Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Februar 2024 betreffend Familienbeihilfe ab März 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 15. Februar 2024 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid an die Beschwerdeführerin (Bf.):AbweisungsbescheidIhr Antrag auf Familienbeihilfe vom 27.01.2024, eingebracht am 27.01.2024, wird abgewiesen für:Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum***Nachname*** ***Vorname.Tochter*** …0102 ab März 2023Begründung:Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der (frühere) Ehepartner Unterhalt zu leisten hat (§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt: 1.1. Unrichtige Sachverhaltsannahme und unrichtige rechtliche Beurteilung: Ehepartner kann und muss aufgrund seines geringen Einkommens nicht Unterhalt leistenDer Ehepartner meiner Tochter ***Vorname.Tochter*** ***Nachname***, ***Vornamen** ***Nachname***, hat im Jahr 2023 insgesamt netto EUR 3.505,09 (im Durchschnitt monatlich EUR 292,09; aus gesundheitlichen Gründen war erst ab September 2023 eine Erwerbstätigkeit möglich; erhielt keine Beihilfen oder Unterstützungsleistungen), also deutlich weniger als das Unterhaltsexistenzminimum, verdient. Er hatte daher im Antragszeitraum keinen Unterhalt für ***Vorname.Tochter*** zu leisten. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 FLAG ist daher nicht erfüllt und es steht Familienbeihilfe für ***Vorname.Tochter*** zu.Nachweis:Sämtliche Lohnbestätigungen ***Vornamen** ***Nachname*** 2023Hinsichtlich der Höhe eines die Familienbeihilfe ausschließenden Unterhaltsanspruches gem. § 5 Abs. 2 FLAG ist darüber hinaus folgendes auszuführen:Da gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bei einem zu versteuernden Einkommen eines Kindes bis EUR 15.000,00 der Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind aufrecht bleibt, kann § 5 Abs. 2 FLAG nur so verstanden werden, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann entfällt, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Ehepartner (40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich eigenes Einkommen)und das Einkommen des Kindes zusammen über EUR 15.000,00 betragen. Ansonsten würde ein Wertungswiderspruch zu Abs. 1 bestehen und § 5 Abs. 1 FLAG ein gesetzes- und gleichheitswidriger Inhalt unterstellt werden. 1.2. Wesentlicher Verfahrensmangel und unrichtige rechtliche Beurteilung: Unterlassen von Ermittlungstätigkeit zur Unterhaltspflicht des Ehepartners bzw. rechtliche Beurteilung ohne TatsachensubstratDie Behörde hat es unterlassen, Ermittlungen (Anfrage bei der Antragstellerin, Einsicht in Lohnsteuerakt ***Vornamen** ***Nachname***) zur Höhe des Einkommens des Ehepartners von ***Vorname.Tochter*** ***Nachname*** und damit zu dessen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vorzunehmen.Dies, obwohl im Antrag vom 27.1.2024 angegeben ist, dass ich und mein Mann als Eltern für den Unterhalt von ***Vorname.Tochter*** aufkommen müssen. Das Unterlassen von diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Hätte die Behörde diesbezügliche Nachforschungen angestellt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass ***Vorname.Tochter***s Ehepartner keinen Unterhalt an ***Vorname.Tochter*** leisten muss. Demgemäß hätte die Behörde auch festgestellt, dass die Ausnahme des § 5 Abs. 2 FLAG nicht anwendbar ist.Sozusagen als Kehrseite der Medaille hat die Behörde ohne Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich einer Unterhaltspflicht des Ehepartners von ***Vorname.Tochter*** ***Nachname*** (also zum Einkommen von ***Vornamen** ***Nachname***) zu treffen, eine rechtliche Beurteilung vorgenommen. Dies, obwohl ich im Antrag vom 27.1.2023 angegeben habe, dass mein Mann und ich für den Unterhalt von ***Vorname.Tochter*** aufkommen.Sollte die Behörde entgegen dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 FLAG davon ausgegangen sein, dass schon die Tatsache verheiratet zu sein - unabhängig vom Einkommen des Ehepartners bzw. dessen Unterhaltspflicht-zu einem Entfall der Familienbeihilfe führt, so liegt ein wesentlicher sekundärer Feststellungsmangel vor. Zur Wesentlichkeit siehe die Ausführungen zum wesentlichen Verfahrensmangel. 1.4. § 5 Abs. 2 FLAG möglicherweise gleichheitswidrigHinsichtlich § 5 Abs. 2 FLAG ist überdies zu überlegen, ob dieser gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig ist.Der Zweck der Familienbeihilfe besteht offensichtlich in einer Unterstützungsleistung für die Unterhaltsverpflichteten von Kindern iSd FLAG, da diese noch nicht für ihren eigenen Unterhalt sorgen können. Dies geht schon aus § 5 Abs. 1 FLAG (Entfall der Familienbeihilfe bei Einkommen des Kindes von über EUR 15.000) hervor. Weiters ist die Familienbeihilfe nicht von der Höhe des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person abhängig.Es erscheint daher ein Wertungswiderspruch zu sein, dass im Fall einer Heirat die Familienbeihilfe wegfällt, auch wenn das Kind noch immer unter EUR 15.000 verdient. Die Familienbeihilfe fällt in diesem Fall weg, obwohl die Unterstützungsbedürftigkeit des Kindes nach wie vor gegeben ist.Dieser Widerspruch erscheint umso deutlicher wenn man bedenkt, dass Eltern mit einem jährlichen Millioneneinkommen die Familienbeihilfe für ein unverheiratetes Kind bekommen würden.Wenn dieses Kind jedoch einen Ehepartner mit einem Einkommen von (etwas weniger als) EUR 40.000 pro Jahr heiraten würde, fiele die Familienbeihilfe weg.Ebenso besteht im Vergleich zu einer Lebensgemeinschaft, welche für die Familienbeihilfe unschädlich ist, ein Wertungswiderspruch. Auch in diesem Fall ist zu bedenken, dass die Unterhaltsberechtigung im Fall der Ehe nicht den Umstand der Unterstützungsbedürftigkeit des Kindes aufhebt, es ändert sich nur der Umstand, wen die primäre Unterhaltsverpflichtung trifft. II. AntragIch beantrage daher, die Rechtsmittelbehörde möge den am 15.2.2024 zum Ordnungsbegriff 11463 256 ergangenen Bescheid des Finanzamtes Österreich, mit welchem der Antrag auf Familienbeihilfe für ***Vorname.Tochter*** ***Nachname*** abgewiesen wurde, aufheben unda. meinem Antrag auf Familienbeihilfe für ***Vorname.Tochter*** ***Nachname*** vom 27.01.2024 stattgeben oderb. in eventu die Angelegenheit zur Ermittlung des Sachverhaltes und nochmaligen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:Ihre Tochter ***Vorname.Tochter*** ist seit tt.08.2022 mit ***Nachname*** ***Vornamen** verheiratet und lebt seit 07.02.2023 im gemeinsamen Haushalt mit ihm in ***1.Mietwohnung-Tochter***. Seit 07.02.2023 ist ***Vorname.Tochter*** nur mehr mit Nebenwohnsitz, dies auch mit Unterbrechung, bei Ihnen an der Adresse ***Eltern.Anschr.*** gemeldet.Dazu ist folgendes auszuführen:Gemäß § 2 (2) FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört.Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt eine Wohngemeinschaft voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden.Im § 44 ABGB Zweites Hauptstück - Von dem Eherechte - wird ausgeführt:"Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten."Somit hat eine verheiratete Person den gemeinsamen Haushalt dort, wo sie mit ihrem Gatten wohnt. Mit der Eheschließung sind sie von Ihren Unterhaltsverpflichtung entbunden und besteht somit, wie im Spruch ersichtlich, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Vorlageantrag wurde hinsichtlich der Begründung auf die Beschwerde verwiesen und ergänzend vorgebracht:Es ist nicht nachvollziehbar, dass für meine Tochter im Gegensatz zu in Lebensgemeinschaft lebenden Personen keine Familienbeihilfe mehr zusteht, weil sie verheiratet ist und obwohl ihr Ehepartner nicht über die finanziellen Mittel verfügt um für ihren Unterhalt zu sorgen. Sollte es jedoch so sein, dass nicht wir als Eltern sondern meine Tochter selbst antragsberechtigt ist, so bitte ich um Aufklärung.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:Sachverhalt:Die Kindesmutter bezog die Familienbeihilfe für die Tochter ***Vorname.Tochter*** bis 02/2023.Mit 01.10.2020 hat die Tochter das Studium ***Bez.Studium*** ***Bez.d.Studiums*** begonnen. Der Studienerfolg (16 ECTS) wurde in allen Semestern erreicht.Am 26.01.2023 langte ein Schreiben der Tochter ein und teilte sie mit, dass sie nun verheiratet sei. Die Bezieher der Familienbeihilfe seien ihre Eltern. Die Heiratsurkunde war beigelegt und ergab sich das Heiratsdatum tt.08.2022 in ***Ausland***.Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben und Erinnerungsschreiben vom 22.03.2023 wurde abverlangt:Studienerfolgsnachweis des letzten Studiensemesters und Prüfungsantritte; Die Tochter ***Vorname.Tochter*** ist ab August 2022 verheiratet. Es ist erforderlich nachzuweisen, welcher beruflichen Tätigkeit der Schwiegersohn seit 8/2022 nachgeht. (Einkommensnachweis netto - ab 8/2022 beilegen).Die Antwort langte am 14.04.2023 ein: Es ergab sich aus den beigelegten englischsprachigen Unterlagen "Income Tax and Benefit Return", dass er (in ***Ausland***) 2022 ein zu versteuerndes Einkommen von 12.961 hat und für abhängige Personen [Anmerkung des Richters: Amounts for Spouse or Common-Law Partner and Dependants ***Ausl.***. Dollar] 14.398 erhalten hat. Am 26.04.2023 wurde die Familienbeihilfe bei der Kindesmutter für ***Vorname.Tochter*** aufgrund der Heirat eingestellt.ANTRAG:Am 27.01.2024 beantragte die Kindesmutter für die Tochter ***Vorname.Tochter*** (geb. 01/2002 die Familienbeihilfe ab 03/2023 bis 01/2026, da die Tochter weiterhin ***Bez.d.Studiums*** (seit 10/2020) studiert.ABWEISUNG:Mit Abweisungsbescheid vom 15.02.2024 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen, da die Tochter verheiratet ist seit tt.08.2022 und für verheiratete Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.BESCHWERDE:Am 04.03.2024 brachte die Kindesmutter eine Beschwerde ein und argumentierte, dass der Ehegatte der zu wenig verdient und keinen Unterhalt leisten muss. Zudem habe sie im Antrag vom 27.01.2024 angegeben, dass sie und ihr Mann als Eltern für den Unterhalt von ***Vorname.Tochter*** aufkommen müssen. Ermittlungen des FAÖ über die Einkommenssituation der Eheleute seien unterlassen worden, weshalb das Verfahren mangelhaft wäre.BVE:Am 29.04.2024 (Zustellung über FON 30.04.2024) erging die abweisende BVE mit der wesentlichen Begründung, dass für verheiratete Kinder kein Familienbeihilfenanspruch besteht.VORLAGEANTRAG:Am 22.05.2024 brachte die Kindesmutter gegen die BVE einen Vorlageantrag ein. Sie ersuchte um Aufklärung ob die Tochter selbst anspruchsberechtigt sei.Dazu wird mitgeteilt, dass kein Antrag der Tochter im Familienbeihilfenakt aufliegt.Ob gegebenenfalls ein Eigenanspruch besteht kann daher nicht gesagt werden und ist dies auch nicht Gegenstand dieser Vorlage.Im Zuge der Bearbeitung des Vorlageantrages hat das FAÖ festgestellt, dass die Wohn-, Unterhalts- und Vermögensverhältnisse noch unklar sind. Es wurde am 2.10.2025 ein Vorhalt versendet und ist die Vorhaltsbeantwortung am 11.11.2025 samt 17 Beilagen eingelangt. Es ergab sich folgendes:Die Eheschließung der Tochter ***Vorname.Tochter*** war am tt.08.2022 in ***Ausland*** mit ***Vornamen** ***Nachname***. Danach lebte das Ehepaar in ***Ausland*** im Haus der Großeltern, die auf Reisen waren, bis Jänner 2023.Mit 01.02.2023 wurde eine Mietwohnung in Österreich bezogen. Die Kosten beliefen sich von Februar 2023 bis Juli 2024 auf 1.105 monatlich und dazu kamen Jahreskosten von 1.700,- (Verkehrsmittel), 42,- (Studienbeiträge) und 150,- Studienmaterial, diese Kosten dividiert durch 12 ergeben monatlich 157,66, sohin gesamt € 1.262,- pro Monat. Ab 1.8.2024 betrugen die Kosten 1.392,- monatlich dazu kamen noch die ORF-Beiträge.Die Angaben der Antragstellerin lauteten: "Seit ihrer Eheschließung wurden die regelmäßig anfallenden Kosten von ***Vorname.Tochter*** und ihrem Mann im wesentlichen selbst getragen, wobei sie dafür unter anderem ihre Ersparnisse verwendete. Weiters bekam sie Studienbeihilfe und Wohnbeihilfe und verdiente sich geringfügig Geld dazu.***Vornamen**, ihr Ehemann, hatte im Jahr 2023 ein Jahreseinkommen von Euro 2.927,75 und im Jahr 2024 von Euro 9.119,54. Dazu kam Unterstützung durch uns (im wesentlichen Naturalien) sowie ***Vorname.d.Mannes*** Eltern." Es wurde auch ein Schreiben der Tochter beigelegt, die angab, dass alle Kosten seit Eheschließung von den Eheleuten getragen ua. mit Ersparnissen bestritten wurden. Aus den Angaben und den Beilagen der Vorhaltsbeantwortung sind die Mittel der Kostentragung ersichtlich, nämlich dass die Antragstellerin ab September 2022 eine Studienbeihilfe und ab 05/2023 auch eine Wohnbeihilfe erhalten hat. Die Beträge waren:Studienbeihilfe von September 2022 bis August 2023 von monatlich € 632,-;Studienbeihilfe von September 2023 bis Februar 2024 von monatlich € 648,-;Studienbeihilfe ab September 2024 von monatlich € 708,-.Wohnbeihilfe von 05/2023 bis 08/2023 von € 222,- monatlich;Wohnbeihilfe von 04/2024 bis 03/2025 von € 222,- monatlich.Dazu kamen noch Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen (ANV) der Antragstellerin: 22.05.2025 ANV 2024 Gutschrift € 163,-. Sowie aus den ANV des Gatten:17.05.2024: ANV 2023 mit Gutschrift € 422,- und 17.03.2025 ANV 2024 mit Gutschrift € 1.468,00,-.Dazu lagen Erwerbstätigkeiten der Antragstellerin vor:2022: Lohnzettel € 2.400; 537,75; 266,67, gesamt: 3.204,422023: Lohnzettel 2.400; 776,75; 267,81; 176,81; Werkvertrag € 1.689,49, gesamt: 5.310,862024: EST-Bescheid Einkommen 4.446,39.Dazu lagen Erwerbstätigkeiten des Ehegatten der Antragstellerin vor:2022: Einkommen in ***Ausland*** 12.961 hat und für abhängige Personen [Anmerkung des Richters: Amounts for Spouse or Common-Law Partner and Dependants ***Ausl.***. Dollar] 14.398 erhielt.2023: EST-Bescheid Einkommen 2.927,75 €2024: EST-Bescheid Einkommen 9.119,5Wohnsituation und Haushalt:Die Tochter ***Vorname.Tochter*** war laut zentralem Melderegister (ZMR) bei ihren Eltern in ***Eltern-Anschr.*** Österreich mit gemeldet: tt.11.2004 (Geburt) bis 07.02.2023 Hauptwohnsitz;15.09.2023 bis 18.01.2024 und bis laufend Nebenwohnsitz;07.02.2023 bis 02.07.2024 ***1.Mietwohnung.d.Tochter*** Hauptwohnsitz;02.07.2024 bis laufend ***2.Mietwohnung.d.Tochter*** Hauptwohnsitz und Betriebsanschrift.Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass ***Vorname.Tochter*** nach der Eheschließung am tt.08.2022 bis Jänner 2023 mit ihrem Ehemann in ***Ausland*** im Haus der verreisten Großeltern lebte. Ab Februar 2023 lebte sie mit ihrem Ehemann in einer eigenen Mietwohnung in Österreich und konnte die Tochter sich mit ihrem Ehemann selbst erhalten, laut den übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und der Tochter und den umfangreichen nachvollziehbaren Beilagen.Es lag daher ab Mitte August 2022 und daher auch ab dem Antragstellungszeitraum, ab März 2023, kein gemeinsamer Haushalt der Tochter mit der Antragstellerin (Kindesmutter) mehr vor. Dass auch keine überwiegende Kostentragung der Antragstellerin vorlag, wurde von der Antragstellerin und der Tochter bestätigt in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.11.2025.Beweismittel:gesamter vorgelegter AktStellungnahme:Gemäß besteht Anspruch auf Familienbeihilfe einer anspruchsberechtigten Person (Elternteil) für ein volljähriges (in Berufsausbildung befindliches) Kind, das im gemeinsamen Haushalt der antragstellenden Person (Elternteil) lebt. Wenn das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht nur dann ein Anspruch des Elternteils, wenn er / sie die Unterhaltskosten des Kindes (überwiegend) trägt.Im vorliegenden Fall war die Tochter ***Vorname.Tochter*** ab Mitte August 2022 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt der Kindesmutter wohnhaft und die Kindesmutter hat auch nicht die überwiegenden Kosten getragen.Es wird beantragt, die Beschwerde ab dem beantragten Zeitraum 03/2023 abzuweisen.
Mit 01. Oktober 2020 hat die Tochter das Studium ***Bez.Studium*** ***Bez.d.Studiums*** begonnen.Der Studienerfolg (16 ECTS) wurde in allen Semestern erreicht (Beschwerdevorlage); am 11. März 2024, somit knapp nach dem siebenten Semester, wurde der Tochter der Bf. der akademische Grad Bachelor of ***engl.Bez.*** verliehen (vgl. unten).
Am xx. August 2022 heiratete die Tochter der Bf. in ***Ausland*** ***Vornamen** ***Nachname*** , ***Bezeichn.Ausl.*** Staatsangehöriger(Proof of Marriage bzw. Income Tax and Benefit Return).Nach der Eheschließung lebten die Tochter der Bf. und ihr Mann bis Mitte Jänner 2023 in ***Ausland*** in der Haushälfte der Großeltern des Mannes, welche sich in dieser Zeit im Ausland befanden; dafür erbrachten sie keine monetäre Geldleistung, sondern kümmerten sich um Haus, Garten und Haustiere.In Österreich zogen sie, die die Tochter der Bf. und ihr Mann, am 01. Februar 2023 in die erste (gemeinsame) Mietwohnung in der ***1.Mietwohn.d.Tochter***. Die Miete betrug EUR 510,- zuzüglich Strom- und Heizkosten, welche sich monatlich auf etwa EUR 250,- beliefen. Weitere monatliche Kosten entstanden für Lebensmittel (EUR 200,-), Handyverträge (EUR 20,-), Haushaltsgegenstände und Kleidung (rund EUR 50,-) und Sozialversicherungsbeiträge der Selbstversicherung (EUR 75,-). Die Tochter der Bf. studierte in dieser Zeit Vollzeit, ihr Mann wartete auf seine Arbeitsbewilligung bzw. war so stark erkrankt, dass er arbeitsunfähig war. Die Tochter der Bf. war bei der ÖGK selbstversichert und ihr Mann bei ihr mitversichert.Jährliche Ausgaben ergaben sich für die Tochter aus Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (etwa 1.700,-), Material für ihr Studium (etwa EUR 150,-), Studienbeiträge (EUR 42,-).Mit 01. August 2024 bezogen die Tochter der Bf. und ihr Mann ihre derzeitige Mietwohnung am ***2.Mietwohn.d.Tochter*** (Mietvertrag vom 24.5.2024).Die Miete beträgt derzeit EUR 947,23 (siehe beigelegter Mietvertrag - Indexierung wurde bereits vorgenommen) inklusive Heizkosten. Hinzu kommen monatlich Stromkosten in Höhe von etwa EUR 70,-, Lebensmittel (EUR 230,-), Handyverträge (EUR 20,-), Haushaltsgegenstände und Kleidung (rund EUR 50,-), Krankenversicherung (rund EUR 75,-) und ORF-Beiträge.Seit der Eheschließung der Tochter der Bf. und ihres Mannes wurden sämtliche regelmäßig anfallende Kosten von ihnen selbst getragen.Hierfür verwendeten sie auch von der Tochter der Bf. davor angespartes Geld (Schreiben der Tochter der Bf. vom 02.10.2025).
Die o.a. ***Bez.Ausland*** Einkünfte ließen, unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Tochter der Bf. und ihr Ehegatte in Haus der Großeltern des Mannes ohne Erbringung einer monetären Geldleistung leben konnten, das Bilden von Ersparnissen zu (die, wie von der Tochter der Bf. angegeben, zum Abdecken von Teilen der Ausgaben des Jahres 2023 zur Verfügung standen).
Ab September 2022 betrug die Höhe der der Tochter der Bf. gewährten Studienbeihilfe monatlich € 632,00 (Bescheid vom 09.12.2022).
Von 05.2023 bis 08.2023 wurde der Tochter der Bf. eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 222,00 monatlich bewilligt (Zusicherung vom 23.11.2023).
Ab September 2023 betrug die Höhe der der Tochter der Bf. gewährten Studienbeihilfe monatlich € 648,00 (Bescheid vom 21.11.2023).
Im Jahr 2023 bezog der Ehegatte der Tochter der Bf. steuerpflichtige Bezüge iHv € 1.245,70 und € 1.814,05 (Einkommensteuerbescheid 2023) und erhielt im April 2024 eine Abgabengutschrift iHv € 422,00 (Einkommensteuerbescheid 2023).
Am 11. März 2024 wurde der Tochter der Bf. der akademische Grad Bachelor of ***engl.Bezeichn.***im Bachelorstudium ***Bez.d.Studiums*** (Studienabschluss: 7. März 2024) verliehen (Urkunde Ausstellungsdatum 11.03.2024).
Von 04.2024 bis 03.2025 wurde der Tochter der Bf. eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 222.00 monatlich bewilligt (Zusicherung vom 04.06.2024).
Die in den Monaten April, Mai und Juni 2024 überwiesenen Mieten (April, Mai und Juni 2024) betrugen je € 510,00 (gesamt € 1.530,00), jene in den Monaten August, September und Oktober je € 925,00 (gesamt € 2.775,00), die Nachzahlung im Oktober 2024 € 141,99 und Miete im November € 947,23 (Summe der aufgelisteten Beträge April bis November € 5.394,22 (Internetbuchungen).
Ab September 2024 betrug die Höhe der der Tochter der Bf. gewährten Studienbeihilfe monatlich € 708,00 (Bescheid vom 27.08.2024).
Im Jahr 2024 bezog die Tochter der Bf. steuerpflichtige Bezüge iHv € 1.375,69, € 750,00 und € 1.791,82, insgesamt € 3.917,51 (Einkommensteuerbescheid 2024) und erhielt im Mai 2025 eine Abgabengutschrift iHv € 163,00 (Einkommensteuerbescheid 2024).
Im Jahr 2024 bezog der Ehegatte der Tochter der Bf. steuerpflichtige Bezüge iHv € 9.251,58 und € 676,00, insgesamt € 9.927,58 (Einkommensteuerbescheid 2024) und erhielt im März 2025 eine Abgabengutschrift iHv € 1.468,00 (Einkommensteuerbescheid 2024).
Am 19. März 2024 bestand die Tochter der Bf. die erste Diplomprüfung.Vom 11. Juni 2024 bis 22. Jänner 2025 legte die Tochter der Bf. Prüfungen im Ausmaß von 21,5 ECTS- Punkten erfolgreich ab (Bestätigung des Studienerfolges vom 28.10.2025).
Die Angaben der Tochter der Bf. in ihrem Schreiben vom 02. Oktober 2025 stimmen mit den oben im Einzelnen getroffenen Bezug habenden Detailfeststellungen, die auf den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen der Bf. beruhen, überein. Der Sachverhalt ist somit unstrittig und bedarf es dementsprechend keiner weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung.
Zur Frage, ob die Tochter der Bf. zum Haushalt ihrer Mutter gehörte (Haushaltszugehörigkeit):
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach dessen Abs. 5 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher definiert; so kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120;BFG vom 18.09.2017, RV/7103147/2016).
Im Erkenntnis vom 02.05.2022, RV/3100075/2022, erwog das Bundesfinanzgericht:Was unter Haushaltszugehörigkeit zu verstehen ist, bestimmt § 2 Abs. 5 FLAG 1967, nämlich das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. …Bei bestehender Haushaltszugehörigkeit (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) zu einer anderen (anspruchsberechtigten) Person ist die Herkunft der Mittel zur Finanzierung dieses gemeinsamen Haushaltes für den daraus abgeleiteten Familienbeihilfenanspruch irrelevant.
Bezog die Tochter der Bf., von ***Ausland*** nach Österreich zurückgelangt, gemeinsam mit ihrem ***Bez.Ausland*** Ehegatten, am 01. Februar 2023 die erste (gemeinsame) Mietwohnung in der ***1.Mietwohn.d.Tochter***, gehörte ihre Tochter im mit März 2023 beginnenden Beschwerdezeitraum nicht zum Haushalt der Bf. an der Anschrift ***Eltern-Anschrift***.
Der Bf. steht demgemäß ein primärer Familienbeihilfenanspruch aus dem Titel Haushaltszugehörigkeit nicht zu.
Zur Frage der überwiegenden Kostentragung:
Grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter.Gehört das Kind nicht dem Haushalt eines Elternteiles an, gilt es zu überprüfen, ob und zutreffendenfalls welcher Elternteil dem Kind überwiegend Unterhalt leistet.
Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sind die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern dem Kind mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055).
Im Erkenntnis vom 28.07.2025, RV/7103871/202, erwog das Bundesfinanzgericht (mwN):Ob jedoch die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen worden sind, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von der Antragstellerin/dem Antragsteller tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0058 mit Verweis auf VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205).
Für die Frage des Überwiegens ist maßgeblich, welche Beträge tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind; hierbei sind nicht nur eigene Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch zB Beiträge von dritter Seite und die Familienbeihilfe selbst (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055). Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 21).
Die Plausibilitätsprüfung der Angabe der Tochter der Bf., seit ihrer Eheschließung seien sämtliche regelmäßig anfallende Kosten von ihnen selbst [zu ergänzen: unter Heranziehen von Ersparnissen] getragen worden, ergibt Folgendes:
2023:
| der Tochter und ihrem Ehegatten zur Verfügung gestandene Mittel - € | Unterhaltskosten - € | ||
| Studienbeihilfe Tochter6x 632 = 3.792 4x 648 = 2.592 | 6.384,00 | Wohnungskosten mtl. 1.105 | 11.050,00 |
| Wohnbeihilfe Tochter4x 222 = 888 | 888,00 | Lebensmittel 10x 200 | 2.000,00 |
| Bezüge Ehegatte d. Tochter1.245,70 + 1.814,05 | 3.060,75 | Handy | 200,00 |
| Bezüge der Tochter: | Haush.gegenst. Kleidung | 500,00 | |
| Lohnzettel: 2.333,33 + 340,80 | 2.674,13 | öffentl. Verkehrsmittel | 1.700,00 |
| Mat. Stud., Stud.beitr. | 192,00 | ||
| Sozialvers. | 750,00 | ||
| 13.005,88 | 16.392,00 |
2024:
| der Tochter und ihrem Ehegatten zur Verfügung gestandene Mittel - € | Unterhaltskosten - € | ||
| Bezüge Tochter | 3.917,51 | Wohnungskosten in etwa wie 2023 | 11.050,00 |
| Studienbeihilfe Tochter8x 648 = 5.184 4x 708 = 2.832 | 8.016,00 | Lebensmittel 12x 230 | 2.760,00 |
| Wohnbeihilfe Tochter4x 222 = 1.998,00 | 1.998,00 | Handy | 240,00 |
| Bezüge Ehegatte d. Tochter | 9.927,58 | Haush.gegenst. Kleidung | 750,00 |
| öffentl. Verkehrsmittel | 1.700,00 | ||
| Mat. Stud., Stud.beitr. | 200,00 | ||
| Sozialversicherung | 900,00 | ||
| 23.859,09 | 17.600,00 |
Wenngleich hiermit - auf Grund der von der Bf. gemachten Angaben und der vorgelegten Unterlagen - nicht die Unterhaltskosten der Tochter der Bf. allein, sondern auch jene ihres Ehegatten betrachtet werden, gestattet diese Betrachtung (dennoch) die klare und eindeutige Beantwortung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Bf. ihrem Kind, der Tochter ***Vorname.Tochter***, ab März 2023 überwiegend Unterhalt geleistet hat: nein.In dieses Bild fügt sich das in der Beschwerdevorlage angeführte - nicht substantiierte - Vorbringen (der Bf.):"Dazu kam Unterstützung durch uns (im wesentlichen Naturalien) sowie ***Vorname.d.Mannes*** Eltern." nahtlos ein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lediglich zu Informationszwecken wird mitgeteilt:
Auf das Ersuchen der Bf. um Aufklärung, ob die Tochter selbst anspruchsberechtigt sei, teilte das Finanzamt der Bf. mit, dass "kein Antrag der Tochter im Familienbeihilfenakt aufliegt.Ob gegebenenfalls ein Eigenanspruch besteht kann daher nicht gesagt werden und ist dies auch nicht Gegenstand dieser Vorlage."
Die Auskunft des Finanzamtes betreffend den/einen Eigenanspruch der Tochter der Bf. ist zweifellos zutreffend.Dennoch sei bemerkt, dass sich aus der bestehenden Aktenlage (vgl. insb. die Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes im Sachverhalt der Beschwerdevorlage:"Der Studienerfolg (16 ECTS) wurde in allen Semestern erreicht." in Verbindung mit dem o.a. Umstand, dass der Tochter der Bf. am 11. März 2024, somit knapp nach dem siebenten Semester, der akademische Grad Bachelor of ***engl.Bez.*** verliehen wurde) kein Hinderungsgrund ergibt, welcher einer Anspruchsberechtigung der Tochter der Bf. entgegensteht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 27. November 2025
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