Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Juli 2024 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Juni 2024 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2024 bis Juni 2024, OB ***Bf1OB***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 28.6.2024 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) für seinen im Jänner 2000 geborenen Sohn ***1*** die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2024 bis Juni 2024 zurück. Begründet wurde dies damit, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen im Familienlastenausgleichsgesetz ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bestehe.
Der Bf brachte mit Schriftsatz vom 22.7.2024 Beschwerde ein und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:Sein Sohn habe bereits vor mehr als drei oder vier Monaten das Finanzamt telefonisch kontaktiert, um zu klären, warum er weiterhin Familienbeihilfe erhalte. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er aufgrund der COVID-19-Regelungen Anspruch auf ein zusätzliches Semester Familienbeihilfe habe. Daher sei die monatliche Familienbeihilfe weiterhin angenommen worden. Nach Erhalt des Rückforderungsbescheides habe sein Sohn erneut das Finanzamt kontaktiert und erfahren, dass gemäß den COVID-19-Regelungen alle Studierenden, die im Sommersemester 2021 an einer Universität oder Fachhochschule eingeschrieben gewesen seien, Anspruch auf ein zusätzliches Semester Familienbeihilfe hätten. Dies treffe genau auf seinen Sohn zu, was mit den entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.8.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das Sommersemester 2020 als COVID-19 Krisensemester gelte. Insofern in diesem Semester ein Studium betrieben worden sei, könne die Familienbeihilfe um ein Semester über die reguläre Altersgrenze gewährt werden. Das Studium des Sohnes habe erst im Wintersemester 2021 begonnen, daher bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.8.2024 eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde ein. Es wurde erneut vorgebracht, dass das Finanzamt mehrfach telefonisch darauf hingewiesen worden sei, dass sein Sohn bereits 24 Jahre alt sei. Von den Mitarbeitern sei erklärt worden, dass er aufgrund der bestehenden Regelungen ein zusätzliches Semester Familienbeihilfe erhalten würde. Diese Auskunft hätten sie als bindend erachtet und daraufhin die Familienbeihilfe weiter in Anspruch genommen. Auch werde darauf hingewiesen, dass die derzeitige finanzielle Situation es nicht ermögliche, den geforderten Betrag zurückzuzahlen.
Mit Vorlagebericht vom 4.10.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Sohn des Bf, ***1***, wurde im Jänner 2000 geboren. Er vollendete das 24. Lebensjahr im Jänner 2024.
Er legte im Sommersemester 2021 am FH ***2*** die Qualifikationsprüfungen Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik erfolgreich ab.
Im Wintersemester 2021/22 begann er an der FH ***2*** den Bachelorstudiengang Elektronik. Im Sommersemester 2024 befand er sich im 6. Semester. Unter anderem erzielte er im Wintersemester 2021/22, Sommersemester 2022, Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 jeweils 30 ECTS-Punkte.
(Erhebliche) Einschränkungen im Studienbetrieb durch die COVID-19-Krise lagen bei dem im Wintersemester 2021/22 an der FH ***2*** begonnen Studiengang nicht vor.
Der Bf bezog für seinen Sohn die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bis zur Erreichung der Altersgrenze im Monat Jänner 2024 (Vollendung des 24. Lebensjahres) und darüber hinaus bis einschließlich Juni 2024.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem BFG vorgelegten Aktenteilen und der Einsichtnahme in die Familienbeihilfeninformation FABIAN durch das Bundesfinanzgericht (betreffend die erzielten ECTS-Punkte).
Betreffend allfällige erhebliche Verzögerungen im Studienbetrieb an der FH ***2*** durch die COVID-19-Krise ab dem Wintersemester 2021/22 fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Bf erstattete dazu kein Vorbringen und ist dies aus dem Studienerfolgsnachweis (WS 2021 bis SS 2023 jeweils 30 ECTS-Punkte, was dem Arbeitspensum eines Vollzeitstudierenden entspricht) nicht zu ersehen. Dem Jahresbericht 2021/22 der FH ***2*** vom 27.3.2023 (vgl ***2***, Abfragedatum 16.9.2025) ist auf Seite 5 zudem Folgendes zu entnehmen: "Seit dem Wintersemester 2021/22 sind die Bachelor-Curricula nach den Planungsgrundsätzen des Constructive Alignment konzipiert und nach dem Blended-Learning-Konzept didaktisch gestaltet. Im Sinne eines studierendenzentrierten, flexiblen Unterrichts mit zeitgemäßen Lehr- und Lernformen wird durch den Wechsel von Präsenz- und online-gestütztem Eigenstudium ein zeit- und ortsunabhängigeres Studium für die Studierenden ermöglicht …". Im Juli 2023 wurde laut Unibericht 2023 des BM für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Management der Covid-19-Pandemie offiziell beendet (vgl https://unibericht.bmbwf.gv.at/2023/5/ - Abfragedatum 16.9.2025).
Es wird daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass in dem im Wintersemester 2021/22 an der FH ***2*** begonnenen Bachelorstudiengang keine (erheblichen) Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise vorlagen.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs 9 FLAG 1967 BGBl 28/2020 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b und lit d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs 1 lit d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs 1 lit d bis g), abweichend von lit a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 idgF ein Kinderabsetzbetrag von 67,80 Euro für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Für volljährige Kinder wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt wird, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet, wobei zusätzlich bestimmte Altersgrenzen nicht überschritten sein dürfen.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats zu, in den der 24. Geburtstag des Kindes fällt.
Der Sohn des Bf vollendete im Jänner 2024 - während seines Bachelorstudiengangs an der FH ***2*** - das 24. Lebensjahr.
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020 wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs 45 FLAG 1967 mit 01.03.2020 in Kraft getreten ist und nach dessen lit b sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise für volljährige Kinder, die ein Studium absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um ein Semester (Ausbildungsjahr), bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der COVID-19-Krise verlängern kann.
Grundsätzlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob die COVID-19-Krise eine Auswirkung auf die Dauer der Berufsausbildung bzw das Studium gehabt hat (vgl BGF 22.2.2024, RV/6100189/2023).
Im gegenständlichen Fall begann der Sohn des Bf seinen Bachelorstudiengang an der FH ***2*** im Wintersemester 2021/22. Er erzielte im WS 2021/22, SS 2022, WS 2022/23 und SS 2023 jeweils 30 ECTS-Punkte und erfüllte damit das Arbeitspensum eines Vollzeitstudenten. Im Juli 2023 wurde laut Unibericht 2023 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Management der Covid-19-Pandemie offiziell beendet. Eine Studienbeeinträchtigung durch die COVID-19-Krise ist somit offensichtlich nicht eingetreten.
Im gegenständlichen Fall sind somit keine Beeinträchtigungen des vom Sohn absolvierten Studiums, welche auf die COVID-19-Krise zurückzuführen wären und auf die Studiendauer Auswirkungen gehabt hätten, feststellbar. Für die Zeiträume ab Vollendung des 24. Lebensjahres, also ab dem Monat Februar 2024 ist dementsprechend kein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 9 FLAG 1967 aus Gründen der COVID-19-Krise ableitbar.
Wegen des Überschreitens der Altersgrenze und der Nichterfüllung eines Verlängerungstatbestandes (vgl § 2 Abs 1 iVm § 2 Abs 9 FLAG 1967) steht somit ab Februar 2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des FLAG 1967 zu.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, mwN).
Es ist dementsprechend nicht von Bedeutung, dass im gegenständlichen Fall der Bf nach mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt betreffend die Weitergewährung der Familienbeihilfe über die Altersgrenze von 24 Jahren hinaus die strittigen Beträge im guten Glauben entgegengenommen hat und der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl zB VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183).
Entscheidend ist lediglich, dass der Bf die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Die objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge kein Ermessensspielraum bleibt.
Soweit der Bf vorbringt, dass die Rückzahlung des geforderten Betrages aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation nicht möglich sei, ist anzumerken, dass Billigkeitserwägungen im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 nicht anzustellen sind (vgl VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076).
Die Rückforderung des Finanzamtes erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg, am 17. September 2025
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