Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TAXCOACH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Muthgasse 109, 1190 Wien, über deren Beschwerde vom 3. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2024 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2022, Steuernummer***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 13. November 2024 wurde Körperschaftsteuer 2022 für die Bf. erklärungsgemäß festgesetzt und führte diese Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2022 zu einer Abgabennachforderung in Höhe von € 36.020,00 (BFG-Akt AS 1 ff).
Mit Bescheid gleichen Tages, 13. November 2024, setzte das Finanzamt die Anspruchszinsen für 2022 in Höhe von € 2.330,45 fest (BFG-Akt AS 4 ff).
Am 3. Dezember 2024 erhob die steuerliche Vertretung der Bf. Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen 2022 und führte im Wesentlichen begründend aus:
"… Die Steuererklärung 2022 wurde am 07.12.2023 dem Finanzamt übermittelt. Gemäß § 85a BAO sind Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub (innerhalb von 6 Monaten) zu entscheiden. Da es von Seiten des Finanzamtes keine Amtshandlungen nach außen gab, gab es keine Gründe die Körperschaftsteuererklärung 2022 erst 12 Monate später erklärungsgemäß mit 13.11.2024 zu veranlagen. Wir beantragen die Herabsetzung der festgesetzten Zinsen auf einen angemessenen Betrag iHv€ 475,53 (14 Tage nach Einreichung der Steuererklärung) …" (BFG-Akt AS 8 f)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. August 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend halte das Finanzamt fest, dass für solche (Abgaben-)Nachforderungen, die sich vor allem bei der erstmaligen Veranlagung aus der Differenz zwischen festgesetzter Abgabe und allfälligen Vorauszahlungen ergeben, Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen zu entrichten seien (§ 205 BAO). Da die Bf. keine Anzahlungen entrichtet habe, sei die Festsetzung der Anspruchszinsen zu Recht erfolgt (BFG-Akt AS 11 f).
Am 17. September 2025 beantragte die Bf. unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (BFG-Akt AS 14).
Mit Bericht vom 2. Oktober 2025 entsprach das Finanzamt dem Antrag der Bf. und beantragte die unbegründete Abweisung der Beschwerde der Bf. (BFG-Akt AS 18 ff).
Unter Berücksichtigung der bisherigen Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.750 erließ das Finanzamt am 13. November 2024 den Körperschaftsteuerbescheid 2022, der zu einer Abgabennachforderung in Höhe von € 36.020 führte.
Am selben Tag erging ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen in Höhe von € 2.330,45 gegen den sich die gegenständliche Beschwerde vom 3. Dezember 2024 richtet.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sind das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens und stellen sich als unstrittig dar.
§ 205 BAO normiert:
"Anspruchszinsen
§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge ausa) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oderb) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat."
Dem § 205 Abs. 1 BAO folgend sind Differenzbeträge an Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist, die sich aus dem Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides (Stammabgabenbescheid), ergibt (vgl. BFG 19. Jänner 2016, RV/7101338/2015). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Die Verzinsung unterscheidet nicht, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist einreicht, oder ob die Festsetzung der Körperschaftsteuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt. Zinsen nach § 205 BAO sind weder Sanktion noch Druckmittel oder gar Strafe (VwGH 13. September2018, Ro 2016/15/0005).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs.2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167). Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27. Februar 2008, 2005/13/0039; VwGH 27. März 2008, 2008/13/0036; VwGH 29. Juli 2010, 2008/15/0107).
Eine rechtskräftige Körperschaftsteuerfestsetzung (Stammabgabenbescheid) wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. VwGH 27. März 2008, 2008/13/0036).
Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheide könnten die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO BAO6, § 205 Tz 34).
Die Festsetzung der Anspruchszinsen erfolgte im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen zu Recht. Ein Ermessensspielraum der Abgabenbehörde ist nicht gegeben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 205 BAO. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 5. November 2025
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