Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch T & M TRAUNSTEINER U. MITTERER KG, Schubertviertel 38, 4300 St.Valentin, betreffend Beschwerde vom 16. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Mai 2024 betreffend Anspruchszinsen ( § 205 BAO) 2022 (Einkommensteuer) Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO für gegenstandlos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 7.5.2025 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) Anspruchszinsen in Höhe von 111,25 Euro vor. Begründend führte sie aus, dass von der mit Bescheid vom 7.5.2025 vorgeschriebenen Einkommensteuer für das Jahr 2022 noch 3.141 Euro Nachforderung bestünden, für die sich der besagte Betrag an Zinsen errechne.
In der Beschwerde vom 16.5.2025 führte der Bf aus, er habe am 4.1.2024 eine Anzahlung betreffend Einkommensteuer 2022 in Höhe von 3.141 Euro getätigt, die am Steuerkonto per 5.1.2024 gebucht worden sei. Weshalb keine Zuordnung dieser Zahlung als Einkommensteuervorauszahlung am Steuerkonto erfolgt ist, könne er nicht nachvollziehen. Da im gesamten Zeitraum ein Guthaben in Höhe der festgestellten Nachforderung bestanden habe, wird in eventu eine Nichtfestsetzung einerseits gemäß § 205 Abs 6 BAO beantragt, andererseits gemäß § 236 BAO, weil die Erhebung von Zinsen im vorliegenden Fall unbillig erscheine.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, weil der Behörde gegenüber weder durch gesondertes Schreiben noch auf dem Zahlungsbeleg eine entsprechende Verrechnungsweisung ( § 205 Abs 3 BAO) bekanntgegeben worden sei.
Mit Bescheid vom 16.7.2024 gab die belangte Behörde dem als Eventualantrag gestellten Ansuchen auf Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen statt.Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 stellte der Bf am 17.7.2024 einen Vorlageantrag, in dem ausgeführt wurde, dass auf die Tatsache des auf seinem Abgabenkonto vorhandenen Guthabens und den Eventualantrag nach § 205 Abs 6 lit b BAO nicht eingegangen worden sei.
Der Bf hat am 4.1.2024 einen Betrag von 3.141 Euro auf sein Abgabenkonto eingezahlt, ohne den Betrag mit einer Zweckwidmung zu versehen. Mangels einer solchen hat die belangte Behörde gemeinsam mit der am 7.5.2024 bescheidmäßig festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2022 Anspruchszinsen für einen aus ihrer Sicht aushaftenden Betrag von 3.141 Euro festgesetzt. Im Zuge der Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid brachte der Bf einen Antrag auf Nichtfestsetzung gemäß § 205 Abs 6 BAO ein, dem mit Bescheid vom 17.7.2024 entsprochen wurde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist nicht zweifelhaft. Abgesehen davon, dass sich der Bf nicht erklären kann, weshalb seine Einzahlung nicht als EVZ gewertet wurde, bringt er nichts vor.
Gemäß § 205 Abs 3 BAO kann der Abgabepflichtige dem Finanzamt Anzahlungen auf Einkommensteuer bekanntgeben. Eine derartige Bekanntgabe ist mit der Einzahlung am 4.1.2024 nicht erfolgt, sondern erst im Zuge der Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die nachträgliche Bekanntgabe der Anzahlung zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte führen müssen, weil der Bf durch den Bescheid vom 17.7.2024 klaglos gestellt worden ist:
Gemäß § 205 Abs 6 lit b BAO sind Anspruchszinsen auf Antrag insoweit nicht festzusetzen, als ein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestanden hat. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde entsprochen. Der angefochtene Anspruchszinsenbescheid wurde durch den Bescheid vom 17.7.2024. der ausgesprochen hat, dass keine Anspruchszinsen festgesetzt werden, ersetzt. Zumal das einzige Vorbringen des Bf im Vorlageantrag auf den Antrag nach § 205 Abs 6 BAO gerichtet war, ist dem Beschwerdebegehren mit dem Bescheid vom 17.7.2024 Rechnung getragen worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO für gegenstandlos zu erklären.
Es bleibt aber anzumerken, dass es verfahrensökonomisch begrüßenswert gewesen wäre, hätte die belangte Behörde dem Antrag gemäß § 205 Abs 6 BAO zeitgleich mit der BVE entsprochen und nicht erst am Ende der Rechtsmittelfrist gegen diesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 9. Oktober 2025
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