Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vertreten durch V, vom 09.07.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.06.2024, Steuernummer x, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 07.06.2024 durch seinen steuerlichen Vertreter "eine Ratenzahlung gemäß § 212 BAO für den derzeitigen Abgabenrückstand zuz. noch fälliger E-VZ lt. Herabsetzungsantrag" in Form von acht monatlichen Ratenzahlungen à 6.500 €, beginnend mit 20.06.2024 und einer Restzahlung in der Höhe von 21.293,50 €.Es bestehe aufgrund von Investitionen und Instandhaltungen im Privatbereich ein kurzfristiger Liquiditätsengpass. Die Einbringlichkeit sei nicht gefährdet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2024 wies das Finanzamt das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 09.07.2024 wiederholte der steuerliche Vertreter des Bf. das Vorbringen und wies darauf hin, dass die erste Rate in der Höhe von 6.500 € fristgerecht bezahlt worden sei.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Der Bf. beantragte daraufhin am 12.08.2024, die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzqericht vorzulegen.
Mit dem Bericht vom 30.09.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundefinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Derzeit besteht am Abgabenkonto kein Rückstand (Buchungsabfrage Abgabenkonto StNr. x vom 30.10.2025).
Das Zahlungserleichterungsansuchen wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf. am 07.06.2024 elektronisch eingebracht. Im Antrag wurden monatliche Ratenzahlungen, beginnend mit 20.06.2024, beantragt. Letzter Zahlungstermin war laut Antrag der 20.02.2025.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises ( § 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (zB VwGH 18.06.1993, 91/17/0041, 04.09.2008, 2007/17/0118, 26.11.2014, 2012/13/0114). Werden Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrags bewilligt, so nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (VwGH 17.06.1992, 91/13/0243).
Zahlungserleichterungsansuchen sind - sofern keine Formalerledigung zu erfolgen hat -, als gegenstandslos abzuweisen, wenn sie nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden (siehe Ritz, BAO8, § 212, Tz 1 und die dort zitierte Judikatur, u.a. VwGH 24.03.2009, 2006/13/0149),Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf daher über den beantragten zeitlichen Rahmen nicht hinausgehen, weil im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Im vorliegenden Fall war der begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bereits abgelaufen. Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) zu prüfen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 30. Oktober 2025
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