Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adr Bf***, vertreten durch Mag. Harald Robert Heinzl, Mexikoplatz 24/6, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Jänner 2024 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2019 bis April 2023 für das Kind ***Kind1***, verbunden mit der Rückforderung der aus der Kinderstaffel (§ 8 Abs 3 FLAG 1967) resultierenden anteiligen Familienbeihilfe für das Kind ***Kind2*** für den Zeitraum September 2019 bis März 2021 (Rückforderungsbetrag € 10.937,66), zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wird auf die Zeiträume September und Oktober 2019 sowie April 2020 bis April 2023 eingeschränkt. Der Rückforderungsbetrag wird mit € 9.749,16 (Familienbeihilfe: € 7.195,65; Geschwisterstaffel: € 199,31; Kinderabsetzbeträge: € 2.354,20) festgesetzt (zur Aufgliederung siehe Beilage 2).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt erließ am 11.01.2024 einen Bescheid an den Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf") über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2019 bis April 2023 für das Kind ***Kind1***, verbunden mit der Rückforderung der aus der Kinderstaffel resultierenden anteiligen Familienbeihilfe für das Kind ***Kind2*** für den Zeitraum September 2019 bis März 2021. Der Bf sei vom Finanzamt aufgefordert worden, Unterlagen zu senden, er habe dies nicht getan und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Am 23.01.2024 erhob der Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Der Bf brachte vor, dass er hiermit die angeforderten Unterlagen zum Nachweis des Anspruches auf Familienbeihilfe für ***Kind1*** nachreiche. Diese Unterlagen seien bereits am 18.09.2023 über FinanzOnline in Beantwortung einer Erinnerung eingereicht worden. Dem Rückforderungsbescheid seien die einzelnen Rückforderungsbeträge nicht entnehmbar; sollten noch weitere Nachweise erforderlich sein, würden diese nachgereicht. Es werde allenfalls um Mitteilung der entsprechenden Anforderungen ersucht. Im Anhang zur Beschwerde befand sich die Erinnerung seitens des Finanzamtes Österreich vom 17.05.2023 sowie ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, eine Bestätigung über den Aufenthalt von ***Kind1*** seit Mai 2008 in einer Einrichtung (Heim) namens ***St. L*** in ***S*** UK), ein Beleg, in dem eine Zahlung von 1.100 britische Pfund (nachfolgend "GBP") an das ***St. L*** für ***Kind1*** sowie auch für den Sohn des Bf (***Kind2***) durch den Bf bestätigt wird, die am 02.05.2023 erfolgt sein soll, eine Bestätigung der ***F*** University, ***S***, vom 02.05.2023, wonach ***Kind1*** seit 23.09.2019 das Bachelorstudium Midwifery (Hebammenwesen) betreibe, das am 22.05.2024 ende sowie Überweisungsbelege über einen am 20.03.2023 sowie am 12.04.2023 vom Bf auf das Konto IBAN: ***GBxxBARCxxxxxxxxxxxxxx*** überwiesenen Betrag in Höhe von jeweils € 1.000 (Empfängerin ***Kind1*** ***Nachname Bf***).
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde folgendes ausgeführt: Es seien trotz Aufforderung keine Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit eines kontinuierlichen und zielstrebigen Studienfortschrittes und keine Nachweise betreffend den Studienabschluss von ***Kind1*** vorgelegt worden.
Der Bf beantragte fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Ausbildung der Tochter ***Kind1*** dauere vier Jahre und habe sich durch Corona etwas verzögert. Seit Beginn der Ausbildung seien Level 4, Level 5 und Level 6 absolviert worden (jeweils 120 credits; das entspricht jeweils 60 ECTS); auf einer beiliegend übermittelten Bestätigung der Universität vom 10.09.2024 ("Your Results" 2023/2024) sei ersichtlich, dass der Abschluss als Bachelor erfolgt sei ("CONGRATULATIONS! You have been awarded a Bachelor of Science - Second Class Hons Division One"). Der Bf habe die Kosten seiner Tochter ***Kind1*** zu 100% getragen. Mit Schreiben vom 09.12.2024 wurde wie folgt ergänzt: Alle drei Monate seien rund 900 GBP an das Studentenwohnheim zu überweisen, welches von der Church of England als Wohltätigkeitsorganisation betrieben werde. Umgerechnet ergäben sich sohin pro Monat Kosten dafür in Höhe von rund € 357. Unter Berücksichtigung von Kosten für das Handy in Höhe von € 23 und weiteren Ausgaben für Kleidung und Freizeitaktivitäten (rund € 20) werde ein Geldbedarf für ***Kind1*** pro Monat in Höhe von € 400 geschätzt. Das bedeute, dass im Zeitraum September 2019 bis April 2023 ein Geldbedarf in Höhe von € 17.600 entstanden sei; der Bf könne nachweisen, dass er € 9.264,78 getragen habe, das sei 52,64%, somit liege eine überwiegende Kostentragung durch den Bf vor. Hinsichtlich des Restbetrages sei davon auszugehen, dass nicht alle Nachweise vorliegen und dass es auch aufgrund von Zahlungsengpässen zu verspäteten Zahlungen gekommen sei; der Bf habe sich auch Fremdmittel von Verwandten und Bekannten zur Begleichung des Geldbedarfes ausborgen müssen. Beiliegend übermittelt wurde eine Aufstellung über vom Bf angeblich in einzelnen Monaten des hier streitgegenständlichen Zeitraumes geleistete Zahlungen an ***Kind1*** inklusive Einzahlungsbelege der Deniz Bank AG auf ein Moneygram Konto. Das Studium von ***Kind1*** habe im September 2019 begonnen und sollte bis April 2023 dauern. Aufgrund der Covid-19-Pandemie sei es zu "Verzögerungen" und "Anpassungen der praktischen Studiengänge" gekommen; insbesondere sei es zu einer Verschiebung von Praxisstunden im Spital aufgrund des Lockdowns gekommen. Das Ende der Ausbildung sei im Mai 2024 erreicht worden, es sei zu einer Verlängerung von mindestens einem Jahr gekommen. Die Levels 1 bis 3 seien mit der Oberstufe in Österreich gleichzusetzen. Ab dem Level 4 beginne das Bachelorstudium. Für das gesamte Ausbildungsprogramm (Level 4-6) seien die erreichbaren 360 credits erreicht worden. Das Hebammenwesen basiere in England auf der praktischen Beurteilung der Studierenden und nicht auf theoretischen Prüfungen. Die endgültige "Bestätigung" der Universität sei den beigelegten Bestätigungen von Level 4 bis Level 6 mit den Benotungen zu entnehmen. Weiters seien die maximalen Levelpunkte pro Level angeführt. Es sei wohl davon auszugehen, dass ein ernsthaftes Studium betrieben worden sei, der Abschluss des Bachelorstudiums in der vorgeschriebenen Zeit sei bestätigt worden. Die Verleihung "der Auszeichnung" erfolge im März 2025. Im Jänner 2025 übermittelte der Bf ergänzend eine Bestätigung über Barzahlungen an ***Kind1*** (vom Bf unterschriebenes Schreiben vom 13.01.2025, in dem er bestätigt, er habe an ***Kind1*** während der Ausbildung als Hebamme in ***S*** folgende Barzahlungen geleistet: im März 2021 habe er in Wien Bargeld in Höhe von € 400 übergeben; im Juni 2021 sei in ***S*** ein Betrag von € 400 von ihm übergeben worden; im Jänner 2023 sei in Wien eine Bargeldübergabe durch ihn an ***Kind1*** in Höhe von € 400 erfolgt; im Zeitraum September 2019 bis April 2023 seien zusätzlich bei diversen Treffen in Wien und ***S*** Bargeldbeträge von rund € 1.500 übergeben worden, das sei eine moderate Schätzung, eine genauere zeitliche Zuordnung sei leider nicht möglich.); auch die bereits im Zuge des Vorlageantrages übermittelte (tabellarische) Aufstellung wurde entsprechend angepasst nochmals übermittelt. Es liege jedes Jahr eine Deckung von mehr als 50% vor.
Am 12.02.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte die belangte Behörde wie folgt aus: Die Tochter des Bf habe ab 09/2019 das Bachelorstudium Midwifery an der ***F*** University, ***S***, absolviert; zuvor habe sie das ***E*** College in ***S*** besucht. Das Bachelorstudium Midwifery dauere laut Homepage der Universität 3 Jahre; das Ende des Studiums sei laut einer vorgelegten Bestätigung vom 11.09.2020 mit 30.06.2022 vorgesehen gewesen; im Jahr 2023 sei erneut eine Studienzeitbestätigung der Universität (ausgestellt am 02.05.2023) vorgelegt worden, die bescheinige, dass das Studium erst mit 22.05.2024 enden werde. Laut Bf sei es aufgrund der Covid-19-Pandemie zu Verzögerungen und Anpassungen der praktischen Studiengänge gekommen. Im "Studienerfolgsnachweis" vom 10.09.2024 sei bestätigt worden, dass auf Stufe 4, 5 und 6 jeweils 120 credits erreicht worden seien; es sei auch der Bachelorabschluss bestätigt worden. Anhand der vorgelegten Unterlagen könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob über die gesamte Dauer des Studiums (September 2019 bis Mai 2024) eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorgelegen ist; es sei auch kein Nachweis dazu erbracht worden, inwieweit eine Studienbeeinträchtigung durch Covid-19 konkret gegeben war. Hinzu komme, dass sich ***Kind1*** seit 2008 im Vereinigten Königreich aufhalte und die Gleichstellung des Vereinigten Königreiches mit Mitgliedstaaten der EU mit 31.12.2020 geendet habe; § 5 Abs 3 FLAG 1967 schließe einen Familienbeihilfenanspruch aus, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind ständig im Ausland (Drittstaat) aufhalte. Weiters habe die belangte Behörde Zweifel daran, ob der Bf - der mit seiner Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe - die Kosten für den Unterhalt von ***Kind1*** überwiegend getragen habe: Der monatliche Unterhalt sei mit € 400 angegeben worden; dies erscheine selbst bei bescheidensten Lebensverhältnissen sehr gering beziffert; dies gelte auch für den geschätzten Geldbedarf für Handy, Kleidung und Freizeitaktivitäten bzw Teilnahme am sozialen Leben in Höhe von € 50 monatlich. Es seien unregelmäßig und nicht jedes Monat Überweisungen an die Tochter ***Kind1*** vom Bf getätigt worden, zusätzlich habe der Bf angegeben, Bargeldbeträge in Wien bzw ***S*** übergeben zu haben.
Am 02.06.2025 hat ein Erörterungstermin am BFG stattgefunden, bei dem der Bf persönlich und sein steuerlicher Vertreter (Mag. Harald Robert Heinzl) sowie Mag. Claudia Koppensteiner (als Vertreterin der belangten Behörde) anwesend waren.
***Kind1***, geboren am ***GebDatum***, eines der fünf leiblichen Kinder des in Österreich lebenden Bf, verweilt sei dem Jahr 2008 ununterbrochen (vom teilweisen Verbringen von Ferientagen beim Kindesvater in Österreich abgesehen) im Vereinigten Königreich, wo sie in einem Heim bzw später bei ihrem älteren Bruder wohnhaft war bzw ist. ***Kind1*** hat im September 2019 ihr Studium an der ***F*** University, ***S***, Vereinigtes Königreich (Programm: Bachelorstudium Midwifery, Fulltime, an sich dreijähriges Studium, das insgesamt 360 Credits, das entspricht 180 ECTS, umfasst) begonnen, nach dem Studienjahr 2023/2024 abgeschlossen und bis dahin betrieben. Absolventen des dreijährigen Bachelorstudium sind befähigt, als Hebamme beruflich tätig zu sein. ***Kind1***, die damals abgesehen von geringfügigen Studentenjobs keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachging, widmete sich in den Monaten November 2019 bis März 2020 - den Umständen entsprechend (Anmerkung: Durch die Corona-Pandemie ergaben sich wohl Einschnitte in das Alltags- und Studienleben.) - voll ihrem Studium.
Der Bf hat zum Unterhalt seiner Tochter ***Kind1*** beigetragen, seine Unterhaltsbeiträge in den Monaten September und Oktober 2019 und April bis Dezember 2020 erreichten jedoch nicht mehr als die Hälfte der für die streitgegenständlichen Zeiträume im Schätzungsweg ermittelten gesamten Unterhaltskosten. In den Monaten November 2019 bis März 2020 hat der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter ***Kind1*** getragen.
Die Feststellungen zur Familiensituation des Bf, zum seit dem Jahr 2008 dauerhaften Aufenthalt von ***Kind1*** im Vereinigten Königreich und zu ihrem Bachelorstudium des Hebammenwesens an der ***F*** University stützen sich auf die - insoweit glaubhaften - Angaben des Bf (siehe etwa die Niederschrift zum Erörterungstermin), die dazu im Akt befindlichen Unterlagen (siehe etwa die Bestätigungen der ***F*** University inklusive übermittelter Urkunde über den Abschluss dieses Studiums). Dafür, dass ***Kind1*** ihr Studium im erwähnten Zeitraum (November 2019 bis März 2020) nicht (von allfälligen sich aus der Corona-Pandemie ergebenden Einschränkungen abgesehen) im Prinzip ohne Unterbrechung und mit der entsprechenden Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betrieben hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Der von einem Steuerberater vertretene Bf ist mehrmals im Verfahren (etwa mit der Ladung zum Erörterungstermin vom 25.04.2025) darauf aufmerksam gemacht worden, dass die hier vorzunehmende Beurteilung, ob er die Unterhaltskosten für ***Kind1*** überwiegend getragen hat, die zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ***Kind1*** erforderlich macht und dass die vom Bf geschätzten Kosten in Höhe von monatlich € 400 (gleichbleibend über einen Zeitraum von 44 Monaten) viel zu gering erscheinen. Zugestanden wird, dass die finanziellen Spielräume insbesondere von außerhalb des elterlichen Wohnortes lebenden Studierenden schon allgemein vielfach sehr gering und die Mittel knapp bemessen sind. Jedoch verblieben ***Kind1*** - nimmt man an, dass für das Heim bzw die Verpflegung dort, in dem ***Kind1*** angeblich einmal wohnte, tatsächlich (nur) umgerechnet rund € 350 angefallen sind und über Jahre lang der gleiche Betrag - nur € 50 für ihren sonstigen Bedarf als Studentin. Das heißt, ***Kind1*** müsste mit weniger als € 2 pro Tag auskommen, um alle sonstigen Kosten abzudecken (zB Kleidung, Freizeitgestaltung, Besuche in der Heimat, medizinische Versorgung, Kosmetikartikel, sonstiger Drogeriebedarf, Bedarf für den Unterricht, zB Materialien, Bücher, Schreibutensilien, Fahrtkosten, Internet, Handy, Laptop, Krankenversicherung, eventuell Möbel und vieles mehr; bei volljährigen Kindern gehören auch die Kosten der Berufsausbildung - etwa Studiengebühren - dazu, siehe VwGH 24.02.2010, 2009/13/0240). Dies erscheint schwierig. Der Bf ist sohin vom BFG dazu aufgefordert worden, eine plausible Schätzung unter Einbindung von ***Kind1***, die sicherlich am besten darüber Bescheid weiß, welche monatlichen Gesamtkosten ihr entstehen, nachzureichen. Letztmals ist dem Bf im Erörterungstermin die Möglichkeit eingeräumt worden, dies binnen fünf Wochen nachzuholen. Mit Eingabe vom 07.07.2025 ist erneut eine Berechnung vorgelegt worden, mit der eine überwiegende Unterhaltstragung durch den Bf glaubhaft gemacht werden sollte. Von den bisher monatlich angesetzten € 400 ist dabei - ohne weitere Begründung und ohne erkennbare Einbindung von ***Kind1*** - nicht abgegangen worden, obwohl die zu klärenden Fragen den höchstpersönlichen Lebensbereich des Bf bzw dessen Tochter betreffen, amtswegige Ermittlungen ganz offenbar nicht zielführend sind und es dem Kindesvater durchaus zugemutet werden kann, von sich aus eine gewisse Initiative zu entfalten, vor allem dann, wenn es gilt, eigene Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw glaubhaft zu machen (Anmerkung: Sogar der steuerliche Vertreter ersuchte den Bf ausdrücklich, die Kinder in die Schätzung einzubinden, dies sei eine Sache von 2 Stunden.). Im Lichte dessen und mangels konkreter und einer Plausibilisierung Stand haltender Angaben durch den Bf sah sich das BFG dazu veranlasst, die Berechnung des Bf insoweit anzupassen (siehe Beilage 1). Als Ausgangswert und absolute Untergrenze der als glaubhaft anzusehenden monatlichen gesamten Unterhaltskosten wird vom BFG auf die in Österreich bei der Unterhaltsberechnung angewendeten Regelbedarfssätze, die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien veröffentlicht werden, siehe https://www.jugendwohlfahrt.at/rs_regelbedarf.php, zurückgegriffen (siehe auch BFG 02.07.2016, RV/7102318/2015 oder BFG 30.04.2022, RV/5101812/2018). Der Ausgangswert wurde anhand von veröffentlichten Preisniveauindices (Quelle: https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00120/default/table?lang=de) an das Preisniveau des Vereinigten Königreiches angepasst (siehe auch BFG 02.11.2018, RV/7100823/2016 oder BFG 30.04.2022, RV/5101812/2018). Damit wird nach Ansicht des BFG den immer wieder erwähnten und von niemandem in Abrede gestellten, sehr bescheidenen Lebensverhältnissen, die sich auch auf den Unterhalt der Kinder bzw die zu deckenden Bedürfnisse der Kinder auswirken werden, angemessen Rechnung getragen. Auf der Homepage der ***F*** University, ***S***, werden deutlich höhere geschätzte Lebenserhaltungskosten eines Studenten an dieser Universität genannt (nämlich aktuell 1.023 GBP, das sind umgerechnet ca € 1.170; vgl auch BFG 17.08.2021, RV/7102118/2021, wo Eltern die monatlichen Unterhaltskosten für Zeiträume ab Juli 2019 für eine in Großbritannien in Ausbildung befindliche Tochter - ohne Schulgeld - ebenfalls auf € 1.000 schätzten; auch die von der Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldnerberatungen veröffentlichte Referenzbudgets [Budgetbeispiele für Kinder/Jugendliche, das jeweils aktuelle wird auf der Homepage, https://referenzbudgets.at/ veröffentlicht], an denen sich das BFG auch zuweilen bei Schätzungen der gesamten Unterhaltskosten orientiert, siehe etwa BFG 09.01.2024, RV/5100406/2023, liegen deutlich über den gegenständlich herangezogenen Regelbedarfssätzen). Aufgrund der Angaben des Bf kann davon ausgegangen werden, dass ***Kind1*** noch deutlich weniger Mittel zur Verfügung hat, als der durchschnittliche Student.
Studiengebühren, die die University of ***F*** an sich in beträchtlicher Höhe (im Falle von ***Kind1*** - eine EU-Studentin, die ihr Studium bereits vor dem Brexit begonnen hat - ca 9.000 GBP jährlich, laut einer bei der University of ***F*** von der erkennenden Richterin eingeholten Auskunft, siehe das im Akt befindliche Email vom 13.08.2025) verlangt, sind aus folgenden Erwägungen letztlich nicht in die Schätzung der gesamten Unterhaltskosten einbezogen worden: Der Bf hat sein Vorbringen (ursprünglich: "Für die ***F*** Universität sind keine Studiengebühren zu bezahlen, da das Studium vor dem Brexit als EU-Bürger begonnen wurde.") präzisiert, in dem am 08.09.2025 ausgeführt worden ist, es seien keine Studiengebühren zu leisten gewesen, weil diese von Student Finance England für ***Kind1*** ***Nachname Bf*** in Höhe von rund 9.000 GBP übernommen und bezahlt worden seien. Die Antwort basierte auf Emails, die von ***Kind3***, geboren am ***Geburtsdatum***, Sohn des Bf und älterer Bruder von ***Kind1***, an Mag. Heinzl gerichtet waren. Dort wird auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wir haben erklärt, dass ***Kind1*** als EU-Studentin Anspruch auf Studiengebühren für einheimische Studierende hat. Die Studiengebühren (9.250 GBP) werden von der Britischen Regierung über/durch ,Student Finance England (sfe)' für jeden Studenten direkt an die Universität gezahlt. Es ist die Pflicht jeder Universität, die Studentendaten an Student Finance England weiterzuleiten. Dies ist eine Tatsache, KEINE Behauptung. Es ist ausschließlich eine Angelegenheit zwischen der Universität und Student Finance England. Die Lebenshaltungskosten und der zusätzliche Unterhalt werden von den Eltern getragen. Genau dafür hat Papa jeden Monat und jedes Mal die Verantwortung übernommen. Nein, wir haben nie gesagt, dass ***Kind1*** von der Studiengebühr befreit ist. Aber sie muss nicht zahlen, da die Studiengebühren für jeden einheimischen and EU-Studierenden (who started courses before 2021) von Student Finance England übernommen werden." (siehe Email vom 24.08.2025), woraufhin Mag. Heinzl darauf hingewiesen hat, dass Korrespondenz benötigt wird, wonach Student Finance England die Zahlungen für ***Kind1*** geleistet hat, um den nötigen Nachweis zu erbringen. Man solle notfalls eine Anfrage bei Student Finance England machen und sich bestätigen lassen, dass derartige Zahlungen für ***Kind1*** während des ganzen Studium geleistet wurden. Bis 04.09.2025 wurde diesbezüglich nichts geschickt, woraufhin Mag. Heinzl nochmals urgiert hat. Am 05.09.2025 antwortete ***Kind3*** wie folgt: "Der Transformative Student Finance Bill ist ein Gesetz in England, das für berechtigte Studierende die Zahlung der Studiengebühren durch die (sfe) direkt an die Universität zwingend vorschreibt. Bitte beachten Sie: Ein Student kann sein Studium NICHT abschließen, wenn die Gebühren nicht bezahlt werden. Eine gesonderte Bestätigung erfolgt nicht. Student Finance England (sfe) ist eine Partnerschaft zwischen dem Bildungsministerium und der Regierung, die Studenten im Vereinigten Königreich finanziell unterstützt. ***Kind1*** hat als EU-Studentin, die vor dem akademischen Jahr 2020/21 in Großbritannien zur Schule geht, Anspruch auf Studiengebühren für einheimische oder Inlandsstudenten und auf finanzielle Unterstützung der Regierung in Form von Studiengebührenzahlungen, die von Student Finance England direkt an die Universität ausgezahlt werden." Aus diesen Ausführungen wird vom BFG geschlossen, dass die Studiengebühren von der Einrichtung Student Finance England gezahlt worden sind. Zur Einrichtung Student Finance England ist im Internet folgende Information aufzufinden: "Student Finance England (SFE) provides financial support for students from England to attend university or college. This includes a Tuition Fee Loan paid directly to the institution and a Maintenance Loan for living costs, paid to the student's bank account. Repayments start after leaving the course, once a specific income threshold is met, and are collected through the tax system or Self Assessment. SFE also offers additional funding, like the Disabled Students' Allowance (DSA), and other grants that often don't need to be repaid." Mangels näherer Angaben durch die beschwerdeführende Partei erscheint am naheliegendsten, dass im vorliegenden Fall ein - erst später nach Beendigung des Studiums durch den Studenten/die Studentin selbst - aus dem eigenen erzielten Einkommen rückzahlbarer Studentenkredit aufgenommen wurde, wobei die Studiengebühren von Student Finance England zunächst direkt an die Universität überwiesen werden.
Die Feststellung, wonach die Unterhaltsbeiträge des Bf in den Monaten September und Oktober 2019 und April bis Dezember 2020 nicht mehr als die Hälfte der für die streitgegenständlichen Zeiträume im Schätzungsweg ermittelten gesamten Unterhaltskosten erreichten, stützt sich auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
In der Eingabe vom 07.07.2025 (aber auch bereits davor, etwa mit der Eingabe vom 09.12.2024) hat der Bf selbst Angaben dazu gemacht, wie hoch seine Unterhaltsbeiträge in den betreffenden Monaten waren (siehe die tabellarische Aufstellung). Stellt man die so ermittelten Unterhaltsbeiträge den vom BFG geschätzten gesamten Unterhaltskosten gegenüber, zeigt sich lediglich in den Monaten November 2019 bis März 2020 eine Deckung von mehr als 50% (siehe Beilage 1). Hinzu kommt, dass für die in der Aufstellung angeführten, angeblich an ***Kind1*** mittels Moneygram überwiesenen Beträge zwar lückenlos Einzahlungsbelege vorgelegt worden sind, diese Belege jedoch keine Angaben zum Empfänger der eingezahlten Beträge enthalten, sodass nicht völlig klar ist, ob die überwiesenen Beträge letztendlich nur ***Kind1*** (oder auch anderen Kindern des Bf, insbesondere ***Kind2***) zugutegekommen sind. Einzuräumen ist, dass der Bf diese Belege offenbar akribisch gesammelt hat und von Anfang an angegeben worden ist, dass hiermit Überweisungen an ***Kind1*** (und nicht etwa an andere Kinder des Bf) belegt werden sollen. Der Bf hat außerdem angegeben, dass der Empfänger bei den Einzahlungen immer zu nennen gewesen wäre, weshalb davon auszugehen ist, dass die Empfänger unter Einbindung der DENIZ-Bank nachvollziehbar wären. In Bezug auf die weiteren in der Aufstellung des Bf angeführten Barzahlungen ist festzuhalten, dass diese der Höhe nach zwar erst in der Eingabe vom Jänner 2025 angeführt worden sind, sie aber bereits früher angesprochen wurden (zB in der Eingabe vom 09.12.2024, wo der Bf angegeben hat, dass abgesehen von den in den tabellarischen Aufstellungen angeführten Zahlungen noch weitere Zahlungen erfolgt sind, für die es allerdings keine Nachweise gibt).
Das Vorbringen, wonach der ältere Bruder ***Kind3*** (Sohn des Bf, ebenfalls im Vereinigten Königreich lebend) dem Vater monatlich umgerechnet € 214 geborgt und an ***Kind1*** ausgezahlt haben soll, ist erst spät und ohne weitere Nachweise (zB zumindest Einbindung von ***Kind1*** oder auch Belege für die behauptete Darlehensvereinbarung zwischen dem Bf und ***Kind3***) gemacht worden, zuvor war immer die Rede von "minimalen" Zahlungen (siehe Niederschrift Erörterungstermin) oder Zahlungen des älteren Bruders an ***Kind1*** "in ganz geringem Maße" (siehe etwa das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 28.05.2025, im Erörterungstermin übergeben); von einem regelmäßig vom Bruder in dieser Höhe entrichteten und dem Vater geborgten Betrag war früher keine Rede, was bereits gegen einen derartigen Geschehensablauf spricht. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass frühere Ausführungen vor Behörden der Wahrheit näher kommen als spätere. Die zunächst vorhandene rechtliche Unbefangenheit kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der früheren Aussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden (siehe VwGH 21.12.1992, 89/16/0147, VwGH 06.04.1995, 93/15/0077, VwGH 25.01.2000, 94/14/0034, VwGH 17.04.2008, 2008/15/0052).
Der Bf legt Belege vor, die nicht die streitgegenständlichen Zeiträume betreffen (siehe etwa den BAWAG-Bankbeleg über die Überweisung von € 400 vom 30.07.2019 oder eine Zahlungsbestätigung ***St. L*** vom 02.05.2023 über eine Überweisung betreffend ***Kind1*** und ***Kind2***, Sohn des Bf, in Höhe von 1.100 GBP). Angemerkt wird an dieser Stelle, dass zweifelhaft erscheint, warum seitens des ***St. L*** im Jahr 2023 noch immer Zahlungsbestätigungen auch für ***Kind1*** ausgestellt werden bzw Zahlungen erfolgt sein sollen, während für ***Kind1*** bereits im Jahr 2020, aber auch in den folgenden Jahren von der ***F*** University Bestätigungen (zB am 11.09.2020 oder am 14.06.2022) ausgestellt worden sind, in denen die Wohnadresse von ***Kind3*** angeführt wird.
Die Echtheit der an sich die streitgegenständlichen Monate betreffenden Zahlungsbestätigungen ***St. L*** (etwa vom 02.10.2019) war nicht überprüfbar. Kontaktpersonen beim ***St. L*** oder dessen Träger konnten nicht ausfindig gemacht werden (Anmerkung: Der steuerlich vertretene Bf machte dazu keine Angaben, obgleich dieser Punkt ebenfalls bereits in der Ladung zum Erörterungstermin und auch im Erörterungstermin bemängelt wurde; es ist nur angegeben worden, es habe sich beim Träger des Heims um die Church of England gehandelt und das Heim sei vor Kurzem aus Geldmangel geschlossen worden, woraufhin die Kinder zu ihrem Bruder ***Kind3*** gezogen seien.). Die auf den Bestätigungen angeführte Telefonnummer existiert nicht oder nicht mehr, einen Internetauftritt gibt es nicht. Es erscheint eigenartig, weshalb im Akt auch solche Bestätigungen aufgetaucht sind, die zwar vom Zahlenden - das soll der Bf sein - handschriftlich, nicht aber vom Empfänger unterschrieben worden sind (vgl zB den Beleg über eine angebliche Zahlung vom 11.01.2021, der vom Steuerberater des Bf am 20.04.2021 per Fax an das Finanzamt übermittelt worden ist). Die Zahlungen sollen in bar erfolgt sein, was eine Anwesenheit vom Bf im Vereinigten Königreich erforderlich macht; oftmalige Reisen unter anderem, um solche Zahlungen zu leisten, erscheinen bei der hier gegebenen Sachlage (der Bf ist einkommensschwach und musste sich nach eigenen Angaben immer wieder Gelder von Dritten, zB seinem Bruder oder auch von der Bank ausborgen, um finanziell auszukommen) abwegig, da sie Zusatzkosten (zB Fahrtkosten) verursachen. Naheliegend und wahrscheinlich ist es, dass Eltern ihren auswärts studierenden Kindern einen entsprechenden Betrag überweisen, mit dem sie vor Ort zB die Internatskosten bezahlen können (vgl BFG 11.08.2023, RV/6100207/2023). Merkwürdig erscheint auch, dass eine im Vereinigten Königreich ansässige Einrichtung nicht durchgängig die üblichen Bezeichnungen Autumn Term, Spring Term und Summer Term verwendet, der Autumn Term wird etwa einmal als Winter Term bezeichnet, hinzu kommt, dass die Bezeichnung "The sum of: (in words) ONE THOUSEND & SEVENTY POUNDS ONLY" ungewöhnlich anmutet, die angeblich erfolgten Barzahlungen haben ein durchaus ins Gewicht fallendes Ausmaß, es können aber keine korrespondierenden Abhebungen vom Bankkonto des Bf nachgewiesen werden.
Die Bestätigung des Sohnes ***Kind3***, wonach der Vater für den überwiegenden Unterhalt für ***Kind1*** aufkomme (siehe Email vom 31.05.2025) vermag das Bild, das sich anhand der sonstigen Beweislage zeigt, nicht zu entkräften, insgesamt stellt sich die Frage, weshalb sich ***Kind3*** zu Wort meldet (zB in den Emails vom 31.05.2025 und erneut am 03.07.2025 oder am 16.06.2025, also nach dem Erörterungstermin) und eine Einbindung von ***Kind1***, die 25 Jahre alt ist und ein Bachelorstudium absolviert hat, nicht erfolgt; die Bestätigung von ***Kind3*** könnte auch eine Gefälligkeitsbestätigung sein; jedenfalls ist die Bestätigung des Sohnes des Bf aufgrund des bestehenden familiären Naheverhältnisses ohne weitere Unterlagen nicht zur Nachweisführung geeignet. Weshalb ***Kind3*** eine genaue Kenntnis davon haben sollte, wie hoch die gesamten Unterhaltskosten von ***Kind1*** monatlich sind, erschließt sich dem BFG nicht. Im Lichte dessen wird der Beweiswert dieser Bestätigungen als äußerst gering eingestuft. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass man allgemein nicht weiß bzw näher erfragt hat, wieviel die angeblich in den USA lebende Mutter zum Unterhalt von ***Kind1*** beiträgt, dies wäre unter Einbindung von ***Kind1*** leicht klärbar gewesen und hätte auch Rückschlüsse darauf zugelassen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat. Zur Aufforderung der erkennenden Richterin ladungsfähige Adressen für allfällige Zeugeneinvernahmen bekannt zu geben, gibt der Bf nur an, dies werde schwierig werden.
Schlussendlich ist noch auf die finanzielle Situation des Bf hinzuweisen. Zur Frage nach dem monatlichen Nettoeinkommen in den streitgegenständlichen Zeiträumen wird im Schreiben vom 28.05.2025 wie folgt angegeben: "Mein Mandant erzielte in den Jahren 2019 bis 2023 durchschnittlich 950 Euro pro Monat netto (siehe beiliegende Aufstellung), nach Abzug der Fixkosten von rund 600 Euro (250 Euro Miete, 250 Euro für Essen und Trinken, 50 Euro für Internet, Handy etc) verbleiben ihm rund 400 Euro. Teilweise wurde auch zusätzlich Familienbeihilfe bezogen. Als er arbeitslos war und weniger verdiente, musste er sich privat Geld von ein paar Personen ausleihen. Dazu wird mein Mandant beim Erörterungstermin aussagen, die Bankkonten werden vorgelegt." Der Umstand, dass der Bf selbst nur etwa € 1.000 zur Verfügung hatte, ist jedenfalls nicht als Indiz dafür zu werten, dass die Unterhaltsbeiträge des Bf in den Monaten September und Oktober 2019 und April bis Dezember 2020 die Hälfte der gesamten Unterhaltskosten erreicht haben. Die im Rahmen der Berechnung schlussendlich angesetzten Unterhaltsbeiträge des Bf erscheinen für sich schon sehr hoch und nur dadurch erklärbar, dass der Bf im Familienkreis (zB durch seinen Bruder) finanziell unterstützt wurde; auch einen bei der BAWAG aufgenommenen Bankkredit führt der Bf ins Treffen. Ersparnisse führt der Bf nicht an, angeblich leistet der Bf auch in Bezug auf seinen ebenfalls im Vereinigten Königreich aufhältigen Sohn ***Kind2*** noch Unterhaltsbeiträge (der Bf hat fünf leibliche Kinder, zwei davon sind bereits selbsterhaltungsfähig, eine Tochter namens ***Kind 4*** lebt nach den Angaben des Bf bei der Mutter in den USA).
Vor dem Hintergrund der soeben angeführten Umstände kann nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Bf in den Monaten September und Oktober 2019 und April bis Dezember 2020 mit seinen Unterhaltsbeiträgen mehr als die Hälfte der für diese Zeiträume im Schätzungsweg ermittelten gesamten Unterhaltskosten für seine Tochter ***Kind1*** getragen hat. Eine überwiegende Unterhaltstragung durch den Bf wurde nur für die Monate November 2019 bis März 2020 glaubhaft gemacht.
Vorauszuschicken ist folgendes:
Im Abgabenverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die materielle Wahrheit zu erforschen ist. Ungeachtet der in § 115 Abs 1 erster Satz BAO umschriebenen amtswegigen Ermittlungspflicht haben auch die Abgabepflichtigen (aber auch Personen, von denen Familienbeihilfe zurückgefordert wird) an der Wahrheitsfindung und Sachaufklärung mitzuwirken; ohne eine solche Mitwirkung wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht unter anderem wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (zB VwGH 28.05.2002, 97/14/0053, VwGH 09.09.2004, 99/15/0250, VwGH 13.09.2006, 2002/13/0091, VwGH 25.06.2007, 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige bzw der Antragsteller aufklären kann, oder wenn Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen (VwGH 22.01.1992, 90/13/0200, VwGH 07.06.2001, 95/15/0049, VwGH 30.09.2004, 2004/16/0061), vor allem aber auch, wenn Sachverhaltselemente - wie hier - ihre Wurzeln im Ausland haben (VwGH 23.02.1994, 92/15/0159, VwGH 26.07.2000, 95/14/0145), zumal die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten im Ausland eingeschränkt sind. Die erhöhte Mitwirkungspflicht hat beispielsweise zur Folge, dass es am Abgabepflichtigen liegt, Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabenverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar sind sowie alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Auch wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( § 167 BAO) festzustellen (vgl VwGH 23.02.1994, 92/15/0159). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hat aber beispielsweise zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung hinausgehende Maß hin zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf (vgl § 115 Abs 1 letzter Satz BAO in Verbindung mit 1660 BlgNR XXV. GP, 24 f unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH). Allgemein trifft den Abgabepflichtigen eine Offenlegungspflicht, dh die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. "Offenlegen" bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen (VwGH 15.12.1983, 82/15/0166). Auf Verlangen der Abgabenbehörde ist der Inhalt von Anbringen in Erfüllung der Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung ( § 138 Abs 1 BAO). § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht als die Abgabenbehörde (zB VwGH 24.02.2004, 99/14/0247). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit vorsorglich gewirkt werden kann (VwGH 12.06.1990, 89/14/0173). Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache herbeiführen (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (zB VwGH 30.04.2003, 98/13/0119, VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 25.03.1992, 90/13/0295, VwGH 27.05.1998, 97/13/0051, VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafürsprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.09.1988, 86/13/0150). Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (VwGH 26.04.1989, 89/14/0027).
Der unter Bedachtnahme auf die soeben dargestellten Grundsätze festgestellte Sachverhalt wird wie folgt gewürdigt:
September und Oktober 2019, April bis Dezember 2020 und Jänner 2021 bis April 2023
§ 2 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 regelt:
"Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."
Nach § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt, wobei die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn der Aufenthalt ex ante betrachtet auf längere Zeit angelegt ist. Eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten wurde vom VwGH gerade noch als vorübergehender Aufenthalt beurteilt (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0195, VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0133). Ein auf zumindest ein Jahr angelegter auswärtiger Schulbesuch bzw angelegtes auswärtiges Studium wird nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinne des § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 angesehen (siehe etwa VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325, VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008).
Ob eine Person - im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 - die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab (siehe etwa VwGH 21.03.1996, 93/15/0208). Ohne eine zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058 mit Verweis auf VwGH 23.02.2010, 2009/15/0205). Für einen entsprechenden Nachweis ist die Frage der Mittelaufbringung bzw die Mittelherkunft, dh die Beantwortung der Frage, wie der Anspruchswerber zu den entsprechenden Geldbeträgen gekommen ist bzw woher er über selbige verfügt hat, insofern nicht bedeutungslos, als damit Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage gewonnen werden können, ob der Anspruchswerber über entsprechende Mittel verfügen konnte. Hätte der Beschwerdeführer, festgestellt in einem einwandfreien Verfahren, die Geldmittel aus welchen Quellen immer - unter Berücksichtigung erforderlicher Lebenshaltungskosten - nicht zur Verfügung gehabt, könnte der Nachweis der Kostentragung nicht als erbracht angesehen werden. Insofern ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer entsprechende Mittel zur Verfügung gestanden sind, von maßgebender Bedeutung (siehe VwGH 20.09.2006, 2001/14/0180).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe (auf Grund überwiegender Kostentragung) zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen der überwiegenden Kostentragung und damit des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Sachlage (abhängig vom monatlichen tatsächlichen Bedarf, wobei grundsätzlich auf die jeweilige Fälligkeit der finanziellen Verpflichtungen abzustellen ist) von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (UFS 24.06.2009, RV/0752-I/08; vgl VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098).
Bei der hier gegebenen Sachlage (***Kind1*** verweilt bereits seit dem Jahr 2008 nicht nur vorübergehend, sondern - vom Verbringen von Ferien in Österreich beim Kindesvater abgesehen - dauerhaft im Vereinigten Königreich) ist eine Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei dem in Österreich wohnhaften Vater auszuschließen. Auch wurde als erwiesen angenommen, dass der Bf in den Monaten September und Oktober 2019 sowie April bis Dezember 2020 mit seinen Unterhaltsbeiträgen nicht mehr als die Hälfte der Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten seiner Tochter abgedeckt hat, von einer überwiegenden Unterhaltstragung im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 in Bezug auf das Kind ***Kind1*** kann somit in diesen Monaten nicht gesprochen werden.
Einem auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gestützten Familienbeihilfenanspruch für die ebenfalls streitgegenständlichen Monate Jänner 2021 bis April 2023 für ***Kind1*** steht schon § 5 Abs 3 FLAG 1967 ("Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.") entgegen. § 5 Abs 3 FLAG 1967 kommt für ständig im Europäischen Wirtschaftsraum aufhältige Kinder nicht zum Tragen (siehe § 53 Abs 1 Satz 2 FLAG 1967: "Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."; vgl auch Art 67 Satz 1 der VO 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, im folgenden "VO 883/2004": "Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden."). Das Vereinigte Königreich gilt seit dem Austritt aus der EU als Drittstaat.
Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ist nunmehr Art 32 Abs 1 lit d des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01, "Brexit-Abkommen") zu beachten, der folgendes vorsieht: "Die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für die folgenden Personen weiter Anwendung: i) Unionsbürger […]". Der Übergangszeitraum endete gemäß Art 126 Brexit-Abkommen am 31.12.2020. Der vorliegende Fall ist grundsätzlich von der Bestimmung erfasst, da sich ***Kind1*** am Ende des Übergangszeitraumes (31.12.2020) im Vereinigten Königreich aufgehalten hat. Jedoch hatte der Bf im vorliegenden Fall am Ende des Übergangszeitraumes - mangels überwiegender Unterhaltstragung - keinen Anspruch auf die Gewährung von Familienleistungen für seine Tochter ***Kind1***. Der Bf hat im Monat Dezember 2020 keinen Unterhaltsbeitrag geleistet, der mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltskosten für seine Tochter, die im Schätzungsweg ermittelt wurden, erreicht; Art 32 Abs 1 lit d Brexit-Abkommens bezieht sich seinem Wortlaut nach auf "die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht", das Bestehen eines Familienbeihilfenanspruch nach den Regeln des FLAG 1967 hängt von sachlichen (dh etwa eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Berufsausbildung des Kindes) und persönlichen (etwa Kindesvater, der den Unterhalt für dieses Kind überwiegend getragen hat) Komponenten ab. Im vorliegenden Fall fehlt es am Ende des Übergangszeitraumes an der persönlichen Anspruchsberechtigung.
Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob sich ***Kind1*** in diesen Monaten (Jänner 2021 bis April 2023) dem von ihr betriebenen und nach dem Studienjahr 2023/2024 abgeschlossenen Studium voll widmete sowie zur überwiegenden Unterhaltstragung durch den Bf, erübrigten sich.
Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfenbeträge sind zurückzuzahlen (§ 26 Abs 1 FLAG 1967); dies gilt gemäß § 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 auch für die Kinderabsetzbeträge.
November 2019 bis März 2020
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315 und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125 jeweils mwN). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuches einer Einrichtung im Sinne des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Eine Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss; im Schrifttum, aber auch vom BFG wird eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG davon abhängig gemacht, dass ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden anfällt (siehe Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rn 40 und zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016 oder BFG 10.08.2016, RV/7103718/2016; siehe aber VwGH 10.04.2025, Ra 2023/16/0114, wonach die Teilnahme an einem Programm "On the job" - es handelte sich um eine Trainingsmaßnahme zur Berufsqualifizierung für junge Menschen mit Behinderung - im Ausmaß von 28 Stunden ebenfalls den quantitativen Anforderungen für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG entspricht). Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030).
Ausgehend von der eingangs wiedergegebenen Sachlage war ***Kind1*** in den genannten Monaten aufgrund des von ihr ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums in Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 befindlich anzusehen, weshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe durch den Bf in den Monaten November 2019 bis März 2020 vorlagen und eine Rückforderung für diese Monate ausscheidet.
Es war spruchgemäß zu befinden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die zitierte VwGH-Judikatur. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am 17. Dezember 2025
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