Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 2. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Dezember 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 17.12.2024 forderte die belangte Behörde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iHv € 3.044,10 für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 zurück, da der Beschwerdeführer nach dem vierten inskribierten Semester vom Bachelorstudium Wirtschaftsrecht auf das Bachelorstudium Business and Economics gewechselt habe. Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führe, bestehe erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden, wie im vorigen.
In der Beschwerde vom 2.1.2025 wurde vorgebracht, dass für das Studium "Wirtschaftsrecht" keine Familienbeihilfe bezogen worden sei. Da kein Wegfall der Familienbeihilfe vorliege, könne die Familienbeihilfe auch nicht zurückgefordert werden.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.1.2025 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 20.2.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war ab dem Wintersemester 2021/22 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien gemeldet. Im Wintersemester 2021/22 wurden insgesamt vier ECTS-Punkte erreicht. Darüber hinaus liegen keine Erfolgsnachweise vor. Mangels Vorlage der von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen wurde ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 11.3.2022 für den Zeitraum September 2021 bis März 2022 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer war ab dem Wintersemester 2023/24 zum Bachelorstudium Business and Economics gemeldet und hat im Zeitraum November 2023 bis November 2024 diverse Prüfungen im Gesamtausmaß von 48 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt.
Nach neuerlichem Antrag auf Familienbeihilfe vom 15.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 6.2.2024 mitgeteilt, dass ihm für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 Familienbeihilfe gewährt wird.
Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als Eigenanspruch (einer Vollwaise gleichgestellt) im Ausmaß von € 3.044,10 bezogen.
Das Bachelorstudium in Wirtschaftsrecht (LL.B) und das Bachelorstudium in Business and Economics (B.Sc.) sind zwei verschiedene Studiengänge an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden zwingend herbeigeführt wurde.
Beweiswürdigung:
Die beiden Bachelorstudiengänge "Wirtschaftsrecht" und "Business and Economics" sind unstrittig zwei unterschiedliche Studiengänge, die an der WU Wien angeboten werden.
Da der Beschwerdeführer im Wintersemester 2021/2022 lediglich vier ECTS-Punkte erreicht hat, ist auch davon auszugehen, dass er das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht nicht weiter zielstrebig verfolgt hat.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unstrittig aus den vorliegenden Unterlagen (diverse FON-Anträge des Beschwerdeführers, Studienbestätigung der WU Wien vom 24.11.2024, Studienblatt für das Wintersemester 2024/25 vom 24.11.2024, Erfolgsnachweis für das Bachelorstudium Business and Economics vom 24.11.2024, Auszug aus den Finanzanwendungen).
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für bestimmte volljährige Kinder.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag in näher festgelegter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ein günstiger Studienerfolg liegt gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gem § 17 Abs 3 StudFG ist ein Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach soviele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gem Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Dies bedeutet, dass ein zu später Studienwechsel nicht zu einem andauerndem negativen Studienerfolg führt. Sobald der oder die Studierende eine bestimmte Zeit (im konkreten Fall vier Semester) im neuen Studium mit entsprechenden Erfolgsnachweisen absolviert, ist der späte Wechsel nicht mehr relevant.
Das FLAG 1967 enthält keine eigene Definition eines Studienwechsels, sondern verweist für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt auf § 17 StudFG. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG 1992 angewendet werden können (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN).
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN).
Ein Studienwechsel liegt auch vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt (BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015).
Ein dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehender Studienwechsel liegt grundsätzlich vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird ( § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG). Wird nach dem dritten inskribierten Semester das Studium gewechselt, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 iVm § 17 Abs 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert hat (vgl. BFG vom 1.3.2023, RV/2100884/2022).
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2021/22 das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht begonnen hat und im Wintersemester 2021/22 lediglich vier ECTS-Punkte erreicht hat. Er hat dieses Studium nicht abgeschlossen und ab dem Wintersemester 2023/24 zum Bachelorstudium Business and Economics gewechselt.
Das Bachelorstudium in Wirtschaftsrecht (LL.B) und das Bachelorstudium in Business and Economics (B.Sc.) sind zwei verschiedene Studiengänge an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Der Beschwerdeführer hat das bisher betriebenes Studium "Wirtschaftsrecht" nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben und neben diesem Studium ein anderes Studium begonnen.
Es liegt demnach unstrittig ein Studienwechsel vor.
Der Beschwerdeführer hat das Studium "Wirtschaftsrecht" nach dem vierten Semester gewechselt. Daher liegt nach § 17 Abs 1 Z 2 StudFG kein günstiger Studienerfolg vor und es ist nach § 17 Abs 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums (Bachelor and Economics) keine Familienbeihilfe auszubezahlen, wie das zu spät gewechselte Studium (Wirtschaftsrecht) gedauert hat.
Im konkreten Beschwerdefall bedeutet dies, dass ab Beginn des neuen Studiums (Oktober 2023) keine Familienbeihilfe für vier Semester (Wintersemester 2023/24, Sommersemester 2024, Wintersemester 2024/25, Sommersemester 2025) zusteht.
Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, war diese von der belangten Behörde zurückzufordern.
Dabei ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum, während er für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht inskribiert war, Familienbeihilfe bezogen hat.
Dem Bundesfinanzgericht liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Beschwerdeführers zwingend herbeigeführt wurde.
Darüber hinaus steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079) oder wenn der Bezug der Leistungen ausschließlich auf einen Fehler des Finanzamtes zurückzuführen wäre (vgl. VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048).
Die Beschwerde wird daher gem § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösende Rechtsfrage bereits durch § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 iVm § 17 StudFG beantwortet wurde. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 22. Juli 2025
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