Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Elizabeta Koleva, Karolinengasse 33 Tür 9, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 28. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Juni 2025 betreffend Abweisung eines Antrages betreffend die Einkommensteuer 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2023 vom 17.10.2024 wurde die Einkommensteuer mit 1.928,00 € festgesetzt. Laut gesondert ergangener Begründung wurden 4.726,60 € als Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Zeitungszusteller anerkannt.
Aufgrund einer Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2025 die Einkommensteuer für 2023 mit 2.442,00 € festgesetzt. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerde zur Ermittlung der als Zeitungszusteller gefahrenen Kilometer sämtliche im Standortverzeichnis vom 02.06.2024 angeführten Adressen, die vom Beschwerdeführer anzufahren waren, in Google Maps eingegeben. Ausgangspunkt war die Wohnadresse, gefolgt von der Abholadresse der Zeitungen und den jeweiligen Zustelladressen. Dabei wurde das Standortverzeichnis vom 2. Juni 2024 herangezogen. Durch diese Eingaben wurde eine Fahrstrecke von rund 176,9 km ermittelt. Multipliziert mit den vom Steuerpflichtigen angegebenen 59 Fahrten im Jahr 2023 ergäbe sich eine Gesamtfahrleistung von 10.437,10 km, die im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als Zeitungszusteller zurückgelegt wurde. Das amtliche Kilometergeld beträgt 0,42 € für gefahrene Kilometer. 10.437,10 km x 0,42€ = 4.383,58 €.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2025 wurde nicht angefochten.
Erst mit Anbringen vom 19.5.2025 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO beantragt. Als Wiederaufnahmsgrund wurde die Stellungnahme im Verfahren vor dem BFG zur Einkommensteuer 2022 vom 10.03.2025, GZ. RV/5100109/2025, angeführt, welche als "neue Tatsache" bzw. "neues Beweismittel" bezeichnet wurde.
In der Bescheidbeschwerde vom 28. Juli 2025 wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, der den angeführten Gründen Rechnung trägt:
1. Die Stellungnahme vom 10.03.2025 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG, RV/5100109/2025, betreffend Einkommensteuer 2022 werde als Beweismittel im Einkommensteuerverfahren 2023 vorgelegt. Diese sei als neues Beweismittel analog für das Jahr 2023 zu berücksichtigen.
2. Die Fahrtenliste 2023 sei nicht ordnungsgemäß gewürdigt und die daraus ergebende Schätzung der Fahrtkosten sei anhand der Vorjahreswerte vorgenommen worden, welche nicht der tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. August 2025 wurde die gegenständliche Beschwerde abgewiesen.
Dem Vorlageantrag vom 10.9.2025 wurde die Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht vom 10.3.2025 beigelegt. Die Stellungnahme vom 10.03.2025 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG, RV/5100109/2025 (bis dato noch kein Erkenntnis), betreffend Einkommensteuer 2022 werde als Beweismittel im Einkommensteuerverfahren 2023 vorgelegt. Dieses sei als wesentliches neues Beweismittel analog für das Jahr 2023 zu berücksichtigen.
Im Zuge des Erörterungstermines am 13. November 2025 wurde den Parteien die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis gebracht.
Mit Anbringen vom 19.5.2025 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für 2023, welches mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2025 abgeschlossen wurde, beantragt.
Als Wiederaufnahmsgrund wurde die Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Einkommensteuer 2022 vom 10.03.2025, GZ. RV/5100109/2025, angeführt, welche als "neue Tatsache" bzw. "neues Beweismittel" bezeichnet wurde. Die ursprünglich unrichtige Würdigung einer Fahrtenliste wurde eingewendet.
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26. 11. 2015, Ro 2014/15/0035; VwGH 18. 12. 2017, Ra 2016/15/0071). Ob diese Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen" sind, ist aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Umstände, die der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa aufgrund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei. Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, eröffnen keinen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl VwGH 29. 3. 2017, Ro 2016/15/0036; 29. 9. 2022, Ro 2022/15/0011, mwN).
Allein der Umstand, dass als Wiederaufnahmegrund eine die Stellungnahme im Verfahren vor dem BFG zur Einkommensteuer 2022 vom 10.03.2025, GZ. RV/5100109/2025 angeführt wird, macht das Begehren aussichtslos. Einerseits stammt die Stellungnahme von der beschwerdeführenden Partei und ist somit ein Umstand, die der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt war, jedoch (etwa aufgrund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnte (vgl VwGH 29. 3. 2017, Ro 2016/15/0036; 29. 9. 2022, Ro 2022/15/0011, mwN). Andererseits wurde das Beweismittel nachträglich erstellt und ist daher nicht "neu hervorgekommen", sondern neu produziert.
Verwertet die Behörde ein ihr vorliegendes Beweismaterial nicht und wird verabsäumt, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen, so führt auch die Rüge der Verfahrensmängel zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens, weil dies eine unzulässige Umgehung der eingetretenen Rechtskraftwirkung wäre (VwGH 23.09.1988, 85/17/0105). Der Einwand, die Fahrtenliste 2023 sei nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden, ist somit kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund.
Somit erweist sich das Wiederaufnahmsbegehren als aussichtslos und es wurde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG liegt nicht vor, weil die zu klärenden Rechtsfragen in der in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurden.
Linz, am 13. November 2025
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