Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Titel*** ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 04.November 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 25. Juli 2022 betreffend einer Ordnungsstrafe zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Höhe der mit Bescheid vom 25. Juli 2022 festgesetzten Ordnungsstrafe mit 250,00 Euro bestimmt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer, ein jahrzehntelang "passionierter" Briefmarkensammler, versuchte aufgrund von Problemen die Zustellung derartiger Sendungen seit dem Brexit - in weiterer Folge auch aus Drittländern wie der Schweiz - betreffend, mehrmals mit den österreichischen Zollbehörden und dem Postdienstleistungsunternehmen Kontakt aufzunehmen.
So reagierte der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die Verzollung von Briefmarken aus der Schweiz, welche mittels Zollanmeldung MRN ***Zahl**** durch die österreichische Post AG vorgenommen wurde. Der Warenwert betrug 3,90 CHF. Die Bemessungsgrundlage lautete aufgrund der angefallenen Portokosten (5,00 CHF) und letztlich 8,68 Euro. Eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1,13 Euro fiel an und durch die österreichische Post AG wurde auch noch eine Bearbeitungsgebühr iHv € 5,00 vorgeschrieben. Hierbei lösten Berechnung und die durch den Zustelldienst eingehobene Bearbeitungsgebühr beim Beschwerdeführer Unverständnis aus, weshalb er sich in der Folge per E-Mail am 20. Mai 2022 an die Zollbehörde wandte und eine Erklärung verlangte.
Die Anfrage des Beschwerdeführers wurde in der Folge an das zuständige Kundenteam weitergeleitet und am 24. Mai 2022, 15:35 durch den Teamleiter beantwortet. In dieser Erklärung wird einerseits auf die Miteinbeziehung der Portokosten in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer eingegangen und andererseits darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsgebühr eine des Dienstleistungsunternehmens ist.
Hierauf antwortete der Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 am 18:38 mittels E-Mail. Hierin fanden sich die zu beurteilenden Äußerungen, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde Anlass zur Verhängung einer Ordnungsstrafe in der im angefochtenen Bescheid bestimmten Höhe gebildet haben.
Ihr Inhalt wird nachstehend vollständig im Wortlaut, allerdings unter Weglassung von Eigennamen wiedergegeben:
"Sehr geehrter Herr !
Wie so oft schafft es die Zollstelle des Finanzamtes bzw. die Post AG, die Zollabwicklung fehlerhaft vorzunehmen und dann auch noch - wie im vorliegenden Fall - skandalöserweise eine falsche Begründung dafür zu liefern!
Die Briefmarkensendung aus der Schweiz, auf die sich meine Reklamation bezieht, wurde eindeutig portofrei an mich versandt, was aus der der Sendung beiliegenden Rechnung und dem ausgefüllten CN22-Formular auf der Sendung auch eindeutig hervorgeht!
Es ist daher eine Riesen-Sauerei, dass Ihre offenbar überforderten, unfähigen Mitarbeiterinnen völlig willkürlich CHF 5.- als Porto zum Warenwert dazurechnen und erst von diesem überhöhten Betrag die Einfuhrumsatzsteuer berechnen! Ich erwarte umgehend eine Entschuldigung für das Fehlverhalten und die gelogene Begründung sowie eine Refundierung des Fehlbetrages!
Überhaupt ist die Abwicklung der Zollformalitäten bei Sendungen aus Drittländern seit dem Brexit und dem Wegfall der Freibetragsgrenze bis EUR 22.- (ja, das habe ich auch mitbekommen, Sie "Neunmalkluger"!) ein einziges Ärgernis, allein bei den wenigen Herkunftsländern, die mich betreffen, wozu auch die skandalöse, kundenfeindliche, vorsintflutliche Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer nur in bar nur direkt bei der Zustellung gehört! Für welche Waren aus Drittländern Einfuhrumsatzsteuer/Zoll eingehoben wird, legt die Zollbehörde offenbar per "Zufallsgenerator" fest (mal ja, mal nein, aus denselben Ländern!) - so meine pers. Erfahrung nach eineinhalb Jahren! Ist Ihnen eigentlich klar, dass durch Einsatz ungeeigneter Mitarbeiterinnen und/oder eine katastrophale Einschulung derselben dem Staat auf diese Weise Millionen an Einnahmen entgehen???
Gruß"
Besagtes E-Mail wurde in der Folge dem Dienststellenfachbereich der zuständigen Dienststelle des Zollamtes Österreich übergeben.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2022 erließ die Dienststelle West des Zollamtes Österreich eine Ordnungsstrafe gegen den Beschwerdeführer gemäß § 112 BAO in Höhe von 500,00 Euro. Der Bf habe sich in seinem E-Mail vom 24. Mai 2022 in beleidigender Schreibweise gegen den Mitarbeiter des Zollamtes, die Mitarbeiter der Behörde allgemein und gegen die Arbeitsweise der Behörde geäußert. Das Zollamt Österreich gab in der Begründung des Bescheides die E-Mail des Beschwerdeführers wieder und setzte sich in der Folge mit den darin getätigten Formulierungen auseinander. Diese, wie z. B. "wie so oft schafft es die Zollstelle … die Zollabwicklung fehlerhaft vorzunehmen", "skandalöserweise eine falsche Begründung", "ihre offenbar überforderten, unfähigen Mitarbeiter", "Sie Neunmalkluger" seien nicht zur Beweisführung bzw. zur Erbringung eines Wahrheitsbeweises dienlich, sondern dienten lediglich zur Beleidigung und Herabwürdigung des Ansehens der Behörde. Die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 500,00 Euro erscheine aus diesem Grund tat-, schuld- und täterangemessen.
Da der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Post AG eine Abwesenheitsmitteilung zu einem für den Zeitraum vom 6. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 und in weiterer Folge vom 12. September 2022 bis zum 7. Oktober 2022 veranlasst hatte, scheiterten die durch die Abgabenbehörde unternommenen Zustellversuche mit RSb-Schreiben vom 26. Juli, 24. August und 13. September 2022 jeweils. Der zunächst am 26. Juli 2022 versendete Bescheid wurde zwar am 27. Juli 2022 von der Post dementgegen hinterlegt, konnte allerdings aufgrund der Abwesenheitsmitteilung keine Zustellwirkung entfalten. Schließlich gelang erst der weitere am 11. Oktober 2022 unternommene Zustellversuch, der Bescheid konnte hinterlegt werden und war ab dem 14. Oktober 2022 für den Beschwerdeführer abholbereit. Am 18. Oktober 2022 wurde er von diesem abgeholt.
Zugestellt wurde dem Beschwerdeführer allerdings bereits im Juli 2022 mittels normaler Post die "Buchungsmitteilung Nr. 1/2022". Er kontaktierte daraufhin am 23. August 2022 energisch die Abgabenbehörde und forderte Auskunft, warum er nunmehr eine Forderung über 500,00 Euro erhalte. Mit gleichem Schreiben teilte er dem Zollamt Österreich auch mit, dass mit Hinterlegungsverständigung vom 27. Juli 2022 das Postdienstleistungsunternehmen fälschlicherweise versucht hätte, ihm, trotz Abwesenheitsmitteilung ein eingeschriebenes Schreiben der Abgabenbehörde zuzustellen. Aufgrund seiner Reisetätigkeit habe er dieses behördliche Schreiben natürlich nicht beheben können, so dass es inzwischen wieder an den Absender retourniert worden sei.
Mit E-Mail vom 24. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer durch den zuständigen Beamten des Zollamtes erläutert, dass das nicht zugestellte Schriftstück den Bescheid enthalte, der die Angelegenheit der vorgeschriebenen 500,00 Euro belege. Außerdem wurde er ersucht Informationen über die Abwesenheitsmitteilung beim Dienstleistungsunternehmen zu übermitteln, um die von ihm getätigten Aussagen hinsichtlich dieser überprüfen zu können. Schließlich teilte der Beamte der Abgabenbehörde dem Bf mit, dass der Bescheid nochmals zugestellt werde. Dies scheiterte einmal mehr an der noch bestehenden Abwesenheitsmitteilung des Bf.
Am 24. August 2022 übermittelte der Beschwerdeführer ein Entschuldigungsschreiben der Österreichischen Post AG, welche sich für die entstandenen Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Abwesenheitsmitteilung entschuldigte.
Der Beamte des Zollamtes verwies in einer weiteren E-Mail vom selben Tag hinsichtlich des Inhaltes der Kritik des Beschwerdeführers auf Art. 139 UZK-IA und erklärte dazu, dass die Einhebung der Zollgebühren durch die Post ausschließlich dieser obläge. Diese gehe für den Empfänger als Zollschuldner in Vorleistung und überweise das Geld bereits nach Erstellung der Zollanmeldung.
Am 11. Oktober 2022 nahm die Zollbehörde einen neuerlichen, nunmehr erfolgreichen Zustellversuch des Bescheides vor. Der Bescheid wurde am 13. Oktober 2022 hinterlegt (Beginn der Abholfrist 14. Oktober 2022). Am 18. Oktober 2022 (und den folgenden Tagen) nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit der Abgabenbehörde auf, um zu eruieren, unter welchen formellen Bedingungen Beschwerde erhoben werden könne.
Am 04. November 2022, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 07. November 2022, erhob der Beschwerdeführer - als solche vom Zollamt Österreich gewertete - Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Begründend führt der Beschwerdeführer zunächst behauptete Missstände (bei der Zollbehörde) an. Namentlich wird "mangelhafte Logistik der Zollbehörden" genannt. Konkret bemängelte der Beschwerdeführer u. a., dass er von der Abgabenbehörde hinlänglich der Ordnungsstrafe eine Buchungsmitteilung und eine Rückstandsaufgliederung erhalten habe, ohne dass diese zuvor sichergestellt habe, dass er den dazugehörigen mit RSb versendeten Bescheid in Empfang nehmen habe können. Durch seine reisebedingten Abwesenheiten habe er diesen erst am 18. Oktober 2022 beim Postamt beheben können.
Es gebe eine lange Vorgeschichte, welche Anfang 2021 mit dem Brexit begonnen habe. Aus seiner Sicht seien Abgabenbehörde und Dienstleistungsunternehmen nach dessen Inkrafttreten des Brexit darauf gekommen, dass sie sich nun mit den schon zuvor bestehenden Vorschriften über die Einhebung von Einfuhrumsatzsteuer/Zollgebühren bei Postsendungen aus Drittstaaten intensiver beschäftigen müssten. Als hobbymäßiger Briefmarkensammler mit internationaler Ausrichtung sei er von den Auswirkungen des Brexit auf Postsendungen aus dem Vereinigten Königreich (oder angegliederten Drittstaaten wie Jersey, Guernsey oder Gibraltar) sicher stärker als die meisten anderen Bürger betroffen, was ihn veranlasst habe sowohl gegenüber dem Postdienstleistungsunternehmen als auch gegenüber den Zollbehörden Kritik zu üben sowie Verbesserungsvorschläge einzubringen.
Um dies zu untermauern, legte der Bf diesbezüglichen Schriftverkehr vor. Jeder der diese Vorgeschichte kenne, könne sicher zu 100 % nachvollziehen, dass einem Bürger aus einem wiederum haarsträubenden Anlassfall einmal der Kragen platze, was in den "rüden Worten" in seinem E-Mail vom 24. Mai 2022 seinen Niederschlag gefunden hätte. Er fordere "natürlich" die Rücknahme der unberechtigten und völlig überzogenen Ordnungsstrafe als offensichtlichen Ausdruck von Behördenwillkür und eine Entschuldigung für die häufigen Unannehmlichkeiten. Dass seine Texte, so der Bf weiters, üblicherweise einen Schuss Ironie oder Zynismus enthalten würden, könne ihm durch die Zollbehörde nicht verboten werden. Wenn sich jemand durch seine Formulierungen persönlich angegriffen gefühlt haben sollte, habe dies nicht in seiner Absicht gelegen. In weiterer Folge ging der Bf auf das gegenständliche E-Mail vom 24. Mai 2022 und dessen Formulierungen ein, welche durch das Zollamt Österreich in Wolfurt als "beleidigend" beurteilt worden seien und einer Ordnungsstrafe von € 500,00 für würdig befunden worden sei. In all seinen Vorbringungen habe die Zollbehörde immer nur "als Ganzes" existiert. Dann führte der Bf aus, mit welchen diversen Beamten der Zollbehörde er Kontakt gehabt habe und dass es nicht sein Verschulden sei, dass sein E-Mail bei einem Mitarbeiter in Vorarlberg gelandet sei, welcher vermutlich die Vorgeschichte nicht kenne. Das besagte E-Mail enthalte, so der Bf weiters, weder "allgemeine Anschuldigungen" noch "Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien". Seine Kritik beschränke sich auch ausschließlich auf die Sache, nämlich die Art der Abwicklung von Zollformalitäten für Sendungen aus Drittstaaten.
Mit den gewählten Formulierungen habe er in deutlichen Worten - es sei ja bekanntlich nicht seine erste Beschwerde zu diesem Thema gewesen - zu 100 Prozent den Ist-Zustand beschrieben, den er als aufgrund zahlreicher Erfahrungen seit Beginn 2021 inzwischen sehr frustrierter Bürger wahrgenommen habe. Er wolle anhand einiger Beispiele den Versuch unternehmen, den "Wahrheitsbeweis" für seine Behauptungen anzutreten. Im Anschluss daran setzte sich der Bf mit der von ihm getätigten Formulierung "neunmalklug" und dessen Definition im Duden auseinander. Demnach handle es sich hierbei keinesfalls um ein Schimpfwort.
Letztlich versuchte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde darzulegen, warum das "Hinzufügen eines fiktiven, nie bezahlten Portos von CHF 5,-- als Grundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer bei der gegenständlichen Sendung nicht korrekt" gewesen sei. Die "Begründung" des Teamleiters sei also, so der Beschwerdeführer weiter, mit großer Wahrscheinlichkeit "gelogen" oder "man könnte auch sagen - eine "Schutzbehauptung zur Verschleierung eines Behördenfehlers" gewesen. Es sei in diesem Fall auch nicht um die Höhe des Fehlbetrages, sondern um den "wiederholt zutreffenden Eindruck der Willkür" des Umganges der Zollbehörden mit den Bürgern gegangen. Es sei somit völlig inakzeptabel im Rechtsstaat, dass ein Bürger hierfür mit einer Ordnungsstrafe belegt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 6. Februar 2023 wurde das Beschwerdeanbringen als unbegründet abgewiesen.
Die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer (nur) in bar (nur) direkt bei der Zustellung obläge nicht der Verantwortung des Zollamtes Österreich, sondern der Post AG. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mehrfach mitgeteilt worden, wodurch insbesondere sein Argument, dass man Bürger, denen "einmal der Kragen" platze, verstehen müsse, ins Leere gehe. Die Zollverwaltung sei hierfür der falsche Adressat gewesen. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe es immer vermieden, jemand persönlich zu beleidigen bzw. dem Vorbringen, wenn sich jemand durch seine Formulierungen persönlich angegriffen gefühlt haben sollte, sei es nicht in seiner Absicht gelegen, führte die Abgabenbehörde nach nochmaliger Wiedergabe der Äußerungen in der E-Mail vom 24. Mai 2022 aus, dass angesichts dieser Äußerungen nicht nachvollzogen werden könne, dass der Beschwerdeführer immer vermieden hätte, jemanden zu beleidigen. Eine wertschätzende bzw. eine zumindest sachlich der Beweisführung dienliche Schreibweise könne bei diesen Äußerungen nicht erkannt werden. Eine Beleidigungsabsicht sei auch nicht erforderlich (mit Judikaturhinweisen).
Der Beschwerdeführer gehe auf die Definition des Wortes "neunmalklug" ein und vermeine, es handle sich um kein Schimpfwort. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei hier jedoch sehr wohl eine beleidigende Absicht zu erkennen und dass er dies nicht erkennen könne, mache die Beleidigung nicht ungeschehen.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Behörde eine "massive Geringschätzung eines Bürgers" übe, führte die Abgabenbehörde aus, dass die Behörde auf alle sie betreffenden sachlichen Fragen des Beschwerdeführers geantwortet habe. Dies sei auch zeitnah erfolgt. Dass die Behörde allerdings auf persönliche Empfindungen sowie auf die Zuständigkeit des Postdienstleistungsunternehmen betreffende Vorhaltungen nicht eingegangen sei, sei keine Geringschätzung. Eine beleidigende Schreibweise könne derart auch nicht gerechtfertigt werden.
Wenn der Beschwerdeführer frage, inwieweit seine Formulierungen, welche mit deutlichen Worten lediglich zu 100 % den Ist-Zustand beschreiben würden, beleidigend seien, so müsse vorausgeschickt werden, dass dieser ausschließlich Teile des Schreibens anführe und scheinbar bewusst auf den Gesamtzusammenhang verzichte. Aber selbst mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zitierten Stellen des gegenständlichen E-Mails könne von einer auf die Sache beschränkten, zur Lösung beitragenden Kritik nicht gesprochen werden.
Hinsichtlich des Ansinnens, jeweils den Wahrheitsbeweis anzutreten, führte die Abgabenbehörde aus, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass eine Ordnungsstrafe nur dann nicht denkbar wäre, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränke, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, welche einer Beweiswürdigung nicht zugänglich seien. Sobald eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sei, sei die Vorschreibung einer Ordnungsstrafe rechtens. Werde der Tatbestand der beleidigenden Schreibweise erfüllt, könne auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen.
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringe, dass alle seine Lieferungen im Rahmen von Abonnements stets ohne Portokosten verschickt worden seien, sei anzumerken, dass er hierbei unterschiedliche Sachlagen vermische. Bei den die Beschwerde betreffenden Sendungen handle es sich um Sendungen aus Drittländern, welche vielleicht für ihn portofrei versendet worden seien; jedoch seien etwaige auf der Briefsendung lastende Portogebühren, welche der Versender zu tragen habe, in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 139 UZK-IA mit einzurechnen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Empfänger diese Portokosten auch tatsächlich entrichten müsse, sondern ob diese auf der Warensendung lasten. Durch den Beschwerdeführer seien der Zollbehörde zu keiner Zeit Unterlagen vorgelegt worden, welche das Gegenteil bewiesen hätten. Auch sei keine Beschwerde gegen den Abgabenbescheid unter gleichzeitiger Beibringung von Nachweisen eingebracht worden; vielmehr habe der Beschwerdeführer lediglich gefragt, wie die gegenständliche Bemessungsgrundlage zustande gekommen sei.
In weiterer Folge listete die Abgabenbehörde weitere Anschreiben auf, welche der Beschwerdeführer vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung an das Zollamt Österreich richtete. Inhaltlich ging es hier u.a. um die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Bestätigung über das Einlangen der Beschwerde durch die Zollbehörde erhalte sowie darum, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (was durch die Abgabenbehörde mit Verweis auf §§ 254, 3 Abs. 1 und 2 BAO verneint wurde).
Abschließend wies das Zollamt Österreich auf weitere Schreiben des Bf hin: Eines richtete sich vorrangig an die Volksanwaltschaft bzw. eines fiel in die Zuständigkeit des Postdienstleistungsunternehmen. Zusammenfassend stellte die Zollbehörde noch einmal fest, dass im gegenständlichen Fall kein Rechtsmittel erhoben worden, sondern lediglich die Behörde mittels beleidigender und herabwürdigender Schreibweise diffamiert worden sei, welche den gebotenen Anstand verletzt habe. Ordnungsstrafen dienten nicht dem Schutz der in der Eingabe kritisierten Personen oder Institutionen, sondern hätten die Aufgabe, die Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden zu gewährleisten. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Ordnungsstrafe erscheine der Behörde tat- und schuldangemessen. Deshalb habe die Abgabenbehörde spruchgemäß zu entscheiden gehabt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 08. Februar 2023 zugestellt.
Mit Schreiben vom 07. März 2023, eingelangt beim Zollamt Österreich am 08. März 2023, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht ein (Vorlageantrag).
Bevor er sich inhaltlich mit der Beschwerdevorentscheidung auseinandersetzte, stellte der Beschwerdeführer die grundsätzliche Frage, wie es sein könne, dass derselbe Beamte, welcher die Ordnungsstrafe verhängt habe, sich dann auch mit seiner Beschwerde befassen dürfe. Inhaltlich führte er aus, dass er bereits in seiner Beschwerde klar geäußert habe, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, irgendjemand persönlich zu beleidigen. Wenn ein Zollamtsmitarbeiter trotz des Umstandes, dass er an seiner Wortwahl als "Insider" erkennbar gewesen sei, aber Grundlagen erklären wolle, welche für ihn längst klar seien, seine eigentlichen Kritikpunkte aber mit einer falschen Argumentation begründe, dann dürfe er sich wohl über die Bezeichnung "Neunmalkluger" nicht beschweren, worin wohl nur die bescheiderlassende Behörde in ihrer sehr subjektiven Sichtweise ein Schimpfwort erkennen könne. Alle von ihm in ,zugegebenermaßen rüden Worten geäußerten "globalen" Kritikpunkte' würden zu 100% auf den vom Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren gemachten negativen Erfahrungen mit der Zollbehörde und dem Postdienstleistungsunternehmen basieren.
Der Vorlageantrag geht im Weiteren wiederum sehr detailliert unter Beibringung diverser Unterlagen auf konkrete Warensendungen und deren zollrechtliche Behandlung ein. Der Sache sicherlich nicht dienlich sei, wenn die adressierten Behörden "höflich" sämtliche von ihm geäußerte berechtigte Kritik einfach ignorieren und auch zu Verbesserungsvorschlägen keine fachlich fundierten Stellungnahmen abgeben würden. Im Sinne einer "kreativen" Nutzung der deutschen Sprache müsse es einem Bürger doch auch gestattet sein, in einem Anflug von Ironie die seit rund zwei Jahren inkonsequente, wenig Gesetzmäßigkeiten folgende Zollabfertigung von Warensendungen aus Drittstaaten mit einem "Zufallsgenerator" zu vergleichen. Er möchte auf konkrete Missstände in der zollrechtlichen Behandlung von Warensendungen aus Drittländern aufmerksam machen. Auch hierzu legte der Beschwerdeführer weiteren umfassenden Schriftverkehr vor.
Es sei daher inakzeptabel und eine komplette Fehleinschätzung der Sachlage, wenn die für die Verhängung der Ordnungsstrafe zuständige Behörde die E-Mail vom 24. Mai 2022 völlig isoliert und nicht im Zusammenhang mit davor und auch danach gemachten Erfahrungen und daraus resultierendem Informationsaustausch mit Zollbehörde bzw. Post AG betrachte. Bei einer einzelnen Ungereimtheit hätte er, so der Beschwerdeführer, sicher nicht so ein E-Mail verfasst, in der aktuellen Situation täte die Zollbehörde aber gut daran, auch die eigene Arbeitsweise und das eigene Verhalten selbstkritisch zu hinterfragen.
In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen in der Beschwerde.
Abschließend resümierte der Beschwerdeführer, er habe in seinem Handeln eine Bürgerpflicht gesehen. Er setze voraus, dass die zu Unrecht verhängte Ordnungsstrafe aufgehoben werde und die Zollbehörde bzw. das Bundesministerium für Finanzen ihm stattdessen "endlich einmal ein Minimum an Wertschätzung für seine vielen Hinweise auf offensichtliche Fehler, Ungereimtheiten, Kritikpunkte sowie konstruktive Verbesserungsvorschläge" entgegenbringe.
Mit Vorlagebericht vom 15. März 2023 legte das Zollamt Österreich die Bescheidbeschwerde samt den Akten des Verfahrens dem Bundesfinanzgericht vor.
Der Beschwerdeführer ist hobbymäßiger Briefmarkensammler mit internationalem Interesse, welcher nach dem Brexit und dessen zollrechtlichen Auswirkungen auf Warensendungen aus Drittländern mittels zahlreicher Anrufe und E-Mails sowohl mit der Österreichischen Post AG, wie auch der Zollbehörde und in späterer Folge auch mit diversen Postverwaltungen (vorrangig jener der Kanalinseln) Kontakt aufnahm, um Kritik zu üben, aber auch Verbesserungsvorschläge einzubringen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Briefmarken aus der Schweiz bezogen, welche mittels Zollanmeldung MRN ***Zahl**** durch die Post AG angemeldet wurden. In der Zollanmeldung wurde der Warenwert mit 3,90 CHF angegeben. Aufgrund der in der Zollanmeldung angegebenen Portokosten betrug die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben jedoch 8,68 Euro. Diese Bemessungsgrundlage setzt sich aus den 3,90 CHF und den Portokosten in Umfang von 5,00 CHF zusammen, also 8,90 CHF.
Der damalig anzuwendende Umrechnungskurs betrug 1 Euro zu 1,0254 CHF, was zu einer Einfuhrumsatzsteuer von 1,13 Euro, das sind 13 % von der Bemessungsgrundlage, führte. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die vom inländischen Postdienstleistungsunternehmen eingehobene zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro konnte vom Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. Deshalb wandte er sich am 20. Mai 2022 per E-Mail an das Zollamt und ersuchte um Aufklärung.
Am 24. Mai 2022 erhielt der Beschwerdeführer eine Antwort von der Zollstelle Innsbruck des Zollamtes Österreich, welche u.a. darauf hinwies, dass die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer seit 1. Juli 2021 auch für Sendungen geringen Wertes gefallen sei. Anschließend wurde erläutert, woraus und wie sich die gegenständliche Zollschuld zusammensetzte.
In dem Anlass zur streitgegenständlichen Ordnungsstrafe gegeben habenden E-Mail vom 24. Mai 2022 des Beschwerdeführers an das Zollamt Österreich wurde daraufhin Folgendes ausgeführt:
"Sehr geehrter Herr !
Wie so oft schafft es die Zollstelle des Finanzamtes bzw. die Post AG, die Zollabwicklung fehlerhaft vorzunehmen und dann auch noch - wie im vorliegenden Fall - skandalöserweise eine falsche Begründung dafür zu liefern!
Die Briefmarkensendung aus der Schweiz, auf die sich meine Reklamation bezieht, wurde eindeutig portofrei an mich versandt, was aus der der Sendung beiliegenden Rechnung und dem ausgefüllten CN22-Formular auf der Sendung auch eindeutig hervorgeht!
Es ist daher eine Riesen-Sauerei, dass Ihre offenbar überforderten, unfähigen Mitarbeiterinnen völlig willkürlich CHF 5.- als Porto zum Warenwert dazurechnen und erst von diesem überhöhten Betrag die Einfuhrumsatzsteuer berechnen! Ich erwarte umgehend eine Entschuldigung für das Fehlverhalten und die gelogene Begründung sowie eine Refundierung des Fehlbetrages!
Überhaupt ist die Abwicklung der Zollformalitäten bei Sendungen aus Drittländern seit dem Brexit und dem Wegfall der Freibetragsgrenze bis EUR 22.- (ja, das habe ich auch mitbekommen, Sie "Neunmalkluger"!) ein einziges Ärgernis, allein bei den wenigen Herkunftsländern, die mich betreffen, wozu auch die skandalöse, kundenfeindliche, vorsintflutliche Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer nur in bar nur direkt bei der Zustellung gehört! Für welche Waren aus Drittländern Einfuhrumsatzsteuer/Zoll eingehoben wird, legt die Zollbehörde offenbar per "Zufallsgenerator" fest (mal ja, mal nein, aus denselben Ländern!) - so meine pers. Erfahrung nach eineinhalb Jahren! Ist Ihnen eigentlich klar, dass durch Einsatz ungeeigneter Mitarbeiterinnen und/oder eine katastrophale Einschulung derselben dem Staat auf diese Weise Millionen an Einnahmen entgehen???
Gruß"
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, zu denen neben Beschwerde und Vorlageantrag insbesondere die gesendeten E-Mails und Schreiben zählen. Der Sachverhalt wurde zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nur dessen rechtliche Würdigung. Das Gericht konnte ihn daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen.
§ 112 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 lautet:
"(1) Das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.
(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(5) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten, und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten."
Strittig ist im streitgegenständlichen Verfahren, ob der sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24. Mai 2022 einer beleidigenden Schreibweise bediente, womit die Verhängung von Ordnungsstrafen dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde lag (Ritz/Koran, BAO8 § 112 BAO Rz 6 unter Verweis auf VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).
Vorausgeschickt werden muss, dass auch eine E-Mail als "schriftliche Eingabe" iSd § 112 Abs. 3 anzusehen ist (Ritz/Koran, BAO8 § 112 BAO Rz 4 m. w. N.).
Durch § 112 Abs. 3 BAO wird nicht die Kritik an sich, sondern unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt die beleidigende Art ihres Vorbringens mit Ordnungsstrafe bedroht (VfGH 14.10.1976, B 200/75; vgl. Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 112 BAO Rz 9). Beleidigend ist eine Schreibweise somit u.a. dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, ZfVB 1996/3/1208; 4.10.1995, 95/15/0125, 10.3.1998, 97/08/0110, ZfVB 1999/4/1530; LVwG NÖ 16.7.2020, LVwG-AV-641/002-2020; BFG 6.6.2024, AO/3100015/2024; vgl. hierzu Ritz/Koran, BAO8 § 112 BAO Rz 2).
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (judiziert zu § 34 Abs. 3 AVG 1950, vgl. mit Bezug auf § 112 BAO: VwGH 4.10.1995, 95/15/0125; siehe Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 112 E. 20).
Beleidigend ist eine Ausdrucksweise überdies, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird. Dabei ist unter einer beleidigenden Schreibweise nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144; siehe Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 112 BAO Rz 10).
Eine Beleidigungsabsicht seitens des Beschwerdeführer ist nicht erforderlich, weshalb das Gericht diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen hatte (Ritz/Koran, BAO8 § 112 BAO Rz 2 m. w. N.; vgl. VwGH 4.10.1995, 95/15/0125).
Bei der Ermessensübung ist zu berücksichtigen, dass - für den Prüfungsmaßstab des Gerichtes ob - die Verhängung einer Ordnungsstrafe dem Grunde nach geboten erscheint, um die Partei anzuhalten, zukünftig im Verkehr mit der Abgabenbehörde und dem Gericht ein Mindestmaß an Anstand zu wahren. Der Höhe nach soll diese nach den Prinzipien der Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit und aus verfahrensökonomischen Gründen nicht geringfügig sein (Ritz/Koran, BAO8 § 112 BAO Rz 6).
Im vorliegenden Fall bediente sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben (E-Mail) vom 24. Mai 2022 zweifelsohne einer Ausdrucksweise, die vom Zweck des § 112 BAO erfasst ist. Mit Formulierungen wie "Wie so oft schafft es die Zollstelle des Finanzamtes….die Zollabwicklung fehlerhaft vorzunehmen und dann auch noch - wie im vorliegenden Fall - skandalöserweise eine falsche Begründung dafür zu liefern"; "Es ist daher eine Riesen-Sauerei, dass ihre offenbar überforderten, unfähigen MitarbeiterInnen völlig willkürlich CHF 5,-- als Porto zum Warenwert dazurechnen"; "Ich erwarte umgehend eine Entschuldigung für das Fehlverhalten und die gelogene Begründung" bediente sich der Beschwerdeführer zweifellos einer beleidigenden Schreibweise im Sinn dieser Bestimmung. Nicht, dass diese Ausführungen bereits u. a. implizieren, dass die Abgabenbehörde Zollabwicklungen nicht nur öfter fehlerhaft vornehmen, sondern diese dabei zusätzlich in nicht korrekter Art und Weise begründen würde - soweit sie dies tun, könnten sie dies auch noch in einer sachlicher Weise tun -, sondern dass vielmehr Ausdrücke wie "überforderten, unfähigen MitarbeiterInnen" dabei nicht geeignet scheinen, sachliche Kritik an den Amtshandlungen der Abgabenbehörde zu üben, war als hier relevant zu beurteilen. Mit der Ausdrucksweise "völlig willkürlich" unterstellt der Beschwerdeführer dem Zollamt Österreich bzw. dessen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in einer den Boden der konkreten Sache verlassenden Weise allgemein, ihren behördlichen Pflichten nicht gesetzeskonform nachzukommen. Ähnlich ist die Formulierung "gelogene Begründung" zu werten.
Auch die weiteren Ausführungen des Bf wie "Neunmalkluger"; "skandalöse, kundenfeindliche, vorsintflutliche Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer nur in bar nur direkt bei der Zustellung"; "Für welche Waren aus Drittländern Einfuhrumsatzsteuer/Zoll eingehoben wird, legt die Zollbehörde offenbar per "Zufallsgenerator" fest (mal ja, mal nein, aus denselben Ländern!)" sind als beleidigende Schreibweise zu subsumieren. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass es sich bei der Bezeichnung "Neunmalkluger" unter Verweis auf den Duden um kein Schimpfwort handle, ist festzuhalten, dass es den Boden sachlicher Kritik verlässt, einen Mitarbeiter der Zollbehörde, der sich doch einigermaßen zeitnah nach Eingehen einer Anfrage, mit dieser ausgiebig auseinandersetzt und diese umfänglich beantwortet, persönlich als "Neunmalkluger" zu titulieren. Mit der Wortfolge, dass die Zollbehörde "per ,Zufallsgenerator'" festlege, für welche Waren aus Drittländern Einfuhrumsatzsteuer/Zoll eingehoben werde, unterstellt er dem Zollamt Österreich einmal mehr in willkürlicher, nicht gesetzeskonformer Weise ihrer behördlichen Pflicht nachzukommen. Der Behörde wird hierdurch eine nach der Sitten- und - vor allem - der Rechtsordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, welche zweifelslos einem sachlichen Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreitendem nicht förderlich ist. Vielmehr wird durch solche Aussprüche eine sachliche Auseinandersetzung mit einem Vorbringen erschwert oder gar verhindert, welches ursprünglich - und dies sei ausdrücklich zugestanden - wohl anderes bezweckte.
Auch in der letzten getätigten Formulierung, welche sich in besagter E-Mail findet, nämlich "Ist Ihnen eigentlich klar, dass durch Einsatz ungeeigneter MitarbeiterInnen und/oder eine katastrophale Einschulung derselben dem Staat auf diese Weise Millionen an Einnahmen entgehen???" ist nach Ansicht dieses Gerichtes insbesondere insofern eine beleidigende Schreibweise zu erblicken, als Behauptungen aufgestellt werden, welche einer Beweisführung nicht zugänglich sind.
Wenn der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerde vom 04. November 2022 als auch im Vorlageantrag vom 07. März 2023 vermeint, wenn sich jemand durch seine Formulierungen persönlich angegriffen gefühlt haben sollte, sei dies sicherlich nicht in seiner Absicht gelegen, ist zu erwidern, dass Beleidigungsabsicht nicht erforderlich ist, um den Tatbestand des § 112 BAO zu erfüllen.
Wenn der Beschwerdeführer den Versuch unternimmt, bezüglich der von ihm getätigten Aussagen zumindest partiell den "Wahrheitsbeweis" anzutreten, ist daran zu erinnern, dass eine Aneinanderreihung von diversen "Erfahrungen" seinerseits mit Warensendungen aus Drittländern vielleicht geeignet ist, die längere Vorgeschichte darzulegen, aber nicht Formulierungen zu rechtfertigen, welche den Boden sachlicher Kritik verlassen. Auch weil, wie bereits ausgeführt, die bewusst gewählten Formulierungen Behauptungen enthalten, welche einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind, scheidet ein Wahrheitsbeweis aus.
Bei der Ermessensübung ist zu berücksichtigen, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe dem Grunde nach geboten erscheint, um die Partei anzuhalten, zukünftig im Verkehr mit der Abgabenbehörde und dem Gericht ein Mindestmaß an Anstand zu wahren (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 112 BAO Rz 6).
Dem Grunde nach war die Vorgangsweise der Abgabenbehörde (Zollamt Österreich) nicht zu beanstanden, gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der in seiner E-Mail vom 24. Mai 2022 gewählten beleidigenen Schreibweise gemäß § 112 Abs. 3 BAO eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
Weiter hatte sich das Verwaltungsgericht noch mit der Höhe der nach § 112 Abs. 3 BAO festzusetzenden Ordnungsstrafe zu beschäftigen. Bediente sich eine Person in einer schriftlichen Eingabe beleidigender Schreibweise, so kann über sie gemäß § 112 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BAO eine Ordnungsstrafe bis zu 700 Euro verhängt werden.
Das Zollamt Österreich setzte die Höhe der Ordnungsstrafe mit 500 Euro fest. Diese Summe erscheint dem Gericht allerdings aus nachstehenden Gründen zu hoch angesetzt zu sein:
Maßgebend für die Ausmesssung der Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten lässt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient (siehe VwGH 30.11.1993, 89/14/0144, Slg 6843/F = ÖStZB 1994, 468 = AnwBl 1994, 455; vgl. hierzu Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 112 E. 54 III.).
Bei Einbeziehung der (gesamten) Vorgeschichte erscheint es glaubwürdig, dass es dem Beschwerdeführer vorrangig darauf ankam, in Hinkunft Kenntnis über die zollrechtliche Behandlung der durch ihn bestellten Warensendungen (mit einem meist nicht sehr großen Warenwert) zu erhalten. In diesem Zusammenhang erachtet es das Bundesfinanzgericht insbesondere als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in dem u.a. durch den Brexit ausgelösten Paradigmenwechsel im zollrechtlichen Umgang mit Warensendungen aus Drittländern durchaus unterschiedliche "Erfahrungen" mit konkret vorgenommenen Verzollungen gemacht hat.
Gleichwohl vermeint das Bundesfinanzgericht, dass es dem Beschwerdeführer - hinter den getätigten Formulierungen - einerseits darum geht, für seine hinkünftigen Warensendungen aus Drittländern Rechtsicherheit zu erhalten und andererseits auch darum, durch seine Anregungen die Zollverwaltung zu "verbessern" und "kundenfreundlicher" zu gestalten. Nicht zu verkennen, führten gewisse dabei gemachte "Erfahrungen" zu einem Unverständnis des Beschwerdeführers für den zollrechtlichen Umgang mit gewissen aus Drittländern stammenden Warensendungen. Ihm ist durchaus auch zu zugestehen, dass in der Folge bei ihm angesichts des oben geschilderten auch ein Gefühl der "Verzweiflung" entstand. Es war daher im Rahmen des vom Bundesfinanzgericht selbst zu übenden Ermessens auch zu berücksichtigen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur im Rechtsmittelverfahren entnehmen lässt, dass er beabsichtigte, sein Ziel auch ohne die damals verwendeten Ausdrücke zu erreichen.
Letztlich kulminierte dieses Unverständnis in besagter E-Mail vom 24. Mai 2022.
Angesichts dieser Vorgeschichte und dessen, dass dem Gericht keine früheren Ordnungsstrafen des Beschwerdeführers wegen beleidigender Schreibweise bekannt sind, konnte mit einer Ordnungsstrafe knapp über einem Drittel des Strafrahmens (250 Euro entsprechen ca. 35,7 % der Höchststrafe von 700 Euro) das Auslangen gefunden werden. Diese Strafhöhe erscheint dem Gericht jedenfalls ausreichend, um eine Änderung des - unverändert anzunehmenden - Fehlverhaltens erwarten zu lassen. Dem Beschwerdeführer wird solcherart einerseits vermittelt, dass derartige wie von ihm in der E-Mail vom 24. Mai 2022 getätigten Äußerungen nicht geduldet und in Zukunft weitere beleidigende Äußerungen seinerseits wiederum gegebenenfalls mit Ordnungsstrafen sanktioniert werden. Andererseits wird auf die längere Vorgeschichte Bedacht genommen.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 30. Dezember 2025
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