Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Mai 2025 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2025 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 03.2022 - 01.2023 sowie 08.2024 - 01. 2025 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 14.04.2025 forderte die belangte Behörde die an die Beschwerdeführerin (Bf) gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für ihren volljährigen Sohn für die Zeiträume März 2022 bis Jänner 2023 sowie August 2024 bis Jänner 2025 zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Sohn der Bf in diesen Zeiträumen keiner ernstlichen und zielstrebigen Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nachgegangen sei. Anteilig wurde auch die Geschwisterstaffel rückgefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 02.05.2025, eingebracht am 08.05.2025, Beschwerde. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung beantragt. Der Beschwerde wurden Schulbesuchsbestätigungen des Abendgymnasiums Graz beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2025, zugestellt am 30.05.2025, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass der Sohn der Bf seit dem Wintersemester 2021 das Abendgymnasium Graz besuche, jedoch in den strittigen Zeiträumen entweder überhaupt nicht beurteilt oder durchgehend negativ benotet worden sei. Damit liege keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor, da der bloße Besuch einer Schule ohne entsprechendes ernstliches und zielstrebiges Bemühen nicht ausreiche.
Mit Eingabe vom 24.06.2025 stellte die Bf den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin brachte sie vor, dass ihr Sohn bis Juni 2025 bereits 72 % der erforderlichen Unterrichtsstunden absolviert habe. Die Ausbildung am Abendgymnasium erfolge in einem modularen System über acht Semester. Beginnend mit Herbst 2021 würde diese regulär im Herbst 2025 enden. Die belangte Behörde verwies in ihrem Vorlagebericht ergänzend auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und hielt fest, dass im Wintersemester 2022/23 zwar sämtliche Fächer (bis auf eines) beurteilt worden seien, jedoch ausschließlich mit negativen Noten. Daraus sei zu schließen, dass der für eine Berufsausbildung notwendige ernstliche und zielstrebige Einsatz nicht gegeben gewesen sei. Der Rückforderungszeitraum März 2022 bis Jänner 2023 sei in seiner Gesamtheit zu betrachten, wobei sich aus den negativen Beurteilungen ergebe, dass die erforderliche Lern- und Vorbereitungszeit neben den Unterrichtseinheiten nicht aufgebracht worden sei. Der von der Bf im Vorlageantrag hervorgehobene Ausbildungsfortschritt sei nicht durchgehend gegeben gewesen, was nach Ansicht der belangten Behörde auf die Verzögerungen in den Rückforderungszeiträumen zurückzuführen sei.
Der Sohn der Bf ist volljährig und besucht seit dem Wintersemester 2021 das Abendgymnasium Graz. Dabei handelt es sich um eine modulare Ausbildung, die regulär acht Semester umfasst und bei planmäßigem Verlauf innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden kann.
In den strittigen Zeiträumen März 2022 bis Jänner 2023 sowie August 2024 bis Jänner 2025 konnte der Sohn keine ausreichenden Ausbildungsfortschritte nachweisen.
Im Sommersemester 2022 wurden zwar drei Gegenstände beurteilt, davon entfielen jedoch zwei auf das Fach Religion (Module 3 und 4).
Im Wintersemester 2022/23 erfolgte ausschließlich eine negative bzw. nicht erfolgte Beurteilung.
Im Wintersemester 2024/25 wurde lediglich ein Gegenstand positiv beurteilt, alle übrigen Leistungen waren negativ oder nicht beurteilt. Damit ist kein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg erkennbar.
Die Voraussetzungen für eine zielstrebige und ernsthafte Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum liegen nicht vor.
Ein positiver Ausbildungsfortschritt kann nicht festgestellt werden.
Im Vorlageantrag vom 24.06.2025 brachte die Bf vor, dass ihr Sohn bis Juni 2025 bereits 72 % der vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert habe. Der Schulbesuch wurde durch vorgelegte Bestätigungen des Abendgymnasiums belegt.
Die belangte Behörde stellte in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2025 fest, dass in den strittigen Zeiträumen keine ernstliche und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgelegen habe. Der erforderliche Ausbildungsfortschritt ist nicht gegeben, die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für die genannten Zeiträume ist zurückzufordern.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere:
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"die Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2025 sowie den Vorlagebericht der belangten Behörde."
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}Aus den Schulzeugnissen ergibt sich eindeutig, dass der Sohn der Bf in den maßgeblichen Zeiträumen entweder nicht beurteilt oder ausschließlich negativ benotet wurde. Damit ist objektiv dokumentiert, dass kein entsprechender Ausbildungsfortschritt erzielt wurde.
Das Vorbringen der Bf, ihr Sohn habe bis Juni 2025 72 % der vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert, ist glaubhaft und durch die Schulbesuchsbestätigungen belegt. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu entkräften, dass im Rückforderungszeitraum der erforderliche Ausbildungserfolg ausblieb. Der bloße Nachweis von Unterrichtsanwesenheiten ohne positive Beurteilungen belegt kein ernstliches und zielstrebiges Ausbildungsverhalten im Sinn des FLAG.
Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen ein schlüssiges Bild, wonach in den Rückforderungszeiträumen keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorlag.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden. Unter Berufsausbildung ist jede ernstliche und zielstrebige Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen, die in einem zeitlich und inhaltlich hinreichend strukturierten Rahmen erfolgt und die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Erforderlich ist ein erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg sowie ein entsprechender Ausbildungsfortschritt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der bloße Besuch einer Bildungseinrichtung nicht aus, um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu begründen (vgl etwa VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015). Vielmehr ist auf die objektiv nach außen erkennbaren Bemühungen des Kindes abzustellen, die sich insbesondere in positiven Beurteilungen und einem geordneten Studienfortschritt niederschlagen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 maßgeblich, dass ein Kind eine Ausbildung ernstlich und zielstrebig betreibt. Dies setzt voraus, dass durch regelmäßigen Besuch des Unterrichts, durch das Antreten zu Prüfungen und durch ein erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg die ernsthafte Absicht besteht, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015).
Bei einem Bundesrealgymnasium für Berufstätige ist die Ausbildung semesterweise organisiert, sodass die Beurteilung, ob eine zielstrebige Berufsausbildung vorliegt, naturgemäß auf das jeweilige Semesterzeugnis abzustellen ist. Jedes Semester ist daher gesondert zu prüfen. Ergibt sich aus dem Semesterzeugnis, dass die Schülerin oder der Schüler durch positive Leistungen in einzelnen Fächern oder durch das Antreten zu Prüfungen seine Ausbildungsabsicht dokumentiert hat, so liegt eine zielstrebige Berufsausbildung vor, auch wenn nicht alle Gegenstände positiv beurteilt wurden.
Selbst das Wiederholen eines Semesters oder negative Beurteilungen stehen dem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegen, solange das Kind den Unterricht regelmäßig besucht, zu den vorgesehenen Prüfungen antritt und die Ausbildung im folgenden Semester fortsetzt. Erst wenn aus den Zeugnissen und dem sonstigen Verfahrensinhalt ersichtlich ist, dass die Ausbildung nicht weiter betrieben oder offensichtlich nicht ernstlich angestrebt wird, kann von einer zielstrebigen Berufsausbildung nicht mehr gesprochen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass für das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht nur die formale Inskription oder der Schulbesuch maßgeblich ist, sondern das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).
Wesentliches Kriterium für eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung ist das Ablegen und Bestehen von Prüfungen, die in der jeweiligen Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076). Eine bloß untergeordnete oder vereinzelte positive Beurteilung ohne erkennbare Zielstrebigkeit auf den Ausbildungserfolg reicht nicht aus, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. VwGH 27.08.2008, 2006/15/0080).
Im vorliegenden Fall wurden in den relevanten drei Semestern lediglich vier Gegenstände positiv beurteilt, wobei es sich bei zwei davon um das Fach Religion handelt. Angesichts des geringen Umfangs an erbrachten positiven Leistungen kann nicht von einer zielstrebigen und ernstlichen Berufsausbildung gesprochen werden. Ein erkennbares Bemühen um den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung war in diesen Semestern nicht gegeben.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Sohn der Bf seit dem Wintersemester 2021 das Abendgymnasium Graz besucht. In den Rückforderungszeiträumen März 2022 bis Jänner 2023 sowie August 2024 bis Jänner 2025 erfolgte entweder keine Beurteilung oder eine mit wenigen Ausnahmen (wie oben beschrieben) durchgehende negative Leistungsfeststellung. Damit konnte weder ein ernstliches Bemühen um den Ausbildungserfolg noch ein zügiger Ausbildungsfortschritt festgestellt werden.
Der von der Bf im Vorlageantrag hervorgehobene Umstand, dass ihr Sohn mit Stand Juni 2025 72 % der vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert habe, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht allein die Anwesenheit im Unterricht, sondern die zielstrebige und erfolgreiche Absolvierung der Ausbildungseinheiten. Der erforderliche Fortschritt im Studienplan wurde in den strittigen Zeiträumen nicht erreicht, weshalb die Annahme einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG ausgeschlossen ist.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der anteiligen Geschwisterstaffel für die genannten Zeiträume erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Wurde Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, entfällt auch der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988). Die Kinderabsetzbeträge waren deshalb ebenfalls zurückzufordern.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall stützt sich die rechtliche Beurteilung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der bloße Besuch einer Schule oder Universität nicht genügt, um eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzunehmen, sondern ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg vorliegen muss (vgl etwa VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 27.01.2010, 2009/16/0124; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030).
Die maßgebliche Rechtsfrage, ob trotz negativer Beurteilungen und fehlendem Ausbildungsfortschritt von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann, ist daher durch die zitierte Judikatur hinreichend geklärt. Das vorliegende Erkenntnis folgt dieser gefestigten Rechtsprechung und weicht nicht davon ab.
Es liegt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 16. September 2025
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