Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***6*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Stefan Augustin Errath, Mariahilfer Straße 89A Tür 34, 1060 Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28.7.2025 gegen den Bescheid des Spruchsenates als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 4. Juni 2025, Geschäftszahl ***1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Spruchsenates gemäß § 161 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Spruchsenates zur Bescheiderlassung aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 20.2.2025 brachte der Verteidiger des Beschuldigten ein Schreiben mit folgenden Anträgen bei der Finanzstrafbehörde ein:
"1. ANTRAG AUF ZUSTELLUNG DES BESCHEIDES
2. WIEDEREINSETZUNG UND BESCHWERDE
3. ANTRAG AUF ZUERKENNUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG
1. ***Bf1*** wurde anlässlich einer Außenprüfung am 07.07.2023 mittels "Niederschrift über die Schlussbesprechung" in Kenntnis gesetzt, dass er im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit eine Reihe von abgabenrechtlichen Vorschriften verletzt habe.
Es war daher grundsätzlich vorhersehbar, dass neben den Abgabenachforderungen ein Finanzstrafverfahren drohe.
Bis dato wurden ihm jedoch keinerlei Schriftstücke zu diesem Finanzstrafverfahren (rechtswirksam) zugestellt.
Erst durch die Mitteilung, dass eine Finanzstrafe sich bereits im Vollstreckungsstadium befinde, erlangte er erstmals hiervon Kenntnis.
2. Schon zum Zeitpunkt der Außenprüfung war er an seiner aktuellen Wohnanschrift in ***2*** gemeldet und wohnhaft.
Bereits bei seinem Einzug vor ca. 2 Jahren war sein Hausbrieffach defekt.
Es werde auf die beiliegenden Fotos verwiesen, welche am 14.02.2025 angefertigt wurden.
Die Klappe zum Einwerfen von Sendungen für ***3*** fehlt vollständig. Für jedermann ist die im Brieffach befindliche Post ersichtlich bzw. ist der Inhalt für jedermann zugänglich.
3.1. ***Bf1*** hat bis dato kein einziges der behördlichen Schriftstücke erhalten - weder mittels persönlicher Zustellung oder durch Einlegen einer Verständigungsanzeige. Aufgrund des Zustandes des Brieffaches ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Verständigungsanzeige unzulässig;
VwGH 2009/09/0127:
Ist die Brieffachtüre nicht zur Gänze vorhanden und die im Brieffach befindliche Post zum Teil ersichtlich, so ist der Inhalt des Hausbrieffachs daher für Dritte zugänglich. Ein solches Hausbrieffach ist daher in einer seine Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt. Schon deshalb vermag das Einlegen einer Verständigungsanzeige iSd § 17 Abs 2 ZustG in ein derartiges Brieffach keine rechtswirksame Zustellung zu bewirken (Hinweis E 20. Jänner 2004, 2003/01/0362; E 20. April 2006, 2005/01/0662).
3.2. Mangels rechtswirksamer Zustellungen - zb. Parteiengehör, Ladungen, Straferkenntnis, Aufforderung zum Strafantritt - sind diese Verfahrensschritte bis dato rechtlich unwirksam.
Es wird daher beantragt, die Zustellung sämtlicher in diesem Verfahren ergangenen Schriftstücke, da bis dato - aufgrund der mangelnden Eignung des Hausbrieffachs für Zustellungen - kein einziges behördliches Schriftstück rechtlich wirksam zugestellt wurde.
Ebenso wird beantragt, die eingeleitete Vollstreckung aufzuheben, da diese mangels rechtskräftigen Straferkenntnisses unzulässig ist.
3.3. Vorweg wird für das durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren darauf verwiesen, dass ***Bf1*** sich sehr wohl bewusst ist, dass die von ihm begangenen abgabenrechtlichen Gesetzesverstöße eine Finanzstrafe nach sich ziehen.
Die finanzstrafrechtliche Verantwortung wird grundsätzlich zugestanden.
4. Sollte trotz offensichtlicher Mängel des Hausbrieffaches - entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - davon ausgegangen werden, dass die behördlichen Schriftstücke rechtswirksam zugestellt wurden, wird in eventu gestellt der Antrag
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis bzw. der Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung anstelle der Freiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
4.1. Der Antragsteller erfuhr durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 11.02.2025, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und auch die Frist zur Abgabe der Erklärung, mit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen einverstanden zu sein, abgelaufen sei.
Die jeweilige gesetzliche Frist für die Beschwerdeerhebung bzw. der Zustimmungserklärung für die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen wurde versäumt, da ***Bf1*** keines der diesbezüglichen behördlichen Schriftstücke erhielt, da sein Hausbrieffach defekt ist und (möglicherweise) die Schriftstücke durch Dritte entfernt wurden.
Auf den beiliegenden Fotos, welche am 14.02.2025 angefertigt wurden, ist auch ersichtlich, dass eine Reihe von Hinterlegungsanzeigen und sonstigen Poststücken auf dem Hausbriefkasten abgelegt werden.
4.2. Bereits beim Einzug sprach ***Bf1*** bei der Postdienststelle betreffend einer Reparatur des Hausbrieffach vor. Es wurde ihm mitgeteilt, dass dies nur vom Eigentümer des Hauses veranlasst werden könne, nicht jedoch durch ihn selbst.
Wiederholt urgierte ***Bf1*** beim Eigentümer die Reparatur seines Hausbrieffach, bis dato jedoch ohne Erfolg. Auf den beiliegenden Fotos ist erkennbar, dass auch andere Hausbrieffachfächer defekt sind.
Durch die Hausparteien kann bestätigt werden, dass die Hausbrieffächer - insbesondere von ***3*** - schon zum Zeitpunkt des Einzugs von ***Bf1*** defekt waren.
Beispielsweise kann dies durch zeugenschaftliche Einvernahme von ***Bf1***, des Hausbesorgers (wohnhaft auf Top ***7***), sowie der Hausparteien auf Top ***8*** und Top ***9*** bestätigt werden.
4.3. Die Einhaltung der Fristen zur Abgabe der Beschwerde gegen das Straferkenntnis bzw. der Zustimmungserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen war für ***Bf1*** aufgrund für ihn unvorhergesehener bzw. unabwendbare Ereignisse nicht möglich, da er die behördlichen Schriftstücke nicht erhielt und die Reparatur des Hausbrieffachs bis dato nicht erfolgte.
Ihn trifft auch kein Verschulden, da er die Reparatur des Hausbrieffaches sowohl bei der Post als auch beim hierfür zuständigen Hauseigentümer urgierte.
Dies kann durch die Einvernahme von ***Bf1*** belegt werden, ebenso durch die Einvernahme des auf Top ***7*** wohnenden Hausbesorgers.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung vor.
4.4. ***Bf1*** erhebt sogleich gegen die durch das Amt für Betrugsbekämpfung vom Mai 2024 verhängte Geldstrafe innerhalb offener Frist Beschwerde.
Die wider ihn verhängte Strafe in Höhe von € 23.000,- entspricht nicht der Schuld des Beschwerdeführers bzw. seinen finanziellen Verhältnissen.
Es werden daher gestellt die
ANTRÄGE
1. die Behörde möge im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung den bekämpften Bescheid selbst beheben bzw. die Strafe entsprechend reduzieren
2. bzw. die Beschwerde dem Gericht vorzulegen, wobei dieses - allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung - die Geldstrafe beheben oder angemessen reduzieren möge.
4.5. Innerhalb offener Frist erklärt sich ***Bf1*** ausdrücklich bereit, die erforderlichen gemeinnützigen Leistungen zu erbringen.
Weiters wird gestellt, der Antrag den vorliegenden Anträgen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zwingende öffentliche Interessen stehen eine Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Nach Judikatur des VwGH wäre dies nur dann anzunehmen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interessen handelt, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist.
Mit dem Vollzug des Bescheides wäre vielmehr für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er durch die Haftanhaltung nicht imstande wäre, seinen sozialen und familiären Verpflichtungen nachzukommen.
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Mit Schreiben des Amtsbeauftragten vom 24.2.2025, fälschlich mit dem Datum 28.11.2023 versehen, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt und dazu ausgeführt:
"Vom Amtsbeauftragten wird hinsichtlich des Antrags auf Einsetzung in den vorigen Stand im Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** nachstehende Stellungnahme abgegeben.
Im gegenständlichen Antrag wird ins Treffen geführt, dass der Antragssteller vom Finanzstrafverfahren unverschuldet keine Kenntnis erlangte, da aufgrund eines defekten Briefkastens keine rechtswirksamen Zustellungen vorlagen.
Dem wird entgegengehalten, dass zumindest in zwei Fällen eine, nach Ansicht des Amtsbeauftragten, jedenfalls rechtswirksame Zustellung von Schriftstücken erfolgte:
Die Vorlage an den Spruchsenat, somit die vollständige Tatanlastung, vom 28.11.2023 wurde laut vorliegendem Zustellnachweis (Beilage 1) am 04.12.2023 zugestellt, übernommen von einem laut Zustellnachweis Bevollmächtigten an der Nachsendeadresse in ***4***
Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats vom 29.02.2024 wurde laut vorliegendem Zustellnachweis (Beilage 2) am 13.05.2024 zugestellt, übernommen laut Zustellnachweis von "Angestellter des berufsmäßigen Parteienvertreters" an der oben genannten Nachsendeadresse.
Nach Ansicht des Amtsbeauftragten wurden somit sowohl Tatanlastung, als auch Erkenntnis rechtmäßig zugestellt, womit kein Wiederaufnahmegrund gem. § 166 FinStrG vorliegt.
Der Antrag wäre somit zurückzuweisen.
Angemerkt wird, dass im Hinblick auf den Antrag auf Erbringung von gemeinnütziger Leistung vom Amtsbeauftragten keine Stellungnahme abgegeben werden kann, da hinsichtlich der Zustellung der betreffenden Schriftstücke keine Angaben gemacht werden können."
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Der Spruchsenat hat am 4.6.2025 folgenden Bescheid erlassen:
Spruch:
"Die Anträge des ***Bf1***,
"l. die Behörde möge im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung den bekämpften Bescheid selbst beheben bzw. die Strafe entsprechend reduzieren
2. bzw. die Beschwerde dem Gericht vorzulegen, wobei dieses-allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung-die Geldstrafe beheben oder angemessen reduzieren möge.
4.5. Innerhalb offener Frist erklärt sich ***Bf1*** ausdrücklich bereit, die erforderlichen gemeinnützigen Leistungen zu erbringen, werden zurückgewiesen.
Der weitere Antrag des ***Bf1***
5. Weiters wird gestellt der Antrag, der vorliegenden Anträge die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" wird abgewiesen.
Zur Begründung wird (ebenfalls wortwörtlich wiedergegeben!) ausgeführt:
Gegenständlich bringt der Antragsteller zusammengefasst vor:
Seit seinem Einzug in seine aktuelle Wohnanschrift in ***5*** sei sein Hausbrieffach defekt, obwohl er dies mehrfach in der Postdienststelle und beim Eigentümer deponiert und um Reparatur angesucht habe. Dies sei der Grund, dass er bis dato kein einziges der behördlichen Schriftstücke erhalten habe, wieder mittels persönlicher Zustellung oder durch Einlegen einer Verständigungsanzeige.
Beweis: Vorgelegte Fotos vor, auf denen eine fehlende Klappe zum Postfachtopf ***3*** ersichtlich ist.
Es treffe ihn auch kein Verschulden, da er die Reparatur des Hausbrieffach sowohl bei der Post als auch beim Hilfe zuständigen Hauseigentümer urgierte.
Beweis: Seine Einvernahme, Einvernahme des Hausbesorgers
Dazu wird festgestellt:
Aus dem Spruchsenatsakt ***1*** ergibt sich, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung zum Termin 29.2.2024 laut vorliegendem Rückschein durch Übernahme durch "Bevollmächtigter RSa, Identität geprüft" am 14.12.2023 zugestellt wurde.
Die Verhandlung am 29.2.2024 erging in Abwesenheit und wurde ***Bf1*** hinsichtlich des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG, des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 23 000, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen tritt, ausgesprochen, gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zudem ein Kostenersatz in Höhe von Euro 500.
Dieses Erkenntnis wurde laut Rückschein am 13.5.2024 zugestellt und zwar durch Übergabe an den Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters, der dem Zusteller persönlich bekannt ist.
Fallbezogen wird somit nicht bescheinigt, dass keine Zustellungen erfolgt sind, im Gegenteil, sowohl die Ladung zur mündlichen Verhandlung zum Termin 29.2.2024, als auch das Erkenntnis vom 29.2.2024 wurden ordnungsgemäß zugestellt.
Zur Zurückweisung der Punkte 1., 2, und 4.5. der Anträge:
Eine Vorgangsweise wie unter l. und 2. beantragt (1. die Behörde möge im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung den bekämpften Bescheid selbst beheben bzw. die Strafe entsprechend reduzieren; 2.bzw. die Beschwerde dem Gericht vorzulegen, wobei dieses- allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung-die Geldstrafe beheben oder angemessen reduzieren möge.) entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Die unter Punkt 4.5. geäußerte Absichtserklärung des Antragstellers stellt keinen Antrag da.
Somit waren die Punkte 1., 2. und 4.5. der Anträge zurückzuweisen.
Zur Abweisung des Punktes 5. der Anträge:
§ 167 Abs 1 FinStrG normiert das gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie festgestellt, sind sämtliche Zustellungen rechtswirksam erfolgt, sodass die Ausführungen des Antragstellers über ein kaputtes Postfach und der dadurch nichterfolgten Zustellung von Ladungen Erkenntnis ins Leere gehen. Darüber hinaus hat der Antragsteller kein weiteres unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis geltend gemacht, durch das er verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, so dass der Antrag auf Wiedereinsetzung, der im Übrigen unter Punkt 5. nicht ausdrücklich, sondern lediglich konkludent durch die Beantragung der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, nicht erfolgreich war.
Die Kosten trägt der Antragsteller."
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Der Bescheid wurde am 10.7.2025 durch den Verteidiger übernommen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 28.7.2025, die am 11.8.2025 bei der Finanzstrafbehörde eingebracht wurde.
In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
"1. Gegen den Bescheid des Spruchsenats beim Amt für Betrugsbekämpfung vom 04.06.2025 zur Geschäftszahl ***1***, zugestellt am 10.08.2025 wird nachfolgende BESCHWERDE erhoben.
2. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er im Finanzstrafverfahren bis Februar 2025 niemanden bevollmächtigt habe und daher weder die Ladung zur Verhandlung am 29.02.2024, noch das Erkenntnis vom 29.02.2024 rechtswirksam an einen Angestellten eines berufsmäßigen Parteienvertretung zugestellt werden konnte.
Mangels rechtswirksamer Bevollmächtigung hätte eine Zustellung nur an ihn selbst erfolgen können.
Eine rechtswirksame Zustellung an ihn - durch Einlegen einer Verständigungsanzeige ins Brieffach - war aber aufgrund der fehlenden Brieffachtür nicht möglich (vgl. VwGH 2009/09/0127).
3. Der Antrag auf Zustellung sämtlicher in diesem Verfahren ergangenen Schriftstücke, welche mangels Bevollmächtigung nicht an einen Bevollmächtigten erfolgen konnte, bleibt somit aufrecht.
Der Bescheid vom 04.06.2025 enthält keine Entscheidung zu den Anträgen "auf Zustellung sämtlicher in diesem Verfahren ergangenen Schriftstücke" (Punkt 1. auf erster Seite des Schriftsatzes vom 20.02.2025 sowie Punkt 3.2. Seite 2) bzw. Aufhebung der Vollstreckbarkeit mangels rechtskräftigen Straferkenntnisses.
Die Nichterledigung dieser wesentlichen Anträge belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
3. Es wird gestellt der Antrag, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Zustellung des Straferkenntnis vom 29.04-2025 zu veranlassen bzw. ein allfälliges Vollstreckungsverfahren einzustellen."
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 2: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
Abs. 3: Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Abs. 4: Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen.
Abs. 5: Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die schon früher für unzureichend befunden worden sind, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG ist der Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses unter den weiteren zu lit. a und b dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuständig.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Beschuldigte hat folgende Anträge gestellt:1. Antrag auf Zustellung des Bescheides: Gemeint ist damit das Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.2.2024
2. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beschwerdeerhebung gegen dieses Erkenntnis
3. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Anträge
4. Antrag die Vollstreckung aufzuheben
5. Antrag eine Beschwerdevorentscheidung über mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Strafbeschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates zu erlassen
6. in eventu die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen
Zudem hat sich der Beschuldigte bereit erklärt, gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
Eine Neuzustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates ist nicht erfolgt.
Der Spruchsenat hat unzuständig über Anträge abgesprochen.
Beweiswürdigung: Siehe Aktenlage zu den vorliegenden Dokumenten.
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 161 FinStrG über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Finanzstrafbehörde (Erkenntnis des Einzelbeamten, Erkenntnis des Spruchsenats) sowie Bescheide der Finanzstrafbehörde (Bescheid des Einzelbeamten, Bescheid des Spruchsenates, Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenate) zu entscheiden.
§ 167 FinStrG normiert zu Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Entscheidungskompetenz des Spruchsenates.
Es wurde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur versäumten Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat beantragt, worüber jedoch ebenfalls nicht der Senat, sondern die Vorsitzende des Spruchsenates abzusprechen gehabt hätte.
Der Spruchsenat hat auch lediglich die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde wurde, anders als man nach der Begründung des Bescheides annehmen könnte, nicht spruchmäßig entschieden.
Einem Antrag auf Neuzustellung eines Bescheides oder Erkenntnisses hat gegebenenfalls die Finanzstrafbehörde nachzukommen und niemals der Spruchsenat. Dem Spruchsenat kommt auch keine Aufgabe im Zusammenhang mit Prüfung einer fristgerechten Einbringung einer Beschwerde oder der Einbringlichmachung der von ihm verhängten Geldstrafen bzw. dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen zu.
Über Anträge im Einbringungsverfahren hat stets die Finanzstrafbehörde abzusprechen, wobei für diesen Bereich österreichweit Sonderteams zuständig sind.
Rein informativ wird festgehalten, dass im Verfahrensrecht des Finanzstrafgesetzes keine Beschwerdevorentscheidung normiert ist.
Die Vorlage der Anträge des Beschuldigten an den Spruchsenat zur Entscheidung ist demnach rechtswidrig erfolgt und der Spruchsenat hat ebenfalls rechtswidrig nämlich unzuständig über Anträge abgesprochen.
Ist ein Bescheid unzuständig ergangen, hat ihn das BFG, ohne auf seinen Inhalt einzugehen, ersatzlos aufzuheben.
Die Finanzstrafbehörde hat demnach ihren jeweiligen Zuständigkeiten entsprechend über die offenen Anträge des Beschuldigten bescheidmäßig zu entscheiden.
Im Bescheid des Spruchsenates steht auch der Satz, dass der Antragsteller Kosten zu tragen habe. Der Bescheid enthält jedoch keinen Kostenausspruch.
Kosten dieses Verfahrens sind nach § 185 FinStrG nicht angefallen.
Ein Kostenersatz nach § 185 Abs. 8 FinStrG fällt nur an, wenn einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben wird, nicht bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde nicht entschieden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Wien, am 1. September 2025
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