Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) reichte trotz Erinnerung bzw. Aufforderung durch das Finanzamt (Schreiben des Finanzamtes vom 12. Dezember 2024) keine Einkommensteuerklärung für das Kalenderjahr 2023 beim Finanzamt ein. In weiterer Folge erließ das Finanzamt am 19. Februar 2025 den Einkommensteuerbescheid 2023 mit einer Nachforderung in Höhe von 2.022,00 €, wobei begründend vom Finanzamt ausgeführt wurde, "Sie haben uns trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt, obwohl Sie dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet sind. Wird der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt. Ihre Veranlagung erfolgte daher auf Basis der uns vorliegenden Informationen …"
2. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 19. Februar 2025 erhob der Bf. mit FinanzOnline-Eingabe vom 16.03.2025 Beschwerde. Es wurde beantragt, Unterhaltsleistungen anzuerkennen. Mit Vorhalt vom 24. März 2025 ersuchte das Finanzamt den Bf., die beantragten Unterhaltszahlungen bis zum 5.5.2025 belegmäßig nachzuweisen.
3. Da der Bf. auf diesen Vorhalt nicht reagierte, hat das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.7.2025 als unbegründet abgewiesen.
4. Dagegen wurde seitens des Bf. ein Vorlageantrag eingebracht (eingebracht am 23.09.2025 über FinanzOnline) und beantragt, Pflichtbeiträge in Höhe von € 697,76 zu berücksichtigen.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 13.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 13.11.2025).
1.1. Das Finanzamt hat per Datum 19. Februar 2025 den Einkommensteuerbescheid 2023 an den Bf. im Schätzungswege (184 BAO) erlassen (elektronisch zugestellt an den Bf. am 19.02.2025 per FinanzOnline). Die dagegen vom Bf. erhobene Beschwerde vom 16.03.2025 hat das Finanzamt, da die angeforderten Nachweise dem Finanzamt nicht vorgelegt wurden, mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen. Die per 10. Juli 2025 ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. elektronisch über Finanzonline am 11.07.2025 in die Databox zugestellt. Den Vorlageantrag hat der Bf. per FinanzOnline am 23.09.2025 beim Finanzamt eingebracht.
1.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung.
1. Nach § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO). Nach § 249 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
2. Nach § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. § 263 Abs. 2 BAO bestimmt, dass in der Beschwerdevorentscheidung auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen ist (Rechtsbelehrung). Nach § 263 Abs. 3 BAO wirkt eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
3. Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerde vom 16.03.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 19. Februar 2025 fristgerecht eingebracht wurde. Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.7.2025 als unbegründet abgewiesen.
4. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).
Für Vorlageanträge sind u.a. sinngemäß § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist) und § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), anzuwenden (§ 264 Abs. 4 lit. a und e BAO).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO).
5. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
6.1. Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
6.2. Nach § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). Nach § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
7. Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bf. an FinanzOnline teilnimmt. § 5b Abs. 1 der u.a. auf §§ 97 Abs. 3 und 98 Abs. 1 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, bestimmt, dass die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen haben.
8. Im vorliegenden Fall wurde die vom Finanzamt mit Datum 10.7.2025 ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung am 11.07.2025 per FinanzOnline in die FinanzOnline-Databox des Bf. zugestellt. Damit wurde am 11.07.2025 der Beginn der Monatsfrist für die Einbringung eines Vorlageantrags (§ 264 BAO) ausgelöst und ist diese Frist von einem Monat am 11.08.2025 abgelaufen. Der Vorlageantrag wurde vom Bf. am 23.09.2025 über FinanzOnline beim Finanzamt eingebracht.
9. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
10. Ausgehend davon, dass der Vorlageantrag erst am 23.09.2025 beim Finanzamt eingebracht wurde und auch ein Fristverlängerungsansuchen nicht vorliegt, war der Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen bzw. wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 29. Dezember 2025
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