Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tiroler Landesregierung, Wilhelm-Greil-Straße 17/1, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 15. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. August 2025 betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages gem. § 308 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit Eingabe vom 01.09.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei (Bf) die Auszahlung der Steuergutschrift aus der Veranlagung 2019 iHv ***Betrag_Rz*** vom Abgabenkonto der verstorbenen Frau ***A***. Dieser Rückzahlungsantrag wurde unter Berufung auf den Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom ***Datum_BG***, ***Aktenzahl***, gestellt, wonach dieser Teil des nachträglich hervorgekommenen Steuerguthabens der Verstorbenen gem. § 324 Abs. 3 ASVG im Wege der Legalzession auf die Bf übergegangen sei. Der Antrag wurde mit Bescheid des FAÖ vom 14.09.2021 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
2. Die vom 13.10.2021 datierende Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde von der Bf mit behördlichem RSb-Brief an die Adresse des FAÖ, Postfach 260, 1000 Wien, versendet; die Sendung wurde ungeöffnet an die Bf retourniert mit dem Vermerk "kein Fach".
3. Mit Eingabe vom 27.10.2021 begehrte die Bf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO unter gleichzeitiger Übermittlung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bf habe die Beschwerde zum Nachweis der Wahrung der Rechtsmittelfrist mittels RSb an die im Bescheid angegebene Adresse versendet. Es sei für die Bf nicht vorhersehbar gewesen, dass eine fristwahrende Zustellung an diese Adresse mittels RSb durch die Österreichische Post nicht durchgeführt werde. Demnach liege kein Verschulden der Bf an der nicht fristwahrenden Zustellung der Bescheidbeschwerde an die Abgabenbehörde vor.
4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 11.08.2025 keine Folge gegeben. Der Versand von Rückscheinbriefen sei Gerichten und Verwaltungsbehörden ausschließlich in Vollziehung der Gesetze nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vorbehalten. Die Einbringung einer Beschwerde, und erfolge sie auch durch eine Gebietskörperschaft, stelle keine Maßnahme des Gesetzesvollzuges dar und unterliege daher nicht den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Die aus der gewählten Vorgehensweise der Bf resultierende Säumnis sei der Bf anzulasten. Ein minderer Grad des Versehens liege ebenso nicht vor.
Ergänzend werde die Bf auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zu gleichgelagerten Fällen betr. Rückzahlungsanträge verwiesen.
5. Die Beschwerde vom 10.09.2025 stützte sich darauf, dass die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14.09.2021 einzig daran gescheitert sei, dass das als Adresse des FAÖ auf dem Bescheid angeführte Postfach 260 offenbar nicht existiere, was für die Bf gänzlich unvorhersehbar gewesen sei. Es könne doch nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar angenommen werden, dass eine fristwahrende Versendung unter Verwendung der vom Empfänger, dem FAÖ, selbst angegebenen Adresse auch zugestellt werde. Auf welchem Weg die Versendung erfolgt sei, könne entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde keine Rolle spielen. Die Bf treffe sohin kein Verschulden an der nicht fristgerechten Zustellung der Bescheidbeschwerde.
Abschließend verwies die Bf auf einen gleichgelagerten Fall, in dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei.
6. Die Beschwerde wurde am 10.11.2025 abgewiesen. Es sei sehr wohl von Bedeutung, dass die Eingabe mittels eines behördlichen Rückscheinbriefes (RSb) verschickt worden sei, da dies die Übernahme durch einen physischen Empfänger voraussetze. Ein solcher liege im Fall eines Postfaches naturgemäß nicht vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen existiere besagtes Postfach sehr wohl, da andernfalls keinerlei Schriftstücke beim FAÖ als bundesweit zuständige Abgabenbehörde einlangen würden.
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO seien nicht gegeben.
7. Am 05.12.2025 wurde ohne weiteres Vorbringen der Vorlageantrag gestellt.
1. § 308 BAO, soweit relevant, lautet:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
2. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 308 BAO Rz 43 mwN; Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 9 mwN;).
Im Beschwerdefall bestand die Unvorhersehbarkeit für die Bf nach deren Vorbringen darin, dass eine Zustellung eines Rückscheinbriefes an das als Adresse bekanntgegebene Postfach nicht erfolgt ist. Dazu ist zunächst der Abgabenbehörde beizupflichten, wenn sie zum Ausdruck bringt, es handle sich bei der Einbringung einer Beschwerde nicht um einen Zustellvorgang iSd Zustellgesetzes. Davon abgesehen, stellte ein Postfach keine Abgabestelle iSd § 2 Z. 4 ZustG dar (Ritz/Koran, BAO8 § 2 ZustG Rz 11 mit zahlreichen Verweisen zu Literatur und Judikatur, ebenso Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 2 (Stand 1.1.2018, rdb.at), mwN). Dieser Umstand ist bei der Bf als bekannt vorauszusetzen, weshalb die "Unzustellbarkeit" eines Rückscheinbriefes an ein Postfach kein unvorhersehbares Ereignis iSd § 308 BAO darzustellen vermag. Aus demselben Grund kann auch nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.
Aus dem Umstand, dass einem Wiedereinsetzungsantrag der Bf in einem gleichgelagerten Fall Folge gegeben wurde, lässt sich für die Bf im Beschwerdefall nichts gewinnen. Die Schilderung der Bf legt nahe, dass die Wiedereinsetzung in jenem Fall zwar rechtswirksam und (mittlerweile) rechtskräftig, allenfalls jedoch rechtswidrig erfolgt ist.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war gegenständlich nicht zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 12. Jänner 2026
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