Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. März 2025 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ***2***, VNR ***3***, ab Dezember 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 18. März 2025 wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2024 für das namentlich genannte Kind mit der Begründung abgewiesen, dass das Kind nicht im Haushalt des Beschwerdeführers (BF) lebe, und er auch nicht die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Mit Beschwerdeschriftsatz vom 19. März 2025 legte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichtes ***4*** betreffend Forderungsexekution durch Auskunft DV und Fahrnisexekution wegen € 2.160,00 sowie einen Lohnzettel vom August 2024 vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. April 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hierzu wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes.
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe kommt es auf die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit an.
Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister lebt Ihr Sohn ***1*** bei der Kindesmutter. Nachweise, dass das Kind bei Ihnen haushaltszugehörig ist wurden nicht vorgelegt. Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ihre Beschwerde war aus oben genannten Gründen abzuweisen."
Mit Schriftsatz vom 25. April 2025 wurde die Vorlage der Beschwerde beantragt.
Der Sohn des Beschwerdeführers ist am 13. Mai 2015 geboren und wohnt laut Abfragedaten aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Anspruchszeitraum (ab Dezember 2024) mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer lebt nachweislich nicht mit der Kindesmutter und dem in Rede stehenden Kind im gemeinsamen Haushalt.
Ein gegenteiliger Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht (siehe Vorhalte vom 5. Februar und 2. April 2025) und ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des Bezirksgerichtes ***4*** betreffend Forderungs- und Fahrnisexetution, den Lohnzettel für August 2024 sowie den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Oktober 2021 im Zuge des Verfahrens vorgelegt.
Das Finanzamt hat die Meldedaten betreffend den Beschwerdeführer, die Kindesmutter und das Kind ermittelt.
Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass das Kind betreffend den Anspruchszeitraum ab Dezember 2024 im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter lebt.
Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und dem in Rede stehenden Kind.
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 - Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Ein Kind gilt gemäß § 2 Abs. 5 letzter Satz FLAG 1967 bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt (§ 7 FLAG 1967).
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098).
§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0054).
Daher kann im hier vorliegenden Beschwerdefall der Umstand, dass der Beschwerdeführer Unterhaltskosten trägt bzw. getragen hat, keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe begründen.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben. So kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 20.4.1995, 95/13/0071; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 teilt, ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen in Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist klar und eindeutig ersichtlich, dass der Sohn mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und mit ihr die Wohnung teilt, weshalb obgenannte Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe beim Beschwerdeführer für den angegebenen Anspruchszeitraum nicht vorliegen.
Der Beschwerde konnte somit nicht Folge geleistet werden, und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter welchen Voraussetzungen die Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich im hier vorliegenden Beschwerdefall aus den oben zitierten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes. Es war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen.
Feldkirch, am 23. September 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden