Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. November 2018 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***2*** für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018, Ordnungsnummer ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Zeitraum 2015 bis 2018 fanden regelmäßige Überprüfungen von Seiten des Finanzamtes statt, ob dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe zusteht.
Mit Schriftsatz vom 7. September 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, es gehe ***2*** im Moment nicht gut, wolle aber unbedingt weiterstudieren, brauche nur etwas mehr Zeit (und Behandlung, die sie auch erhalte). Zudem übermittelte er die Fachärztliche Stellungnahme von Dr. ***6*** vom 1. September 2018.
Mit Vorhalt vom 18. September 2018 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer eine Abmeldebestätigung vom Studium Business & Management und eine ärztliche Bestätigung seit wann bei ***2*** die Krankheit besteht bzw. seit wann sie aufgrund der Krankheit nicht mehr studieren konnte sowie einen Studienerfolgsnachweis bzw. einen Nachweis über alle abgelegten Prüfungen ab dem Wintersemester 16/17 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 12. November 2018 übermittelte der Bf die angeforderten Unterlagen (mit Ausnahme der Abmeldebestätigung) und teilte mit, dass laut Ärztin im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht die bereits übermittelte fachärztliche Stellungnahme vom 1. September 2018 ausreichend sei. Da aber gefragt worden sei, seit wann ***2*** diese Krankheitssymptome habe bzw. seit wann ihr Studienerfolg dadurch beeinträchtigt gewesen sei, werde eine Stellungnahme der Ärztin vom 8. Oktober 2018 übermittelt, welche die Diagnose (in codierter Form) sowie ein von ihr angegebenes "Anfangsdatum" enthalte.
Mit Bescheid vom 14. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Rückforderung der Familienbeihilfe in Höhe von 1.962,60 Euro und des Kinderabsetzbetrages in Höhe von 700,80 Euro aufgefordert. Als Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht mehr vorliegt, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt hat. Da die Tochter des Beschwerdeführers, ***2***, das Studium nach dem vierten Semester gewechselt habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Am 17. Dezember 2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. November 2018 ein und führt dabei aus, dass die Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 2 StudFG so anzuwenden ist, dass eine Verlängerung der Studienzeit durch Krankheit bei der Berechnung der Studienzeit nicht zu berücksichtigten ist, da ***2*** an einer psychischen Erkrankung leidet. Die seit längerer Zeit bestehende Erkrankung sei erst 2018 entdeckt worden. Die Tochter habe durch ihre Erkrankung in jedem Semester mindestens drei Monate an Studienzeit verloren. Auch ihr Studienwechsel sei auf die Erkrankung zurückzuführen, somit unverschuldet und nicht als Wechsel nach dem dritten Semester iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG zu qualifizieren.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer in Beantwortung des Vorhalts des Finanzamts vom 29. Mai 2019 in verlängerter Frist die angeforderte Bestätigung des ***3*** über die Studienzeit von ***2***. Ebenso wurde mitgeteilt, dass die Tochter in ihrem Studium an der Universität erfolgreich sei, seitdem ihre psychische Erkrankung erkannt worden sei und sie regelmäßig Therapien erhalte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juli 2019 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 als unbegründet ab und führte als Begründung aus, dass ***2*** laut ärztlicher Bestätigung vom 1. September 2018 erst seit September 2018 in Behandlung ist und für die Verlängerung der Studienzeit eine Studienbehinderung von mindestens drei Monaten durchgehend notwendig ist. Da die Studienbehinderung jedoch erst nach Beendigung des Studiums aufgetreten ist, kann keine Studienbehinderung vorliegen.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 22. August 2019 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Er bringt vor, dass § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht auf den Beginn der Behandlung der Erkrankung, sondern auf den Beginn und die Dauer des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses abstellt. Eine psychische Erkrankung entwickle sich progressiv über Jahre hinweg und habe bereits während des Studiums bestanden.
Mit Vorlagebericht vom 25. November 2019 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Tochter des Beschwerdeführers, ***2***, absolvierte am 20. August 2015 die Matura an der ***4***.
Am 5. Oktober 2015 nahm sie das Studium Business & Management am ***3*** auf. Am 8. Juni 2017 brach sie das Studium am ***3*** ab. Insgesamt erreichte sie 33,5 ECTS.
Mit 2. Oktober 2017 nahm sie das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics an der ***Universität*** auf.
Am 1. September 2018 erstellte Dr. ***6***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eine fachärztliche Stellungnahme, die besagt, dass bei ***2*** eine Erkrankung besteht, aufgrund derer sie seit Längerem nicht in der Lage ist, ihr Studium erfolgreich zu absolvieren. Neben einer Stabilisierung durch die nötige Behandlung empfiehlt sie eine Weiterführung des Studiums. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 bestätigt die Fachärztin, dass sie die Diagnose (ICD10: F41.3, F50.2, F60.3) im Jahr 2017 gestellt hat und ***2*** seit 8. September 2017 bei ihr in Behandlung ist.
Nachdem die psychische Erkrankung der Tochter erkannt wurde und sie regelmäßig Therapien erhielt, war sie in ihrem Studium an der Universität erfolgreich.
Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag wurde zunächst bis Juni 2018 gewährt. Für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 wurde die Familienbeihilfe zurückgefordert. Nach einer Wartezeit von zwei Semestern wurde ab Oktober 2018 die Familienbeihilfe aufgrund ihres Studiums an der Universität wieder gewährt.
Der oben festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die psychische Erkrankung der Tochter die Fortsetzung des Studiums am ***3*** erschwert hätte und ihr Studium auch schon vor der im September 2017 gestellten Diagnose behindert hat, wird nicht in Zweifel gezogen. Es wird auch nicht angezweifelt, dass sie aufgrund regelmäßiger Therapien in ihrem Studium an der Universität erfolgreich war. Von der Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugeneinvernahme seiner Tochter konnte daher abgesehen werden.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für bestimmte volljährige Kinder.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag in näher festgelegter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. […] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. […]
Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StudFG liegt kein schädlicher Studienwechsel vor, wenn der Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde.
Gemäß § 17 Abs 3 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Die Tochter des Beschwerdeführers brach im Juni 2017 das im Oktober 2015 begonnene Bachelorstudium "Business & Management" am ***3*** ab. Im Oktober 2017 begann sie das Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics" an der Universität.
Es liegt somit ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester vor.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert wird und daher die Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 2 StudFG so anzuwenden ist, dass eine Verlängerung der Studienzeit durch Krankheit bei der Berechnung der Studienzeit nicht zu berücksichtigen ist, ist nicht zu folgen.
Diese Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 betrifft die Voraussetzungen für die Verlängerung der Studienzeit. Dadurch soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn Studierende einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (laut Studienvorschrift vorgesehene Studienzeit einschließlich Toleranzsemester) absolvieren konnten. Da es im gegenständlichen Fall nicht um die Verlängerung der Studienzeit geht, kommt diese Bestimmung nicht zum Tragen. Für den hier zu beurteilenden Fall eines Studienwechsels bestimmt § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ausdrücklich, dass die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 iVm § 17 Abs 1 Z 2 StudFG und § 17 Abs 3 StudFG führt ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester dazu, dass für das neue Studium für so viele Semester keine Familienbeihilfe zusteht, als das vorangegangene Studium gedauert hat, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium die Wartezeit verkürzen.
Ein schädlicher Studienwechsel liegt nach § 17 Abs 2 StudFG nicht vor, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071).
Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlangt der Gesetzgeber laut Rechtsprechung des VwGH einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiele nennt der VwGH hier eine gravierende Handverletzung, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium (VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071).
Davon, dass ein Studienwechsel durch eine psychische Erkrankung iSd § 17 Abs 2 StudFG "zwingend herbeigeführt" wurde, kann nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die der Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn die Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071).
Wie im Sachverhalt dargestellt und aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. ***6*** vom 1. September 2018 hervorgeht, leidet die Tochter des Beschwerdeführers an einer psychischen Erkrankung.
Das Bundesfinanzgericht kann keinen qualifizierten Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und dem Studienwechsel erkennen, da das neu aufgenommene Studium Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics an der Universität dieselben Eigenschaften und Fähigkeiten erfordert wie das zuvor betriebene Studium Business & Management am ***3*** und ein Studienwechsel nur dann zwingend herbeigeführt worden wäre, wenn die psychische Krankheit der Tochter des Beschwerdeführers nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des betriebenen Studiums unmöglich gemacht hätte. Aufgrund derselben erforderlichen Fähigkeiten der beiden Studien kann keine Kausalität festgestellt werden. Die Erzielung des Studienerfolges im neuen Studium ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts auf die gleichzeitig begonnene Behandlung der Erkrankung mit regelmäßigen Therapien und nicht auf den Studienwechsel zurückzuführen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das BFG folgt der zitierten Rechtsprechung des VwGH und ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 28. April 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden