Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, ***RA-Adr*** sowie ***RA2***, ***RA2-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Dezember 2021 betreffend Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 10. August 2021 ab Jänner 2016, OB ***OB***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für die Monate September 2018 bis März 2022 Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Antrag vom 9.8.2021, beim Finanzamt eingelangt am 10.8.2021, beantragte der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2016.
In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 9.9.2021 übermittelte der Beschwerdeführer zudem den Antrag auf Familienbeihilfe.
Einem in der Folge erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 5.12.2021 zufolge ist der Beschwerdeführer seit 10/2021 dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine rückwirkende Beurteilung der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen sei aufgrund des Fehlens relevanter Befunde nicht möglich.
Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 7.12.2021 ab Jänner 2016 ab. Begründet wurde dies unter Verweis auf §§ 2 Abs 1 lit c und 10 Abs 3 FLAG 1967 damit, dass die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt werden und die dauernde Erwerbsunfähigkeit laut vorliegendem Gutachten erst ab dem Jahr 2021 festgestellt werden konnte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ***RA*** mit Schriftsatz vom 29.12.2021 Beschwerde. Begründend wurde unter Darstellung der beiliegenden Befunde und Gutachten vorgebracht, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe diese Befunde bei der Untersuchung durch die Sachverständige des Sozialministeriumservice am 20.10.2021 nicht mitgehabt, aber vereinbarungsgemäß am 25.10.2021 nachgereicht.
In dem in der Folge erstellten weiteren ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.2.2022 wurde der Eintritt der voraussichtlich dauernd Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit 1.2.2003 festgestellt.
Mit Auskunftsersuchen vom 4.3.2022 ersuchte das Finanzamt um Mitteilung bis zum 25.3.2022, wo der Beschwerdeführer lebe und wie die Finanzierung des Lebensunterhalts, rückwirkend ab Jänner 2016, erfolgt sei. Diesbezügliche Unterlagen seien nachzureichen.
Mit Fristverlängerungsansuchen vom 24.3.2022 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung bis zum 25.5.2022, da der Beschwerdeführer nicht zu erreichen sei. Am 10.6.2022 stellte er ein weiteres Fristerstreckungsersuchen, da ihm mitgeteilt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer seit 22.3.2022 in Haft befinde und dem Auskunftsersuchen mangels Kontakt noch nicht nachgekommen werden könne.
Ebenfalls am 10.6.2022 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und eine Familienleistung könne daher nicht ausgezahlt werden.
Mit Schriftsatz vom 6.7.2022 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter ***RA*** gegen die am 15.6.2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt.
Am 13.7.2022 langte beim Finanzamt ein Fristverlängerungsansuchen von ***RA2*** ein. Der Beschwerdeführer habe ihn mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt. Er habe ihm die am 15.6.2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 10.6.2022 übergeben und ersuche um Fristerstreckung zur Erstellung auf Urkundenvorlage/Stellungnahme um 6 Monate, da sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befinde und die benötigten Unterlagen dem Rechtsvertreter nicht vorlegen könne.
Mit Vorlagebericht vom 23. Mai 2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass laut ärztlichem Gutachten vom 28.1.2022 der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit mit 1.2.2003 (somit vor Vollendung des 21. Lebensjahres) festgestellt worden sei. Für die Beurteilung des Eigenanspruchs würden nach wie vor Informationen/Unterlagen betreffend Art und Dauer der Unterbringung sowie die Finanzierung der anfallenden monatlichen Kosten fehlen.
Am 11.10.2023 übermittelte die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Mutter dem Finanzamt die ausstehenden Unterlagen.
Über telefonische Anforderung der Richterin wurden diese Unterlagen von der belangten Behörde am 28.5.2025 dem Bundesfinanzgericht nachgereicht. Unter Darlegung ihrer Rechtsmeinung wurde die Abweisung der Beschwerde für die Monate Jänner 2016 bis Juli 2016 (Verjährung), August 2016 bis August 2018 (rechtskräftige Haftstrafe) und März 2022 bis laufend (rechtskräftige Haftstrafe) sowie die Stattgabe der Beschwerde für die Monate September 2018 bis Februar 2022 beantragt.
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer ist laut diesbezüglicher Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.2.2022 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde mit 1.2.2003 festgestellt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 22.2.2016 bis 22.8.2018 in Haft (Bestätigung Justizanstalt ***1*** vom 22.2.2018). Seit 22.3.2022 ist er wiederum inhaftiert (Bestätigung Justizanstalt ***2*** vom 20.9.2022, Abfrage ZMR).
Im Zeitraum September 2018 bis Mai 2021 führte der Beschwerdeführer einen eigenständigen Haushalt und finanzierte seine Unterhaltskosten durch eigene Einkünfte (Arbeitslosengeld/Notstandshilfe/Krankengeld/geringfügige Beschäftigung).
Im Zeitraum Juni 2021 bis zu seiner Inhaftierung im März 2022 führte der Beschwerdeführer einen eigenständigen Haushalt und finanzierte seine Unterhaltskosten mit dem Bezug der Sozialunterstützung.
Mit im August 2021 gestellten Antrag wurde vom Beschwerdeführer die rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2016 beantragt. Im Oktober 2021 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe nachgereicht.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.2.2022 ist nicht erkennbar und wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Die Feststellungen betreffend die Inhaftierungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der bevollmächtigten Mutter des Beschwerdeführers mit den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen der Justizanstalt ***1*** vom 22.2.2018 und der Justizanstalt ***2*** vom 20.9.2022 sowie einer Abfrage im Zentralen Melderegister ZMR durch das Bundesfinanzgericht.
Die Feststellungen zur eigenständigen Haushaltsführung und Tragung der Unterhaltskosten von September 2018 bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung im März 2022 ergeben sich aus den von der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen sowie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 28.5.2025.
Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 in der mit 1.1.2016 in Kraft getretenen Fassung BGBl I 2018/77 haben volljährige Vollwaisen unter anderem dann Anspruch auf Familienbeihilfe, "wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie (…) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden".
Gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 idF BGBl I 2018/77 haben "Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, [ … ] unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)."
Gemäß § 6 Abs 6 FLAG 1967 idF BGBl I 2018/77 gilt § 6 Abs 5 nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Gemäß § 55 Abs 39 FLAG 1967 tritt § 6 Abs 2 lit d, Abs 5 und Abs 6 in der Fassung des BGBl I Nr 77/2018 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um die in den Z 1 bis 3 des § 8 Abs 4 in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 "ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen."
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 7 FLAG 1967 gelten die Abs 4 bis 6 des § 8 leg cit sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 leg cit Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 10 Abs 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Gemäß § 13 FLAG ist ein Bescheid nur insoweit zu erlassen, als einem Anspruch nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003, mwN).
Die Entscheidung über die Gewährung monatlich wiederkehrender Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zur Erlassung des Bescheides (vgl etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025 mwN). Der angefochtene Bescheid wurde am 7.12.2021 erlassen und gilt über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003 mwN).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages abgesprochen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 33 Jahre alt. Er stellte einen Eigenantrag im Sinne des § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 2 lit d FLAG. Ein solcher Eigenanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In diesem Fall stehen der Grundbetrag und der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FLAG zu. Besteht keine vor den genannten Zeitpunkten eingetretene Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht dagegen eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Lenneis/Wanke [Hrsg] FLAG², § 8 Rz 19).
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind bzw die Vollwaise erheblich behindert ist oder voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Lenneis in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG² § 8 Rz 29 mwH).
Im Beschwerdefall wurde die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und deren Eintritt vor Vollendung des 21. Lebensjahres auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 27.2.2022 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt. Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens bestehen nicht.
Damit besteht - sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschließungsgründe vorliegen - ein Eigenanspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2016 im August 2021 gestellt. Im Hinblick auf die in § 10 Abs 3 FLAG 1967 definierte Fünfjahresfrist war die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe auf den Zeitraum ab August 2016 begrenzt. Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den weiter zurückliegenden Zeitraum Jänner 2016 bis Juli 2016 war daher bereits erloschen (vgl VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106).
Von 22.2.2016 bis 22.8.2018 verbüßte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe und befindet sich seit 22.3.2022 wiederum in Haft. Ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden (hierbei handelt es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme) nach § 6 Abs 6 FLAG 1967 ausgeschlossen.
Für den Zeitraum September 2018 bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung im März 2022 hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nachgewiesen. Er führte einen eigenständigen Haushalt und finanzierte seine Unterhaltskosten zunächst durch eigene Einkünfte (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld) und später durch den Bezug der Sozialunterstützung.
Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs 2 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Sohin bestand entsprechend der vorstehenden Ausführungen ein Eigenanspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für die Monate September 2018 bis einschließlich März 2022.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage direkt aus dem Gesetz, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am 17. Juli 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden