2019 |
| € |
| Zuschätzung brutto | 4.684,64 |
| |
| davon 73,84% mit 10% USt | 3.459,14 |
| netto | 3.144,67 |
| 10% USt | 314,46 |
| davon 26,16% mit 20% USt | 1.225,50 |
| netto | 1.021,25 |
| 20% USt | 204,25 |
Zu der, von der Bf. in der Beschwerde beantragten anteiligen Abschreibung der Versicherungsvergütung erläuterte die Behörde, dass die Bf. damit Rechnungen bezahlt habe, die als Instandhaltung und somit im Aufwand gebucht worden seien, wobei die Ap. diese z.T. auf 10 Jahre aktiviert habe. Die Versicherungsentschädigung sei im Jahr des Zuflusses 2019 erklärungsgemäß als Einnahme erfasst worden. In der Beschwerde werde nunmehr vorgebracht, die Versicherungsentschädigung stehe in unmittelbaren Zusammenhang mit den Investitionen zur Reparatur des Brandschadens.Sie stelle einen Investitionszuschuss dar, der als Verminderung des Anschaffungspreises zu aktivieren und auf 7 Jahre zu verteilen sei. Der Schadenersatz beruhe aber auf Zahlungen eines - mit dem Bauausführer nicht identen - Dritten (hier der Versicherungsgesellschaft) für unfallbedingte Mehrkosten eines Hausumbaus und somit auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Titel, der auch steuerlich gesondert zu beurteilen sei, weshalb der Schadenersatz zu keiner nachträglichen Minderung der Anschaffungskosten des Hauses führe. Jede betrieblich veranlasste Vermögenserhöhung, die nicht als steuerfreie Subvention aus öffentlichen Mitteln anzusehen sei, sei im Jahr des Zuflusses voll zu versteuern. Das BFG (19. September 2022, RV/4100336/2020) habe in einem ähnlich gelagerten Fall erwogen, dass eine rechnerische Reduktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten des damit finanzierten Gebäudes in Höhe der Zahlungen des Versicherungsunternehmens samt Steuerfreistellung dieser Zahlungen oder eine Passivierung des Großteils der Zahlungen des Versicherungsunternehmens mit nachfolgender Versteuerung pro rata temporis nicht zulässig sei. Der im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme erfassten Versicherungsentschädigung würde die von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete anteilige AfA als Betriebsausgabe gegenüberstehen. Eine Verteilung der Versicherungsleistung auf sieben Jahre sei nicht zulässig.(Anm.: Im Ergebnis wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des Jahres 2018 abgewiesen und der Beschwerde gegen die Bescheide aus 2019 teilweise statt gegeben).Mit Eingabe vom 29. September 2023 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung der Behörde, wonach die Registrierkassenjournale nicht mehr einlesbar gewesen wurde wiederholt angeführt, dass sich die Beschwerde auf die Jahre 2018 und 2019 bezogen habe, in diesen Jahren Journale vorgelegen seien und diese zu keinerlei Beanstandung geführt hätten. Zu den Einlagen, die lt. Behörde unbekannter Herkunft seien sei festzuhalten, dass die dafür erforderlichen Mittel anhand nachweislicher Immobilienverkäufe nachgewiesen worden seien. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang moniere, dass der Zahlungsfluss nicht näher belegt werden konnte so sei dazu anzuführen, dass der Verkauf der Immobilie aus dem Privatvermögen erfolgt sei und diesfalls keine Verpflichtung zur Buchführung oder Aufbewahrung von Belegen bestehe. Zur Versicherungsentschädigung erläutert die Bf., dass solche in vielen Fällen nicht an den Versicherten ausbezahlt würden, sondern der Schaden direkt von der Versicherung abgewickelt werde. Gegenständlich sei der Zahlungsfluss an die Bf. auf den Umstand zurückzuführen, dass die Versicherung den entstandenen Schaden lange geprüft habe und der Brandschaden naturgemäß in der Zwischenzeit beseitigt habe werden müssen. Eine unterschiedliche zeitliche Abfolge der Zahlungen bei identen Letztempfängern könne für die steuerliche Betrachtung keinen Unterschied begründen. Es sei vielmehr in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob die Bf. durch die Versicherungsleistung tatsächlich bereichert wurde, was nicht der Fall war, da lediglich Schäden vergütet worden seien. Wenn die Investitionen in Form der Ersatzanschaffungen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben seien, während die Versicherungsleistung, ohne die die Ersatzbeschaffung gar nicht möglich gewesen wäre, sofort steuerpflichtig werde, stelle dies steuerlich, insbesondere im Rahmen der progressiven Einkommensteuer, eine grobe Benachteiligung dar.Die Bf. (Nr.), wurde mit Datum aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 23. Jänner 2024 übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 184 BAO lautet:(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. § 167 BAO lautet:(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.Zuschätzung Die Ap. hat auf Grundlage ihrer im Ap-Bericht (Anhang zu Tz. 1) getroffenen Feststellungen, u.a. der Nichtvorlage eines Registrierkassenjournales, nicht gänzlich aufgeklärten Herkunft von Einlagen sowie Kalkulationsdifferenzen Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vorgenommen. a) Soweit sich die Feststellungen auf die Nichtvorlage von Registrierkassenjournalen beziehen hat die Bf. zu Recht mehrmals auf den Umstand hingewiesen, dass diese (lt. Ap.-Bericht) den Zeitraum 2015 bis Mitte 2017 betrafen und somit zur Begründung der Zuschätzung der bekämpften Jahre nicht herangezogen werden können. b) Zu den von der Ap. zur Begründung der Zuschätzung u.a. herangezogenen Kalkulationsdifferenzen ist festzustellen, dass diese im Ap.-Bericht nicht näher konkretisiert wurden. In den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen findet sich dazu eine Tabelle (Excel), die eine Kalkulation umfasst.Darin steht ein über den Prüfungszeitraum steigender Aufschlag bei Umsätzen mit 10% Umsatzsteuer (Quotient Erlöse/Wareneinkauf 2015 2,91; 2016 2,80; 2017 2,82; 2018 2,93; 2019 3,33) einem sinkenden Aufschlag für Umsätze mit 20% (2015 5,06; 2016 5,18; 2017 4,33; 2018 4,16; 2019 3,53) gegenüber.Der Umsatz der mit 10% zu versteuernden Erlöse übertraf die zum Normalsteuersatz erfassten Erlöse betragsmäßig um das 2,5 bis 3 fache.Es bleibt unklar, welchen Bereich die Kalkulationsdifferenzen zuzuordnen waren und von welchen grundsätzlichen Annahmen (innerbetrieblicher oder außerbetrieblicher Betriebsvergleich…) die Ap. ausgegangen ist. Zur Berechnung wurden die Wareneinkäufe und nicht der Wareneinsatz herangezogen, Warenbestände zu Beginn und Ende der Wirtschaftsjahre finden sich in der Kalkulation nicht (die Bf. ist als Einnahmen/Augabenrechner auch nicht zur Aufstellung von Inventuren verpflichtet), weshalb ein korrekter Rohaufschlagskoeffizient (Erlöse/Wareneinsatz) auch unter Außerachtlassung der Problematik der Eigenbelege nicht ermittelt werden konnte und aus diesem Umstand heraus eine exakte Kalkulation nicht möglich war. Laut Beschwerdevorentscheidung erfolgten nach den Feststellungen der Ap. Wareneinkäufe von ca. € 1.000,- monatlich, die mittels Eigenbeleg erfasst wurden. Behauptete kalkulatorische Differenzen ergaben sich somit (sofern solche überhaupt vorliegen sollten) nicht aus einer mangelhaften Erfassung von Wareneinkäufen, sondern wurden aus der nicht nachvollziehbaren Bewertung selbst eingebrachter Waren abgeleitet. c) Letztlich wurde die Zuschätzung des Jahres 2018 mit einer ungeklärten Einlage von Barmitteln (lt. BVE i.H.v. € 49.500,-) begründet.Die Bf. führt dazu an, dass die Mittelherkunft aus Privatverkäufe von Grundstücken stammen, wohingegen die Behörde davon ausgeht, dass keinerlei Nachweise über die tatsächlichen Geldbewegungen bzw. Herkunft der Geldmittel bei dem Wohnungsverkauf an den Sohn erbracht wurden und die Mittelherkunft daher ungeklärt blieb. Dazu ist anzumerken: In den von der Behörde vorgelegten Unterlagen findet sich ein Kaufvertrag vom 23. Oktober 2017, der zwischen dem Komplementär der Bf., X als Verkäufer und seinem Sohn Y abgeschlossen wurde. Demnach verkauft X eine Eigentumswohnung Adr (AdrX) um € 120.000,-. Der Kaufpreis ist gemäß Pkt. 3.2. des Vertrages binnen 7 Tagen direkt vom Käufer an den Verkäufer zu leisten. In den vorgelegten Unterlagen findet sich zudem ein in V erstellter Schenkungsvertrag vom 17. November 2015 (in serbischer Sprache), nachdem G seinem minderjährigen Enkel Y € 130.000,- unter der Bedingung schenkt, dass dieser mit dem Geld nach Erreichen der Volljährigkeit eine Wohnung in Wien kauft, widrigenfalls er verpflichtet ist, das Geld dem Geschenkgeber zurückzuzahlen. Die Existenz des mit einer Stampiglie versehenen Schenkungsvertrages (der Kaufvertrag vom 23. Oktober 2017 wurde im Grundbuch vermerkt) wird vom BFG in freier Beweiswürdigung als glaubhaft eingestuft. Was den fehlenden Nachweis des Zahlungsflusses betrifft, kann nach Ansicht des BFG aus dem allfälligen Verstoß gegen devisenrechtliche Bestimmungen (Bargeldeinfuhr in ohne Anmeldung) nicht abgeleitet werden, dass die aus dem Schenkungsvertrag herrührenden Barmittel X nicht zur Einlange in die Bf. zur Verfügung standen. Im Ergebnis sieht es das BFG als erwiesen an, dass es X im Jahr 2018 möglich war, Einlagen i.H.v. € 49.500,- in die Bf. zu tätigen. Die Behörde führt in ihrer Beschwerdevorentscheidung (unter Heranziehung näher bezeichneter Literatur und Judikatur) an, dass formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen und es keines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf.Die Darstellung der Behörde ist zutreffend. Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. u.a. VwGH 29. April 2010, ). Formelle Mängel, die gegenständlich aufgrund des Umstandes, dass sich der Wareneinkauf u.a. auf Eigebelege stützte, führen zu einer grundsätzlichen Schätzungsberechtigung. Eine Solche liegt aber nur dann vor, wenn die Mängel derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint. Eine Feststellung, die sich gegenständlich wie oben dargelegt letztlich nur auf nicht näher dargelegte Kalkulationsdifferenzen stützt, wobei sich Rohaufschläge in den betreffenden Jahren (2018 bzw. 2019) im Vergleich zu den Vorjahren (2015-2017) z.T. sogar erhöht haben (vgl. den oben erwähnten Warenumsatz zum ermäßigten Umsatzsteuersatz), bzw. auch ein allfälliger Lageraufbau, der in den betroffenen Jahren zu einem geringeren Rohaufschlagskoeffizienten führen würde nicht ausgeschlossen werden kann, ist nicht geeignet, ohne weitere Grundlagen (Betriebsvergleiche…) eine griffweise Schätzung zu begründen. Was die von der Bf. in der Beschwerde erstmals monierte Abschreibung der von ihr im Jahr des Zuflusses vollständig im Ertrag erfassten Versicherungsvergütung betrifft (Restlaufzeit 7 Jahre), ist festzuhalten:Der Bf. floss im Jahr 2019 eine Versicherungsvergütung i.H.v. € 132.873,40 als Entschädigung für einen am 4. Oktober 2016 erlittenen Brandschaden zu. Die erforderlichen Reparaturen, die u.a. in der Renovierung bzw. dem Neukauf von Geräten bestand, wurden, soweit ersichtlich, von der Bf. als Aufwand gebucht und von Seiten der Ap. in den Jahren 2016 bis 2019 z.T. aktiviert und auf die Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben. Grundsätzlich gilt, dass jede betrieblich veranlasste Vermögenserhöhung, die nicht als steuerfreie Subvention aus öffentlichen Mitteln anzusehen ist, in dem Jahr, in dem sie sich ereignet hat, voll zu versteuern ist (vgl. VwGH 24. Oktober 2012, ).Wie die Behörde unter Bezugnahme auf die Judikatur zu Recht ausgeführt hat, beruht der Schadenersatz auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Titel, der auch gesondert zu beurteilen ist, weshalb der Schadenersatz zu keiner nachträglichen Minderung der Anschaffungskosten führt (vgl. VwGH 19. März 2002, ).Soweit der gegenständlich gewährte Schadenersatz zur Aktivierung von Wirtschaftsgütern (vgl. Ap.-Bericht Anhang zu Tz. 4) führte, steht der Betriebseinnahme die von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete anteilige AfA als Betriebsausgabe gegenüber.Soweit die Bf. darauf verweist, dass die volle Erfassung der Versicherungsvergütung unter Bedachtnahme auf die progressiven Einkommensteuer eine grobe Benachteiligung darstellen würde ist darauf zu verweisen, dass auf Grundlage der Ersatzbeschaffungen ab dem Jahr 2016 Aufwendungen oder - nach Aktivierung anteilige Afa - als Betriebsausgaben geltend gemacht werden konnten, wohingegen die Erfassung der Versicherungsentschädigung erst im Jahr 2019 erfolgte. Die Besteuerung der Betriebseinnahmen mit dem Zufluss stellt sich als Ausfluss der von der Bf. gewählten Gewinnermittlungsart gemäß (Überschussrechnung) dar.Die Bf. wurde mit Beschluß vom DatIII infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und am Datum aus dem Firmenbuch gelöscht. Zum Empfänger des Bescheides hat der BFG in einem ähnlich gelagerten Fall mit Rechtssatz zum Erkenntnis vom 16. Februar 2016, RV/2100893/2014 festgestellt: Das BFG folgt in dem gegenständlichen Erkenntnis dieser Rechtsansicht.In der Datenbank des Finanzamtes scheint eine aufrechte Zustellvollmacht eines steuerlichen Vertreters (U) auf. Gemäß Ritz, § 83 Rz. 21 erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machtgebers oder Machthabers die Bevollmächtigung (vgl. auch VwGH vom 30. Jänner 2013 RS 1): ,'. Gemäß § 81 (1) sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung von den zur Führung der Gesellschaft bestellten Personen zu erfüllen. Bei einer Kommanditgesellschaft ist dies gemäß bzw. jeder Komplementär (vgl. Ritz, § 81 Rz. 1).Alleiniger, unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Bf. war vom Zeitpunkt der Eröffnung bis zu deren Löschung X, dem entsprechend der vorgenannten Ausführungen das gegenständliche Erkenntnis zuzustellen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
| 2018 | 2019 |
| Umsatzsteuer | € | € |
| Umsätze Zuschätzung 10% lt. Ap. | 13.425,45 | 13.425,45 |
| Umsätze Zuschätzung 10% lt. BFG | 0,00 | 0,00 |
| Differenz | -13.425,45 | -13.425,45 |
| | |
| Umsätze Zuschätzung 20% lt. Ap. | 4.360,00 | 4.360,00 |
| Umsätze Zuschätzung 20% lt. BFG | 0,00 | 0,00 |
| Differenz | -4.360,00 | -4.360,00 |
| | |
| Umsätze 10% lt. Bescheiden v. 18.11.2021 | 348.710,42 | 377.425,76 |
| Korrektur lt. BFG | -13.425,45 | -13.425,45 |
| Umsätze 10% lt. BFG | 335.284,97 | 364.000,31 |
| | |
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da dem gegenständliche Erkenntnis keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Rechtsprechung des VwGH gefolgt wurde, war eine Revision als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 3. Oktober 2025