Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 28. Dezember 2022 gegen den Bescheid des ***17******FA*** vom 23. November 2022 betreffend Einkommensteuer 2021, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Aus der Grunddatenverwaltung des Finanzamtes geht hervor, dass der Beschwerdeführer (kurz Bf.) seit 2002 mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens steuerlich erfasst ist. Die aus dieser Tätigkeit seit 2011 zur Einkommensteuer veranlagten Einkünften aus Gewerbebetrieb stellen sich wie folgt dar:
| Jahr | Einkünfte laut ESt-Bescheid |
| 2011 | 8.318,88 € |
| 2012 | 12.209,42 € |
| 2013 | 14.000,00 € |
| 2014 | 14.500,00 € |
| 2015 | 6.340,99 € |
| 2016 | 2.967,64 € |
| 2017 | -8.750,28 € |
| 2018 | - 61,72 € |
| 2019 | -186,30 € |
| 2020 | -12.754,53 € |
Daneben bezog der Bf. bis 2016 Einkünfte aus seiner nichtselbständigen Arbeit und danach Pensionseinkünfte.
In der Datenbank des Finanzamtes finden sich betreffend den Bf. und den zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmten KFZ folgende Einträge:
| ***3*** | ***4*** |
| Antragsteller | Besitzer |
| ***5*** | |
| ***6*** | ***7*** |
| Antragsteller | Besitzer |
| Angemeldet am | ***8*** |
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 23. November 2022 wurde die Abgabe für das Jahr 2021 neben Einkünften aus unselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung von im Schätzungsweg ermittelten Einkünften aus Gewerbebetrieb von € 5.000,00 mit einem Betrag von € 1.862,00 € festgesetzt und begründend auf die zum Umsatzsteuerbescheid 2021 erfolgten Ausführungen verwiesen, wonach die Umsätze unter Anwendung eines Sicherheitszuschlages mit € 15.000,00 ermittelt und ausgehend davon das Betriebsergebnis mangels Abgabe von Steuererklärungen mit € 5.000,00 geschätzt worden seien.
In der am 28.12.2022 eingelangten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 ersuchte der Bf. um Veranlagung laut der beigelegten Steuererklärung. Darin erklärte er folgende Betriebseinnahmen und Aufwendungen:
Kennzahl 9040 (Erträge): € 1.769,00Kennzahl 9090 (übrige Erträge): € 1.412,25Kennzahl 9170 (KFZ-Kosten): € 8.995,99Kennzahl 9225 (Versicherungen): € 3.250,98Kennzahl 9230 (Übrige Aufwendungen): € 3.567,59
Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.4.2024 keine Folge und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr außer Acht gelassen und Sonderausgaben (Versicherungen) von € 3.250,98 anerkannt wurden. In der Begründung führte das Finanzamt aus:
"…Von Ihnen werden seit 2017 kontinuierlich Verluste erklärt. Da der Vorhalt bezüglich Liebhabereiprüfung vom 10. Oktober 2023 nicht fristgerecht zum 17. November beantwortet wurde und uns keine positive Prognoserechnung vorgelegt wurde, ist Ihr Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der LVO zur Liebhaberei zu erklären… Im Übrigen sprechen im vorliegenden Fall auch der geringe Umfang der Betätigung und deren sonstigen Begleitumstände (keine bekannten Werbemaßnahmen; kein Internetauftritt; keine auffindbare Telefonnummer; abgenutztes Fahrzeug, welches regelmäßig hohe Reparaturkosten verursacht) gegen eine erwerbswirtschaftliche Ausübung der Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung. Da diese Betätigung aber auch keinen Totalgewinn innerhalb eines überschaubaren (absehbaren) Zeitraums gemäß § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung (mehr) erwarten lässt, ist sie als objektiv nicht ertragsfähig und daher als Liebhaberei anzusehen. Auf den seit 2017 erzielten Totalverlust in Höhe von gerundet 50.000€, die seit 2017 ununterbrochen angefallenen Verluste und die stagnierenden Einnahmen von zuletzt gerundet 10.000€ pro Jahr bei unüblich hohen KFZ-Kosten wird in diesem Zusammenhang noch einmal hingewiesen. Die Lebenserfahrung weist jedenfalls nicht darauf hin, dass die Tätigkeit mit diesem Alter (***9***) nachhaltig wieder gewinnbringend ausgeführt werden kann. Das zuständige Finanzamt hat die Verluste über einen längeren Zeitraum hin akzeptiert (2017 bis 2020 - 4 Jahre); es wäre also daran gelegen, die Tätigkeit so zu gestalten, dass nicht weitere Verluste entstehen hätten können. Mit Hilfe der Pensionsbezüge wurde allerdings die Tätigkeit fortgeführt, obwohl durch langjährige Erfahrung in diesem Bereich bewusst sein musste, dass das Erzielen eines Gesamtgewinnes nicht mehr möglich sein werde… Die Beiträge zur Pflichtversicherung wurden als Sonderausgaben berücksichtigt…"
Am 24.4.2024 langte ein Vorlageantrag beim Finanzamt ein, der - auszugsweise - folgende Erläuterungen enthielt:
"…Ungeplante UmständeUnerwartete Umstände sind bei der Liebhabereibeurteilung außer Acht zu lassen, wobei die COVID-19-Pandemie jedenfalls als solch eine Unwägbarkeit anzusehen ist (Rz 19). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde die Prognoserechnung entsprechend adaptiert und erhöht sich so das Ergebnis um jeweils 5.600 € für die Jahre 2020 und 2021. Ebensowenig kann es für die Liebhabereibeurteilung maßgeblich sein, ob ein Zuschuss vom Gesetzgeber als steuerfrei eingestuft wird, wie diese bspw. beim Unternehmerlohn beim Fixkostenzuschuss der Fall war. Diese auch in der Erklärung angeführten Zuschüsse erhöhen den maßgeblichen Umsatz um 16.504,52 €. Bereits Jahre davor im April 2017 ist Herr ***10*** an Krebs erkrankt und war dadurch auch einige Monate berufsunfähig. Diese Situation hat sich auch noch bis Anfang des Jahres 2018 weitergezogen. Auch bei einer Krebserkrankung handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, welcher zu einer Korrektur von 7.000 € It. beiliegender Prognoserechnung führt…
Unternehmerische AnstrengungenDer erwartete Umsatz 2023 von rund EUR 11.100 kann durch die Anschaffung eines neuen Kartenlesegeräts für alle gängigen Bankomat- und Kreditkarten sowie eine Fokussierung der Einsatzzeiten auf besonders umsatzstarke Tage einmalig um etwa 20-25% gesteigert werden und entwickelt sich in weiterer Folge inflationsangepasst. Die Instandhaltungen sind 2023 aufgrund des am Ende seiner Lebensdauer angekommenen Firmen-KFZ relativ hoch und können durch die Ersatzanschaffung 2024 deutlich gesenkt werden. Ebenso sinken aufgrund des geringeren Verbrauchs die Treibstoffkosten sowie aufgrund der geringeren PS-Zahl die Kosten für die KFZ-Versicherung. Demgegenüber steht die Abschreibung als zusätzlicher Aufwand. Bis Mitte 2024 sind noch relativ hohe Nachzahlungen an die SVS zu erwarten. Hierbei handelt es sich jedoch um Altrückstände aus Jahren, die bereits als betrieblich eingestuft wurden und die somit selbst bei ex nunc Einstufung als Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig wären…
Zur Höhe der Benzinkosten relativ zu den Umsätzen im Jahr 2021 ist zu sagen, dass die Umsätze insbesondere in der Coronazeit aufgrund des Ausfalls massiv eingebrochen sind und es gleichzeitig aufgrund zu weniger Taxi-Stellplätze und fehlendem, weil bei diesen Umsätzen nicht rentablem, Funk zu erhöhten Leerfahrten gekommen ist. In Zukunft ist durch normalisiertes Fahrgastaufkommen sowie Reduktion des Treibstoffverbrauchs aufgrund des neuen Fahrzeugs eine Normalisierung des Umsatz/Treibstoff-Verhältnisses zu erwarten.
LebensalterDa in der Bescheidbegründung auf das Lebensalter explizit hingewiesen wird, ist diesem Punkt zu entgegen, dass Herr ***11*** derzeit 69 Jahre alt) über keinerlei Einschränkungen verfügt, die die Ausübung des Gewerbes unmöglich machen würden. Auch kann die Tätigkeit bis zum Zeitpunkt in der Prognoserechnung (2027, dann 73 Jahre alt) unverändert fortgeführt werden.
MarktauftrittVom Finanzamt wird weiters angeführt, dass die Betätigung nicht unternehmerisch sei, da keine Werbemaßnahmen, Internetauftritt udgl. vorzufinden seien. Herr ***10*** ist telefonisch zu erreichen und verteilt zum Zweck der Kundengewinnung auch regelmäßig Visitenkarten (siehe anbei), die ihm auch eine Vielzahl an Stammkunden bescheren. Unter der Bezeichnung ***12*** sind seine Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) auch im Internet auffindbar…"
Abschließend beantragte der Bf., die Einkommensteuer 2021 wie ursprünglich eingereicht neu festzusetzen, da laut der unten dargestellten Prognoserechnung bereits im Jahr 2027 ein Gesamtüberschuss zu erwarten sei.
Übermittelte Prognoserechnung:
| IST-Werte | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
| Umsatzerlöse | 2.434,60 | 9.494,80 | 11.214,00 | 3.084,60 | 1.769,00 | 9.369,34 | 11.933,59 |
| Covid-Förderungensteuerpflichtig | 1.412,25 | ||||||
| SVS | -5.014,19 | -1.000,00 | -1.000,00 | -7.137,34 | -3.250,98 | -6.634,09 | -7.216,41 |
| Abschreibung | |||||||
| Kammerumlage | -90,00 | ||||||
| Instandhaltung |
| PROGNOSE | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 |
| Umsatzerlöse | 14.600,00 | 15.000,00 | 15.400,00 | 15.800,00 |
| Covid-Förd.steuerpflichtig | ||||
| SVS | -3.620,00 | -1.500,00 | -1.500,00 | -1.500,00 |
| Abschreibung | -2.000,00 | -2.000,00 | -2.000,00 | -2.000,00 |
| Kammerumlage | -90,00 | -90,00 | -90,00 | -90,00 |
| Instandhaltung | -500,00 | -510,00 | -520,00 | -530,00 |
| Treibstoff | -2.190,00 | -2.240,00 | -2.300,00 | -2.360,00 |
| Versicherung PKW |
Mit Vorlagebericht vom 2.7.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und dazu wie folgt Stellung genommen:
"Es liegt auch nach Vorlage der Prognoserechnung Liebhaberei vor. Die in der Prognoserechnung angeführten Maßnahmen sind - soweit ersichtlich - noch nicht durchgeführt worden. Insbesondere ist nach wie vor kein neues Auto angeschafft worden. Die werblichen Maßnahmen sind als de facto nicht werbewirksam zu betrachten (kein eigener Internetauftritt, keine sonstige Präsentation) …"
Wie aus der Veranlagungsdatenbank des Finanzamtes hervorgeht, stellte das Finanzamt in der betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Folgejahr 2022 ergangenen Beschwerdevorentscheidung klar, dass aufgrund der nunmehr vorgelegten Prognoserechnung eine neuerliche Bewertung des Sachverhaltes vorzunehmen und bei dem Taxibetrieb - analog zur erfolgten umsatzsteuerlichen Beurteilung - von einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO auszugehen sei.
Im Gefolge des von der Richterin des BFG am 8.7.2025 mit der steuerlichen Vertretung des Bf. unter ausführlicher Erläuterung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage geführten Telefonates übermittelte diese folgende, adaptierte Prognoserechnung:
| IST-Werte | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
| Umsatzerlöse | 2.434,60 | 9.494,80 | 11.214,00 | 3.084,60 | 1.769,00 | 9.369,34 | 11.933,59 |
| Covid-Förd. steuerpflichtig | 1.412,25 | ||||||
| Kammerumlage | -300,00 | -150,00 | |||||
| Instandhaltung | -814,40 | -213,81 | -2.135,79 | -1.458,71 | -4.193,06 | -4.221,64 | -3.751,58 |
| Privat (40% Instandhaltung) | 583,48 | 1.677,22 | 1.688,66 |
| PROGNOSE | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 |
| Umsatzerlöse | 14.600,00 | 15.000,00 | 15.400,00 | 15.800,00 |
| Abschreibung | -2.000,00 | -2.000,00 | -2.000,00 | -2.000,00 |
| Kammerumlage | -90,00 | -90,00 | -90,00 | -90,00 |
| Instandhaltung | -500,00 | -510,00 | -520,00 | -530,00 |
| Treibstoff | -2.190,00 | -2.240,00 | -2.300,00 | -2.360,00 |
| Versicherung PKW | -700,00 | -720,00 | -740,00 | -760,00 |
| Betriebsversicherung | -660,00 | -680,00 | -700,00 |
Dazu wurde erläuternd ausgeführt, Ursache für die erzielten Verluste 2017 sei der monatelange Ausfall des Bf. aufgrund seiner Krebserkrankung bzw. Behandlungen. Anfang 2018 habe sich der Bf. noch weiterhin in Rehab befunden und sei somit berufsunfähig gewesen. Die Fixkosten wie z.B. Garagenmiete seien trotz dessen angefallen. Die 2020 und 2021 als Umsatzentschädigung erhaltenen COVID-Zuschüsse, hätten den tatsächlichen Umsatzausfall jedoch nicht zu decken vermocht. Die 2021 angefallenen Instandhaltungskosten seien primär durch den Motorschaden des ***13*** entstanden. Die Reparatur habe sich erst im Laufe des Jahres als teurer als ursprünglich geplant erwiesen. Zudem seien in Corona-Zeiten höhere Treibstoffkosten in Relation zum Umsatz angefallen, da es aufgrund des Lockdowns kaum Personenbeförderungen gab und viele Leerfahrten auf der Suche nach Kunden angefallen seien. Die Treibstoffkosten seien daher im Rahmen der Prognoserechnung auf max. 40% der Umsätze gekürzt worden. Für die Instandhaltungskosten sei ein Privatanteil von 40% ausgeschieden worden. Ende 2023 habe der Bf. einen reparaturbedürftigen ***14*** (Bj. 2017) gekauft und anschließend selbst repariert, um die Instandhaltungskosten so gering wie möglich zu halten. Das Fahrzeug sei erst 2024 fertiggestellt und erst in der zweiten Jahreshälfte 2024 mit der Abschreibung begonnen worden. Ein vergleichbares Fahrzeug (selbes Bj., mit ungefähr gleich viel gefahrenen km) werde auf Verkaufsplattformen zu einem höheren Preis gehandelt, als der Bf. für die Anschaffung inklusive Reparaturen bezahlt habe. Dies spreche für sein wirtschaftliches Denken bzw. Handeln. Es sei ein moderneres neueres Fahrzeug angeschafft worden, um mehr Kunden zu gewinnen und den Treibstoffverbrauch zu reduzieren. Der ab 2024 genutzte ***14*** weise einen deutlich geringeren Treibstoffverbrauch als der bis dahin gefahrene ***13***. Die Zahlungen an die SVS schienen in der Prognoserechnung deshalb nicht auf, da diese als Sonderausgabe (Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. freiwillige Weiterversicherungen) berücksichtigt würden.
Die adaptierte Prognoserechnung samt Begleitausführungen wurde dem Finanzamt mit Beschluss vom 11.7.2025 zur Kenntnis gebracht.
Dem Ergebnis der Internetrecherche des BFG zufolge ist das Taxiunternehmen des Bf. auf der homepage der Wirtschaftskammer Österreich (vgl. https://www.wko.at) unter "Beförderungsgewerbe" erfasst. Außerdem präsentiert sich der Taxibetrieb auf der firmeneigenen Website ***16*** samt bezughabenden Fotos. Im Internet findet sich das Unternehmen außerdem unter der Bezeichnung "***15***" unter Angabe von Standort, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Strittig ist, ob der Taxibetrieb des Bf. im Streitjahr 2021 einkommensteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen ist oder nicht.
Die für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Streitpunktes relevante Rechtslage (jeweils in der hier maßgebenden Fassung) stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988. Die Steuerbarkeit von Einkünften setzt jedoch nicht nur die Erfüllung der Tatbestandmerkmale der in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu entfalten. Fehlt diese Absicht, ist das Ergebnis der Betätigung steuerlich nicht beachtlich und als Liebhaberei dem Bereich der privaten Lebensführung ( § 20 EStG 1988) zuzurechnen.
Die Frage der Liebhaberei ist nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung - LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II Nr. 15/1999, zu beurteilen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der LVO lauten:
"§ 1 (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
[…]
§ 2 (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen)…"
Aus dem Veranlagungsakt und der Finanzamtsdatenbank ergibt sich folgendes Sachverhaltsbild:
Der Bf. erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die er bis ins Jahr 2016 (Pensionierung) ausübte. Danach bezog er Pensionseinkünfte. Seit 2002 betreibt der Bf. ein eigenes Taxiunternehmen, das sich auf von ihm selbst durchgeführte Taxifahrten mit einem dazu bestimmten KFZ beschränkt. Während in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011 bis 2016 jeweils positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden sind, wurden betreffend die Jahre 2017 bis 2021 negative Einkünfte aus dem Taxibetrieb erklärt.
Auf Basis des oben festgehaltenen Sachverhaltes geht das Finanzamt zutreffend davon aus, dass der Taxibetrieb des Bf. eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO darstelle, gelangte jedoch aufgrund der seit 2017 erzielten Verluste zu der Auffassung, die gewerbliche Tätigkeit des Bf. sei ab diesem Zeitpunkt als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen. Diese Beurteilung wurde im Ergebnis darauf gestützt, dass der Bf. auf die vorliegenden Verluste nicht unternehmensgerecht reagiert habe, sodass die Annahme einer Einkunftsquelle im Hinblick auf die Kriterien des § 2 LVO ab 2021 nicht mehr zu rechtfertigen sei.
Das sich - insbesondere aufgrund der ergänzend vorgelegten Unterlagen - für das BFG ergebende Gesamtbild der Verhältnisse vermag jedoch den Standpunkt der Behörde nicht zu tragen.
Geht man im Einklang mit dem Finanzamt gegenständlich von einer Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO aus, so ist das Vorliegen von Einkünften zunächst zu vermuten (vgl. VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314). Solange die stetige Gewinnerzielungsabsicht nach außen hin erkennbar ist, liegt auch in Verlustjahren eine Einkunftsquelle vor. Fehlt dieses Streben in späteren Kalenderjahren, so ist die Betätigung nicht insgesamt, sondern nur ab jenem Kalenderjahr als Liebhaberei zu beurteilen, welches erstmals das angeführte Streben vermissen lässt (so BFG, 14.6.2018, RV/7100343/2013). Daraus folgt, dass das Auftreten von Verlusten für sich genommen nicht schon die Feststellung erlaubt, dass die gegenständliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Streitjahren keine Einkunftsquelle darstellt (siehe erneut VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314).
Vielmehr ist beim Anfallen von Verlusten zu überprüfen, ob die Betätigung der Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 LVO standhält. Bei dieser ist zwar zunächst jedes einzelne Kriterium gesondert zu prüfen, doch gilt es grundsätzlich, eine Gesamtbildbetrachtung anzustellen. Dennoch kommt dem Bemühen um Verbesserung der Ertragslage besondere Bedeutung zu. Es zu prüfen, ob die einzelnen vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen bzw. die Aufwendungen zu mindern (VwGH 20.04.2006, 2004/15/0038).
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. durch Vorlage einer, um nichtabzugsfähige Aufwendungen bereinigten, Prognoserechnung veranschaulicht, dass innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 2011 bis 2023 - abgesehen vom Jahr seiner Erkrankung - lediglich in den Jahren 2020 bis 2022 Verluste erwirtschaftet und bereits ab 2023 wieder Gewinne erzielt worden sind. Die prognostizierte Gewinnentwicklung betreffend die Folgejahren zeigt den zukünftigen Verbleib in der Gewinnzone. Entgegen dem Vorbringen der Amtspartei wird daher durch die nachgereichte Prognoserechnung sehr wohl ein eindeutiges Ertragsstreben des Bf. belegt.
Dass der Bf. im Rahmen der überarbeiteten Prognoserechnung Aufwendungen ohne Betriebsausgabencharakter bzw. nicht dem Taxibetrieb zuzuordnende Ausgaben ausgeschieden und so das Betriebsergebnis der Jahre 2017 bis 2023 korrigiert hat, vermag daran nichts z ändern. Schließlich ist vor der Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei zu untersuchen, ob Verluste durch Kürzung überhöhter Aufwendungen (hier: Sozialversicherungsbeiträge und Privatanteile) zu beseitigen sind (so auch BFG 17.1.2012, RV/1166-W/06).
Ebenso wenig schadet die Einbeziehung der künftigen Ertragsentwicklung in die Überprüfung. Wenngleich nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge das Schwergewicht der Prüfung auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen ist, so kann eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen auch später in Erscheinung getretenen Umständen zukommen (vgl. VwGH 28.5.2009, 2007/15/0299).
Im Beschwerdefall fällt weiters maßgeblich ins Gewicht, dass der Bf. ernsthaft versucht hat, die unter anderem durch hohe Spritkosten und Reparaturmaßnahmen hervorgerufene Verlustsituation der Jahre 2020 bis 2023 zu verlassen. Wie der Bf. glaubhaft und mit den Angaben in der Grunddatenbank im Einklang stehend darzulegen vermochte, gelang es ihm durch den 2023 getätigten Ankauf eines Gebrauchtfahrzeuges (***14***, Erstzulassung: 2017) ein im Vergleich zum bisher verwendeten KFZ (Baujahr 2000) jüngeres Modell in Betrieb zu nehmen und so in den Folgejahren sämtliche KFZ-Kosten zu senken. Nach den unwidersprochenen und durch Vorlage der zweiten Prognoserechnung untermauerten Angaben des Bf. hat diese Verbesserungsmaßnahme zu einer merklichen Reduktion von Treibstoffverbrauch, Werkstattkosten und Instandhaltungsaufwendungen geführt. Dass der Bf. die notwendige Reparatur des ***14*** vor Inbetriebnahme als Taxi selbst durchgeführt hat, spricht erneut für das Bemühen um Geringhaltung der Kosten für die Anschaffung und ehestmögliches Erreichen der Gewinnzone.
Der gegenständliche Rückgang der Verluste ist jedoch nicht allein auf die Reduzierung der Aufwendungen zurückzuführen, sondern auch darauf, dass der Bf. durch die Möglichkeit der Kartenzahlung, der Neuauswahl der Einsatztage sowie durch verstärkte, kostengünstige Werbung (etwa Verteilen von Visitenkarten) erfolgreich auf das Marktgeschehen reagiert und so eine Ergebnisverbesserung erreicht hat. Anders als von der Behörde behauptet, wurden die Verluste 2017 sowie 2020-2022 vom Bf. daher keinesfalls "Inkaufgenommen" und sind außerdem auch durch eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. eine globale Pandemie hervorgerufen. Diese Umstände sind aber als Unwägbarkeiten bei der Liebhabereibeurteilung außer Acht zu lassen und beeinträchtigen den Einkunftsquellencharakter einer Tätigkeit nur dann, wenn keine wirtschaftlich sinnvolle Reaktion darauf erfolgt (siehe Jakom, EStG 2021 Rz 244, zu § 2). Im Beschwerdefall wurden jedoch sehr wohl Maßnahmen zur Umsatzsteigerung bzw. Kosteneinsparung gesetzt, um die Verlustsituation wieder in den Griff zu bekommen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich der Bf. nicht werbend am Markt präsentiert bzw. keine Marketinginitiativen gesetzt hat. Die unter Punkt I. angeführten Internetauftritte unter den genannten Websites belegen, dass der Bf. nachweislich Werbung im Internet betrieben hat.
Was den Einwand des Finanzamtes betrifft, der angesammelte Verlust könne im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Bf. nicht mehr ausgeglichen werden, genügt der Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die LVO bei Tätigkeiten, die unter § 1 Abs. 1 leg. cit. fallen, das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, weshalb im Rahmen der Kriterienprüfung dem Alter des Abgabepflichtigen in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zukommt (VwGH 27.3.2002, 2000/13/0020).
Nach Auffassung des BFG reicht daher in Anbetracht der gegenständlichen Gewinnentwicklung das Auftreten von Verlusten lediglich in den Jahren 2017, 2020, 2021 und 2022 nicht für die Annahme einer Liebhaberei ab 2021 aus. Vielmehr spricht das solcherart nach außen dokumentierte Gewinnerzielungsstreben für die Einstufung des Taxibetriebes als Einkunftsquelle auch im Beschwerdejahr.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben und die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2021 laut der adaptierten Prognoserechnung zu veranlagen.
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2021
Die Berechnung der Einkommensteuer für 2021 unter Ansatz der in der Prognoserechnung angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellt sich wie folgt dar:
Einkommensteuer für das Jahr 2021:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb……………………..………………………….-3.609,78 €Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitstpfl. Bezüge (245) lt. Lohnzettel………….…………….……….………….. 27.596,54 €Gesamtbetrag der Einkünfte ................................................... 23.986,76 €Sonderausgaben ( § 18 EStG 1988):Nachkauf von Vers.zeiten, freiwillige Weitervers……….………………- 3.250,98 €Einkommen ............................................................................. 20.735,78 €Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00…………………………….………….…………………...0,00 €20 % für die weiteren 7.000,00…………………………..………….…………..1.400,00 €35 % für die restlichen 2.735,78 …………………….….…..……..………………957,52 €Steuer vor Abzug der Absetzbeträge.......................................... 2.357,52 €Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:0 % für die ersten 620,00 ..................................................................... 0,00 €6 % für die restlichen 4.001,58 ......................................................... 240,09 €Einkommensteuer.......................................................................2.597,61 €Anrechenbare Lohnsteuer (260) ...................................................- 4.998,92 €Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 ................................................. +0,31 €Festgesetzte Einkommensteuer ................................................ -2.401,00 €
Nichtzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass die Frage der Ertragsfähigkeit einer Betätigung auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösen ist und daher keine Rechtsfrage im oben beschriebenen Sinn vorliegt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. September 2025
| -814,40 |
| -213,81 |
| -2.135,79 |
| Treibstoff | -3.789,86 | -4.720,62 | -8.203,31 | -5.352,50 | -8.995,99 | -9.110,16 | -7.886,48 |
| Versicherung PKW |
| Betriebsversicherung | -630,00 |
| Spesen Telefon Miete Werkstatt Büro SteuerberatungMitgliedbeitrag Gebühren/ Abgaben | -15,00 | -15,00 | -61,20 | -2.320,00 |
| Übrige Aufwendungen | -1.551,43 | -3.607,09 | -3.349,29 | -3.567,59 | -2.799,93 | -13,18 |
| Stpfl. Einkommen | -8.750,28 | -61,72 | -186,30 | -12.754,53 | -12.633,31 | -9.174,84 | -6.222,48 |
| Außergewöhnl.Umstände |
| Korr. Erlöse | 8.000,00 | 2.000,00 | 8.000,00 | 8.000,00 |
| Steuerfr. Covid-Zuschüsse | 16.504,52 |
| Korr. Treibstoff (30 % v. Umsatz) | -2.400,00 | -600,00 | -2.400,00 | -2.400,00 |
| LVO | -3.150,28 | 1.338,28 | -186,30 | -7.154,53 | -7.033,31 | 7.329,68 | -6.222,48 |
| -700,00 |
| -720,00 |
| -740,00 |
| -760,00 |
| Betriebsversicherung | -660,00 | -680,00 | -700,00 | -720,00 |
| Spesen Telefon Miete Werkstatt Büro SteuerberatungMitgliedbeitrag Gebühren/ Abgaben | -2.580,00 | -2.630,00 | -2.680,00 | -2.730,00 |
| Übrige Aufwendungen |
| Steuerpflichtiges Einkommen | 2.260,00 | 4.630,00 | 4.870,00 | 5.110,00 |
| 1.500,63 |
| Treibstoff | -3.789,86 | -4.720,62 | -8.203,31 | -1.233,84 | -707,60 | -2.637,59 | -3.188,38 |
| Versicherung PKW | -676,58 | -1.087,44 | -836,27 |
| Betriebsversicherung | -797,00 | -598,56 |
| Spesen Telefon Miete Werkstatt Büro SteuerberatungMitgliedbeitrag Gebühren/ Abgaben | -15,00 | -15,00 | -61,20 | -2.600,11 | -2.607,43 | -2.414,87 |
| Übrige Aufwendungen | -1.551,43 | -3.607,09 | -1.695,54 | -3.567,59 | -258,99 |
| Steuerpfl. Einkommen | -3.736,09 | 938,28 | 813,70 | -3.996,70 | -3.609,78 | -852,09 | 2.494,56 |
| Spesen, Telefon, Mieten, Werkstatt, Büro, SteuerberatungMitgliedbeiträge, Gebühren, Abgaben | -2.580,00 | -2.630,00 | -2.680,00 | -2.730,00 |
| Steuerpflichtiges Einkommen | 5.880,00 | 6.130,00 | 6.370,00 | 6.610,00 |
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