Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Jänner 2025 betreffend Antrag auf Zuerkennung des Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs. 1a EStG, Steuernummer***BF1StNr1*** den folgenden Beschluss:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 13. November 2024 beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrags gem. § 103 Abs. 1a EStG.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2025 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Zur Begründung führte diese aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Unterlagen darin liege Geschäftsabläufe zu planen, steuern und zu optimieren sowie den Wissenstransfer zu fördern, nicht aber darin überwiegend selbst Forschung und Entwicklung zu betreiben. Die ausgeübte Tätigkeit sei daher nicht überwiegend wissenschaftlich.
Mit Schreiben vom 3. März 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und führte aus, dass er im Bereich der Prototypenentwicklung tätig sei, die spätere Industrialisierung (Serienfertigung) nicht in seinem Aufgabenbereich obliegen würden und legte eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers bei.
Mit BVE vom 16. Mai 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte diese unter Verweis auf die Forschungsprämienverordnung aus, dass wenn Konstruktionen und industrielle Entwürfe lediglich der Serienentwicklung dienen, diese nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung fallen. Als grundlegendes Kriterium für die Abgrenzung von Forschung und Entwicklung von (anderen) verwandten Tätigkeiten gelte laut Rechtsprechung des VwGH das Vorhandensein eines nennenswerten Elementes der Neuheit sowie die Lösung einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit (vgl. VwGH 30.9.2015, Ro 2014/15/0018; VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0060). Der Beschwerdeführer habe weder im Erstantrag noch in der Bescheidbeschwerde das Element der "Neuheit und Lösungsorientiertheit" seiner Forschungstätigkeit dargelegt.
Die Zustellung der BVE an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich mittels hybridem Rückschein durch Hinterlegung am Dienstag, 20. Mai 2025. Die Behebung durch den Beschwerdeführer erfolgte am Donnerstag, 28. Mai 2025.
Mit Schreiben datiert 26. Juni 2025 (Eingangsstempel Briefkasten FAÖ vom 27. Juni 2025) ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage der Beschwerde an das BFG.
Mit Vorhalt vom 16. Oktober 2025 ersuchte das BFG den Beschwerdeführer um Stellungnahme hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags binnen zwei Wochen ab Zustellung (Beginn der Abholfrist 24. Oktober 2025).
Mit Schreiben vom 3. November 2025 führte der Beschwerdeführer (unter Hinweis auf seinen Umzug und einem Antrag auf Wiedereinsetzung in eventu aufgrund der verspäteten Stellungnahme vom 3. November 2025) diesbezüglich aus, dass er die nachweisliche Zustellung der BVE durch Hinterlegung am 21. Mai 2025 bestreite und vorbringe, dass er erst am 27. Mai 2025 Kenntnis vom Schriftstück erlangen habe können, da er sich von 18. bis 23. Mai 2025 auf Dienstreise in Deutschland, befunden habe. Er sei erst am Freitag nach Mitternacht zurückgekehrt. Danach sei sein Fokus auf Erholung und Betreuung seiner Kinder gelegen. Am Montag, 26. Mai 2025 habe er Kenntnis über das hinterlegte Einschreiben erlangt und sich danach um rasche Abholung bemüht. Nach Sichtung der erneuten Ablehnung habe er um Unterstützung bei seiner Firma angefragt. Hierbei habe er fast genau einen Monat auf eine Rückmeldung warten müssen, da sich die interne Human Resources Abteilung in einer großen Umstrukturierung befanden habe und die internen Abläufe verzögert gewesen seien. Erst am 26. Juni 2025 habe er die Rückmeldung und die Empfehlung bekommen, sich wegen der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu wenden. Nach Erstellung des Schreibens sei er am 26. Juni 2025 am frühen Nachmittag unverzüglich zum Finanzamt Villach gefahren und habe den Brief im Briefkasten des Finanzamtes hinterlegt.
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 264 Abs 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 17 ZustG ist ein Dokument im Fall der Zustellung durch einen Zustelldienst bei dessen zuständiger Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Abs 1). Der Empfänger ist schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen (Abs 2).
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Rechtliche Erwägungen zum vorliegenden Sachverhalt:
Gemäß dem vorliegenden Sachverhalt wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am Dienstag, 20. Mai 2025 für den Beschwerdeführer hinterlegt (hybrider Rückschein). Der Beschwerdeführer war nachweislich von Sonntag, 18. Mai bis Freitag, 22. Mai 2025 ortsabwesend und erlangte erst nach seiner Rückkehr am Freitag, 22. Mai 2025 Kenntnis von der Hinterlegung des Schriftstücks. Die Abholung des hinterlegten Schriftstücks erfolgte nachweislich am Donnerstag, 28. Mai 2025. Der mit 26. Juni 2025 datierte Vorlageantrag weist einen Eingangsstempel des FAÖ vom 27. Juni 2025 auf.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen, ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat (VwGH 30.8.2023, Ra 2023/10/0336). In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar (vgl. hierzu VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der VwGH im Fall eines "Wochenpendlers", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung am Dienstag, 20. Mai 2025, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ortsabwesenheit eine Behebung erst ab dem darauffolgenden Montag gewesen ist. Die Ortsabwesenheit führte daher nur zu einer Verkürzung der einmonatigen Rechtsmittelfrist um wenige Tage. Der Beschwerdeführer konnte daher rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen.
Da somit der Tatbestand des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG nicht erfüllt ist, gilt die am 20. Mai 2025 hinterlegte BVE mit dem ersten Tag der Abholfrist, also am 21. Mai 2025, als zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete daher - da der 21. Juni 2025 auf einen Samstag fiel - mit Ablauf des 23. Juni 2025. Der mit Eingangsstempel vom 27. Juni 2025 versehene Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verkürzung einer einmonatigen Rechtsmittelfrist durch Ortsabwesenheit um wenige Tage, nicht verhindert, dass von einem Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis genommen werden kann (vgl. VwGH 30.8.2023, Ra 2023/10/0336). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 27. November 2025
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