Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stefan Pointecker Steuerberatung GmbH, Alfred-Kubin-Straße 19b, 4780 Schärding, über die Beschwerde vom 6. Oktober 2023 gegen den gemäß § 293 BAO berichtigten Einheitswertbescheid zum 01.01.2018 (Artfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955) des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2023 betreffend den Grundbesitz "unbebautes Grundstück - Betriebsvermögen" EW-AZ ***XXX*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert für den Grundbesitz "unbebautes Grundstück - Betriebsvermögen" wird mit 31.900 Euro festgestellt.
Die Berechnung des Einheitswertes ist der gemäß § 293 BAO berichtigten Beschwerdevorentscheidung vom 13. September 2024 zu entnehmen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit dem gemäß § 293 BAO berichtigten Einheitswertbescheid zum 01.01.2018 (Artfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG) des Finanzamtes Österreich vom 09.09.2023 betreffend den Grundbesitz ***KG H***, wurde ein gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhter Einheitswert iHv 32.500 Euro festgestellt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass mit Kaufvertrag vom 01.09.2016 die EZ ***000*** ***KG H*** im Gesamtausmaß von 57.759 m² zugekauft worden sei. Bisher sei jedoch nur das Grundstück 15/3 im damaligen Ausmaß von 13.230 m² im Einheitswertakt erfasst worden, auf dem sich ein Superädifikat befinde. Das Flächenausmaß sei nun berichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 06.10.2023 Beschwerde erhoben und um Fristverlängerung für eine ergänzende Stellungnahme ersucht. Im ergänzenden Schriftsatz vom 26.11.2023 wurde vorgebracht, dass eine Bewertung des Grundstückes 15/2 "als landwirtschaftlich genutzt" begehrt werde, weil es in dieser Zeit bis zur Bauvorbereitung auch so genutzt worden sei, ohne dass hierzu eine Bodenwertabgabe festgesetzt werden dürfe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024 wurde der Beschwerde vom 06.10.2023 teilweise stattgegeben und ein gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhter Einheitswert iHv 32.400 Euro festgestellt. Zur Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wurde ausgeführt:In der Beschwerde wird die Bewertung des Grundstückes 15/2 im Flächenumfang von 3,7579 ha als landwirtschaftlich begehrt. Bereits im Baubewilligungsbescheid vom 29.07.2016 ist die Absicht, weitere Bauten südlich der Lagerhalle O (Fertigstellung 08.02.2017) auf dem damals neu aufgestellten Grundstück 15/2 zu errichten, ersichtlich. Mit Ansuchen an die Gemeinde vom 05.02.2021 kann folglich die erste Bauvorbereitungshandlung datiert werden. Das Grundstück 15/2 wurde neu vermessen und laut Bescheid der Gemeinde vom 04.05.2021 auf 902 m² verkleinert. Die Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 10.12.2021 erteilt.Eine Zuordnung zum Grundvermögen zum 01.01.2018 erfolgte, weil die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BewG bereits erfüllt waren. Entscheidend ist, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen ist (vgl. VwGH 18.10.1984, 84/15/0050).Am Bauplan für die Halle O ist rot strichliert bereits "Produktion Zukünftig" eingezeichnet. Die Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag bestätigt, dass die Realisierung des Bauprojektes auf dem zum 01.01.2018 noch landwirtschaftlich genutzten Grundstück auch in absehbarer Zeit erfolgte. Die Halle und der Außenbereich wurden im Frühjahr 2023 fertig gestellt.Da in Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG auch auf die Entwicklung nach dem Bewertungs-stichtag Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.10.1984, 84/15/0050) wird dem Begehren einer Bewertung des Grundstückes 15/2 als landwirtschaftlich im Flächenumfang von 0,0099 ha (zum Stichtag 01.01.2018) stattgegeben.
Mit Eingabe vom 12.09.2024 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und beantragt, die Beschwerde vom 06.09.2023 gegen den Einheitswertbescheid zum 01.01.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und ausgeführt, das Finanzamt verweise in der Begründung zur nur teilweisen Stattgabe vom 14.08.2024 unter Bezug auf § 52 Abs. 2 BewG auf einen Baubewilligungsbescheid vom 29.07.2016 zur Errichtung der Lagerhalle O und Befestigung einer Parkfläche auf dem zu diesem Zweck abgetrennten Grundstück 15/3 über 13.230 m² und vermutlich auch auf die Fläche zu einem behördlich schon längere Zeit angeordnetem Retentionsbecken auf Grundstück 15/1 mit 6.950 m². Keinen Bezug hätten diese Eingaben aber zu der erst gegen Ende 2020 begonnenen Projektierung der Errichtung eines Werks auf dem Grundstück 15/2, das bis in das Jahr 2021 noch landwirtschaftlich genutzt worden sei (Ackerbau). Der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1984, 84/15/0050 gehe für den vorliegenden Fall - Stichtag 01.01.2018 und Projektierung/Bauansuchen erst 3 Jahre später - am Sachverhalt vorbei. Im dortigen Fall seien diese Zeitpunkte nur wenige Monate über einen Jahreswechsel auseinander gelegen, hier seien es über Jahre einer tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen. Zudem sei bei der Bewertung als Grundvermögen oder land- u forstwirtschaftliches Vermögen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich daraus Gewinnermittlungsvorschriften des EStG (§ 21 u die Pauschalierung gemäß § 17 EStG für Land- u Forstwirte) und unmittelbar durch diese Feststellungen (erst mit Wirkung für das Folgequartal nach Ergehen eines Bescheids) auch eine Beitragspflicht nach BSVG ableiten würde. Der saloppe Umgang mit der Berücksichtigung von Tendenzen werde vom VwGH im Erkenntnis in Hinsicht auf die Flächenwidmung alleine abgelehnt. Was, wenn nicht die Tatsachen der Verwendung jahresbezogen zählen würden? Es käme zu einer unverantwortlichen Verzerrung und einem Auseinanderfallen von Beitragsgrundlagen und Gewinnfeststellungen.
Am 13.09.2024 erließ das Finanzamt eine gemäß § 293 BAO berichtigte Beschwerdevorentscheidung zum 01.01.2018 (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) und stellte den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert für den Grundbesitz "unbebautes Grundstück - Betriebsvermögen" iHv 31.900 Euro fest. Begründend wurde ausgeführt:Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024 wird berichtigt:1) Die Fläche wird wie in der Begründung angegeben um 902 m² berichtigt. Das Grundstück 15/2 der EZ ***000*** ***KG H*** hatte mit Katasterstand zum 01.01.2018 eine Gesamtfläche von 37.579 m² (LN 37.480 m² und Straßenverkehrsanlage 99 m²). Bei der Bearbeitung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2024 wurde die Fläche nicht wie in der Begründung vorgesehen um 902 m² vermindert, sondern nur um 99 m². Nunmehr wird mit der Berichtigung die Fläche des Grundstückes 15/2 um 902 m² verringert (LN neu: 36.677 m²).2) Ebenso wird die Begründung letzter Satz geändert auf: "Da in Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG auch auf die Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.10.1984, 84/15/0050) wird dem Begehren einer Bewertung des Grundstückes 15/2 als landwirtschaftlich im Flächenumfang von 0,0902 ha (zum Stichtag 01.01.2018) stattgegeben."
Mit Eingabe vom 14.10.2024 stellte die steuerliche Vertretung klar, dass der Vorlageantrag vom 12.09.2024 auch auf die berichtigte Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2024 ausgedehnt wird.
Das Finanzamt legte am 07.01.2025 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.
Mit Schreiben vom 06.10.2025 wurde das Finanzamt ersucht, zu prüfen, welche Kriterien für eine zeitnahe Bebauung des Grundstückes 15/2 gesprochen haben.
Am 27.10.2025 teilte der steuerliche Vertreter dem Bundesfinanzgericht mit, dass er von der Gemeinde auf die Erhebungen des Finanzamtes aufmerksam gemacht wurde. Ergänzend teilte der steuerliche Vertreter mit, dass das gegenständliche Grundstück nur im Gesamten erworben werden konnte. Die Halle O sei im Oktober 2017 fertig gestellt worden. Die betriebliche Notwendigkeit für die Errichtung weiterer Bauten habe sich erst in weiterer Folge ergeben.
Die Abgabenbehörde teilte am 28.10.2025 dem Bundesfinanzgericht mit, dass für das Grundstück 15/2 aufgrund der ersichtlichen Planung weiterer Bauten im Baubewilligungsbescheid vom 29.07.2016 die bessere Verwertungsmöglichkeit bereits zum 01.01.2018 bejaht worden sei. Auch sei für das neu zu bildende Grundstück der Kaufpreis von 16,43 Euro/m² vereinbart worden und es gehe aus dem Kaufvertrag vom 31.03.2016 hervor, dass bereits Bauerwartungsland vorgesehen sei. Insbesondere werde auf den Flächenwidmungsplan vom 02.08.2016 hingewiesen aus dem hervorgehe, dass die zugekauften Flächen im ÖEK-Ausschnitt (örtliches Entwicklungskonzept) als "BF" strichliert (Betriebsbaugebiet in Planung) kenntlich gemacht worden seien.
Am 04.11.2025 wurde vom Finanzamt eine Stellungnahme der ***A GmbH*** vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Grundlagenermittlung, Abstimmungsbesprechungen, Überlegungen und erste Konzeptplanungen für die Bebauung des Grundstückes 15/2 im Dezember 2019 begonnen haben. Die Vorentwurfsplanung habe im Februar 2020 begonnen.
Im Telefonat vom 13.11.2025 wurden dem steuerlichen Vertreter die Ermittlungsergebnisse bekannt gegeben, sowie der Sachverhalt und die Rechtslage kurz besprochen.
Mit Eingabe vom 03.12.2025 wurden die Anträge auf Verhandlung vor dem Senat sowie auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Die ***Bf1*** hat durch einen Grundstückskauf vom 31.03.2016 die Grundlage für eine Erweiterung des Firmengeländes geschaffen. Dazu wurde das im Jahr 2016 neu gebildete Grundstück 15/3 der ***KG H*** von Grünland auf Betriebsbaugebiet umgewidmet. Die Beschwerdeführerin plante auf diesem Grundstück die Lagerhalle O als Superädifikat und Parkflächen für Betriebsangehörige sowie eine Zufahrtsmöglichkeit samt Brücke zu errichten. Im Superädifikatsvertrag vom 01.09.2016 wurde ein Lageplan integriert auf dem ersichtlich ist, dass auf dem im Jahr 2016 neu gebildeten Grundstück 15/2 ***KG H*** ebenso Lager-/Produktionshallen errichtet werden sollen. Auch im Baubewilligungsbescheid vom 29.07.2016 ist diese Absicht, weitere Bauten südlich der Lagerhalle O, auf dem damals neu aufgestellten Grundstück 15/2 zu errichten, nach Außen erkennbar gemacht. Das Finanzamt sah in naher Zukunft eine Verwendungsänderung des unmittelbar angrenzenden Grundstückes 15/2 von Grünland auf Betriebsbaugebiet als wahrscheinlich an, und grenzte zum Stichtag 01.01.2018 das Grundstück 15/2 im Flächenausmaß von 36.677 m² von der verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche ab und ordnete es dem Grundvermögen zu. Mit der Grundlagenermittlung, Abstimmungsbesprechungen, Überlegungen und ersten Konzeptplanungen für die Bebauung des Grundstückes 15/2 wurde im Dezember 2019 begonnen. Die Vorentwurfsplanung begann im Februar 2020. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche hat bis in das Jahr 2021 bestanden. Die Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 10.12.2021 erteilt. Die Halle und der Außenbereich wurden im Frühjahr 2023 fertig gestellt.
Der festgestellte Sachverhalt geht aus den vorgelegten Akten und den Erhebungsergebnissen der Abgabenbehörde hervor.
In der Beschwerde wird die Richtigkeit der Zurechnung des im Sachverhalt angeführten Grundstückes 15/2 im Ausmaß von 36.677 m² zum Grundvermögen (unbebautes Grundstück - Betriebsmögen) bekämpft. Begehrt wird die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Nach § 52 Abs. 1 BewG 1955 gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Allerdings sind nach § 52 Abs. 2 BewG 1955 land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zB wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
Der Begriff "in absehbarer Zeit" wird im Gesetz nicht explizit definiert, in der Praxis jedoch häufig mit einem Zeitraum gleich einem Hauptfeststellungszeitraum (ursprünglich sechs Jahre, später neun Jahre) gleichgesetzt (vgl. Kommentar zum Bewertungsgesetz von Twaroch/Wittmann/Frühwald zu § 52 Abs. 2).
Fortschreibungen im Sinne des § 21 BewG 1955 können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage (vgl. VwGH 27.06.2013, 2010/15/0213).
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.02.1985, 82/17/0079 erkannt hat, setzt die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG eine landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstückes geradezu voraus. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bis 2021 wird vom Bundesfinanzgericht nicht in Abrede gestellt.
Der VwGH hat die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen ist, in erster Linie auf die objektiven Merkmale anzukommen hat, denen gegenüber subjektive, nur in der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers gelegene Momente zurückzutreten haben. Sowohl die Abgabenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht müssen eine Tendenz und Annahme erforschen, die auf objektiven Kriterien basieren.
Aus der geltenden Fassung des § 52 Abs. 2 BewG ergibt sich, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen, die nach objektiven Momenten, nach Stand der Entwicklung als Bauland anzusehen sind, auch dann als unbebaute Grundstücke zu bewerten sind, wenn der Eigentümer aus bestimmten Gründen von dieser Möglichkeit der Verwertung noch keinen Gebrauch machen will. Bloßes Rohbauland ist dann schon als Bauland iSd § 52 Abs. 2 BewG anzusehen, wenn an der späteren endgültigen Verwertung des Grundstückes als Bauland, kein begründeter Zweifel bestehe, auch wenn für diese Verwertung noch kein naher Zeitpunkt abzusehen ist (vgl. VwGH 29.10.1970, 0309/69).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Zuordnung eines Grundstückes zum Grundvermögen nach § 52 Abs. 2 BewG darauf an, dass ein aus objektiven Umständen sich ergebender Wahrscheinlichkeitsschluss für eine Verbauung in absehbarer Zeit gerechtfertigt ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegen für die bis in das Jahr 2021 landwirtschaftlich genutzte Fläche eine Reihe objektiver Merkmale vor, die nach der gefestigten Judikatur des VwGH für eine Zurechnung zum Grundvermögen ab 01.01.2018 sprechen:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Für das Grundstück ist ein Kaufpreis von 16,43 Euro/m² vereinbart worden und es geht aus dem Kaufvertrag vom 31.03.2016 hervor, dass bereits Bauerwartungsland vorgesehen ist. Der m² Preis entsprach dem Verkehrswert unter der Prämisse der beabsichtigten Umwidmung. "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Im Baubewilligungsbescheid vom 29.07.2016 ist die Absicht, weitere Bauten südlich der Lagerhalle O, auf dem damals neu aufgestellten Grundstück 15/2 zu errichten, nach Außen erkennbar gemacht. Die Halle O wurde im Herbst 2017 fertig gestellt."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Aus dem Flächenwidmungsplan vom 02.08.2016 geht hervor, dass die zugekauften Flächen im ÖEK-Ausschnitt (örtliches Entwicklungskonzept) als \"BF\" strichliert (Betriebsbaugebiet in Planung) kenntlich gemacht worden sind."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Im Superädifikatsvertrag vom 01.09.2016 wurde ein Lageplan integriert auf dem ersichtlich ist, dass auf dem im Jahr 2016 neu gebildeten Grundstück 15/2 ***KG H*** ebenso Lager-/Produktionshallen errichtet werden sollen."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Das Grundstück grenzt an den betrieblichen Stammsitz der Beschwerdeführerin. Infrastruktur ist somit in der näheren Umgebung vorhanden. "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein prosperierendes und innovatives Unternehmen. Nach den Erfahrungen im Wirtschaftsleben gehören Betriebserweiterungen bei solchen Unternehmen zum strategischen Portfolio. "
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Wenn die Beschwerdeführerin immer wieder betont, dass zum Zeitpunkt des Grunderwerbs keine Absicht bestanden habe, dieses Grundstück anders als landwirtschaftlich zu nutzen, so handelt es sich hiebei nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um subjektive Momente, welchen gegenüber den objektiven Merkmalen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass die Zurechnung zum Grundvermögen nicht mit dem Kauf, sondern erst zum Stichtag 01.01.2018 erfolgt ist.
Die Rechtsprechung steht einhellig auf dem Standpunkt, dass es nicht entscheidend ist, wie der Eigentümer sein Grundstück nutzt, sondern einzig und allein, wie er es nutzen könnte. Durch die Bewertung soll nämlich die potenzielle wirtschaftliche Kraft des Eigentümers erfasst werden, weshalb eine objektive Werterhöhung des Grundbesitzes nicht deshalb außer Betracht bleiben darf, weil der Grundstückseigentümer keine Absicht hat, sie auszunützen (vgl. VwGH 21.01.1991, 90/15/0077 mwN). In gleicher Weise hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es denkmöglich ist, dass eine Grundstücksfläche, welche nach den Bauvorschriften als Bauland gewidmet und tatsächlich bebaubar ist, als Bauland qualifiziert wird, selbst wenn sie der Eigentümer nicht als Bauland nützt (vgl. VfGH 30.11.1973, B 248/73).
Diese Auffassung entspricht den allgemeinen Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts, dass die einzeln zu besteuernden Objekte gewissermaßen nach den in ihnen schlummernden wirtschaftlichen Möglichkeiten zu bewerten sind. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass die Grundsteuer eine Objektsteuer ist, in deren Mittelpunkt das Grundstück und nicht die persönlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen stehen.
Ertragssteuerliche Überlegungen, die vom steuerlichen Vertreter vorgebracht wurden, sind für eine Zuordnung zum Grundvermögen nicht maßgebend. Alleine der Wortlaut des § 52 Abs. 2 BewG zeigt, dass es nicht auf die tatsächliche Nutzung bzw. Verwendung ankommt. Zudem haben die Erhebungsergebnisse gezeigt, dass der Generalplaner im Dezember 2019 mit ersten Überlegungen für die Bebauung des Grundstückes im Dezember 2019 begonnen hat. Strategische Entscheidungen einen Generalplaner zu beauftragen, dürfte die Beschwerdeführerin daher schon entsprechend früher getätigt haben.
Das Finanzamt durfte in einer Zusammenschau aller vorhandenen objektiven Gründe zurecht annehmen, dass das Grundstück 15/2 im Flächenausmaß von 36.677 m² zum Stichtag 01.01.2018 in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde. Auch für das Bundesfinanzgericht war in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen. Eine nicht mehr entscheidungswesentliche Ex-Post Betrachtung, wonach die Halle und der Außenbereich auf dem gegenständlichen Grundstück im Jahr 2023 fertiggestellt wurden, zeigt lediglich die von der Abgabenbehörde gesetzeskonforme Vorgangsweise auf.
Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz sowie aus der umfangreichen Rechtsprechung des VwGH, von der in diesem Erkenntnis nicht abgewichen wurde. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden