Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2025 betreffend Rückforderungsbescheid vom 06.03.2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das am ***2*** geborene Kind ***3*** ***4*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Tochter des Beschwerdeführers, ***5***, habe am tt Jänner 2024 die Vollendung ihres 24. Lebensjahres erreicht. Sie habe zuvor im September 2022 das Bachelorstudium Humanmedizin an der Johannes Kepler Universität Linz erfolgreich abgeschlossen und im darauffolgenden Wintersemester 2022/2023, somit ab Oktober 2022, das daran anschließende Masterstudium Humanmedizin aufgenommen. Da für den Bezug der Familienbeihilfe für Studierende nach dem Familienlastenausgleichsgesetz grundsätzlich die Vollendung des 24. Lebensjahres die obere Altersgrenze darstelle, sei die Familienbeihilfe über diesen Zeitpunkt hinaus ausschließlich aufgrund der gesetzlichen COVID-Sonderbestimmungen (§ 2 Abs. 9 FLAG 1967) weiterhin gewährt worden. Diese Sonderregelung habe eine Verlängerung der Anspruchsdauer vorgesehen, sodass die Familienbeihilfe im Fall von ***5*** bis einschließlich September 2024 bezogen werden konnte.
Mit Bescheid vom 6. März 2025 habe die belangte Behörde die Rückforderung jener Beträge verfügt, die nach September 2024 zur Auszahlung gelangt waren, da nach ihrer Rechtsauffassung ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe bestünde. Gegen diesen Rückforderungsbescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass das Studium der Humanmedizin an der Johannes Kepler Universität Linz als "langes Studium" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 zu qualifizieren sei und daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehe. Zur Untermauerung dieses Standpunktes verwies er einerseits auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. September 2023, RV/5100562/2023, in dem das Humanmedizinstudium an der JKU als ein einheitliches, zwölf Semester umfassendes Studium angesehen worden war, und andererseits auf offizielle Informationen der Universität, in denen die gesamte Ausbildungsdauer mit zwölf Semestern angegeben werde. Auch legte er Schriftverkehr mit der Universität vor, aus dem hervor ginge, dass es sich beim Medizinstudium um ein "langes Studium" handle.
Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Februar 2024, Ro 2023/16/0020-6, ausdrücklich entschieden habe, dass Bachelor- und Masterstudien als eigenständige ordentliche Studien zu qualifizieren seien und daher nicht zu einem "langen Studium" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zusammengerechnet werden können. Da somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Verlängerung über den 24. Geburtstag hinaus nicht erfüllt seien, sei der Rückforderungsbescheid rechtmäßig ergangen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde daher ab.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, womit das Verfahren dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Die Tochter des Beschwerdeführers absolvierte an der Johannes Kepler Universität Linz zunächst das Bachelorstudium Humanmedizin, das sie im September 2022 erfolgreich abgeschlossen hat. Unmittelbar im Anschluss daran nahm sie mit Beginn des Wintersemesters 2022/2023, also im Oktober 2022, das daran anknüpfende Masterstudium Humanmedizin auf, welches gemäß Studienplan eine vorgesehene Studiendauer von sechs Semestern aufweist. Beide Studiengänge - Bachelor wie auch Master - sind nach dem Universitätsgesetz eigenständige ordentliche Studien mit jeweils eigenem Abschluss.
Am tt. Jänner 2024 vollendete die Tochter des Beschwerdeführers ihr 24. Lebensjahr. Da sich die Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierende grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres erschöpft, wurde die Familienbeihilfe nur aufgrund der gesetzlich vorgesehenen COVID-19-Sonderbestimmung (§ 2 Abs. 9 FLAG 1967) über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt. Diese Sonderregelung ermöglichte eine Verlängerung der Bezugsdauer um ein weiteres Semester, sodass die Auszahlung der Familienbeihilfe bis einschließlich September 2024 fortgesetzt wurde.
Nach Ablauf dieses durch die COVID-Regelung gedeckten Zeitraumes lagen keine weiteren gesetzlichen Anspruchsgrundlagen mehr vor. Daher wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Oktober 2024 eingestellt und hinsichtlich der danach bezogenen Beträge ein Rückforderungsbescheid durch die belangte Behörde erlassen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - insbesondere der Bestätigungen über den Abschluss des Bachelorstudiums sowie der Immatrikulationsnachweise für das anschließende Masterstudium - und anhand der Verwaltungsakte festgestellt werden. Diese Beweismittel sind schlüssig und wurden von keiner der Parteien in Zweifel gezogen. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Familienbeihilfe bis einschließlich September 2024 gewährt und die Rückforderung erst für die Zeit danach ausgesprochen wurde. Auch die von der Johannes-Kepler-Universität erteilten Auskünfte über den curricular vorgesehenen Gesamtaufbau des Humanmedizinstudiums, wonach sich eine Ausbildungsdauer von zwölf Semestern ergibt, sind in tatsächlicher Hinsicht zutreffend und daher als Beweismittel verwertbar. Gleichwohl kommt diesen universitären Informationen für die rechtliche Beurteilung nur eingeschränkte Bedeutung zu. Maßgeblich ist nicht, wie die Universität die Ausbildung strukturiert oder ob sie den Bachelor- und Masterteil als ein zusammenhängendes Curriculum beschreibt, sondern wie das Studienrecht und in weiterer Folge das Familienlastenausgleichsgesetz diese Studienarten qualifizieren. Nach den zwingenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes handelt es sich bei Bachelor- und Masterstudien um jeweils eigenständige ordentliche Studien mit eigenem Abschluss und eigener Rechtsnatur. Dieser gesetzliche Befund kann durch curriculare Beschreibungen der Universität nicht relativiert oder aufgehoben werden. Die Information über die Gesamtdauer von zwölf Semestern ändert somit nichts daran, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Bachelor- und Masterstudium getrennt zu beurteilen sind und daher nicht zu einem "langen Studium" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zusammengerechnet werden können.
Aus rechtlicher Sicht ist voranzustellen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für Studierende grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres besteht (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967); eine darüberhinausgehende Verlängerung bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres kommt nur unter den in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG taxativ genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen in Betracht, insbesondere dann, wenn "die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt". Maßgeblich ist dabei - dem Wortlaut nach - Beginn und Dauer "des" konkret betriebenen Studiums (nicht eines Studienbündels).
Nach der für das Bundesfinanzgericht bindenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020) sind Bachelor- und Masterstudien als eigenständige ordentliche Studienarten zu qualifizieren; § 2 Abs. 1 lit. j FLAG stellt auf das jeweils ausgeübte Studium ab. Eine Addition der Studiendauern eines vorangegangenen Bachelorstudiums und eines anschließenden Masterstudiums, um auf die Schwelle von mindestens zehn Semestern zu gelangen, ist damit ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof stützt diese Auslegung sowohl auf die studienrechtlichen Begriffsbestimmungen des Universitätsgesetzes ( § 51 Abs. 2 UG: ordentliche Studien sind u.a. Bachelor- und Masterstudien, jeweils mit eigener Zulassung und eigenem Abschluss) als auch auf die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, wonach die in lit. j vorgesehene Verlängerung jene besondere Situation adressiert, in der "dieses Studium" (singulär) mindestens zehn Semester dauert; dies ist typischerweise bei Diplomstudien, nicht aber im Bologna-Modell der Fall. Mit diesem Erkenntnis wurde im Übrigen das vom Beschwerdeführer zitierte BFG-Erkenntnis vom 4.9.2023, RV/5100562/2023, inhaltlich korrigiert.
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das: Die Tochter des Beschwerdeführers hat das Bachelorstudium Humanmedizin im September 2022 beendet und betreibt seit Oktober 2022 das Masterstudium Humanmedizin. Für die Frage eines verlängerten Anspruchs nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG ist allein auf das aktuell ausgeübte Studium - hier das Masterstudium - abzustellen. Dieses Masterstudium weist (für sich) keine gesetzliche Studiendauer von zehn oder mehr Semestern bis zum erstmöglichen Studienabschluss auf; die Zeiten des vorangegangenen Bachelorstudiums dürfen nach der zitierten Rechtsprechung nicht hinzugerechnet werden. Der Verlängerungstatbestand des "langen Studiums" ist daher nicht erfüllt.
Die pandemiebedingte Sonderregelung des § 2 Abs. 9 FLAG bewirkt - abweichend von den allgemeinen Alters- und Studiendauervorgaben des Abs. 1 - eine Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester bzw. um ein weiteres Ausbildungsjahr, wenn ein vor Erreichen der Altersgrenze begonnenes Studium infolge der COVID-19-Krise beeinträchtigt war. Diese Verlängerung ist auf die nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j insgesamt gewährte Anspruchsdauer bezogen; sie begründet keinen eigenständigen Anspruch über die - hier bereits ausgeschöpfte - Verlängerung hinaus. Da der Beschwerdeführer unstrittig bis einschließlich September 2024 (damit um ein Semester verlängert) Familienbeihilfe erhalten hat, besteht für die Zeit danach kein weiterer gesetzlicher Verlängerungstatbestand.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine ärztliche Berufsausübung sei erst nach Abschluss des Masterstudiums möglich und daher sei Bachelor und Master als Einheit zu sehen, verkennt dieses Argument die normative Anknüpfung an das Studienrecht: Der VwGH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die klare Trennung zwischen Bachelor- und Masterstudien im UG (jeweils eigene Zulassung, eigener Abschluss) auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG maßgeblich ist; der Umstand, dass die Berufszulassung in einem bestimmten Sektor erst nach dem Master eintritt, ändert an der studienrechtlichen Eigenständigkeit der Studien und an der fehlenden Zusammenrechenbarkeit nichts. Damit ist die gegenteilige, in RV/5100562/2023 vertretene Sichtweise durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung überholt.
Fehlt es nach Ausschöpfung der COVID-Verlängerung und mangels "langen Studiums" an einer tauglichen Anspruchsgrundlage für die Zeit nach September 2024, ist die Rückforderung objektivrechtlich gedeckt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG). Ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich; es handelt sich um eine objektive Erstattungspflicht.
Insgesamt ergibt sich - im Gleichlauf mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der systematischen Stellung der maßgeblichen Normen im FLAG und im UG -, dass das an der JKU im Bologna-Modell betriebene Studium der Humanmedizin (Bachelor + Master) nicht als "langes Studium" iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG qualifiziert werden kann, die pandemiebedingte Verlängerung bereits berücksichtigt wurde und der Rückforderungsbescheid rechtmäßig ergangen ist.
Auf den gegenständlichen Fall ist daher nicht die ältere BFG-Entscheidung, sondern die bindende höchstgerichtliche Klarstellung anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat dieser Rechtsprechung zu folgen. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf RV/5100562/2023 oder universitäre Auskünfte stützen; die Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres - abgesehen von der COVID-Verlängerung - steht nicht zu.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
m gegenständlichen Fall besteht jedoch eine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1.2.2024, Ro 2023/16/0020-6, ausdrücklich entschieden, dass Bachelor- und Masterstudien eigenständige Studien sind und nicht zu einem "langen Studium" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zusammengerechnet werden können. Diese Klarstellung bindet das Bundesfinanzgericht.
Da das vorliegende Erkenntnis des BFG exakt dieser Judikatur folgt und keine darüberhinausgehende ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig, weil weder eine Abweichung von der Rechtsprechung vorliegt, noch eine Rechtsprechungslücke oder Unklarheit besteht.
Linz, am 11. September 2025
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