Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Hason & Partner Steuerberatung KG, Praterstraße 33, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 13. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. April 2025 und über die Beschwerde vom 3. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2025, jeweils betreffend Zahlungserleichterungen gem. § 212 BAO, Steuernummer ***BFStNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 14.3.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Stundung des damals aushaftenden Abgabenrückstandes von € 16.671.266,64 bis 31.12.2024. Er sei derzeit bestrebt, eine Kunstsammlung im Wert von etwa € 22 Mio und eine Liegenschaft in *** in Tirol zu veräußern. Aus den Veräußerungserlösen werde er die Abgabenverbindlichkeit begleichen können, allerdings seien diese Vermögenswerte kurzfristig nur mit erheblichem Wertverlust veräußerbar, weshalb er noch mehr Zeit benötige, um seine Verkaufsbemühungen erfolgreich zum Abschluss bringen zu können.
Mit Eingabe vom 29.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Rückstandes i.H.v. nunmehr € 16.315.565,03 die Verlängerung der Stundungsfrist bis zum 28.12.2025. Er verwies diesbezüglich auf das ursprüngliche Stundungsansuchen und eine hierzu stattgefundene persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde. Die Verwertung der im Stundungsansuchen erwähnten Vermögensgegenstände habe noch nicht den gewünschten Erfolg gebracht, weshalb zur Vermeidung von Verlusten bei der Verwertung eine weitere Frist benötigt werde.
Mit Bescheid vom 14.4.2025 bewilligte die belangte Behörde zunächst die Stundung bis 29.12.2025. Mit weiterem Bescheid vom 15.4.2025 hob sie diesen Bewilligungsbescheid gem. § 299 BAO auf und erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid, mit dem das Zahlungserleichterungsansuchen nunmehr abgewiesen wurde. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Gespräche seit Mai 2024 bis dato weder einen dem Rückstand entsprechenden Zahlungsplanplan noch eine werthaltige Besicherung beigebracht habe. Nachdrückliche Bestrebungen zur Veräußerung von Vermögenswerten seien nicht erkennbar. Darüber hinaus seien diese bereits mehrfach zugunsten anderer Verbindlichkeiten verpfändet. Saldowirksame Zahlungen seien nicht erfolgt. Die Einbringlichkeit sei sohin gefährdet.
Mit Eingabe vom 22.4.2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das ursprüngliche Ansuchen neuerlich die Stundung des offenen Abgabenrückstandes nunmehr bis zum 29.12.2025 und bestritt, dass keine Besicherung angeboten worden sei bzw. keine Verwertungsschritte gesetzt worden seien.
Mit weiterer Eingabe vom 13.5.2025 erhob er auch Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 15.4.2025. Darin brachte er vor, dass der belangten Behörde ein aktueller Bankenspiegel und ein Vermögensverzeichnis übermittelt worden seien und dass im Vermögensverzeichnis auch eine Aufschlüsselung über die geplante Zahlung an die Abgabenbehörde enthalten gewesen sei. Ein Zahlungsplan inklusive werthaltiger Vermögensgegenstände sei daher entgegen den Ausführungen der Behörde vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe den Gesamtbetrag zur Begleichung der Abgabenforderung auf einem Bankkonto verfügbar gehabt. Aus Sorge, dass es im Zuge der COVID-19-Pandemie zu einer Enteignung von Konten kommen könnte, habe er sich entschlossen, den Betrag in eine Kunstsammlung und eine Immobilie im Bezirk Kitzbühel zu investieren. Eine Bankengruppe, mit der er seit über einem Jahr verhandle, habe in Aussicht gestellt, die Kunstsammlung zu erwerben, jedoch den Beschwerdeführer in der Folge mehrfach vertröstet. Weiters werde die Immobilie seit über einem Jahr über Makler angeboten, es sei jedoch aufgrund diverser Schlagzeilen rund um die Zweitwohnsitzverordnung im Bezirk Kitzbühel zu einem Wegfall der kaufkräftigen ausländischen Kundschaft gekommen. Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis sei ersichtlich, dass trotz eines hohen Abschlags vom Kaufpreis nach Abzug der Bankverbindlichkeiten immer noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um die Abgabenlast zu tilgen. Die belangte Behörde habe nicht begründet, aus welchen Umständen sie ableitet, dass keine werthaltige Besicherung vorliegen soll. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar, der Bescheidspruch aus dem Akt nicht ableitbar und sohin aktenwidrig. In der Beschwerde wurde beantragt, gem. § 262 Abs. 2 BAO eine Beschwerdevorentscheidung zu unterlassen, gem. § 272 Abs. 2 Z. 1 BAO durch den gesamten Senat zu entscheiden und gem. § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Bescheid vom 15.5.2025 wies die belangte Behörde auch das Zahlungserleichterungsansuchen vom 22.4.2025 ab, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht willens oder in der Lage sei, eine substanzielle Anzahlung zu leisten. Darüber hinaus habe er zwar Vermögenswerte dargestellt, jedoch keine geeignete und für die Finanzbehörde verwertbare Besicherung dargeboten. Vielmehr sei festzustellen, dass diese Werte bereits mehrfach für andere Verbindlichkeiten als Besicherung dienen. Die belangte Behörde ging daher nach wie vor davon aus, dass die Einbringlichkeit gefährdet ist.
Mit Eingabe vom 3.6.2025 erhob der Beschwerdeführer auch gegen den Bescheid vom 15.5.2025 Beschwerde, in der gleichlautende Ausführungen wie in der Beschwerde vom 13.5.2025 getroffen werden. Auch in dieser Beschwerde wurde beantragt, eine Beschwerdevorentscheidung zu unterlassen, durch den gesamten Senat zu entscheiden und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Anzumerken ist, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.2.2025 auch das ursprüngliche Zahlungserleichterungsansuchen vom 14.3.2024 abgewiesen hat. Über die dagegen erhobene Beschwerde erging bislang keine Beschwerdevorentscheidung. Verfahrensgegenständlich sind daher lediglich die Beschwerden vom 13.5.2025 (gegen den Bescheid vom 15.4.2025) und vom 3.6.2025 (gegen den Bescheid vom 15.5.2025).
Der Beschwerdeführer war (mittelbar über die ***A*** GmbH, FN ***FN-A**) an der ***B*** GmbH, FN ***FN-B***, beteiligt (offenes Firmenbuch). Mit Notariatsakt vom 20.4.2020 wurde dieser Geschäftsanteil um rd. € 63 Mio veräußert; der dem Beschwerdeführer zugeflossene Veräußerungserlös zog die gegenständlichen Abgabenforderungen (Einkommensteuer 2020 und 2021) nach sich (E-Mail des Beschwerdeführervertreters vom 3.10.2025; aus der Urkundensammlung des Firmenbuches zu FN ***FN-B*** abgefragte Anmeldung einer Änderung im Stand der Gesellschafter vom 23.4.2020). Den zur Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten vorgesehenen Teil des Veräußerungserlöses legte der Beschwerdeführer zunächst auf Bankkonten an (Vorbringen des Beschwerdeführers in den Beschwerden sowie in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2025).
Mit Kaufvertrag vom 8.6.2020 erwarb der Beschwerdeführer (mittelbar über die ***A*** GmbH, FN ***FN-A**, und die ***C*** GmbH, ***FN-C***) um € 3.750.000,00 zzgl. USt (Option gem. § 6 Abs. 2 UStG 1994) insg. 352/968 Anteile an der Liegenschaft EZ ***XXX***, KG ***YYYYY***, und mit Notariatsakt vom 20.7.2020 (mittelbar über die ***A*** GmbH, FN ***FN-A**, und die ***D*** GmbH, FN ***FN-D***) um € 867.827,28 weitere 251/968 Anteile an dieser Liegenschaft. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Wohnhaus mit drei Eigentumswohnungen sowie mehreren Garagen- und Kfz-Abstellplätzen in *** in Tirol. Die restlichen 365/968 stehen bereits aufgrund eines Kaufvertrages vom 7.5.2019 im (mittelbaren) Eigentum des Beschwerdeführers (Kaufpreis € 3.800.000,00 zzgl. € 500.000,00 für Inventar, jeweils zzgl. USt). Dieser ist daher nunmehr mittelbarer Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***XXX***, KG ***YYYYY*** (vom Beschwerdeführer vorgelegte Verträge vom 7.5.2019, 8.6.2020 und 20.7.2020; offenes Grund- und Firmenbuch). Die Liegenschaft weist einen Marktwert von rd. € 17 Mio auf (Vermögensverzeichnis Blg. zum Stundungsantrag vom 14.3.2024) und ist mit Höchstbetragspfandrechten im Gesamtausmaß von € 9,81 Mio zugunsten der ***Bank1*** und € 16 Mio zugunsten der ***Bank2*** (insgesamt daher € 25,81 Mio) belastet. Hiervon wurden Höchstbetragspfandrechte im Gesamtausmaß von € 19,29 in den Jahren 2021-2024, sohin nach Ankauf der (Gesamt-) Liegenschaft durch den Beschwerdeführer, begründet. Die Pfandrechte zugunsten der ***Bank1*** haften dzt. mit rd. € 8 Mio aus. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Kitzbühel zu ***GZ1*** und ***GZ2*** wurde der ***Bank1*** zur Hereinbringung von € 6.011.317,42 und € 1.749.029,36 jeweils zzgl. Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft bewilligt (offenes Grundbuch). Mit weiterem Kaufvertrag vom 15.5.2020 erwarb Der Beschwerdeführer um € 6.000.000,00 zzgl. USt das Werk "***Kunstwerk***", bestehend aus mehreren Bildern und sonstigen Objekten, welches zum Zeitpunkt des Ankaufes in einem Kunstdepot in ***Adr-Kunstdepot***, eingelagert war und vereinbarungsgemäß auch dort verbleiben sollte (vom Beschwerdeführer vorgelegter Vertrag vom 15.10.2020). Diese Kunstsammlung weist einen Wert von rd. € 15 Mio auf und wurde vom Beschwerdeführer zur Besicherung von Krediten mit Pfandrechten im Gesamtbetrag von € 6.324.202,73 belastet (Vermögensverzeichnis Blg. zum Stundungsantrag vom 14.3.2024). Die Mittel für diese Ankäufe wurden aus jenem Betrag, der eigentlich zur Begleichung der gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten vorgesehen war, bestritten (Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2025, S. 3 des Protokolles).
In der Folge versuchte der Beschwerdeführer, die Liegenschaft und die Kunstsammlung wieder zu veräußern. Er beauftragte zu diesem Zweck mehrere Vermittler (hinsichtlich der Liegenschaft: Alleinvermittlungsauftrag mit der ***Immobilienmakler1*** GmbH vom 30.1.2024, Vermittlungsauftrag mit der ***Immobilienmakler2*** GmbH vom 4.7.2025; hinsichtlich der Kunstsammlung: Provisionsvereinbarung mit ***Kunstvermittler1*** vom 15.10.2020, Provisionsvereinbarung mit ***Kunstvermittler2*** vom 14.4.2025, Vermittlungsvereinbarung mit der ***Kunstvermittler3*** GmbH vom 14.7.2025). Hinsichtlich der Kunstsammlung stand er auch in Verhandlungen mit der ***Bank3***, die an einem Ankauf interessiert war (E-Mail der ***Bank3*** vom 10.7.2023). Die Verkaufsbemühungen waren bislang nicht erfolgreich.
Am 1.8.2025 wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Beschwerdeführer zwei Teilzahlungen i.H.v. je € 500.000,00 leistet. Hiervon hat er lediglich eine Teilzahlung im September 2025 geleistet. Die zweite Teilzahlung ist nach wie vor ausständig (Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2025; dass lediglich eine Zahlung i.H.v. € 500.000,00 am 11.9.2025 eingelangt ist, ist auch aus dem amtswegig abgefragten Abgabenkonto ersichtlich).
Die Feststellungen gründen sich auf die in Klammer jeweils angeführten Beweismittel und sind insoweit auch unstrittig. Hinsichtlich der Werte der Liegenschaften und der Kunstsammlung schließt sich das Gericht der Bewertung laut Vermögensverzeichnis (Beilage zum Stundungsantrag vom 14.3.2024) an. Diese Bewertung wird hinsichtlich der Liegenschaft durch das Schätzgutachten des ***SV1*** vom 4.10.2024 gestützt (ermittelter Wert: € 18,65 Mio). Hinsichtlich der Kunstsammlung liegt zwar ein Gutachten der ***SV2*** vor, welches den Wert mit € 22 Mio beziffert, doch erachtet das Gericht die Bewertung durch die ***Bank*** (€ 15 Mio), welche naturgemäß tendenziell konservativer ausfallen wird, als verlässlicher, nicht zuletzt auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst lediglich € 6 Mio für die Kunstsammlung bezahlt hat.
Dass die auf der Liegenschaft in *** in Tirol lastenden Pfandrechte zugunsten der ***Bank1*** mit rd. € 8 Mio aushaften, ist der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermögensaufstellung (Blg. zum Antrag vom 14.3.2024) entnommen und wird auch dadurch gestützt, dass die ***Bank1*** zur Hereinbringung eines Betrages in etwa dieser Höhe (€ 7.760.346,78 zzgl. Zinsen und Kosten) die Zwangsversteigerung beantragt hat. Hinsichtlich der Zwangsversteigerung hat der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2025 vorgebracht, dass mittlerweile mit der ***Bank1*** eine Einigung erzielt worden sei. Belege hierfür wurden nicht beigebracht und ist eine Einstellung der Exekutionsverfahren auch (noch) nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Eine dahingehende Feststellung konnte daher nicht getroffen werden.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in *** in Tirol sowie die Kunstsammlung ankaufte, weil er befürchtete, dass im Zuge der COVID-19-Pandemie seine Konten enteignet werden könnten. Eine derartige Maßnahme, die einen schweren Grundrechtseingriff bedeuten würde, stand zu keinem Zeitpunkt im Raum. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es damals ernstzunehmende in diese Richtung gehende Gerüchte (zumal in Bankenkreisen, s. Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2025) gab. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, dass jemand, der seine Geldmittel dem staatlichen Zugriff entziehen will, diese in inländische Vermögenswerte investiert, die erst recht wieder dem staatlichen Zugriff ausgesetzt sind. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch am Tag des Ankaufes der Kunstsammlung (15.10.2020) eine Vermittlerin mit deren Verwertung beauftragt hat, spricht nicht dafür, dass er seine Geldmittel für die Dauer der COVID-19-Pandemie in anderen Vermögenswerten "parken" wollte. Der Ankauf der Liegenschaft und der Kunstsammlung muss daher andere - vom Beschwerdeführer nicht offengelegte und daher nicht bekannte - Gründe gehabt haben.
Dass die Verkaufsbemühungen bislang nicht erfolgreich waren, gründet sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers. Dessen Vertreter hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2025 vorgebracht, dass hinsichtlich der Liegenschaft mittlerweile eine mündliche Zusage eines Kaufinteressenten vorliegen soll. Wann ein Vertragsabschluss gegebenenfalls zu erwarten ist, konnte er jedoch nicht angeben. Eine Feststellung, dass die Liegenschaft bereits verkauft wurde, konnte sohin nicht getroffen werden.
Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer aufgrund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte bedeutet eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners (Stoll, BAO, 2248), etwa wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre (VwGH 21.2.1989, 88/15/0045). Abgabennachforderungen (z.B. Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen) begründen für sich i.d.R. noch keine erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen (VwGH 4.6.1986, 84/13/0290). Das Vorhandensein von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen kann eine erhebliche Härte ausschließen; eine Verschleuderung des Vermögens wird jedoch nicht verlangt (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041).
Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nach § 212 Abs. 1 zweiter Satz BAO nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Angemessenheit der Frist orientiert sich nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2086 BlgNR XXVII. GP, S. 46) an der Überbrückung des vorübergehenden Liquiditätsengpasses und umfasst i.d.R. zwölf Monate, wodurch Unsicherheiten der Prognose minimiert werden sollen und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Zahlungserleichterung der Überbrückung (bloß) kurzfristiger Liquiditätsengpässe dient.
Zahlungserleichterungen sind antragsgebunden. Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen und hierbei konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172; 26.2.2001, 2000/17/0252; 22.4.2004, 2003/15/0112).
Die erhebliche Härte begründete Beschwerdeführer damit, dass die Liegenschaft in *** in Tirol und die Kunstsammlung kurzfristig nur mit Verlust veräußerbar seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie er auch selbst ausführt - den Betrag zur Begleichung der Abgabenforderung verfügbar hatte. Dass er diesen Betrag ohne nachvollziehbaren Anlass (s. oben) in eine Liegenschaft und eine Kunstsammlung investiert hat und nun keine Käufer findet, die bereit sind, für diese Vermögenswerte die vom Beschwerdeführer geforderten Preise zu bezahlen, ist daher ausschließlich ihm zuzurechnen und bedeutet, dass er die zumutbare Vorsorge, die darin bestanden hätte, den Betrag zur Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten bereitzuhalten, unterlassen hat. Sollte der Beschwerdeführer - aus welchem Grund auch immer - Bedenken gehabt haben, den Betrag auf einem Bankkonto zu belassen, hätte die Möglichkeit bestanden, die belangte Behörde über den Verkauf der ***B*** GmbH und die daraus resultierenden Einnahmen zu informieren und diese so zu einer Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gem. § 45 Abs. 4 EStG 1988 zu veranlassen, oder eine Anzahlung i.S.d. § 205 Abs. 3 BAO bekanntzugeben und zu leisten. Hinzu kommt, dass die Bemühungen zum Verkauf der Liegenschaft seit über eineinhalb Jahren laufen (der erste Vermittlungsauftrag mit einem Immobilienmakler datiert vom 30.1.2024) und die Bemühungen zum Verkauf der Kunstsammlung seit fünf Jahren (der diesbezügliche erste Vermittlungsauftrag wurde am 15.10.2020 erteilt). Nachdem es innerhalb dieser Zeiträume nicht gelungen ist, Käufer zu den vom Beschwerdeführer geforderten Preisen zu finden, wird er möglicherweise seine Preisvorstellungen reduzieren müssen, um die Vermögenswerte veräußern und die Abgabenforderungen begleichen zu können. Darin ist keine Vermögensverschleuderung zu erblicken, sondern ein Anpassen der Preisvorstellungen an eine falsch eingeschätzte oder veränderte Marktsituation. Insbesondere hinsichtlich der Liegenschaft wird eine durch restriktivere Regelungen für Zweitwohnsitze in Tirol eingetretene Wertminderung wohl dauerhaft sein, da nicht zu erwarten ist, dass diese Regelungen in absehbarer Zeit wieder gelockert werden. Dass der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers durch die sofortige (volle) Entrichtung des Rückstandes gefährdet wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Härte i.S.d. § 212 Abs. 1 BAO kann daher nicht angenommen werden.
Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer hat Geld, das zur Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten vorgesehen war, in eine Liegenschaft und eine Kunstsammlung investiert und diese Vermögensgegenstände in der Folge zugunsten anderer Gläubiger mit erheblichen Pfandrechten belastet. Die auf der Liegenschaft lastenden Pfandrechte übersteigen - zumindest nominell - sogar deren Wert. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, eine mit der belangten Behörde vereinbarte und im Vergleich zum Abgabenrückstand eher geringe Teilzahlung vollständig zu leisten. Dass die ***Bank1*** Exekution gegen den Beschwerdeführer führt, zeigt, dass dieser auch seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern nicht nachgekommen ist. Unter diesen Umständen ist von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen. Die Vermutung des § 212 Abs. 1 S. 2 BAO, wonach eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht anzunehmen ist, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können, kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, da die "angemessene Frist" (i.Zw. ein Jahr; s. oben) angesichts der über eineinhalb Jahre (Liegenschaft) bzw. fünf Jahre (Kunstsammlung) laufenden Verkaufsbemühungen mittlerweile verstrichen ist.
Da die beiden kumulativ erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO (erhebliche Härte, keine Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht vorliegen, kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht. Eine Ermessensentscheidung ist hierbei nicht zu treffen. Ermessen wäre nur dann zu üben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und zu beurteilen ist, ob die Gesamtumstände eine Zahlungserleichterung rechtfertigen (arg. "kann" in § 212 Abs. 1 BAO; vgl. VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093). Dies gilt gleichermaßen für beide Beschwerden. Diesen war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von denen das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, geklärt. Ob eine erhebliche Härte vorliegt oder die Einbringlichkeit gefährdet ist, hängt zudem immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen.
Wien, am 20. Oktober 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden