Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea Ebner den Beschwerdesachen ***Bf***, ***Bf Adresse***, und ***Amt der Landesregierung***, ***Adresse Bf 2***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Reisch, Dominikanerbastei 17/7, 1010 Wien betreffend die beiden Beschwerde vom 24. Februar 2023 gegen die beiden Erledigungen des Finanzamtes Österreich vom 25. Jänner 2023 betreffend Gebühren für Vertrag ***VertragsNr 1*** vom 10./11. Jänner 2022, Nachtrag vom 14./19. April 2022, ERFNR ***1*** und den für Vertrag ***VertragsNr*** vom 21./30. Dezember 2021, Nachtrag undatiert, ERFNR ***2*** den Beschluss:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Vertrag vom 21. Dezember 2021/30. Dezember 2021 (***VertragsNr***)
Mit aktenkundigem Vertrag vom 21. Dezember 2021/30. Dezember 2021 (***VertragsNr***) schloss die ***F GmbH*** mit dem ***Bundesland*** eine Vereinbarung.
Mit einem "neuen" aktenkundigen Vertrag (Nachtrag - nicht unterzeichnet; am 21. April 2022 per E-Mail dem Finanzamt übermittelt) kam es unter Beibehaltung der grundsätzlichen Vereinbarungen zu entgeltlichen Abweichungen (angeführte Vertragsparteien: ***Bundesland*** und ***F GmbH***).
Die Gebühr gemäß § 33 TP 9 GebG wurde am 7. Februar 2022 mittels aktenkundiger Aufschreibung für Jänner 2022 mit EUR 58,45 vom "***Amt der Landesregierung***" selbstberechnet.
Am 21. Februar 2022 erfolgte eine aktenkundige Leermeldung zu oa Aufschreibung wegen "Neuberechnung" durch das "***Amt der Landesregierung***".
Der Adressat der als Bescheid gemäß § 201 BAO über die Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG bezeichneten Erledigung vom 25. Jänner 2023 lautete wie folgt:
"***Amt der Landesregierung***."
Die Erledigung führte im intendierten Spruch wie folgt aus:
"Bezeichnung des Rechtsgeschäftes: Vertrag Kennzeichen ***VertragsNr***Datum des Vertrages: 21.12.2021 und 30.12.2021 und der am 21.04.2022 per E-Mail übermittelte, nicht unterschriebene Nachtrag
VertragspartnerFirma ***F GmbH***[…]
Die Selbstberechnung der Gebühr(en) wurde durchgeführt durch***Amt der Landesregierung*** […]"
Das "***Amt der Landesregierung***" wurde als Abgabepflichtiger und Adressat der Erledigung angeführt. In der Erledigung findet sich keine Bezugnahme auf das ***Bundesland***.
Vertrag vom 10. Jänner 2022/11. Jänner 2022 (***VertragsNr 1***)
Mit aktenkundigem Vertrag vom 10. Jänner 2022/11. Jänner 2022 (***VertragsNr 1***) schloss die ***Z GmbH*** mit dem ***Bundesland*** eine Vereinbarung ab.
Mit aktenkundigem Vertrag (Nachtrag wg neuer Flächenberechnung) vom 14. April 2022/ 19. April 2022 kam es unter Beibehaltung der grundsätzlichen Vereinbarungen zu Abweichungen betreffend Entgelterhöhungen (angeführte Vertragsparteien: ***Bundesland*** und ***Z GmbH***).
Die Gebühr gemäß § 33 TP 9 GebG wurde am 7. Februar 2022 mittels aktenkundiger Aufschreibung für Jänner 2022 mit EUR 54,17 vom "***Amt der Landesregierung***" selbstberechnet.
Am 21. Februar 2022 erfolgte eine aktenkundige Leermeldung zu oa Aufschreibung wegen "Neuberechnung" durch das "***Amt der Landesregierung***".
Der Adressat der als Bescheid gemäß § 201 BAO über die Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG bezeichneten Erledigung vom 25. Jänner 2023 lautete wie folgt:
"***Amt der Landesregierung***."
Die Erledigung führte im intendierten Spruch wie folgt aus:
"Bezeichnung des Rechtsgeschäftes: Vertrag ***VertragsNr 1*** Datum des Vertrages: 10.01.2022 und 11.01.2022 Datum des Nachtrages: 14.04.2022 und 19.04.2022
VertragspartnerFirma ***Z GmbH***[…]
Die Selbstberechnung der Gebühr(en) wurde durchgeführt durch***Amt der Landesregierung*** […]"
Das "***Amt der Landesregierung***" wurde als Abgabepflichtiger und Adressat der Erledigung angeführt. In der Erledigung findet sich keine Bezugnahme auf das ***Bundesland***.
Gegen die beiden Erledigungen wurde nach Auskunft des Parteienvertreters im Rahmen der Erforschung des Parteienwillens vom ***Bundesland*** und vom ***Amt der Landesregierung***g mit Schriftsätzen vom 24. Februar 2023 Beschwerde erhoben.
Die beiden als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Erledigung vom 17. März 2023 führten im Adressfeld wie folgt aus:
***Amt der Landesregierung***
Im intendierten Spruch lautete es weiter jeweils auszugsweise wie folgt:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 24.02.2023 vom ***Amt der Landesregierung*** […] gegen den Bescheid gemäß § 201 Bundesabgabenordnung über die Festsetzung der Gebühr in Höhe von […] nach § 33 TP 9 Gebührengesetz (GebG) 1957 vom 25.01.2023.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen."
Die jeweiligen Begründungen der Erledigung vom 17. März 2023 lassen keine Rückschlüsse auf den Abgabenschuldner zu; es sind lediglich inhaltliche Ausführungen zur Gebührenbemessungsgrundlage enthalten. Eine Bezugnahme auf das ***Bundesland*** findet sich jedenfalls nicht.
Am 17. April 2023 stellten das ***Bundesland*** und das ***Amt der Landesregierung*** einen Vorlageantrag.
Das Finanzamt legte die Beschwerden am 22. Jänner 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Beschluss vom 19. November 2025 erforschte das Bundesfinanzgericht aufgrund unklarer Beschwerdeausführungen den Parteiwillen, wer Einbringer der gegenständlichen Beschwerde war - das ***Amt der Landesregierung*** oder das ***Bundesland***.
Der Parteienvertreter teilte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 mit, "die Beschwerde wurde sowohl im Namen des Rechtsträgers, des ***Bundeslandes***, als auch im Namen des ***Amtes der Landesregierung*** erhoben".
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
In den Begründungen der jeweiligen Erledigungen vom 25. Jänner 2023 finden sich keine Hinweise, die Rückschlüsse darauf zulassen würden, dass das das "***Bundesland***" statt dem "***Amt der Landesregierung***" als Gebührenschuldner gemeint war. Es wird lediglich ausgeführt, die Festsetzung erfolge gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen. Eine namentliche Nennung oder sonstige Hinweise, die über die Bezugnahme auf die gegenständlichen Verträge samt Nachträgen (***VertragsNr 1***, ***VertragsNr***) hinausgehen, sind nicht enthalten.
In der Erledigung vom 17. März 2025 erfolgte nicht einmal mehr eine Bezugnahme auf die gegenständlichen Verträge. Es wurde nur noch das ***Amt der Landesregierung*** als Adressat und im Kopf der Erledigung angeführt. Die übrigen Ausführungen bezogen sich inhaltlich auf das Gebührengesetz.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Art 49 der Landesverfassung 1979 (LV 1979) mit der Überschrift "Amt der Landesregierung" lautet wie folgt:
"(1) Die Angelegenheiten der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(3) Das Amt der Landesregierung ist in Abteilungen zu gliedern, die nach Bedarf zu Gruppen zusammengefaßt werden können. Auf diese sind die zu besorgenden Angelegenheiten nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang aufzuteilen. Den Abteilungen und Gruppen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor.
(4) Die Zahl der Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf sie und im Bedarfsfall die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen.
(5) Die Abteilungen haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Angelegenheiten, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes, im übrigen unter der Leitung einzelner Mitglieder der Landesregierung, zu besorgen."
Zwar kann das Amt der Landesregierung von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein. Eine spezialgesetzliche Regelung, die dem ***Amt der Landesregierung*** hinsichtlich Rechtsgeschäftsgebühren Parteifähigkeit als Abgabenschuldner einräumen würde, besteht jedoch nicht.
§ 28 Abs 1 Z 1 GebG 1957 lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
1. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;
b) wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt ist und dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgehändigt wird, beide Vertragsteile und der Dritte."
§ 201 Abs 1 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
§ 93 BAO normiert die essentiellen Bescheidelemente. Dazu zählt nach Abs 2 leg cit ua der Spruch, in dem die Person zu nennen ist, an die der Bescheid ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl etwa die Beschlüsse des VwGH 30. Jänner 2013, 2012/13/0027 und 28. Juni 2012, 2008/15/0332).
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurden die den gegenständlichen Erledigungen des Finanzamtes zugrundeliegenden Verträge vom ***Bundesland*** mit den jeweiligen Vertragspartnern geschlossen. Die gegenständlichen Verträge sind nicht Bestandteil der als Bescheid intendierten Erledigungen. Entgegen den Ausführungen im intendierten Spruch der Erledigungen, wonach die Selbstberechnungen vom "***Amt der Landesregierung***" durchgeführt worden seien, sind diese nach dem festgestellten Sachverhalt unter namentlicher Anführung "***Amt der Landesregierung***" durchgeführt worden.
Das ***Amt der Landesregierung*** hat somit weder die gegenständlichen Verträge abgeschlossen noch die Selbstberechnung vorgenommen und kam daher schon dem Grunde nach gegenständlich nicht als Abgabenschuldner und Bescheidadressat in Betracht. Das Heranziehen des ***Amtes der Landesregierung*** für die gegenständliche Gebührenschuld erweist sich somit jedenfalls als unzutreffend.
Dem ***Amt der Landesregierung*** ist im Abgabenverfahren hinsichtlich Rechtsgeschäftsgebühren keine Rechtsfähigkeit eingeräumt; es ist lediglich als Hilfsapparat der ***Landesregierung*** anzusehen (vgl Art 49 LV 1979).
Die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides steht der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl VwGH 27. März 2003, 2002/15/0061).
Eine rechtswirksame Erlassung des Bescheides gegenüber dem ***Bundesland*** trotz Bezeichnung des ***Amtes der Landesregierung*** als Bescheidadreassat könnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit dann vorliegen, wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war. In diesem Fall würde eine fehlerhafte Bezeichnung unschädlich sein und ein berichtigungsfähiger Fehler vorliegen, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist (vgl VwGH 21. November 2013, 2013/15/0215).
Aus den gegenständlichen Erledigungen ergibt sich jedoch in der Zusammenschau zweifelsfrei, dass das "***Amt der Landesregierung***", das auch in der Begründung der Erledigungen vom 25. Jänner 2023 als Abgabenschuldner angeführt wird, als Bescheidadressat angeführt und auch gemeint war. Hinweise, die eine Auslegung und Berichtigung in Richtung "***Bundesland***" zulassen würden, waren in den gegenständlichen Erledigungen gerade nicht enthalten. Dh es war insgesamt offenkundig und unzweifelhaft das "***Amt der Landesregierung***" und gerade nicht das "***Bundesland***" als Bescheidadressat gemeint und angeführt. Im gegenständlichen Fall liegt somit entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein berichtigungsfähiger Fehler vor (vgl VwGH 21. November 2013, 2013/15/0215).
Da sich somit gegenständliche als Bescheid intendierte Erledigungen zweifeldfrei an das ***Amt der Landesregierung*** richteten, dem jedoch keine Rechts- und Parteifähigkeit im gegenständlichen Verfahren eingeräumt ist, entfalteten diese auch keine Rechtswirkung (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 79 Tz 4).
Mangels rechtswirksamen Bescheiden gemäß § 201 BAO über die Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG des Finanzamtes konnte gegen einen solche auch nicht rechtswirksam Beschwerde erhoben werden (vgl etwa VwGH 11. Juni 1991, 90/14/0048). Dies weder vom ***Amt der Landesregierung***, dem schon dem Grunde nach wie oben ausgeführt keine Parteifähigkeit zukommt, noch vom ***Bundesland***.
Die Beschwerde des ***Bundeslandes*** wird daher mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung, aufgrund fehlender essentieller Bescheidmerkmale nach § 93 Abs 2 BAO, zurückgewiesen. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des ***Amtes der Landesregierung*** im gegenständlichen Fall keine Parteifähigkeit vor dem Bundesfinanzgericht, weshalb die namens des ***Amtes der Landesregierung*** erhobene Beschwerde schon deshalb zurückgewiesen wird.
Bei der Zurückweisung gemäß § 260 BAO kann gemäß § 274 Abs 5 BAO iVm § 274 Abs 3 Z 1 BAO von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Vor dem Hintergrund der klaren Sach- und Rechtslage lässt eine mündliche Erörterung eine über die Aktenlage hinausgehende Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Deshalb konnte im Beschwerdefall sowohl aus Billigkeits- als auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Einerseits ist die Bescheidauslegung iZm der Falschbezeichnung "Amt der Landesregierung" durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt (zB VwGH 21. November 2013, 2013/15/0215). Anderseits ergibt sich die rechtliche Beurteilung eindeutig aus dem Gesetzestext.
Wien, am 12. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden