Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem tt.mm.2007 geschieden und lebt seitdem als Alleinerzieherin mit ihrem Sohn ***2*** im gemeinsamen Haushalt. Im Kalenderjahr 2022 bezog sie für ihren Sohn bis einschließlich Juni 2022 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Ab Juli 2022 bestand kein Anspruch mehr, da der Sohn sein Studium im Juni 2022 abgebrochen hatte.
Die Abgabenbehörde erließ am 25.01.2023 einen Rückforderungsbescheid, mit dem die für die Monate Juli bis Dezember 2022 ausbezahlte Familienbeihilfe in Höhe von EUR 1.345,30 sowie der Kinderabsetzbetrag in Höhe von EUR 412,20, zusammen EUR 1.757,50, zurückgefordert wurden. Die Beschwerdeführerin beglich diesen Rückforderungsbetrag in voller Höhe.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 beantragte die Beschwerdeführerin im Erstbescheid den Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind. Im anschließenden Beschwerdeverfahren änderte sie ihren Antrag und begehrte stattdessen die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages für ein Kind.
Zur Begründung ihres Begehrens führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Familienbeihilfe tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bezogen habe, nämlich bis Jänner 2023. Sie habe das Finanzamt zwar bereits im Oktober 2022 über den Abbruch des Studiums ihres Sohnes informiert, dennoch sei ihr die Familienbeihilfe bis Jänner 2023 weiter ausbezahlt worden. Da sie die zu Unrecht erhaltenen Beträge bereits rückerstattet habe, könne es nicht sein, dass ihr weder eine steuerliche Begünstigung zukomme noch eine Gutschrift berücksichtigt werde, sondern sie im Gegenteil durch die Rückforderung noch zusätzlich belastet werde. Zudem sei nicht nachvollziehbar voraus sich diese Rückforderung ergebe.
Die belangte Behörde ging hingegen davon aus, dass für das Kalenderjahr 2022 lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten ein rechtmäßiger Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestand, und vertrat die Ansicht, dass daher weder der Alleinverdiener- noch der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe. Aus diesem Grund beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin ist seit tt.mm.2007 geschieden. Sie beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2022 zunächst den Alleinverdienerabsetzbetrag, im Beschwerdeverfahren jedoch den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind.
Das Finanzamt verneinte die Zuerkennung der Absetzbeträge mit der Begründung, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Jahr 2022 lediglich für sechs Monate (Jänner bis Juni) bezogen wurden, da der Sohn der Beschwerdeführerin, ***2***, sein Studium mit Juni 2022 abbrach. Mit Bescheid vom 25.01.2023 wurde die zu Unrecht für die Monate Juli bis Dezember 2022 bezogene Familienbeihilfe (EUR 1.345,30) und Kinderabsetzbetrag (EUR 412,20) rückgefordert.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Kalenderjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der ***3*** in Höhe von 29.601,12 €.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wurden Werbungskosten für ein ergonomisch geeignetes Mobiliar (132,00 €) sowie für die Homeoffice-Pauschale (194,00 €) berücksichtigt. Zusätzlich wurde ein Kirchenbeitrag in Höhe von 143,28 € als Sonderausgabe anerkannt. Daraus ergab sich ein steuerpflichtiges Einkommen von 29.131,84 €.
Die tarifmäßige Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 betrug für diesen Betrag 5.017,85 €. Nach Abzug der Absetzbeträge (insbesondere des Verkehrsabsetzbetrages in Höhe von 325,08 €) sowie der Besteuerung der sonstigen Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuerschuld von 4.309,75 €.
Demgegenüber stand eine anrechenbare Lohnsteuer von lediglich 3.946,98 €, die vom Arbeitgeber während des Jahres 2022 einbehalten und abgeführt wurde. Der im Antrag geltend gemachte Alleinerzieherabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da im Jahr 2022 kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate bestand.
Es ergab sich somit eine Abgabennachforderung in Höhe von 363,00 € (Differenz zwischen festgesetzter Einkommensteuer und anrechenbarer Lohnsteuer).
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Rückforderungsbescheid vom 25.01.2023. Dass die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge bereits erfolgte, ist ebenfalls aktenkundig. Maßgeblich ist jedoch die Anspruchsvoraussetzung des rechtmäßigen Bezuges von Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer anderen Partnerschaft iSd § 106 Abs. 3 EStG lebt, nicht dauernd getrennt ist und für mindestens ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen zu, die mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben.
Nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 gilt als Kind ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Entscheidend ist somit der rechtmäßige Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate, nicht die bloße Auszahlung.
Im vorliegenden Fall bestand für den Sohn der Beschwerdeführerin lediglich bis Juni 2022 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Ab Juli 2022 lag mangels Berufsausbildung kein Anspruch mehr vor.
Es bestand für den Sohn der Beschwerdeführerin lediglich bis Juni 2022 Anspruch auf Familienbeihilfe und damit auf den Kinderabsetzbetrag. Ab Juli 2022 lag mangels Berufsausbildung kein Anspruch mehr vor. Dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag dennoch bis Jänner 2023 ausbezahlt und anschließend vom Finanzamt rückgefordert wurden, vermag an der Anspruchslage nichts zu ändern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.11.2010, 2007/15/0150; VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320) ist für die steuerliche Berücksichtigung nicht der tatsächliche Zahlungsfluss, sondern ausschließlich das Bestehens eines rechtlichen Anspruches maßgeblich. Da im Kalenderjahr 2022 somit kein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG vorlag, das für mehr als sechs Monate einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelte, sind die Voraussetzungen weder für den Alleinverdiener- noch für den Alleinerzieherabsetzbetrag erfüllt. Ein Anspruch auf die beantragten Absetzbeträge bestand daher nicht.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für keinen der begehrten Absetzbeträge vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.
Die Nachforderung in Höhe von 363,00 € ergibt sich daraus, dass die im Laufe des Jahres 2022 vom Arbeitgeber einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer (3.946,98 €) geringer war als die im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung endgültig festgesetzte Einkommensteuer (4.309,75 €).
Dies beruht insbesondere auf folgenden Umständen:
Das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2022 betrug nach Abzug der Werbungskosten und Sonderausgaben 29.131,84 €.
Nach Anwendung des Einkommensteuertarifs gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Absetzbeträge ergab sich eine Einkommensteuerschuld von 5.017,85 € vor Abzug der Absetzbeträge bzw. 4.309,75 € nach deren Berücksichtigung.
Der im Antrag geltend gemachte Alleinerzieherabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da im Kalenderjahr 2022 kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate bestand.
Werbungskosten (Homeoffice-Pauschale, ergonomisches Mobiliar) sowie der Kirchenbeitrag minderten die Steuerlast zwar geringfügig, führten jedoch nicht zu einer Gutschrift.
Zusätzlich ergaben sich steuerpflichtige Bezüge aus Sonderzahlungen, die im Rahmen der Jahresveranlagung nachzuversteuern waren.
Da somit die festgesetzte Einkommensteuer die anrechenbare Lohnsteuer übersteigt, resultiert eine Abgabennachforderung in Höhe von 363,00 €.
Die Nachforderung entsteht, wenn die Summe der bereits abgeführten Lohnsteuer nicht ausreicht, um die tatsächlich ermittelte Einkommensteuerschuld zu decken. Gründe sind hier vor allem das Nicht-Zustehen des Alleinerzieherabsetzbetrages, die steuerliche Behandlung der Sonderzahlungen sowie das nur geringe Ausmaß an steuermindernden Aufwendungen.
Ein Antrag kann grundsätzlich gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden (vgl. mit grundsätzlichen Ausführungen das einen Antrag gemäß § 65 Abs. 3 BewG betreffende hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0273).
Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge der laufenden Lohnverrechnung der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Da der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung dennoch den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigte, obwohl die Voraussetzungen objektiv nicht vorlagen, ist nach § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zwingend eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Der Gesetzgeber stellt durch diesen Tatbestand sicher, dass unzutreffend in Anspruch genommene Absetzbeträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden.
Damit liegt im Beschwerdefall ein Fall der Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Zuerkennung von Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag Voraussetzung, dass für ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag besteht. Diese Judikatur ist gefestigt und eindeutig.
Da die zu lösende Rechtsfrage damit in ständiger Rechtsprechung geklärt ist und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht davon abweicht, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 6. Oktober 2025
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