Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Hans Blasina, die Richterin Mag. Monika Ahorn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Sabine Puntigam und Manfred Fiala in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. September 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 30. Juni 2023 betreffend Einkommensteuer 2017-2021 und Umsatzsteuer 2018-2021 sowie Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2017-2021 bzw. zur Umsatzsteuer 2018-2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Lydia Weber zu Recht erkannt:
I.1. Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatzsteuer 2018-2021 sowie zur Einkommensteuer 2019-2021 werden gemäß § 279 Abs 1 BAO aufgehoben.
I.2. Die Beschwerde über die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2017 und 2018 wird gemäß § 279 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
I.3. Die Beschwerde wird hinsichtlich Umsatzsteuer 2018-2021 und Einkommensteuer 2019-2021 gemäß § 261 Abs 2 BAO für gegenstandlos erklärt.
I.4. Die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 werden gemäß § 279 Abs 1 BAO derart abgeändert, dass die Feststellungen laut Tz 3 des Bp-Berichtes entfallen; jene der Tz 1 bleiben bis auf 109 Euro (2017) bestehen.Das Einkommen beträgt somit im Jahr 2017 39.372,65 Euro und im Jahr 2018 41.340,96 Euro.Die Einkommensteuer beträgt nach Anrechnung von Lohnsteuer und Rundung im Jahr 2017 2.697 Euro und im Jahr 2018 2.661 Euro.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Rahmen einer Außenprüfung beim Beschwerdeführer (Bf) waren drei Punkte strittig: (1.) vom Bf als Bürge getätigte Zahlungen; (2.) ob in einer Rechnung des Bf ohne Zahlungseingang die Steuerschuld kraft Rechnung entstanden ist; (3.) ob die Buchhaltung des Bf derart mangelhaft ist, dass dies einen Sicherheitszuschlag rechtfertigt.
Die Beschwerde wurde nach Fristverlängerungsantrag vom 21.7.2023 fristgerecht eingebracht und das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt. Auf die seitens der Abgabenbehörde am 6.3.2025 getätigte Vorlage ohne Beschwerdevorentscheidung veranlasste das Bundesfinanzgericht die Rückleitung gemäß § 281a BAO (BFG 13.3.2025, RV/7100715/2025). Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 25.3.2025 wurde am 31.3.2025 ein Vorlageantrag gestellt.
In der Sache wird von den Parteien vorgebracht:
(1.) Der Bf sei als Geschäftsführer und (teils mittelbarer, teils unmittelbarer) Gesellschafter mehrerer Gastronomie-GmbHs Haftungen für die Erfüllung von Absatzmengen eingegangen, die letztlich schlagend geworden sind. Diese Haftungsübernahmen stünden laut belangter Behörde im Zusammenhang mit seiner Gesellschafterstellung, weil die Notwendigkeit, Sicherheiten zu bieten, mit der Kapitalausstattung und damit einer societatis causa getroffenen Entscheidung zusammenhänge. Dem entgegnet der Bf, es sei alleinige Zuständigkeit des Geschäftsführers, Rabatte auszuverhandeln und in seinem ureigensten Interesse, Absatzziele zu erreichen und das operative Ergebnis zu optimieren, um seine Einkunftsquelle zu erhalten bzw auszubauen. Die im Jahr 2017 nicht anerkannte Zahlung von 109 Euro an den KSV betreffe die Lustbarkeitsabgabe, ihr liege somit ein gesetzlicher Haftungsgrund zugrunde. Seitens des Bundesfinanzgerichtes abverlangte Geschäftsführungsverträge und Aufstellungen über die vom Bf in dieser Funktion erzielten Entgelte ist der Bf nicht fristgerecht nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung wurde weiter vorgebracht, als monatliche Geschäftsführerbezüge aus allen Gesellschaften zusammen seien 5.000 Euro vorgesehen gewesen; erfolgsabhängige Boni seien beabsichtigt, aber nicht konkret vereinbart gewesen. Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Gegenrechnen mit allfälligen Verlusten aus Beteiligungen lagen nicht vor; soweit Haftungszahlungen als Einlage zu werten sind, erhöhen sie vorerst lediglich die Anschaffungskosten.
(2.) Zu einer Rechnung des Bf über 96.000 Euro brutto an die ***1*** KG (nachfolgend ***1a*** KG) bringt die belangte Behörde einerseits vor, sie entspreche nicht den formalen Rechnungsanforderungen des § 11 Abs 1 UStG, weil Art und Umfang der Leistung nicht hinreichend beschrieben seien und kommt andererseits zum Schluss, der Bf schulde die Umsatzsteuer daraus gemäß § 11 Abs 14 UStG, weil es sich um eine reine Gefälligkeitsrechnung handle. Die Rechnung sei nie beglichen worden, auch keine nachweislichen Eintreibungsmaßnahmen erfolgt, aber bei Konkurseröffnung des Leistungsempfängers der volle Rechnungsbetrag als Forderung angemeldet worden. Für behauptete Leistungen existierten keine aussagekräftigen Korrespondenzen oder Zeitaufzeichnungen, vorgelegte Unterlagen stammten nicht aus dem Leistungszeitraum laut Rechnung (1-5/2018). Die belangte Behörde führt weiters aus, der Bf sei in der KG Buchhalter gewesen und mit dem Geschäftsherrn ***2*** auch sonst geschäftlich und durch eine enge Freundschaft verbunden gewesen. Weder die Rechnung, noch Leistungsbeschreibung und vereinbarte Zahlungsziele hielten zudem einem Fremdvergleich stand. Angesichts des Naheverhältnisses wäre eine klare Dokumentation der Geschäftsbeziehung erforderlich gewesen. Der Bf erklärt in Schriftsätzen seine Leistungen betreffend "Konzepterstellung ***3*** Events Österreich", rechnet seinen Arbeitseinsatz (ca 220 Stunden) vor und bringt vor, die Markenrechte für "Heroes of ***3***" (50.000 Facebook-Likes) seien mit der Rechnung ebenfalls abgegolten. Einbringungsmaßnahmen seien nicht gesetzt worden, weil diese von Anfang an nicht erfolgversprechend erschienen seien. Zahlungsziele seien aufgeschoben worden, weil sich Veranstaltungen nicht wunschgemäß entwickelt hätten. Weiters angemerkt werde, dass die besagte Rechnung bei der ***1*** KG im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung (USO) nicht beanstandet worden sei. Es werde auch nicht näher ausgeführt, was mit der "Gefälligkeitsrechnung" verschleiert werden sollte. Es sei auch eine (vom Bf steuerlich erfasste) Teilzahlung im Rahmen des Konkurses erfolgt, somit hätten weder Masseverwalter noch Insolvenzgericht Zweifel am Leistungsaustausch gehabt. Soweit die belangte Behörde Belege als für den falschen Zeitraum erbracht werte, sei darauf hingewiesen, dass vor dem Leistungszeitraum gelegene Dokumente Beispiele darstellten und danach erfasste sich auf das Scandatum der ursprünglich schon in Papier vorhandenen Urkunden bezögen. In der mündlichen Verhandlung führte der als Zeuge einvernommene ***2*** aus, der Bf sei in der selben Branche (Eventmanagement ***11***) tätig und an ihn herangetreten, ob er die Organisation der bisher durch den Bf in Österreich etablierten Musikrichtung ***3*** übernehmen wolle. Man habe sich zusammengesetzt, die Social Media Rechte, Werte der Klicks, die künftige Profiterwartung und den seitens des Bf nötigen Arbeitseinsatz bewertet und sich für dieses Gesamtpaket auf ein Entgelt von 80.000 Euro geeinigt. Leider habe sich das Geschäft nach den ersten beiden im Rechnungszeitraum gelegenen Events nicht wunschgemäß entwickelt (Besucherzustrom, unerwartete Technikkosten), sodass der Zeuge in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und Konkurs anmelden musste. Der Bf habe ihn regelmäßig an die Zahlung erinnert und mangels solcher letztlich die Social Media Rechte bei sich behalten.
(3.) Eine Rechnung des Bf sei auf sein österreichisches Privatkonto beglichen worden, obwohl dieses nicht in der Rechnung aufscheine; Rechnungen der Monate 2-4/2017 auf sein deutsches Privatkonto, weil das Firmenkonto erst im April 2017 eröffnet worden sei. Sämtliche dieser Zahlungseingänge seien in der Buchhaltung enthalten. Zu weiteren Konten sei der Bf mehrfach aufgefordert worden, die Auszüge vorzulegen. Dem sei er nicht nachgekommen. Auch die Haftungszahlungen (1.) seien vom österreichischen Privatkonto aus getätigt worden. Die Vorlage der deutschen Kontoauszüge 2-4/2017 habe dem Prüfer bisher nicht bekannte betriebliche Überweisungen offenbart. Da es sich nicht um rein private Konten handle, die betrieblichen Zahlungsflüsse somit nicht vollständig offengelegt worden seien, bestehe der Verdacht weiterer betrieblicher Überweisungen auf die erwähnten Bankkonten. Dies rechtfertige einen Sicherheitszuschlag von jährlich 15.000 Euro + 3.000 Euro USt. Da auch eine Verprobung der Lebenshaltungskosten eine negative Differenz ergebe, sei der Sicherheitszuschlag gerechtfertigt. Der Bf führt dagegen aus, die - versehentliche - Zahlung einer Rechnung auf das österreichische Privatkonto sei irrtümlich erfolgt, weil der Geschäftspartner ***2*** als auch privater Freund auch die private Bankverbindung des Bf kenne. Da für die rein privat genutzten Konten (zum Teil Sparbücher der Tochter oder Konten zur Finanzierung der Hochzeit) keine Aufbewahrungspflichten bestünden, könnten auch keine Belege vorgelegt werden. Ein Teil der Konten sei außerdem bereits wieder geschlossen, wobei der Bf im Detail auf die einzelnen abverlangten Konten und ihre Verwendung eingeht. Sämtliche betrieblichen Zahlungen am strittigen deutschen Konto in 2-4/2017 seien in der Buchhaltung enthalten gewesen. Im Jahr 2017 sei der Bf außerdem Kleinunternehmer gewesen. Die Lebenshaltungskosten seien fehlerhaft ermittelt und könnten schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil es dazu kein Parteiengehör und keinerlei Vorhalt gegeben habe. Die Vermögensdeckungsrechnung wurde seitens der belangten Behörde wie folgt abgeschlossen: 2017 +565,02 Euro; 2018 -5.654,55 Euro; 2019 +13.419,97 Euro; 2020 +14.875,51 Euro; 2021 -6.073,23 Euro. Zum Jahr 2018 bringt der Bf im Schriftsatz vom 20.5.2025 vor, es fehlten das an den Mutterschutz anschließende Kinderbetreuungsgeld (10.031,74 Euro) und Geldgeschenke im Rahmen der Hochzeit (14.450 Euro). In der mündlichen Verhandlung wird erörtert, dass auch seitens der belangten Behörde nicht benannt werden könne, welche dem Prüfer bisher nicht bekannten betrieblichen Überweisungen sich aus den vorgelegten Auszügen von Privatkonten des Bf offenbart hätten und keine Schwarzumsätze ersichtlich seien sowie, dass die Zuschätzung gemessen am Umsatz zu hoch sei. Durch Darlehenszahlungen im Jahr 2018 sei das Minuns in der Vermögensrechnung aber deutlich höher.
Der Bf war einzeln zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaften ***4*** GmbH, ***5*** GmbH, ***6*** GmbH, ***7*** GmbH und ***8*** GmbH. Aus allen Gesellschaften zusammen waren Geschäftsführerbezüge von in Summe 5.000 Euro vereinbart. Für die vier erstgenannten Gesellschaften hat er als Geschäftsführer Bierlieferverträge abgeschlossen, die für garantierte Abnahmemengen Rabatte vorgesehen haben, die großteils als Darlehen von den Brauereien ausbezahlt wurden und im Rahmen der Einkäufe sukzessive getilgt hätten werden sollen. Der Bf war an sämtlichen Gesellschaften bei Vertragsabschluss beteiligt, und zwar an der ***4*** GmbH zu 70 %, an der ***5*** GmbH zu 60 %, an der ***6*** GmbH zu 51 %, und an der ***7*** GmbH mittelbar über eine 70 %-Beteiligung der ***8*** GmbH, an welcher der Bf 60 % hielt. Aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung heraus ist der Bf Haftungen bzw Bürgschaften für die aushaftenden Darlehen bzw Rabattvorschüsse gegenüber den Brauereien eingegangen. In weiterer Folge sind diese Haftungen teilweise schlagend geworden und führten beim Bf samt Nebenkosten zu Ausgaben in Höhe von 6.942,14 Euro im Jahr 2017 und von 7.053,13 Euro im Jahr 2018, die von der belangten Behörde nicht anerkannt worden sind. Ebenfalls von der belangten Behörde nicht anerkannt wurd im Jahr 2017 eine Zahlung an den KSV in Höhe von 109 Euro, die aus einer Forderung betreffend Lustbarkeitsabgabe stammte und dem Bf als Geschäftsführer (§ 9 BAO) auferlegt wurde.
Der Bf hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Musikeventmanagement das Segment "***3***" in Österreich etabliert und beabsichtigt, die damit zusammenhängenden Rechte an Social Media Plattformen an die ***1*** KG zu übertragen, deren Komplementär ***2*** war. Im Zusammenhang mit der Übertragung hat der Bf aufgrund seiner Kontakte und Erfahrungen erhebliche Arbeitszeit im Rahmen der Organisation einschlägiger Veranstaltungen an die ***1*** KG erbracht. Für das Gesamtpaket wurde ein Entgelt von 80.000 Euro vereinbart und für den Zeitraum 1-5/2018 eine entsprechende Rechnung zuzüglich USt seitens des Bf an die KG gelegt. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der KG kam es - von einer marginalen Teilzahlung im Konkurs abgesehen - zu keiner Zahlung an den Bf. Im Jahr der Leistung erfolgte die Besteuerung des Bf nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG).
Der Bf hatte mehrere private und mehrere betriebliche Bankkonten. Außerdem war er zeichnungsberechtigt auf Depots seiner minderjährigen Tochter und auf Konten von Gesellschaften als Geschäftsführer. Das Konto ***9*** wurde im Zeitraum 2-4/2017 privat und betrieblich genutzt; nach Eröffnung eines weiteren betrieblichen Kontos wurde es nur mehr privat genutzt. Auf das Privatkonto ***10*** erfolgte die Überweisung einer betrieblichen Einnahme durch seinen Geschäftsfreund ***2***, obwohl auf der Rechnung das betriebliche Konto des Bf ausgewiesen war. Sämtliche Zahlungen, die auf (teils) private Konten eingegangen sind, sind im Rechenwerk des Bf enthalten, die Buchhaltung ist vollständig.
Die Feststellungen zur Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung des Bf und zu den Bierlieferverträgen ergeben sich aus den entsprechenden Urkunden im Akt (Verträge, Firmenbuchauszüge). Die Feststellung, dass der Bf die Bierlieferverträge jeweils als Geschäftsführer abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass es zum laufenden Geschäft einer Gesellschaft gehört, die in der Gastronomie tätig ist und somit von den Aufgaben des Geschäftsführers erfasst ist. Die Feststellung, dass der Bf Haftungen im Zusammenhang mit den Bierlieferverträgen nicht als Geschäftsführer, sondern aus seiner Gesellschafterstellung heraus eingegangen ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
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"Die Kapitalausstattung und damit die Finanzierung einer Gesellschaft ist in der Regel Sache der Gesellschafter, nicht des Geschäftsführers."
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"Die Zahlungen des Bf im Zusammenhang mit den Haftungsrisiken erfolgten von seinem Privatkonto."
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"Das Argument des Bf, der Geschäftsführer habe ein eigenes Interesse daran, möglichst hohe Rabatte zu verhandeln, damit die Gesellschaft hohe Margen erwirtschaftet, kann nicht nachvollzogen werden. Weder rechtfertigt das Geschäftsführerhonorar von 1.000 Euro pro Gesellschaft, dass ein Geschäftsführer derartige Haftungen eingeht, noch gibt es Vereinbarungen über umsatz- oder gewinnabhängige Boni, die als Motiv für die persönliche Haftungsübernahme gesehen werden könnten."
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"Die wage Aussage des Bf, es seien Boni beabsichtigt gewesen, hält einer steuerlichen Beurteilung nicht stand, weil er als Gesellschafter wie ein Angehöriger zu sehen ist, womit nach ständiger Rechtsprechung ausdrückliche und klare Vereinbarungen erforderlich wären; solche wurden nicht vorgelegt und existieren somit nicht."
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"Letztlich würde ein Fremdgeschäftsführer keine Haftungsrisiken eingehen, die weit über seine Funktionsperiode hinaus wirken können und auf die er nach einer allfälligen Beendigung seiner Tätigkeit keinen Einfluss mehr hat."
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}Dass der Rechnung über 80.000 Euro, die seitens der belangten Behörde als Schein- oder Gefälligkeitsrechnung angesehen wurde, tatsächliche Leistungen zugrunde liegen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen des Bf und des Zeugen ***2*** sowie dessen glaubhafter Schilderung der Geschäftsbeziehung und der damit verbundenen vom Bf erbrachten Arbeitsleistungen. Auch, dass über die Tätigkeit wenige Unterlagen vorhanden sind, erschließt sich aus der gemeinsamen Arbeitsweise, die aufgrund der langjährigen Bekanntschaft weniger auf Formalitäten als auf gemeinsamen Gesprächen beruht hat.
Die Vollständigkeit der Buchhaltung ergibt sich daraus, dass auch jene Buchungen erfasst sind, die auf Privatkonten erfolgt sind und seitens der belangten Behörde bloß behauptet worden ist, in den Privatkonten seien bisher unbekannte betriebliche Buchungen aufgetaucht, ohne dass diese konkret festgestellt worden sind. Die zur Plausibilisierung herangezogene Vermögensdeckungsrechnung hat keine derartigen Verwerfungen ergeben, dass zusätzliche Schwarzeinnahmen vermutbar wären. Die Einschätzung, dass letztere nicht vorliegen, wird auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung geteilt. Letztlich ist auch die belangte Behörde in der Mehrzahl der Streitjahre zu einer positiven Vermögensdeckung gelangt (vgl OZ 73). Aus der Tatsache, dass der Bf die auf Privatkonten erfolgten Buchungen allesamt in der Buchhaltung erfasst hat und das Ausmaß der betrieblichen Verwendung dieser Konten plausibel dargelegt hat, fehlt seitens des erkennenden Senates jegliche Veranlassung, weitere betriebliche Eingänge auf privaten Konten zu vermuten.
Die Übernahme von Bürgschaften für eine GmbH ist in erster Linie Sache der Gesellschafter (VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer) Haftungen für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers übernehmen (VwGH 28.10.2010, 2007/15/0040; BFG 12.6.2015, RV/5100173/2012). Die Sicherung der Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist nur eine weitere Folge des primären Zwecks der Einlage, nämlich der Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft (VwGH 24. 1. 1990, 86/13/0162).
Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zu Gunsten des Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft können Werbungskosten sein, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war. Eine berufliche Veranlassung kann insbesondere im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen anzunehmen sein (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 16, Rz 220). Haftungsübernahmen im Rahmen des Abschlusses von Verträgen stellen jedoch keine Sanierungsmaßnahmen dar, sondern sind Teil der allgemeinen Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters.
Entscheidend für die Feststellung der beruflichen Veranlassung ist, aus welchen Motiven die Bürgschaft durch den Geschäftsführer eingegangen wurde. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung von Bedeutung (BFG 21.02.2025, RV/7103204/2023).
Wie bereits beweiswürdigend und in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine betriebliche Veranlassung seitens des Bf für die Haftungsübernahmen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die ständige Rechtsprechung des VwGH nur auf Fälle anwendbar sein soll, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer seiner wirtschaftlich strauchelnden Gesellschaft Sicherheiten bietet; auch bei der anfänglichen oder laufenden Kapitalausstattung bestehen die selben im Beteiligungsverhältnis gelegenen Motive, jene Rahmenbedingungen zu schaffen, die für einen sicheren Fortbestand des operativen Geschäftes erforderlich sind. Dies gilt auch im alienaren Fall, dass von mehreren Gesellschaftern nur einer Haftungen eingeht.
Bei der Haftung des Geschäftsführers für Lustbarkeitsabgabe handelt es sich um eine gesetzliche Haftung ( § 9 BAO). Zahlungen des Geschäftsführers einer GmbH aufgrund einer Inanspruchnahme als Haftender für Abgaben stehen mit einer (allfälligen) Funktion als Gesellschafter in keinem Zusammenhang. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass solche Haftungsinanspruchnahmen auch Geschäftsführer von Gesellschaften treffen können, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind (VwGH 22.5.2014, 2010/15/0211; VwGH 30.5.2001, 95/13/0288). Ausschlaggebend ist nicht nur, dass der Haftungspflichtige im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit seine Pflichten verletzt hat, sondern auch, dass das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und nicht einer privaten Verhaltenskomponente entspringt (VwGH 30.5.2001, 95/13/0288). Eine private Veranlassung liegt auch vor, wenn das zur gesetzlichen Haftungsinanspruchnahme führende Fehlverhalten der Gesellschaftersphäre zuzurechnen ist (VwGH 22.5.2014, 2010/15/0211). Anhaltspunkte für ein in der Privatsphäre begründetes Verhalten des Bf, das dazu geführt hat, dass die Abgaben nicht vorrangig abgeführt wurden, sind für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag (§ 12 Abs 14 UStG).
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die von der belangten Behörde angenommene Steuerschuld kraft Rechnung aus unberechtigtem Steuerausweis liegen nicht vor. Der Bf hat unzweifelhaft eine Leistung als Unternehmer ausgeführt.
Voraussetzung für eine Schätzung ist, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann ( § 184 Abs 1 BAO); insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind ( § 184 Abs 2 BAO).
Die belangte Behörde hat den Bf aufgefordert, zehn niederländische Konten vorzulegen; zu allen diesen Konten ist er der Aufforderung derart nachgekommen, dass er Kontostände zu den Jahresenden übermittelt hat, woraus hervorgeht, dass auf diesen Konten keine bzw nur geringfügige Umsätze erfolgt sind. Weiters hat er über deren privaten (bzw. aus der Zeichnungsberechtigung zu anderen Gesellschaften herrührenden) Zweck aufgeklärt. Ebenso aufgeklärt wurden zwei abverlangte Konten bei der BNP Parisbas (Depot der Tochter). Ausreichend aufgeklärt wurde für den erkennenden Senat auch, dass jene beiden privaten Konten, auf denen fallweise betriebliche Buchungen erfolgt sind, von den offengelegten Zeiträumen abgesehen keine weiteren betrieblichen Buchungen enthalten.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen ( § 184 Abs 3 BAO).
Die Buchhaltung hat sich als vollständig erwiesen. Hätte die Behörde entsprechend massive Zweifel zu den nicht vorgelegten Bankkonten gehabt, wäre sie nach § 9 KontRegG vorgegangen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die nicht vorgelegten Aufzeichnungen nicht im Zusammenhang mit seiner Einkünfteerzielung stehen und daher nicht den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften der BAO unterliegen.
Eine Schätzungsbefugnis besteht somit nicht. Davon abgesehen ist der von der belangten Behörde verhängte Sicherheitszuschlag weder mit den behaupteten formellen Mängeln in Relation gesetzt worden, noch steht er in einem Verhältnis zu den Umsätzen oder zu den Berechnungen zur Vermögensdeckung. Die Höhe des Sicherheitszuschlages erfolgte ohne jegliche Begründung, ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar und damit willkürlich.
Soweit die neu hervorgekommenen Tatsachen zu keinen anderslautenden Bescheiden geführt haben, war bereits die Wiederaufnahme nicht zulässig. Für die Jahre 2017 und 2018 ist der gesellschaftliche Charakter der strittigen Betriebsausgaben erst im Zuge der Außenprüfung für die belangte Behörde neu hervorgekommen. Dies führte zu betraglich bedeutenden Änderungen (6.942,14 Euro bzw 7.053,13 Euro Erhöhung der Bemessungsgrundlage), weshalb der Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber der Rechtsbeständigkeit einzuräumen war.
Aufgrund der vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen ergeben sich gegenüber den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden folgende Änderungen in der Bemessungsgrundlage:
| Beträge in Euro | 2017 | 2018 |
| Einkommen lt. Bescheid | 57.481,65 | 56.340,96 |
| Tz 1: Haftung Lustbarkeitsabgabe | -109,00 | |
| Tz 3: Sicherheitszuschlag | -18.000,00 | -15.000,00 |
| Einkommen lt. BFG | 39.372,65 | 41.340,96 |
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 2. Dezember 2025
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