Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Bf, BF-Adr, vom 05.10.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29.09.2025 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Aussetzungszinsen werden für den Zeitraum 13.05.2019 bis 29.09.2025 laut beiliegender, einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildender Berechnung im Betrag von 3.718,27 € festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 14.05.2019 (OZ 14) bewilligte die Abgabenbehörde im Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2010 im Betrag von 5.652 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 16.06.2014), von Einkommensteuer 2010 im Betrag von 255 € (Abgabennachforderung aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2018), von Einkommensteuer 2011 im Betrag von 1.383 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 16.06.2014), von Einkommensteuer 2011 im Betrag von 197 € (Abgabennachforderung aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2018), von Umsatzsteuer 2012 im Betrag von 8,11 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 16.06.2014 und der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2028), von Einkommensteuer 2012 im Betrag von 8.226 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 16.06.2014) und von Einkommensteuer 2012 im Betrag von 269 € (Abgabennachforderung aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2018).
Mit Bescheiden vom 13.05.2024 (OZ 15) und vom 28.05.2024 (OZ 16) bewilligte die Abgabenbehörde die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2013 jeweils im Betrag von 4.788 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 28.08.2018).
Mit Bescheid vom 27.06.2024 (OZ 17) bewilligte die Abgabenbehörde die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2014 im Betrag von 15.233 € (Abgabennachforderung aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2028) und die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2015 im Betrag von 15.233 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 17.12.2020).
Mit Erkenntnis vom 16.09.2025 (OZ 7) entschied das Bundesfinanzgericht ua. über die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 16.06.2014 betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 und Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie gegen den Bescheid vom 07.01.2019 betreffend Einkommensteuer 2013, den Bescheid vom 13.09.2019 betreffend Einkommensteuer 2014 und den Bescheid vom 17.12.2020 betreffend Einkommensteuer 2015.
Mit dem (hier nicht entscheidungsgegenständlichen) Bescheid vom 29.09.2025 (OZ 1) verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der ausgesetzten Abgaben.
Mit (hier entscheidungsgegenständlichem) Bescheid vom selben Tag (OZ 2) setzte die Abgabenbehörde die Aussetzungszinsen mit 3.719,97 € (unter Beilage eines Berechnungsblattes) fest.
Mit Schreiben vom 05.10.2025 (OZ 3) erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen den (hier nicht entscheidungsgegenständlichem) Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung als auch gegen den (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen die Beschwerden und beantragte deren Aufhebung. Nach der BAO - so die Begründung - verjähre das Recht auf Einhebung und Festsetzung nach fünf Jahren ab Ablauf Entstehungsjahr Steuer (2015+5=2020). Nötige Amtshandlung zur Verlängerung (der Verjährungsfrist) lägen nicht vor. Die beiden Bescheide seien außerhalb der Verjährungsfrist zugestellt. Sonst verjähre (das) Recht, Haupt- und Nebenforderungen zu stellen, absolut nach zehn Jahren, also 2015+10=2025. Wie allgemein bekannt, dienten Nebenkosten/Zinsen zur Abgeltung bei Verzug der Hauptforderung. Sofern keine Hauptforderung bestehe, könne auch kein Verzug vorliegen. Damit könnten Nebenkosten gar nicht entstehen. Logischerweise sei daher (eine) isolierte Entscheidung über zeiturgente Nebenkosten/Zinsen, unabhängig (von) der Hauptforderung sinnfrei. Die Hauptforderungen wären absolut verjährt, es gebe aber keine rechtskräftigen Bescheide des Finanzamtes, die Basis (für) Zinsen seien. Für offene Lasten seien 2% über dem Basiszinssatz p.a. zu verrechnen, gleicher Zinssatz gelte auch für Guthaben, die gegebenenfalls auch dadurch entstehen könnten, indem Forderungen nachträglich reduziert würden. Die zwei Bescheide seien anonym, ohne Verfasser und ohne Begründung, somit gesetzwidrig. Die inhaltsleere, sogenannte Begründung der Festsetzung der Aussetzungszinsen erkläre nicht, wie die angeblichen Basisbeträge der Zinsberechnung zustande kämen und auf welche Steuerjahre und Steuerart sie sich bezögen. Dem Bescheid Aussetzungszinsen fehle nötige Präzision und Nachvollziehbarkeit. Auffallend sei jedenfalls, dass Summe Ablauf Aussetzung 34.219,28 € betrage, die letzte Basis der Zinsberechnung aber 43.189,11 €. Bei der Berechnung Aussetzungszinsen seien allfällige Gutschriften durch Änderung der Basisforderung unberücksichtigt, hier falle auf, dass EST 2010 und 2011 im Bescheid Ablauf der Aussetzung der Einhebung =0 gesetzt worden seien, dies jedenfalls different zu ursprünglichen Bescheiden, also "Gutschriften Hauptforderung entspricht", die wieder Gutschriften an Zinsen erfordere. Etwa 20240223 habe das Finanzamt alle Zinsen 2009-2013+2015 aufgehoben, es sei nicht erkennbar, wo das berücksichtigt worden sei.
Mit (Sammel-)Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2025 (OZ 4) wies die Abgabenbehörde sowohl die Beschwerde gegen den (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid als auch gegen den (hier nicht entscheidungsgegenständlichem) Bescheid als unbegründet ab. Zu den Aussetzungszinsen führte die Abgabenbehörde unter Hinweis auf § 212a Abs. 9 BAO aus, dass Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gem. § 212a Abs 8 beendbaren) Zahlungsaufschub darstelle. Der Aussetzungszinsenanspruch entstehe dem § 4 Abs 1 BAO zufolge laufend während jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen werde. Aussetzungszinsen gehörten zu den Zinsen, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entstehe; daher sei § 204 Abs 4 BAO (idF BGBl I 2018/62) bereits vor der Neufassung des § 204 Abs 4 BAO durch das AbgÄG 2022 für die Berechnung anwendbar. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei "nur insoweit" zulässig, als die Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) dem nicht entgegenstehe.
Mit Schreiben vom 22.10.2025 (OZ 6) stellte der Beschwerdeführer sowohl für die Beschwerde gegen den (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid als auch für die Beschwerde gegen den (hier nicht entscheidungsgegenständlichem) Bescheid den Vorlageantrag, wobei er ergänzend vorbrachte, dass das Finanzamt dem konkreten Vorhalt in der Beschwerde nur allgemeine Gesetzestexte entgegnen könne, es sei also unbestritten, dass die zwei bekämpften Bescheide außerhalb Verjährungsfrist zugestellt worden seien. Richtig sei aber, dass Abgabenfestsetzung, die in Beschwerdevorentscheidung oder oder Erkenntnis zu erfolgen habe, dem Eintritt Verjährung nicht entgegenstehe. Das heißet aber nicht, dass damit die Absolutverjährung 10 Jahre für EINHEBUNG aufgehoben sei, insbesondere für offenbar neu erfundene(!) Abgaben, die mit der erwähnten Entscheidung BFG überhaupt nichts gemein hätten. Nebenkosten neu festzusetzen, wie hier erfolgt sei, sogar auf willkürlicher Basis EST und UST, sei jedenfalls außerhalb Verjährung gesetzlich unzulässig. Es gebe keine vom Finanzamt festgesetzten gültigen Bescheide EST und UST, die Basis der vorgenommenen Nebenkostenberechnung sein könnten, die Haupt- und Nebenforderungen seien falsch und könnten nicht vom Finanzamt außerhalb Verjährung hier neu festgesetzt oder uminterpretiert werden. Die Vorhalte seien unwidersprochen geblieben und offensichtliche Rechenfehler seien weder korrigiert noch erläutert worden (zB. Guthaben, Zinsenbasis, erfolgte Aufhebung bisheriger Zinsen).
Mit Vorlagebericht vom 18.11.2025 (OZ 10) legte die Abgabenbehörde sowohl die Beschwerde gegen den (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid als auch die Beschwerde gegen den (hier nicht entscheidungsgegenständlichem) Bescheid zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgegenständlich ist die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen.
Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (vgl. § 212a Abs. 9 BAO).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschreiben, dass die zwei Bescheide (also auch der hier entscheidungsgegenständliche Bescheid betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen) anonym, ohne Verfasser und ohne Begründung seien, ist entgegenzuhalten, dass der Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthält und mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstell wurde, weshalb Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Als Begründung ist dem Bescheid zu entnehmen, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben waren, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrat.
Gemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dabei knüpft § 212a Abs. 9 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0005).
Der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, ist bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (vgl. nochmals VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0005).
Die Verjährungsfrist beträgt bei den Aussetzungszinsen fünf Jahre (vgl. § 207 Abs. 2 BAO).
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (vgl. § 208 Abs. 1 lit. a BAO).
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird (vgl. § 209a Abs. 2 BAO).
Im Hinblick auf § 209a Abs. 2 BAO steht die Verjährung einer Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht entgegen, weil die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212a Abs. 5 BAO ("Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses zu verfügen.") zweifellos von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, welche jedenfalls vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde (vgl. VwGH 26.09.2000, 2000/13/0120; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 209a Rz 6, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund durfte die Abgabenbehörde die Aussetzungszinsen unbesehen der Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bis zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung festsetzen.
Als Basis der Berechnung der Aussetzungszinsen wurden - wie sich aus dem Berechnungsblatt zum Bescheid ergibt - die ausgesetzten Abgaben abzüglich allfälliger sich aus dem Erkenntnis vom 16.09.2025 (OZ 7 iVm OZ 18) ergebenden Abgabengutschriften zugrunde gelegt, wobei der Betrag von 8.984,11 € geringfügig unrichtig ist.
E 2010 (Bescheid) 5.652,00 €E 2010 (BVE) 255,00 €E 2010 (Erkenntnis) -1.885,27 €E 2011 (Erkenntnis) 0,00 €E 2012 (Bescheid) 8.226,00 €E 2012 (BVE) 269,00 €E 2012 (Erkenntnis) -3.541,00 €U 2012 0,00 €-----------------------------------------------Summe 8.975,73 €
Richtig sind hingegen die Beträge der Einkommensteuer 2013 von 4.097 € (Aussetzung der Einhebung von 4.788 € laut Bescheid vom 13.05.2024 abzüglich der sich aus dem Erkenntnis vom 16.09.2025 ergebende Abgabengutschrift von -691 €) und von 4.788 € (Aussetzung der Einhebung von 4.788 € laut Bescheid vom 28.05.2024) sowie der Betrag der Einkommensteuer 2014 (Aussetzung der Einhebung von 15.233 € laut Bescheid vom 27.06.2024) und der Betrag der Einkommensteuer 2015 (Aussetzung der Einhebung von 10.087 € laut Bescheid vom 27.06.2024 (wobei anzumerken ist, dass sich bei diesen beiden Abgaben aus dem Erkenntnis vom 16.09.2025 keine Abgabengutschriften ergeben).
Mit dem Einwand, dass die Summe Ablauf Aussetzung 34.219,28 € betrage, die letzte Basis der Zinsberechnung aber 43.189,11 €, zeigt der Beschwerdeführer keine sonstige Rechtswidrigkeit der Aussetzungszinsenberechnung auf, weil die im Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung angeführten Zahlungsbeträge aufgrund der bei Verbuchung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung vorgenommenen Verrechnung mit dem am Abgabekonto des Beschwerdeführers bestehenden Guthabens geringer als die ausgesetzten Abgabenbeträge sind (siehe dazu auch das an den Beschwerdeführer ergangene Erkenntnis vom 26.11.2025, RV/2100858/2025, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung).
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben zitierten Erkenntnisse nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 27. November 2025
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