Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***X***, betreffend die Säumnisbeschwerde vom 21. August 2025 hinsichtlich der Erlassung des Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO für 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde vom 21. August 2025 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 284 Abs. 7 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 21. August 2025 (Datum des Poststempels) wurde von der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde erhoben, da das ***FA*** nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab der Einreichung der Feststellungserklärung gemäß § 188 BAO für 2022, den Bezug habenden Feststellungsbescheid für 2022 erlassen und damit seine sich aus § 284 Abs. 1 BAO ergebende Entscheidungspflicht verletzt habe.
Mit Telefax vom 17. November 2025 nahm die steuerliche Vertreterin diese Säumnisbeschwerde zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 leg. cit.) oder mit Beschluss (§ 278 leg. cit.) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 284 Abs. 7 lit. a BAO sind § 256 Abs. 1 und 3 leg. cit. (Zurücknahme der Beschwerde) auf Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden.
Da die steuerliche Vertreterin am 17. November 2025 die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Erlassung des Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO für 2022 zurückgenommen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 284 Abs. 7 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 18. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden