Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Nager Steuerberatung GmbH, Gewerbepark Süd 25, 6068 Mils, über die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 28. November 2024 betreffend Zwangsstrafen 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß Grundbuchsauszug befand sich die Liegenschaft in ***1*** seit 29.05.2015 im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers (Bf).
Bezüglich der Erträge aus der Vermietung und Nutzung dieser Liegenschaft wurde dem Bf mit notarieller Urkunde vom 19.7.2017 für die Dauer von 10 Jahren ein unentgeltlicher Fruchtgenuss eingeräumt.
Durch einen weiteren Notariatsakt kam es am 25.01.2023 zur Schließung eines Übergabsvertrages, in welchem der Bf auf sein Fruchtgenussrecht mit Wirkung zum 31.05.2023 verzichtete und das Alleineigentum an der Liegenschaft von den Eltern auf den Sohn übertragen wurde.
Im Jänner 2024 erlangte das Finanzamt von Dritter Seite Kenntnis von der Vermietungstätigkeit und stellte fest, dass der Bf keine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2019-2022 abgegeben hatte.
Der Bf wurde mit Schreiben vom 31.1.2024 zur Abgabe der Steuererklärungen bis 7.3.2024 aufgefordert.
Der Bf wurde mit Schreiben vom 30.7.2024 erneut aufgefordert seine Abgabenerklärungen nun bis 9.9.2024 abzugeben, ansonsten müsse die Behörde eine Schätzung vornehmen.
Der Bf wurde mit Schreiben vom 31.10.2024 nochmals aufgefordert seine Abgabenerklärungen bis 28.11.2024 abzugeben. In diesem Schreiben erfolgte auch eine Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iHv. 150 Euro je Abgabenerklärung, in Summe 600 Euro.
Bis 28.11.2024 langten keine Abgabenerklärungen beim Finanzamt ein, daher wurde mit Bescheid vom selben Tag die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv. 600 Euro festgesetzt.
Form- und fristgerecht brachte die steuerliche Vertretung am 02.12.2024 Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom 28.11.2024 ein und begründete dies damit, dass man schon 3x versucht habe, die Selbstanzeige samt Beilagen an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dies zudem nun elektronisch erfolgt sei. Die Herabsetzung der Zwangsstrafen auf 0,00 Euro wurde begehrt.
Ebenso am 2.12.2024 wurden schließlich die geforderten Einkommensteuererklärungen der Jahre 2019-2022 elektronisch eingereicht.
Am 29.01.2025 erließ die Abgabenbehörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung, dass die Selbstanzeige und die Erklärungen trotz mehrfacher Aufforderung und angemessener Zeit zur Erledigung, erst am 02.12.2024 (über FinanzOnline) in die Sphäre der Finanzverwaltung gelangten.
Mit Schreiben vom 17.02.2025 brachte die steuerliche Vertretung form- und fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde vom 02.12.2024 gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe ein, in welchem die Ansicht vertreten wird, die Behörde sei nicht auf die zuvor übermittelten Unterlagen eingegangen. Der steuerliche Vertreter habe elektronische Übermittlungsversuche unternommen, die wegen der Größe der Datei fehlgeschlagen seien, weswegen die Unterlagen am 06.03.2024, am 19.08.2024, sowie am 20.11.2024 postalisch an das Finanzamt nach Wien geschickt worden seien, weil, so wisse man aufgrund der gängigen Aussagen der Mitarbeiter der Finanzverwaltung Österreich, ohnehin eine Weiterleitung nach Wien erfolge und es zudem öfters passiere, dass Schreiben nach Wien wiederum nicht an das örtlich zuständige Finanzamt weitergeleitet würden. Nachdem festgesellt worden war, dass die postalische Zustellung nicht funktioniert habe, habe man das Datenpaket in 8 verschiedene Dateien aufgeteilt und anschließend über FinanzOnline übermittelt. Dies möge in der Entscheidung Berücksichtigung finden.
Mit Schreiben vom 10.4.2025 ersuchte das Finanzamt den steuerlichen Vertreter die behaupteten Sendungen der Abgabenerklärungen mit der Post mit geeigneten Unterlagen bis zum 15.5.2025 nachzuweisen.
Da der steuerliche Vertreter darauf nicht reagierte, versuchte die Sachbearbeiterin des Finanzamtes am 10.6.2025 telefonisch Kontakt mit ihm aufzunehmen, wurde allerdings informiert, dass der Steuerberater im Urlaub sei. Am 16.6.2025 erreichte die Sachbearbeiterin den Steuerberater. Dieser kündigte an, sich am folgenden Tag verlässlich in der Sache zu melden, was er allerdings nie tat.
Eine fristgerechte Übermittlung der geforderten Abgabenerklärungen konnte daher nicht nachgewiesen werden.
Am 8.7.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten im Vorlagebericht.
§ 111 BAO idF BGBl. I Nr. 113/2024 lautet:
"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff BAO.
Der Beschwerdeführer war unstrittig zur Abgabe der Steuererklärungen 2019-2022 verpflichtet und ist dieser Pflicht erst am 2.12.2024 nachgekommen.
Der Bf wurde mit Schreiben vom 31.1.2024 zur Abgabe der Steuererklärungen bis 7.3.2024 aufgefordert.
Der Bf wurde mit Schreiben vom 30.7.2024 erneut aufgefordert seine Abgabenerklärungen nun bis 9.9.2024 abzugeben, ansonsten müsse die Behörde eine Schätzung vornehmen.
Der Bf wurde mit Schreiben vom 31.10.2024 nochmals aufgefordert seine Abgabenerklärungen bis 28.11.2024 abzugeben. In diesem Schreiben erfolgte eine Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iHv. 150 Euro je Abgabenerklärung, in Summe 600 Euro.
Bis 28.11.2024 langten keine Abgabenerklärungen beim Finanzamt ein, daher hat die belangte Behörde zu Recht die angedrohte Zwangsstrafe mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl zB VwGH 26.6.1992, 89/17/0010 uvm.).
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 13. Oktober 2022, Ra 2022/13/0090, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN) und die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. VwGH 19. April 2018, Ra 2016/15/0030, mwN, sowie Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 1, mwN).
Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Partei, dem Grad ihres Verschuldens und der Höhe der Abgabennachforderung erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv. 150 Euro je Abgabenerklärung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht:Die Einreichung der Abgabenerklärungen war schon lange fällig.Der Bf wurde bereits am 31.1.2024 aufgefordert die Abgabenerklärungen abzugeben und wurde noch zweimal schriftlich erinnert, trotzdem ist er bis 28.11.2024 dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.Der Höchstbetrag von 5.000 Euro je zu erzwingender Leistung wurde von der belangten Behörde dennoch nicht ausgeschöpft.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht erkennbar, weshalb keine ordentliche Revision zulässig ist.
Innsbruck, am 19. November 2025
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